Abtei lung V
E-4543/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . A u g u s t 2 0 1 0
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Fulvio
Haefeli, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
A._______,
dessen Ehefrau
B._______,
sowie deren Kinder
C._______,
D._______,
E._______,
F._______,
G._______,
alle vertreten durch Anneliese Gerber, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Mai 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4543/2006
Sachverhalt:
A.
A.a
Die Beschwerdeführerin, eine serbischsprachige Rom, geboren und
aufgewachsen in H._______, verliess den Kosovo – eigenen Angaben
zufolge – bei Kriegsausbruch im Jahr 1999 mit ihren Kindern und lebte
bis zu ihrer Ausreise am 8. Oktober 2004 in Montenegro. Am
11. Oktober 2004 sei sie mit ihren Kindern illegal in die Schweiz
eingereist, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Die summarische
Erstbefragung fand am 13. Oktober 2004 in der Empfangsstelle
I._______ (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) und die
einlässliche Anhörung zu ihren Asylgründen am 4. November 2004 bei
der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde J._______ statt.
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdefüh-
rerin geltend, ihr Mann habe sie 1999 verlassen, worauf sie schwan-
ger und mit drei Kindern in H._______ geblieben sei. Sie sei 1999
mehrmals von maskierten Männern bei sich zu Hause aufgesucht, als
Zigeunerin beschimpft und mit dem Tod bedroht worden. Deshalb sei
sie mit ihren Kindern aus dem Kosovo nach Montenegro geflohen, wo
sie zuerst in K._______, später in L._______, in einem Flücht-
lingscamp gelebt habe. Dort habe man ihr erzählt, dass ihr Haus
abgebrannt worden sei. Den Unterhalt für sich und ihre Kinder habe
sie mit gelegentlichen Putzarbeiten bestritten. Es sei aber zunehmend
schwieriger geworden und die serbischen Behörden hätten be-
absichtigt, das Flüchtlingscamp in L._______ zu schliessen.
Schliesslich habe sie im Jahr 2004 L._______ mit ihren Kindern
verlassen können und sei in die Schweiz gelangt, um ihnen hier ein
besseres Leben zu ermöglichen. Bei einer allfälligen Rückkehr in den
Kosovo befürchte sie, Albaner könnten ihren Kindern etwas antun.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin einen Mitgliederaus-
weis der Partia Rome e bashkuar e Kosovës, datiert mit dem Jahr
2004 sowie ein Parteischreiben vom 16. September 2004 ein; Letzeres
hat die Beschwerdeführerin nach Aufforderung des BFM übersetzen
lassen.
B.
Der Beschwerdeführer, ein albanischsprachiger Rom, ist – eigenen
Angaben zufolge – in H._______ geboren, habe den Kosovo im
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E-4543/2006
August 1999 verlassen und bis November 2004 in Albanien gelebt. Auf
dem Landweg sei er über Montenegro, Ungarn und über weitere ihm
unbekannte Orte gereist und am 3. Dezember 2010 illegal in die
Schweiz gelangt, wo er am 6. Dezember 2010 um Asyl nachsuchte.
Die summarische Erstbefragung fand am 8. Dezember 2004 in der
Empfangsstelle (heute: EVZ) I._______ und die einlässliche Befragung
zu seinen Asylgründen am 6. Januar 2005 bei der zuständigen
kantonalen Migrationsbehörde von J._______ statt.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, er sei im
März 1999 in die jugoslawische Armee eingezogen worden. Nach
verschiedenen Einsätzen in M._______, N._______, O._______ und
P._______ sei er im August 1999 aus der Armee geflohen und habe
sich nach Albanien begeben, wo er bis im Jahr 2004 geblieben sei und
in der Landwirtschaft gearbeitet habe. Wegen seines illegalen
Aufenthalts in Albanien sei es regelmässig zu kurzen Festnahmen
gekommen, wobei er nach erfolgter Bezahlung durch seinen
Arbeitgeber immer wieder freigelassen worden sei. Nach H._______
habe er nicht zurückkehren können, weil er in der jugoslawischen
Armee gedient habe und seine Nachbarn davon gewusst hätten. Von
1999 bis 2004 habe er keinen Kontakt zu seiner Ehefrau und Kindern
gehabt. Im November 2004 sei er nach Montenegro gereist und habe
dort in einem Flüchtlingscamp erfahren, dass seine Ehefrau und die
Kinder in die Schweiz gereist seien. Daraufhin sei er ihnen
nachgereist.
C.
Mit Verfügung vom 3. Mai 2005 – eröffnet am 4. Mai 2005 – stellte die
Vorinstanz fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnten die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz und deren Vollzug an.
D.
Mit Beschwerde vom 3. Juni 2005 (vorab per Telefax; Poststempel
7. Juni 2005) beantragten die Beschwerdeführer durch ihre Rechts-
vertreterin bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Even-
tuell sei die Unzulässigkeit bzw. die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Auf-
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nahme der Beschwerdeführer in der Schweiz anzuordnen. Weiter
wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 14. Juni 2005 hiess der zuständige Ins-
truktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. Juni 2005 hielt die Vorinstanz an
ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Dazu wurde den Beschwerdeführern das Replikrecht gewährt, wel-
ches sie innert der ihnen angesetzten Frist nicht wahrnahmen.
G.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2005 wurde eine Kopie eines Kurzbe-
richtes von Q._______, Kantonsspital AB._______ vom 15. September
2005, an R._______, AE._______, betreffend die Beschwerdeführerin
eingereicht. Des Weiteren reichte die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführer einen Bericht, „Aktuelle Situation der Roma im Ko-
sovo“, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Infobörse Juli 2005, ein.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 1. November 2005 forderte der zustän-
dige Instruktionsrichter die Beschwerdeführer auf, innert 30 Tagen ab
Erhalt der Verfügung einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen.
I.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2005 reichte die Rechtsvertreterin
nach Ablauf der Frist einen ärztlichen Bericht von S._______, (...),
Externe Psychiatrische Dienste, AB._______, vom 12. Dezember 2005
ein.
J.
Am 15. März 2007 wurde der Rechtsvertreterin mitgeteilt, dass die mit
Ende vom 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Verfahren per
1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wurden.
K.
Mit undatierter Eingabe (Poststempel: 28. März 2008) und ohne Be-
gleitschreiben reichte die Migrationsbehörde des Kantons J._______
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dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie der Jugendverfügung vom
22. Juni 2007 betreffend die Tochter E._______, erlassen durch die Ju-
gendanwaltschaft des Kantons J._______, eine Kopie einer Verfügung
vom 20. März 2008 betreffend den Unterrichtsausschluss des Sohnes
D._______, erlassen durch den Zweckverband T._______ bzw. die
Schuldirektion zu den Akten.
L.
Am 7. Januar 2009 wurde der Rechtsvertreterin den Wechsel der für
das vorliegende Verfahren zuständigen Richterin und deren Gerichts-
schreiberin mitgeteilt.
M.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2009 ersuchte die Migrationsbehörde des
Kantons J._______ das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der sich
seit 2005 summierenden Strafanzeigen betreffend die Familie um vor-
gezogene Behandlung des Verfahrens nach. In der Beilage reichten
sie Kopien folgender Unterlagen ein: Gesprächs-/Aktennotizen vom
23. September 2009 und vom 26. März 2008 des Kantons J._______,
(...), Strafanzeigen gegen die Beschwerdeführerin vom 27. Februar
2007 und vom 20. Juni 2007 und sieben Strafanzeigen gegen den
ältesten Sohn C._______ aus den Jahren 2005 bis 2008 sowie eine
denselben betreffende Jugendverfügung vom 14. Mai 2008, zwei
Strafanzeigen gegen den Sohn D._______ vom 7. März 2008 und
23. Dezember 2008, die denselben betreffende bereits erwähnte
Schulausschlussverfügung vom 20. März 2008, zwei Strafanzeigen
gegen die Tochter E._______ vom 18. und 21. Mai 2007 sowie die
dieselbe betreffende und bereits erwähnte Jugendverfügung vom 22.
Juni 2007 (vgl. Bst. L oben).
N.
Am 30. Januar 2009 reichte die Migrationsbehörde des Kantons
J._______ eine Kopie der Jugendverfügung vom 28. Januar 2009 be-
treffend den Sohn C._______, erlassen durch die Jugendanwaltschaft
Kanton J._______, nach.
O.
Mit Instruktionsverfügung vom 24. Juni 2009 lud die zuständige
Instruktionsrichterin das BFM unter Verweis auf die veränderte Situa-
tion im Heimatland der Beschwerdeführenden (staatliche Unabhän-
gigkeit des Kosovos) und auf die Rechtsprechung, wonach bei einer
Prüfung des Wegweisungsvollzugs von albanischsprachigen Roma,
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Ashkali und Ägyptern in den Kosovo eine Einzelfallabkärung zur Situ-
ation vor Ort durch das schweizerische Verbindungsbüro bzw. die
Schweizer Botschaft im Kosovo zu erfolgen habe (vgl. EMARK 2006
Nr. 10; BVGE 2007/11) zur Vernehmlassung ein.
P.
Mit Vernehmlassung vom 7. September 2009 hielt die Vorinstanz an
ihrer Verfügung fest und beurteilte den bei der Vorinstanz sowie auf
Beschwerdeebene vorgetragene Sachverhalt gestützt auf das Ergeb-
nis (fälschlicherweise auf den 13. Februar 2009 datiert) der von ihr
veranlassten Botschaftsabklärung in Pristina als im Sinne von Art. 7
AsylG ungenügend. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Q.
Am 15. September 2009 wurde den Beschwerdeführern das Replik-
recht gewährt, welches sie am 24. September 2009 wahrnahmen.
Dabei wiesen sie auf die Geburt ihrer Tochter am 28. August 2009 hin.
R.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2009 reichte die Rechtsvertreterin
einen blanken Strafregisterauszug des Beschwerdeführers und ein
Schreiben des Fussballtrainers betreffend seinen Sohn C._______ ein.
S.
Mit am 6. April 2010 per Telefax beim Bundesverwaltungsgericht ein-
gegangenen Schreiben vom 3. April 2010 bat die Rechtsvertreterin um
Mitteilung des Verfahrensstands, worauf das Bundesverwaltungsge-
richt der Rechtsvertreterin am 6. April 2010 ein Antwortschreiben zu-
kommen liess.
T.
Mit Eingang vom 27. Mai 2010 wurde dem Bundesverwaltungsgericht
durch die Migrationsbehörde des Kantons J._______ eine Kopie der
Verfügung der Sozialen Dienste U._______, V._______ vom 22. April
2009 betreffend die Aufhebung der elterlichen Obhut über den Sohn
D._______ und dessen Unterbringung (Art. 310 Abs. 1 ZGB) mit
Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zugestellt.
Seite 6
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Be-
urteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
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Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung der ablehnenden Asylgesuche führte das Bun-
desamt aus, bei der Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft sei der
Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Deshalb setze die Asyl-
gewährung voraus, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des
Asylentscheides nach wie vor einer asylrelevanten Bedrohung ausge-
setzt und auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sei.
Die Beschwerdeführer hätten geltend gemacht, den Kosovo wegen
des Krieges verlassen zu haben und überdies sei deren Haus nieder-
gebrannt worden. Der von den Beschwerdeführer geltend gemachte
Kriegszustand sei am 24. Juni 1999 vom jugoslawischen Parlament
aufgehoben worden. Aufgrund der veränderten Situation im Kosovo
seien diese Vorbringen zum Zeitpunkt des Asylentscheides nicht asyl -
relvant.
Die Asylgewährung setze voraus, dass eine asylsuchende Person
staatlichen Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 Abs. 1
AsylG genannten Gründen ausgesetzt sei oder solche zu befürchten
habe. Der Beschwerdeführer mache geltend, wegen seiner Desertion
in der Kriegszeit eine Strafe befürchten zu müssen. Die in Serbien und
Montenegro wegen Desertion erfolgte Strafe weise rein militärstraf-
rechtlichen Charakter auf. Auch der Umstand, dass bei Desertion eine
schwere Strafe drohe, begründe für sich allein den asylbeachtlichen
Charakter der Bestrafung nicht. Aus den Akten seien keine Hinweise
zu entnehmen, die darauf schliessen liessen, der Bestrafung liege eine
asylbeachtlich bedeutsame Motivation zugrunde. Des Weiteren sei
darauf hinzuweisen, dass das jugoslawische Parlament am 26. Feb-
ruar 2001 ein Amnestiegesetz, das am 3. März 2001 in Kraft getreten
sei, verabschiedet habe. Unter die Amnestie falle unter anderem die
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Straftatbestände der Refraktion, Desertion und Befehlsverweigerung,
die bis zum 7. Oktober 2000 begangen worden seien. Die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte Desertion würde somit unter die
Amnestie fallen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Angst,
bei einer Rückkehr in den Kosovo müsse er wegen seiner Dienstzeit
im serbischen Militär Racheakte befürchten, sei ebenfalls
unbegründet, da nicht hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete
Bedrohung vorlägen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach
wirtschaftliche Gründe in Serbien und Montenegro zur Ausreise
geführt hätten, seien ebenfalls nicht asylrelevant. Die Vorinstanz
beurteilte die von der Beschwerdeführerin angeführten Übergriffe
(Beschimpfungen) durch Dritte, unter Hinweis auf das Schutzsystem
im Kosovo, nicht als asyrelevant, da vom Schutzwillen und der weit-
gehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitskräfte auszugehen sei.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe vom 3. Juni 2005 wurde den diesbe-
züglichen Erwägungen entgegengehalten, der Beschwerdeführer falle
aufgrund seines langen Auslandaufenthalts, seines albanischen Na-
mens und seiner Ethnie nicht unter das Amnestiegesetz. Er sei zur
Zeit der Inkraftsetzung dieses Gesetzes ausser Land gewesen und
habe sich den jugoslawischen Behörden nicht gestellt. Er werde des-
halb weiterhin als Deserteur verfolgt und habe eine unverhältnismäs-
sige Strafe aufgrund seiner Ethnie zu befürchten. Der Staat könne und
wolle die Beschwerdeführer nicht vor den Übergriffen schützen und sie
seien an Leib und Leben gefährdet.
4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 30. Juni 2005 an
ihren Erwägungen fest und erachtete die von den Beschwerdeführern
vorgebrachten Einwände, weshalb er (der Beschwerdeführer) nicht
unter das Amnestiegesetz falle, als haltlos. Es handle sich um eine
Behauptung, die nicht mit den tatsächlichen dortigen Gegebenheiten
übereinstimme. Der Vorinstanz seien keine solchen Fälle bekannt.
Ferner bestünde 6 Jahre nach dem Krieg für die serbischen Behörden
keinerlei Interesse mehr, den Beschwerdeführer zu belangen.
4.4 Mit Vernehmlassung vom 7. September 2009 hielt die Vorinstanz
auch nach der Einzelfallabklärung durch die Schweizer Botschaft in
Pristina an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Als Begründung führte die Vorinstanz aus, bei den Be-
schwerdeführern handle es sich unbestritten um Volkszugehörige der
Minderheit der Roma. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers
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sei er indessen in W._______ (Montenegro) geboren, wo sein Vater
sich in den Sechziger- oder Siebzigerjahre niedergelassen habe und
auch heute noch lebe. Davor habe dieser in X._______ (Nachbarort
von H._______; Gemeinde Y._______ im Kosovo) gelebt. Die
Familienangehörigen des Beschwerdeführers lebten in Montenegro,
der Schweiz oder in Deutschland. Zudem besitze der Familienverband
Häuser in X._______. Gemäss eigenen Angaben würden schliesslich
ein Onkel der Beschwerdeführerin mit erwachsenen Kindern in
H._______ wohnen.
Aus der Einzelfallabklärung gehe hervor, dass der vor der Vorinstanz
und der Beschwerdeinstanz vorgetragene Sachverhalt den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genüge. Die
Behauptung des Beschwerdeführers, er werde im Kosovo aufgrund
seiner Desertion verfolgt, müsse im Licht des Abklärungsergebnisses
als tatsachenwidrig interpretiert werden, da er sich nie im Kosovo
niedergelassen habe.
4.5 Mit Replik vom 24. September 2009 bestätigten die Beschwerde-
führer, dass er (der Beschwerdeführer) in W._______ (Montenegro)
geboren sei. Hingegen stimme es nicht, dass er sich nie im Kosovo
niedergelassen habe. Zwei Wochen nach seiner Geburt seien seine
Eltern mit ihm und seinen Geschwistern in den Kosovo zurückgekehrt,
wo er auch aufgewachsen sei. 1990 habe er in H._______ ein
barackenähnliches Haus gekauft. Im Jahre 1991 sei er für drei Jahre
nach Deutschland gegangen und danach wieder nach H._______
zurückgekehrt, wo er im Jahr 1999 in die serbische Armee eingezogen
worden sei.
5. Vorab ist von Amtes wegen zu prüfen, ob von der kosovarischen
Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden
kann.
5.1 Dabei ist festzustellen, dass sich Montenegro im Jahre 2006 als
unabhängiger, souveräner Staat von Serbien abspaltete. Am 17. Feb-
ruar 2008 löste sich vom verbliebenen Serbien die Republik Kosovo
ebenfalls los und erklärte die staatliche Unabhängigkeit. Am 15. Juni
2008 trat die neue Verfassung in Kraft. Eine Reihe von Staaten – dar-
unter die Schweiz – haben den Kosovo seit der Unabhängigkeits-
erklärung als souveränen Staat anerkannt. Am 6. März 2009 bezeich-
nete der Bundesrat den Kosovo als verfolgungssicheren Staat ("Safe
Country"). Dieser Beschluss trat am 1. April 2009 in Kraft. Massgebli -
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che Kriterien für die Bezeichnung eines Staates als "Safe Country"
sind insbesondere die Einhaltung der Menschenrechte sowie die An-
wendung internationaler Konventionen im Menschenrechts- und
Flüchtlingsbereich.
5.2 Der neue Staat Kosovo verabschiedete am 20. Februar 2008 ein
Nationalitätengesetz (N° 03/L 034), das am 15. Juni 2008 in Kraft trat.
Gemäss Art. 29 Abs. 1 dieses Gesetzes gelten Personen, die am
1. Januar 1998 die jugoslawische Staatsangehörigkeit besassen und
deren Wohnsitz ebenso auf dem Gebiet des heutigen Kosovos hatten,
ungeachtet einer Doppelbürgschaft und deren aktuellen Wohnsitzes
als kosovarische Staatsangehörige. Diese Regelung gilt auch für di-
rekte Nachkommen (Art. 29 Abs. 2) sowie für alle anderen Personen,
die nach dem 1. Januar 1998 nach den Regeln der UNMIK (UNMIK
Regulation N° 2000/13) im Bevölkerungsregister eingetragen waren.
Kein Kriterium für den Erhalt der kosovarischen Staatsangehörigkeit ist
die Ethnie (vgl. dazu auch das zur Publikation vorgesehene Grund-
satzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE D-7561/2008 vom
15. April 2010).
5.3 Hinsichtlich der Staatszugehörigkeit des Beschwerdeführers ist
auf dessen Herkunftsangaben abzustützen, da die Abklärung durch
die Schweizer Botschaft (vgl. A 54) auf Aussagen einer einzigen Pri -
vatperson beruhen, gemäss derer der Beschwerdeführer in Z._______
(Montenegro) geboren sei und nie im Kosovo gelebt habe. Der Be-
schwerdeführer hatte demgegenüber anlässlich der Befragungen bei
der Vorinstanz konstant angegeben, im Kosovo gewohnt zu haben, bis
er im Jahre 1999 in die serbische Armee eingezogen worden sei. Mit
Replik vom 24. September 2009 erklärte er, er sei zwar in W._______
(Montenegro) geboren, indessen zwei Wochen nach seiner Geburt mit
seinen Eltern in den Kosovo zurückgekehrt. Es gibt keine gegenteilige
Anhaltspunkte, nach welchen der Aussage der Auskunftsperson der
Schweizer Botschaft mehr Gewicht beizumessen wäre, als den dies-
bezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers. Im Gegenteil, die Ab-
klärung der Botschaft ergab, dass die Familie AA._______ in
X._______ ein Grundstück besitzt, was eher auf den Aufenthalt des
Beschwerdeführers im Kosovo hindeuten dürfte. Gemäss den Angaben
des Beschwerdeführers hatte er – abgesehen von einem dreijährigen
Aufenthalt in Deutschland – bis im Jahre 1999 in H._______ gewohnt.
Ungeachtet seiner Geburt in Z._______ (Montenegro) schliesst das
Gericht daraus, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz am 1.
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Januar 1998 im Kosovo hatte. Demzufolge ist davon auszugehen, dass
er die damalige jugoslawische Staatsangehörigkeit innehatte und
heute in Anwendung von Art. 29 i.V.m. Art. 28 des kosovarischen
Nationalitätengesetzes (N° 03/L 034) kosovarischer Staatsangehöriger
ist.
6.
Hinsichtlich der Asylvorbringen der Beschwerdeführer ist vorab fest-
zuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit den diesbezüglichen
Erwägungen der angefochtenen Verfügungen einhergeht.
6.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er befürchte eine asylre-
levante staatliche Verfolgung, weil er im August 1999 aus der jugos-
lawischen Armee geflüchtet sei. Das BFM führte aus, das jugoslawi-
sche Parlament habe am 26. Februar 2001 ein am 3. März 2001 in
Kraft getretenes Amnestiegesetz verabschiedet, nach welchem die
Straftatbestände, Desertion, Refraktion und Befehlsverweigerung, die
bis zum 7. Oktober 2001 erfüllt worden seien, strafrechtlich nicht mehr
verfolgt und sanktioniert würden.
6.2 Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, ist der Be-
schwerdeführer kosovarischer Staatsangehöriger. Diesfalls ist zu
überprüfen, ob der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt be-
gründetet Furcht vor Verfolgung seitens des Staates Kosovo hat, weil
er im Jahre 1999 aus der serbischen Armee desertierte. Der Kosovo
gilt wie unter E. 5.1 ausgeführt als „Safe Country“, bei dem gesetzlich
vermutet wird, dass dieser verfolgungssicher ist. Sollten konkrete
Hinweise auf Verfolgung durch die Beschwerdeführer substanziiert
geltend gemacht werden, kann die gesetzliche Vermutung umgestos-
sen werden. Aufgrund der Staatenabspaltung des Kosovos von Ser-
bien liegen offensichtlich keine konkreten Hinweise auf Verfolgung
durch den Staat Kosovo vor.
6.3 Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, er habe Angst vor
künftigen Racheakten seitens der Nachbarn, weil er in der serbischen
Armee gedient habe, weshalb er nicht nach H._______ zurückkehren
könne. Das BFM sah indessen in diesen Vorbringen des
Beschwerdeführers keine konkrete Bedrohung, vielmehr gründe die
Angst des Beschwerdeführers vor Verfolgung auf einer blossen
Vermutung. In der Beschwerde hielt der Beschwerdeführer diesen
Erwägungen nichts entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet
die befürchteten Racheakte ebensowenig für begründet, zumal der
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Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nur kurz in der
jugoslawischen Armee gedient und daraufhin desertiert habe, weil er
nicht im Krieg habe mitmachen wollen (vgl. A21 S. 6, 10).
6.4 Die Beschwerdeführer machten weiter geltend, den Kosovo wegen
des Krieges verlassen zu haben und überdies sei während dieser Zeit
ihr Haus niedergebrannt. Das BFM führte in seinen Erwägungen hiezu
aus, der Krieg sei am 24. Juni 1999 vom jugoslawischen Parlament
aufgehoben worden. Die Vorbringen der Beschwerdeführer seien eine
Folge der damaligen Situation im Kosovo gewesen. Aufgrund der ver-
änderten Situation im Kosovo seien diese jedoch nicht mehr asylrele-
vant. Das Bundesverwaltungsgericht stimmt den Erwägungen des
BFM zu. Die Vorbringen entbehren zum heutigen Zeitpunkt jeglicher
Asylrelevanz. Die Beschwerdeführer hielten den vorinstanzlichen Er-
wägungen in der Beschwerde denn auch nichts entgegen.
6.5 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Beschimpfungen als Zigeunerin, welche sie im Kosovo habe erleiden
müssen, beurteilte das BFM in seiner Verfügung vom 3. Mai 2005
aufgrund der vorhandenen Schutzstrukturen durch die KFOR und die
internationale Polizei der UNMIK, welche mit der kosovarischen Polizei
(Kosovo Police Service) im Kosovo zusammengearbeitet habe, als
ausreichend. Auch diese Einschätzung teilt das Bundesverwaltungs-
gericht.
6.6 Aus den vorgenannten Erwägungen ergibt sich, dass die gesetz-
liche Vermutung des verfolgungssicheren Staates von den Beschwer-
deführern nicht widerlegt werden kann. Die Beschwerdeführer haben
zum heutigen Zeitpunkt im Kosovo klar keine asylrelevante Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Sie erfüllen die
Flüchtlingseigenschaft nicht und es ist ihnen kein Asyl in der Schweiz
zu gewähren.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
Seite 13
E-4543/2006
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Aus-
länder weder in den Herkunfts- oder den Heimatstaat noch in einen
Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht
zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer
Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-,
Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann
für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Si -
tuationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizni -
scher Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind
(At. 83 Abs. 2 – 4 AuG).
8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei -
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
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E-4543/2006
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Vorliegend wurde bereits rechtskräftig
festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kosovo ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass
die Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Kosovo
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerde-
führenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaub-
haft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder un -
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16
S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, (Grosse Kammer), Saadi
gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation im Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesag-
ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.4.1 Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug in den Koso-
vo in Würdigung aller Umstände und unter Berücksichtigung der Ak-
tenlage zum Zeitpunkt der Verfügung (3. Mai 2005) als unzumutbar.
Sie konnte die Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung für Personen, die
der ethnischen Minderheit der serbischsprachigen Roma angehörten,
in bestimmten Dörfern bzw. bestimmten Bezirken nicht ausschliessen.
Für die aus H._______ stammenden Beschwerdeführer
Seite 15
E-4543/2006
(serbischsprachige Beschwerdeführerin) hat das BFM eine
Gefährdung nicht ausgeschlossen.
Indessen bestehe auf dem restlichen Gebiet von Serbien und Monte-
negro gestützt auf die serbisch-montenigrinische Staatsangehörigkeit
eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative. Die Beschwerdeführerin
habe 2 Jahre in K_______ und danach 5 Jahre in L._______ gelebt
und mittels Reinigungsarbeiten alleine für sich und ihre vier Kinder
gesorgt. Aufgrund der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in
Montenegro könne davon ausgegangen werden, dass sie dort über
soziale Kontakte verfüge, auf die sie bei einer Rückkehr zurückgreifen
könne. Die Beschwerdeführer könnten nun, da sie gemeinsam
zurückkehren würden, auch gemeinsam zu den Kindern schauen und
für den Lebensunterhalt sorgen, dabei würden beide über
Berufserfahrung verfügen, seien gesund und könnten bei finanziellen
Schwierigkeiten auf die im Ausland lebenden Verwandten
zurückgreifen, die ihnen auch bei der Bezahlung der Reise in die
Schweiz behilflich gewesen seien.
8.4.2 In der Rechtsmitteleingabe vom 3. Juni 2005 hielten die Be-
schwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen entgegen, als An-
gehörige der ethnischen Minderheit der Roma sei ihnen der Zugang
zum Arbeits- und Wohnungsmarkt verwehrt. Sie hätten weder Besitz in
Montenegro noch im Kosovo und wüssten nicht wo leben. Von der
Familie AA._______ lebe niemand mehr im Kosovo und auch niemand
mehr in einem anderen Teil von Serbien und Montenegro. Die Brüder
des Beschwerdeführers hätten ebenfalls in der Schweiz ein
Asylgesuch gestellt.
In einer weiteren Eingabe vom 11. Oktober 2005 seitens der Be-
schwerdeführer wurde auf den schlechten Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin hingewiesen und ein Bericht der SFH (Info-Börse,
2005) zur aktuellen Situation der Roma im Kosovo nachgereicht. In
einem ärztlichen Bericht des Kantonsspitals AB._______ wurden bei
der Beschwerdeführerin rezidivierende Synkopen im Rahmen einer
psychosozialen Belastungsstörung, eine posttraumatische
Angststörung und eine Hypochromie microzytärer Anämie
diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin wurde medikamentös und
psychotherapeutisch ambulant behandelt.
8.4.3 Im Rahmen einer zweiten Vernehmlassung vom 7. September
2009 liess die Vorinstanz aufgrund des Grundsatzentscheids des
Seite 16
E-4543/2006
BVGE 2007/10 eine Einzelfallabklärung durch die Schweizer Botschaft
in Pristina durchführen. Dabei hielt sie fest, die zu einem früheren
Zeitpunkt vorgenommenen Einzelfallabklärungen vom 9. Dezember
2008 betreffend den Bruder des Beschwerdeführers (...) und vom 13.
Februar 2009 betreffend dessen Onkel väterlicherseits (...) könnten
auch in Bezug auf die Beschwerdeführer verwendet werden. Diese
hätten ergeben, dass sich die Familienmitglieder des Beschwerde-
führers zwar alle im Ausland befänden, die Familie AA._______
indessen in X._______ ein Grundstück besitze, auf welchem drei
Häuser stünden. Eines sei zwar durch den Krieg zerstört worden und
die beiden anderen seien zum Zeitpunkt der Abklärungen im Dezem-
ber 2008 noch nicht fertig gebaut, jedoch in einem guten Zustand
gewesen. Weitere Familien, die den Minderheiten der Roma und Ash-
kali angehörten, wohnten in der Nähe des Grundstücks der Familie
AA_______.
Im Weiteren liess die Vorinstanz die Frage offen, ob die Beschwerde-
führer nach Montenegro zurückkehren könnten, da ihnen – in Wieder-
erwägung ihrer früheren Feststellung (Verfügung vom 3. Mai 2005, Ziff.
II 2) – eine Rückkehr in den Kosovo zuzumuten sei. Die Beschwerde-
führer könnten sich mit ihren nahezu erwachsenen Kindern in den
Arbeitsmarkt integrieren. Auch wenn die Wirtschaftslage problematisch
sei und nicht in Abrede gestellt werden könne, betreffe dies die meis-
ten Bewohner. Es sei darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführer
auf das Grundstück der Familie zurückgreifen könnten. Eigenen An-
gaben zufolge lebten mehrere Onkel der Beschwerdeführerin mit er-
wachsenen Kindern in H._______ und das Bundesverwaltungsgericht
habe in den Entscheiden (...) vom (...) und (...) vom (...) die
Zumutbarkeit der Rückkehr in den Kosovo für die Familie des Bruders
des Beschwerdeführers sowie dessen Onkel bejaht. Mit diesen beiden
Familien in der Heimat sei von einem tragfähigen Beziehungsnetz
auszugehen. Auch die serbischsprachige Beschwerdeführerin könne
auf den familiären Rückhalt bauen, um vor allfälligen Belästigungen
durch Albaner geschützt zu sein. In den Botschaftsberichten der
erwähnten Verfahren (...) und (...) werde darauf hingewiesen, dass es
in X._______ grundsätzlich keine Probleme zwischen der albanischen
Mehrheit und den ethnischen Minderheiten gebe.
Die Vorinstanz führte weiter aus, dass auch der in der Beschwerdeer-
gänzung geltend gemachte schlechte psychische Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin an dieser Einschätzung nichts zu ändern
Seite 17
E-4543/2006
vermöge. Die diagnostizierte depressive Störung und posttraumati-
sierte Belaststungsstörung könnten psychiatrisch und medikamentös
behandelt werden. Eine solche Behandlung könne die Beschwerde-
führerin auch im Kosovo in Anspruch nehmen. Die psychiatrische
Grundversorgung sei im Kosovo weitgehend gegeben und der Fach-
arzt habe im eingereichten Arztbericht vom 26. Februar 2007 darauf
hingewiesen, dass eine psychiatrische Gesprächsbehandlung im
Herkunftsland aus sprachlichen Gründen sogar besser durchgeführt
werden könne. Hinsichtlich der zahlreichen Strafakten führte die
Vorinstanz aus, sie verzichte auf die Überprüfung allfälliger
Ausschlussgründe, da die Rückkehr in den Kosovo ohnehin zumutbar
sei.
8.4.1 Mit Replik vom 24. September 2009 nahm die Rechtsvertreterin
im Namen der Beschwerdeführer hinsichtlich des Abklärungsergeb-
nisses der Schweizer Botschaft in Pristina Stellung und wendete ein,
das erwähnte Grundstück gehöre einem Onkel des Beschwerdeführers
und die zwei sich im Bau befindenden Häuser gehörten ebenfalls sei -
nen Onkeln. Das Haus des Beschwerdeführers sei abgebrannt worden.
Sein jüngerer Bruder, der mit seiner Frau und seinen beiden Kindern
in H._______ lebe, wohne bei dessen Schwiegervater. Die
Beschwerdeführer könnten unmöglich bei deren Verwandten leben, da
kein genügender Wohnraum vorhanden sei. Auf finanzielle
Unterstützung der im Ausland lebenden Verwandten könnten die
Beschwerdeführer nicht zählen, da diese selber ums Überleben
kämpfen müssten. Entgegen der vorinstanzlichen Annahme, lebten nur
noch eine einzelne Person und eine einzige Roma-Familie in der
Nachbarschaft, die sich im Krieg jedoch auf die Seite der Albaner
geschlagen hätten. Zu den in der Vernehmlassung hingewiesenen
zahlreichen Strafanzeigen sei zu erwähnen, dass lediglich der Sohn
D._______ in der Schule Probleme gemacht habe und gewalttätig
gegen Mitschüler gewesen sei.
8.5 Vorab ist festzuhalten, dass heute nicht mehr von einer einer in-
nerstaatlichen Aufenthaltsalternative in Serbien und Montenegro die
Rede sein kann, nachdem dieses Gebiet und der Kosovo keine Einheit
mehr bilden (vgl. E. 5.1). Ob die Beschwerdeführer allenfalls nach
Montenegro zurückkehren könnten, kann vorliegend offen bleiben, da
– wie nachfolgend aufgezeigt wird – nach Abwägung der vorliegenden
Umstände der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführer in den Ko-
sovo nach dem heutigen Kenntnisstand zu bestätigen ist.
Seite 18
E-4543/2006
8.6 Bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs ist grundsätzlich zu
berücksichtigen, dass „blosse“ soziale und wirtschaftliche Schwierig-
keiten, wie der Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von wel-
chen die lokale Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, keine Situa-
tion darstellt, welche den Wegweisungsvollzug von vornherein als un-
zumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 E.6 b). Gemäss
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der Vollzug der
Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Aschkali und Ägyptern
in den Kosovo gestützt auf die dort herrschende allgemeine
(Sicherheits-)Lage in der Regel als zumutbar erachtet, sofern aufgrund
einer Einzelfallabklärung bestimmte Reintegrationskriterien
(namentlich die berufliche Ausbildung der betroffenen Person, deren
Gesundheitszustand und Alter, sowie eine ausreichende
wirtschaftliche Lebensgrundlage und ein Beziehungsnetz in Kosovo)
erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10 E.5.3 und 5.4 in fine, mit weite ren
Hinweisen).
8.6.1 Aus den Einzelfallabklärungen durch die Schweizer Botschaft in
Pristina vom (...) (Verfahren betreffend den Bruder des
Beschwerdeführers) und (...) (Verfahren betreffend den Onkel des
Beschwredeführers) konnten verschiedene Erkenntnisse gewonnen
werden, die von den Beschwerdeführern teilweise auch anerkannt
worden sind. Gemäss Abklärungen besitzt der Familienverband
AA._______ in X._______ ein Grundstück mit drei Häusern. Eines
davon ist abgebrannt, die zwei anderen befinden sich im Bau. Der Va-
ter des Beschwerdeführers ist am Leben und hat sich in den Sechzi -
ger- oder Siebzigerjahren in Montenegro niedergelassen, wo er sich
heute noch befinde.
Die Beschwerdeführer wendeten hingegen ein, das erwähnte Grund-
stück gehöre einem Onkel des Beschwerdeführers und das abge-
brannte Haus habe ihnen gehört, weshalb sie nicht zurückkehren
könnten. Unter Beizug der Verfahrensakten des Bruders (...)/(...) und
des Onkels (...)/(...) des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass
diese jeweils geltend gemacht hatten, ihr Haus sei in X._______
abgebrannt. Der Einwand der Beschwerdeführer, ihr Haus sei 1999 in
X._______ abgebrannt, erscheint unter den gegebenen Umständen
nicht überzeugend. Es handelt sich um eine blosse Behauptung, die
von den Beschwerdeführern weder durch entsprechende Belege noch
durch plausible Angaben zu den Eigentumsverhältnissen glaubhaft
gemacht worden sind. Im Übrigen ist die Glaubwürdigkeit des
Seite 19
E-4543/2006
Beschwerdeführers aufgrund der Falschangaben (Geburtsort und
Angaben zum Vater) und Verheimlichung von Tatsachen (Grundstück
in X._______) stark beeinträchtigt. Gestützt auf die Ausführungen
erweist sich der obgenannte Einwand als haltlos. Das
Bundesverwaltungsgericht geht demzufolge davon aus, dass die Be-
schwerdeführer bei der Rückkehr nach X._______ eine konkrete
Wohnsituation vorfinden werden. Sollten die zwei Häuser nach wie vor
nicht fertiggebaut sein, ist es ihnen unbenommen, beim BFM einen
Antrag auf Rückkehrhilfe einzureichen und eine Erstreckung der
Ausreisefrist zu beantragen.
8.6.2 Des Weiteren geht aus den Aussagen der Beschwerdeführer
hervor, dass sie über mehrjährige Berufserfahrung verfügen. Aus den
Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor seiner
Einreise in die Schweiz in den Jahren 1999 bis 2004 als Tischler und
in der Landwirtschaft gearbeitet hatte. Das zu den Akten gegebene
Arbeitsgesuch des Beschwerdeführers an den Kanton lässt vermuten,
der Beschwerdeführer sei gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig. An-
derslautende Hinweise sind keine zu erkennen. Die Beschwerdeführe-
rin hatte sich vor der Einreise in die Schweiz den Lebensunterhalt für
sich und ihre (damals) 4 Kinder mit Putzarbeiten verdient.
8.6.3 Hingegen hat eine medizinische Untersuchung ergeben, dass
die Beschwerdeführerin psychisch leicht angeschlagen ist. Dem letz-
ten eingesendeten ärztlichen Bericht vom 26. Februar 2007 von
AC._______ ist zu entnehmen, dass sie teilweise unter Panikattacken
leide, die indessen medikamentös und mit Gesprächstherapie
behandelt werden könnten. Eine psychotherapeutische Behandlung
könne im Heimatland aufgrund der Sprachkenntnisse noch besser
durchgeführt werden. Die gesundheitliche Beeinträchtigung stellt sich
aufgrund der Diagnose und der Indikation der Behandlung nicht als
gravierend heraus. Dennoch ist hiezu festzuhalten, dass es im Kosovo
ein durch die Steuern finanziertes öffentliches Krankensystem gibt,
das auf drei Ebenen angeboten wird. Die primäre Gesundheitsversor-
gung wird in dezentralisierten „Family Health Care Centres“ angebo-
ten, die sekundäre Versorgung wird vor allem in sechs Regionalspitä-
lern bereitgestellt und die Pflege auf tertiärer Ebene ist im Klinischen
Zentrum in Pristina erhältlich. Daneben gibt es weitere private oder
parallel dazu aufgebaute Gesundheitsinstitutionen (vgl. International
Organization for Migration [IOM], Fact-Sheet Kosovo vom April 2008,
S. 5). Albanischsprachigen Roma ist der Zugang zu allen offiziellen
Seite 20
E-4543/2006
Gesundheitsstrukturen, wie bspw. in Kaçanic und Malishevë gewährt.
Nicht albanisch sprechende Roma haben Zugang zu allen parallel auf-
gebauten Gesundheitsstrukturen (vgl. European Centre for Minority
Issues, [ECMI], Communities in Kosovo, A guidebook for professonials
working with communities in Kosovo, Funded by the Swiss Federal
Department of Foreign Affairs II Bst. F Ziffer 4 e). Sollte die Be-
schwerdeführerin eine Psychotherapie benötigen, darf davon ausge-
gangen werden, dass sie eine solche Behandlung in erreichbarem
Umkreis von X._______ erhalten wird. Eventuell ist zu berücksichtigen,
dass die Berufsdisponibilität der Beschwerdeführerin zumindest in
einer Anfangsphase eingeschränkt sein dürfte, da am 24. August 2009
die Tochter G._______ geboren wurde. In Berücksichtigung der
obgenannten Umstände ist der Beschwerdeführerin jedoch mittelfristig
zuzumuten bei der Bestreitung des Lebensunterhalts mitzuhelfen. Dem
ältesten, 17-jährigen Sohn der Beschwerdeführer ist ebenfalls
zuzumuten, für den Unterhalt der Familie zu sorgen.
Anlässlich der Einzelfallabklärung vom 13. Februar 2009 (Verfahren
des Onkels des Beschwerdeführers) wurde ferner festgestellt, dass
sich das Zusammenleben der Minderheiten mit der albanischen
Mehrheit in X._______ als unproblematisch darstellt. In unmittelbarer
Nähe des Grundstückes der Familie AA._______ leben fünf Roma-
Familien (in 2 Häusern), 40 Ashkali- und Majup-Familien und 15
Familien bosnischer Ethnie. Hinsichtlich des familiären
Beziehungsnetzes vor Ort ist unter Beizug der Verfahrensakten des
Bruders des Beschwerdeführers sowie dessen Onkels und den
Aussagen der Beschwerdeführer festzuhalten, dass nebst den
Familien des Onkels und des Bruders des Beschwerdeführers, die
letztes Jahr in den Kosovo (vermutlich in das Heimatdorf)
zurückgekehrt sind, noch ein Onkel der Beschwerdeführerin und ein
jüngerer Bruder des Beschwerdeführers mit seiner Familie im Kosovo
leben.
8.6.4 Zusammenfassend kann in einem Zwischenergebnis festgehal-
ten werden, ohne die bereits erwähnte schwierige wirtschaftliche Lage
Kosovos zu verkennen, dass die Beschwerdeführer in Kosovo eine
konkrete Wohnsituation vorfinden werden. Beide Eltern verfügen über
mehrere Jahre Arbeitserfahrung. Es ist ihnen zuzumuten, mit Hilfe des
dortigen Beziehungsnetzes eine Existenzgrundlage aufzubauen. Soll-
ten Sie in einer Anfangsphase finanzieller Unterstützung bedürfen,
können Sie aufgrund des aus dem Jahre 2003 in Rechtskraft erwach-
Seite 21
E-4543/2006
senen und heute noch gültigen Sozialhilfegesetzes einen Antrag für
Sozialhilfebeträge in der Wohngemeinde stellen (vgl. Schweizerische
Flüchtlingshilfe (SFH), Kosovo: Zur Rückführung von Roma, Update
der SFH-Länderanalyse, vom 21. Oktober 2009, S. 10 und S. 13).
Voraussetzung dafür ist eine Registrierung bei der Wohnsitzgemeinde.
Bei den Beschwerdeführern ist davon auszugehen, dass sie sich als
(Mit-)Besitzer des Grundstückes in X._______, die ohne Weiteres von
der Schweizer Botschaft in Pristina in Erfahrung gebracht werden
konnten, umgehend registrieren lassen können. Die allfälligen
Registrationsverzögerungen, welche Minderheiten manchmal erfahren,
sind in casu irrelevant. Ein Antrag auf Sozialhilfe kann nach Ablauf von
sechs Monaten erneut gestellt werden. Nach Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts erfolgt die Erteilung von monatlichen
Sozialhilfebeträgen nach Anzahl der Familienmitglieder und steht in
direktem Verhältnis zu den arbeitenden Familienmitgliedern bzw. zu
den als arbeitslos gemeldeten Familienmitgliedern.
8.7
8.7.1 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen,
so ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl grund-
sätzlich mitzuberücksichtigen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer
völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte
von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindes-
wohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu wür-
digen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In
Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende
Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeu-
tung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität und Trag-
fähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen
(insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit). Stand und
Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der er-
folgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Eine
Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine
starke Integration in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Hei-
matstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rück-
kehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 9.3.2
sowie die vom Bundesverwaltungsgericht übernommene Praxis der
ARK in EMARK 1998 Nr. 13 S. 98 f. E. 5e.aa.).
Seite 22
E-4543/2006
8.7.2 Betreffend die vier älteren Kinder der Beschwerdeführer, die
heute 17, 16, 14 und 11 Jahre alt sind, ist nachfolgend zu prüfen, ob
ihre Integration in der Schweiz in einem Ausmass erfolgt ist, dass
dadurch eine derartige Entwurzelung im Kosovo entstanden wäre,
dass der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu erachten wäre.
8.7.3 Hinsichtlich der vier älteren Kinder der Beschwerdeführer geht
aus den Akten hervor, dass sie allesamt – wie ihre Eltern – in der
Schweiz straffällig geworden sind. Die beiden älteren Kinder sind be-
reits mehrmals mit dem Gesetz in Konflikt geraten, letztmals am
26. November 2008 wegen versuchter Erpressung zum Nachteil eines
Mitschülers. Unter anderem machte sich C._______ wegen Diebstahl
im Wert von Fr. 500.-, begangen in der Schule, schuldig. C._______
wurde mit einer Busse von Fr. 300.- bestraft und die Jugendanwalt -
schaft widerrief mit Jugendverfügung vom 28. Januar 2009 den ihm in
einem vorgängigen Verfahren gewährten bedingten Strafvollzug von 10
Halbtagen persönlicher Leistung.
8.7.4 Auch sind sie seitens der Schule bereits mit Disziplinarmass-
nahmen belegt worden. Insgesamt wurde D._______ am 20. März
2008 mit einem mehrmonatigen Schulausschluss sanktioniert, weil er
durch sein gravierendes Fehlverhalten den Schulbetrieb
beeinträchtigte und das Wohl anderer Personen schwerwiegend
gefährdete, indem er in einer Ecke des Schulzimmers onanierte, das
mit dem Samenerguss verunreinigte Telahandtuch ins Gesicht einer
Mitschülerin strich und diese dabei verbal bedrohte, sollte sie etwas
davon erzählen. Anlässlich eines im Rahmen eines Strafverfahrens
angeordneten Gutachtens wurde sodann festgestellt, dass D._______
eine Störung des sozialen Verhaltens aufweise. Es wurde empfohlen,
D._______ in einer Institution unterzubringen, die über ein internes
Schul- und Ausbildungsangebot verfüge, weshalb er am 23. April 2009
im AD._______ untergebracht wurde.
8.7.5 Aus diesen Erwägungen geht hervor, dass es insbesondere den
beiden älteren Kindern nicht gelungen ist, sich während des mehrjäh-
rigen Aufenthaltes in der Schweiz in einem Masse zu integrieren, wel -
ches eine Assimilierung an die hiesige Kultur, Lebensweise, An-
standsregeln und Rechtsordnung erkennen lassen. Von einer Verwur-
zelung in der Schweiz beziehungsweise einer Entwurzelung bei einer
Rückkehr in den Kosovo kann somit nicht gesprochen werden. Die
beiden jüngeren, im Jahr 1993 und 1994 geborenen Geschwister
Seite 23
E-4543/2006
werden sich aufgrund ihres Alters und der anzunehmenden Nähe zu
den älteren Geschwistern und zu den Eltern in Kürze vermutlich ohne
grössere Probleme in ihrer Heimat reintegrieren können. Das jüngste
Kind wurde erst im Jahr 2009 in der Schweiz geboren, weshalb sich
keine Probleme stellen dürften, zumal bei Bedarf von einem
funktionierenden Gesundheitswesen im Kosovo ausgegangen werden
kann.
8.7.6 Aus diversen Strafakten geht sodann hervor, dass die Fami-
lienmitglieder alle Albanisch und damit die im Kosovo vorherrschende
Sprache sprechen, was die schulische und berufliche Integration der
Kinder erheblich erleichtern dürfte.
8.7.7 Hinsichtlich des Kindswohls ist zusammengefasst festzuhalten,
dass die prägenden Jugendjahre der älteren Kinder der Beschwerde-
führer zwar zu deren Gunsten ins Gewicht fallen, jedoch in Berück-
sichtigung der geschilderten Umstände nicht von einer Entwurzelung
der Kinder im Heimatland ausgegangen werden muss, so dass der
Wegweisungsvollzug aufgrund des Kindswohls nicht als unzumutbar
zu beurteilen ist.
8.8 Gestützt auf die vorgenannten Erwägungen gelangt das Bundes-
verwaltungsgericht insgesamt zum Schluss, dass die Wegweisung der
Beschwerdeführer in den Kosovo sowie deren Vollzug im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG als zumutbar zu qualifizieren ist.
8.9 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
Seite 24
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und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 25
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer, das
BFM und die kantonale zuständige Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand:
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