B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4543/2015
Ur t e i l vom 3 0 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Libyen,
amtlich verbeiständet durch ass. iur. Christian Hoffs,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. Juni 2015 / N (…).
E-4543/2015
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer, ein Araber aus B._______, stellte am 8. November
1999 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Dieses wurde vom damaligen
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Staatssekretariat für Migration
[SEM]) mit Verfügung vom 9. Mai 2003 abgewiesen. Eine gegen diese Ver-
fügung an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) eingereichte Beschwerde vom 11. Juni 2003 wurde vom Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil E-6390/2006 vom 5. Dezember 2008 in letzter
Instanz rechtskräftig abgewiesen.
B.
Die Wegweisung des Beschwerdeführers wurde in der Folge nicht voll-
zogen.
II.
C.
C.a Am 9. August 2011 liess der Beschwerdeführer durch seine heutige
Rechtsvertretung unter dem Rechtstitel eines Wiedererwägungsgesuchs
beantragen, es sei die Unzumutbarkeit respektive Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Mit dem Gesuch wurde ein Arztzeugnis von Dr. med. C._______
(Psychiatrie und Psychotherapie FMH) datierend vom 3. August 2011 ein-
gereicht.
C.b Das vormalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFM; in Nachfolge des BFF;
heute: SEM) setzte darauf mit Verfügung vom 28. Oktober 2011 den Voll-
zug der Wegweisung einstweilen aus.
C.c Mit Eingabe vom 22. Oktober 2012 wurde, namentlich aufgrund der
Veränderung der politischen Situation in Libyen, beantragt, das Wiederer-
wägungsgesuch "in ein Asylgesuch umzudeuten". Es wurde ausserdem
um eine entsprechende Anhörung des Gesuchstellers ersucht. Der Ein-
gabe vom 22. Oktober 2012 wurde ein weiteres Arztzeugnis von Dr. med.
C._______, datierend vom 13. Oktober 2012, beigelegt.
E-4543/2015
Seite 3
C.d Mit Eingabe vom 31. März 2014 wurde das Begehren wiederholt, das
ursprüngliche Wiedererwägungsgesuch nunmehr als zweites Asylgesuch
entgegenzunehmen und eine Anhörung durchzuführen.
Am 11. Juni 2014 wurde gerügt, die Eingaben vom 22. Oktober 2012 und
31. März 2014 seien bisher unbeantwortet geblieben und es sei auch keine
Anhörung anberaumt worden. Damit liege eine Rechtsverzögerung vor.
Unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Feb-
ruar 2013 (E-6418/2012) wurde darum ersucht, das Versäumnis nunmehr
umgehend nachzuholen.
Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom
19. Juni 2014 mit, die Registrierung des Mehrfachgesuchs vom 9. August
2011 sei nun veranlasst worden, das Gesuch werde einer prioritären Be-
handlung zugeführt.
Am 17. Oktober 2014 wurde, unter Hinweis auf das seit über drei Jahren
hängige Gesuch, seitens des Beschwerdeführers insistiert, es sei umge-
hend ein Verfahrensschritt einzuleiten, ansonsten er die Vorgehensweise
des SEM einer gerichtlichen Prüfung unterziehen lassen werde.
C.e Am 30. Januar 2015 führte das SEM eine ausführliche Anhörung des
Beschwerdeführers zu seinem zweiten Asylgesuch durch.
Der Beschwerdeführer begründete sein zweites Asylgesuch dabei wie
folgt: Er habe bis (…) in Libyen gelebt. Danach habe er sich in D._______
aufgehalten, bis er im Jahr (…) in den Heimatstaat zurückgekehrt sei. Im
Jahr (…) sei er im Rahmen seiner Tätigkeit erneut nach D._______ umge-
zogen. Nach dem Sturz des Gaddafi-Regimes (2011) habe sich in Libyen
die Lage dramatisch verändert. Da er in der Vergangenheit für Gaddafi ver-
schiedene Aktivitäten bei der libyschen Vertretung in D._______ ausgeübt
habe, sei damit für ihn eine Rückkehr nicht mehr möglich gewesen. So
fürchte er sich namentlich vor seinem ehemaligen Arbeitgeber in der liby-
schen Botschaft in D._______, dem Konsul E._______, F._______, der
dort Kommunikationschef gewesen sei, und vor einem weiteren ehemali-
gen Botschaftsmitarbeiter namens G._______, welcher (…). Er befürchte,
diese würden ihn namentlich der Zusammenarbeit mit dem Gaddafi-Re-
gime bezichtigen und verraten sowie seine Tätigkeiten in D._______ offen-
legen.
E-4543/2015
Seite 4
C.f Im Nachgang zur Anhörung vom 30. Januar 2015 wurde der Beschwer-
deführer am 3. Februar 2015 aufgefordert, einen aktuellen ärztlichen Be-
richt einzureichen. Er reichte in der Folge am 2. März 2015 einen von den
Psychiatrischen Diensten (…) am 11. Februar 2015 verfassten ärztlichen
Bericht zu den Akten.
C.g Mit Eingabe vom 6. Mai 2015 liess der Beschwerdeführer darauf hin-
weisen, dass sich die Situation in Libyen dramatisch verschlechtert habe.
Es scheine dort aktuell eine Situation allgemeiner Gewalt respektive eine
bürgerkriegsähnliche Gefährdungslage zu bestehen, welche eine Wegwei-
sung aktuell als unzumutbar erscheinen lasse. Das Verfahren sei – auch in
Anbetracht der Gesamtverfahrensdauer – nunmehr zu einem Abschluss zu
bringen.
D.
Mit (am Folgetag eröffneter) Verfügung vom 23. Juni 2015 stellte das SEM
fest, die Vorbringen zum zweiten Asylgesuch würden den Anforderungen
an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts nicht genü-
gen, die Flüchtlingseigenschaft sei daher nach wie vor nicht gegeben und
das Asylgesuch werde abgewiesen. Mit gleicher Verfügung wurde die Weg-
weisung verfügt und festgestellt, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig,
zumutbar und möglich.
E.
Mit Beschwerde vom 23. Juli 2015 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhe-
bung der Verfügung des SEM vom 23. Juni 2015, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzu-
stellen. Subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und an die Vor-
instanz zur erneuten Prüfung und rechtsgenüglichen Begründung zurück-
zuweisen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 und Abs. 3
AsylG (SR 142.31) ersucht; der unterzeichnende Rechtsvertreter sei als
amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Es sei zudem auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten.
E-4543/2015
Seite 5
F.
F.a Mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. August 2015 hiess der Ins-
truktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gut und
setzte ass. iur. Christian Hoffs als amtlichen Rechtsbeistand ein. Die Vor-
instanz wurde mit gleicher Verfügung zur Vernehmlassung eingeladen.
F.b Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 7. August 2015 vollum-
fänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 11. Au-
gust 2015 zur Kenntnis gebracht.
F.c Am 3. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren
Arztbericht der Psychiatrischen Dienste (…), datierend vom 10. November
2015, zu den Akten.
F.d Am 17. November 2016 wurde der Vorinstanz unter Hinweis auf die
Aktenlage und die Entwicklung der Lage in Libyen Gelegenheit geboten,
eine ergänzende Vernehmlassung abzugeben. Das SEM reichte – nach
erstreckter Frist – seine ergänzende Stellungnahme am 30. November
2016 zu den Akten.
F.e Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 8. Dezember
2016 zugestellt und es wurde ihm Frist zum Einreichen einer Replik ge-
setzt. Diese Entgegnung wurde am 9. Januar 2017 fristgerecht eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-4543/2015
Seite 6
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung im Ergebnis aus, die
Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinn
von Art. 7 AsylG nicht standhalten.
E-4543/2015
Seite 7
4.1.1 Bezüglich der Zusammenarbeit mit dem Botschaftsmitarbeiter
G._______ habe der Beschwerdeführer einerseits widersprüchliche Anga-
ben gemacht; andererseits seien diese Vorbringen mit der allgemeinen Er-
fahrung und der Logik des Handelns nicht vereinbar.
4.1.2 In der Schweiz habe er zudem einen libyschen Freund gehabt, der
seinerseits mit G._______ befreundet gewesen sei. Nach der Rückkehr
von einer Reise nach Libyen habe dieser Freund ihm die Zusammenarbeit
mit dem Gaddafi-Regime vorgeworfen und nicht mehr mit ihm gesprochen.
Das SEM folgere hieraus, der besagte frühere Botschaftsmitarbeiter hätte
ihm (Beschwerdeführer) spätestens nach einem solchen Kontakt mit dem
gemeinsamen Freund aus der Schweiz – sei es in der Schweiz oder in
Libyen – Schaden zufügen können, hätte er dies gewollt. Allerdings hätte
G._______ diesfalls seine eigenen Verwicklungen mit dem Beschwerde-
führer den libyschen Behörden nennen und damit selber mit Konsequen-
zen rechnen müssen.
4.1.3 Hinsichtlich des Konsuls E._______, der nach seiner Tätigkeit in
D._______ (…) gewesen sei, dabei nach Beginn der Unruhen in Libyen
wohl nach H._______ oder I._______ geflohen sei, sei ebenfalls festzuhal-
ten, dass dieser im Fall einer Denunziation des Beschwerdeführers eben-
falls seine eigenen Tätigkeiten preisgeben und damit sich selber schädigen
müsste. Die Wahrscheinlichkeit, dass er dies nach 16 Jahren überhaupt
noch tun würde, sei zudem als kaum wahrscheinlich zu beurteilen, zumal
sich dessen Suche nach dem Beschwerdeführer offenbar darin erschöpft
habe, bei ihm zu Hause telefonisch nachzufragen.
4.1.4 Hinsichtlich der Zeit nach der Flucht aus D._______ solle der Konsul
vom Beschwerdeführer verlangt haben, nach Libyen zurückzukehren, zu
heiraten, die Schreibweise seines Namens im Reisepass zu ändern und
dann wieder nach (…) zurückzukommen. In Libyen habe der Beschwerde-
führer dann ein Visum für D._______ beantragt. Es sei hierbei nicht nach-
vollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer als ehemaliger Botschaftsmit-
arbeiter für Passänderungen und für ein Visum extra nach Libyen hätte
reisen müssen, zumal diese sicher in der Botschaft in D._______ hätten
durchgeführt werden können.
4.2 Im Rechtsmittel wird dagegen zunächst ausgeführt, seine Tätigkeit in
der libyschen Vertretung in D._______, bei der er auch Kontroll- und Über-
wachungsfunktionen innegehabt habe, sei im Rahmen des ersten Asylver-
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Seite 8
fahrens von November 1999 bis 5. Dezember 2008 (Urteil Bundesverwal-
tungsgericht E-6390/2006) unbestritten geblieben. Im Jahr 2011 sei es zum
Sturz des Gaddafi-Regimes gekommen. Nun müsse der Beschwerdefüh-
rer befürchten, bei einer Rückkehr als Unterstützer dieses alten Regimes
zu gelten. Vor diesem Hintergrund habe er beim SEM ein Wiedererwä-
gungsgesuch gestellt, welches inzwischen als Mehrfachgesuch behandelt
werde.
4.2.1 Das SEM versuche in der Verfügung vom 23. Juni 2015 über die Art
der Zusammenarbeit mit dem besagten Botschaftsmitarbeiter einen Wider-
spruch herzustellen. Diese Ausführungen könnten jedoch "unbeachtlich
bleiben", da das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 5. De-
zember 2008 festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer auf der liby-
schen Botschaft in D._______ gearbeitet und dabei von "Beziehungen zu
nicht unbedeutenden Vertretern des libyschen Regimes" gesprochen habe.
Damit könne die Tätigkeit in der Botschaft Libyens nicht in Abrede gestellt
werden. Das SEM habe vorliegend einseitig nur nach Gründen gesucht,
welche die Glaubhaftigkeit der Aussagen in Frage stellen und gegen eine
Asylgewährung sprechen würden. Eine Auseinandersetzung mit dem tat-
sächlich zu erörternden Problem, der heutigen Gefährdung von ehemali-
gen Vertretern, Mitarbeitern und Unterstützern des Gaddafi-Regimes finde
ebenso wenig statt wie eine tiefergehende Auseinandersetzung mit der po-
litischen Situation in Libyen und den sich konkret für den Beschwerdeführer
daraus ergebenden Umständen.
Der Rechtsstaat funktioniere in Libyen nicht. Vor dem Hintergrund der dif-
fusen Situation sei es irrelevant, ob jemand unter dem Gaddafi-Regime
eine bedeutende Funktion innegehabt oder in welchem Büro er gearbeitet
habe. Es genügten bereits Verdachtsmomente für eine ernsthafte Verfol-
gung oder eine Gefangennahme. Gemäss Berichten von Amnesty Interna-
tional könne davon ausgegangen werden, dass ehemalige Mitarbeiter des
Gaddafi-Regimes nach wie vor einer hohen Gefahr der nachrichtenlosen
Verschleppung ausgesetzt seien. Dies werde auch aus der Länderanalyse
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 25. Juli 2013 ersichtlich.
Zudem gebe es kaum Anwälte in Libyen, die das Risiko eingehen würden,
beschuldigte Gaddafi-Anhänger gerichtlich zu vertreten. Hinzu komme,
dass der Beschwerdeführer mindestens einen Verwandten habe, der im
ehemaligen Gaddafi-Regime eine höhere Position innegehabt habe. Dies
würde auf Seiten der sich bekämpfenden Milizen durchaus den Schluss
zulassen, dass auch der Beschwerdeführer zu diesen Gaddafi-Anhängern
gehört habe oder noch immer gehöre.
E-4543/2015
Seite 9
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung aller vorliegenden
Sachverhaltselemente und Vorbringen zu folgenden Schlussfolgerungen:
5.1.1 Das SEM hatte in seinem ersten Asylentscheid vom 6.Mai 2003 na-
mentlich die behaupteten Geheimdiensttätigkeiten des Beschwerdeführers
als unglaubhaft beurteilt. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
5. Dezember 2008 wurden diese Feststellungen bestätigt (vgl. Entscheid
E-6390/2006 E. 5.1.2, bes. letzter Absatz und E. 5.1.3). Gemäss diesen
rechtskräftigen Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer aufgrund seiner Tätigkeit als Händler in D._______ oder während
seiner Arbeit als (…) zahlreiche Auslandreisen unternommen und dabei
auch in der libyschen Vertretung in D._______ tätig gewesen ist. Seine dort
ausgeführten allfälligen Kontroll- und Überwachungsfunktionen und dabei
allenfalls erlangte Informationen sowie ausgeübte Spitzeltätigkeiten wur-
den im Urteil vom 5. Dezember 2008 zwar nicht als insgesamt unglaubhaft
qualifiziert; hingegen wurde davon ausgegangen, aus diesen Vorbringen
könne sich keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung ergeben.
5.1.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vom
30. Januar 2015 zum zweiten Asylgesuch sind im Licht dieser rechtskräfti-
gen Feststellungen des Gerichts zu würdigen: Soweit er in der Anhörung
dieselben Vorbringen zur Begründung dieses zweiten Asylgesuchs vor-
bringt, sind diese im vorliegenden Verfahren keiner erneuten Überprüfung
zugänglich und es ist auf die Erwägungen im Urteil vom 5. Dezember 2008
zu verweisen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
sich in den genannten Zeiträumen in D._______ aufgehalten hat. Es kann
auch nicht von der Hand gewiesen werden, dass sich aus den anfänglich
rein kaufmännischen Kontakten in der Botschaft in der Folge gewisse Son-
deraufgaben und (kleinere) Spitzeltätigkeiten ergeben haben könnten. Vor
diesem Hintergrund ist seine Arbeitstätigkeit letztlich durchaus als zu
Gunsten des damaligen Regimes erfolgt zu betrachten. Aufgrund der ge-
samten Aktenlage sind diese Aktivitäten zu Zeiten Gaddafis indessen eher
als von untergeordneter Wichtigkeit und Brisanz zu beurteilen; entspre-
chend wurden diese im ersten Asylverfahren als nicht flüchtlingsrechtlich
relevant beurteilt.
5.1.3 Die in diesem Zusammenhang durch das SEM gezogenen Schluss-
folgerungen sind damit grundsätzlich nicht zu beanstanden. So teilt das
Bundesverwaltungsgericht die Auffassung des SEM, dass die genannten
Personen, vor denen der Beschwerdeführer sich nunmehr nach dem Sturz
E-4543/2015
Seite 10
des Gaddafi-Regimes besonders bedroht fühle (namentlich Konsul
E._______ und F._______), erstens kaum das Risiko eingehen dürften,
den Beschwerdeführer zu verraten, müssten sie sich doch dabei selber de-
tailliert erklären; konkret könnten und würden sie diesfalls ihrerseits als Mit-
arbeiter des Stabes des Gaddafi Regimes erkannt werden und sich in der
Tat selbst erheblich schaden, mithin gefährden und in den Fokus ermitteln-
der Organe geraten.
Ein solches Verhalten dieser Personen ist zweitens auch angesichts des
nunmehr langen Zeitablaufs von mehr als 16 Jahren kaum zu erwarten.
Dasselbe gilt im Zusammenhang mit einer befürchteten Denunziation sei-
tens des früheren Botschaftsmitarbeiters G._______: Der Beschwerdefüh-
rer macht dazu geltend, er habe in der Schweiz einen libyschen Freund
gehabt, welcher mit G._______ befreundet sei. Nach der Rückkehr von
einer Reise nach Libyen habe der Freund ihm (Beschwerdeführer) vorge-
worfen, mit dem Gaddafi-Regime kooperiert zu haben und fortan nicht
mehr mit ihm gesprochen. Allein dieser Vorfall lässt nicht darauf schliessen,
G._______ habe den Beschwerdeführer nunmehr im Heimatland tatsäch-
lich denunziert oder werde dies mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tun,
zumal auch mit Bezug auf ihn festzuhalten wäre, dass er sich diesfalls
– wie die oben genannten ehemaligen Botschaftsmitglieder – selber ent-
sprechend exponieren würde.
5.1.4 Es ist im vorliegenden Verfahren mit dem Beschwerdeführer festzu-
stellen, dass sich die Situation in Libyen seit dem Sturz des Gaddafi-Re-
gimes erheblich verändert hat. Es ist auch nicht zu bestreiten, dass na-
mentlich Anhänger des gestürzten Despoten respektive solche, die als
dessen Anhänger verdächtigt wurden und werden, mit Nachteilen zu rech-
nen haben. Allerdings ist auch festzuhalten, dass kaum jemand in Libyen
vor solchen willkürlichen Festnahmen gefeit ist. Dies gilt nicht zuletzt vor
dem Hintergrund einer weiterhin unübersichtlichen und durch die Macht-
ansprüche mehrerer Milizkräfte geprägten Lage in den einzelnen Landes-
teilen. Im Dezember 2015 unterzeichneten unter Vermittlung der UN-Un-
terstützungsmission in Libyen (United Nations Support Mission in Libya -
UNSMIL) verschiedene Teilnehmer des politischen Dialogs, unter ihnen
Abgeordnete der beiden konkurrierenden Parlamente, das "Libysche poli-
tische Abkommen" (Abkommen von Shikrat). Ziel des Abkommens war die
Beendigung der Gewalt und die Bildung eine "Regierung der Nationalen
Einheit" mit einem Präsidentschaftsrat und einem Kabinett. Das Abkom-
men wurde vom UN-Sicherheitsrat einstimmig befürwortet, führte aber
nicht zu einem Ende der Feindseligkeiten. So stehen sich bis heute zwei
E-4543/2015
Seite 11
grosse rivalisierende Lager gegenüber. Einerseits eine Seite, die den Prä-
sidentschaftsrat (mit Rückendeckung der UN) unterstützt, andererseits das
Repräsentantenhaus mit Sitz in Tobruk im Osten des Landes. Dieses
"Machtvakuum" nutzen die diversen im Land operierenden bewaffneten In-
teressengruppen, um ihre jeweils eigenen ideologischen, regionalen, stam-
messpezifischen, ethnischen oder wirtschaftlichen Interessen durchsetzen
zu suchen (vgl. statt vieler öffentlicher Quellen:
/jahresbericht/2016/libyen).
5.1.5 Angesichts der insgesamt unklaren und schwierigen Situation in Li-
byen ist kaum anzunehmen, dass die vom Beschwerdeführer genannten
Tätigkeiten zu Zeiten des alten Regimes den zahlreichen Interessengrup-
pen überhaupt bekannt geworden sind, zumal er im Zeitpunkt des Sturzes
von Gaddafi bereits mehrere Jahre landesabwesend gewesen war und
seine Aktivitäten wie gesagt nicht als von besonderer und nachhaltiger
staatspolitischer Wichtigkeit beurteilt werden können. Ein gewisses Risiko
für Nachstellungen ist zwar gegeben. Im massgebenden heutigen Ent-
scheidzeitpunkt ist aber insgesamt nicht davon auszugehen, dem Be-
schwerdeführer drohten in diesem Zusammenhang mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit in absehbarer Zukunft (vgl. BVGRE 2011/51 E. 6.1) asyl-
rechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen. Seine diesbezüglich im vor-
liegenden Verfahren geltend gemachte Verfolgungsfurcht kann folglich
nicht als begründet im Sinn von Art. 3 AsylG beurteilt werden.
5.1.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht
und in zutreffender Begründung das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft
verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-4543/2015
Seite 12
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art.
44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Na-
tur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als
undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz
gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl.
BVGE 2014/32 E. 9.2 m.w.H.). Weil sich vorliegend der Vollzug der Weg-
weisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar er-
weist, kann auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien verzichtet
werden.
7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Die Vorinstanz ging im Zeitpunkt ihrer Verfügung vom 23. Juni 2015
davon aus, dass namentlich die Sicherheitslage nach dem Sturz von Gad-
dafi weiterhin unklar sei und vereinzelte Kämpfe in einigen Regionen des
Landes nicht ausgeschlossen werden könnten. Es stellte mit Bezug auf
den Beschwerdeführer jedoch fest, dieser sei in B._______ geboren und
habe gut (…) Jahre in K._______ gelebt. Er habe ausserdem studiert und
eine Ausbildung als (…) abgeschlossen. Demgegenüber habe er in der
Schweiz gemäss eigenen Angaben offenbar keine besonderen Integrati-
onsbemühungen an den Tag gelegt und sei auch strafrechtlich in Erschei-
nung getreten. In B._______ verfüge er über ein soziales Beziehungsnetz;
so würden die Mutter und seine Geschwister in B._______ beziehungs-
weise eine Schwester in L._______ leben. Es könne namentlich mangels
E-4543/2015
Seite 13
der genannten Integrationsbemühungen letztlich auch nicht von einer Ent-
wurzelung aufgrund der nunmehr langjährigen Aufenthaltsdauer in der
Schweiz gesprochen werden. Zur gesundheitlichen Situation des Be-
schwerdeführers stellte die Vorinstanz fest, gemäss den Arztzeugnissen
vom 3. August 2011 und vom 11. Februar 2015 sei davon auszugehen,
dass seine psychischen Probleme massgeblich in der mit dem hängigen
Asylverfahren verbundenen unsicheren Situation gründen würden. Ausser-
dem bestehe vor Ort die Möglichkeit der medizinischen Behandlung. An
diesen Ausführungen hielt das SEM in seiner ergänzenden Vernehmlas-
sung vom 30. November 2016 im Wesentlichen fest.
7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann sich diesen Ausführungen der
Vorinstanz nicht vollumfänglich anschliessen: Konnte im Verfügungszeit-
punkt vom 23. Juni 2015 allenfalls noch von einer optimistischeren Ein-
schätzung der damals bestehenden und sich künftig entwickelnden Sicher-
heitslage ausgegangen werden, ist im heutigen Zeitpunkt festzustellen,
dass sich die gesamte Sicherheitslage in Libyen nicht zum Besseren be-
wegt hat. Die aktuelle Situation in Libyen präsentiert sich weiterhin und
trotz Bemühungen der Vereinten Nationen als instabil und unsicher. Ob be-
reits auf eine generelle Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen
nach Libyen zu schliessen wäre, kann im vorliegenden Verfahren aus den
nachstehend dargelegten Gründen offenbleiben.
7.3.3 Zunächst ist festzustellen, dass die Vorinstanz die ursprüngliche Le-
benssituation des Beschwerdeführers in Libyen korrekt wiedergegeben
hat. Auf diese Ausführungen kann an dieser Stelle verwiesen werden.
7.3.4 Was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers betrifft,
zeichnet sich jedoch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ein
Gesundheitsbild ab, das nicht ohne weiteres ausschliesslich auf einen un-
gewissen Ausgang des vorliegenden Asylverfahrens zurückgeführt werden
kann: Den Arztzeugnissen von Dr. med. C._______, datierend vom 3. Au-
gust 2011 vom 13. Oktober 2012, ist zu entnehmen, dass der Beschwer-
deführer bereits seit 2004 in seiner spezialärztlichen Behandlung steht. In
den beiden nachvollziehbar abgefassten Arztberichten wurde die Diagnose
einer mittelschweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom
(ICD-10-F43.2-Klassifizierung) gestellt und zugleich festgehalten, es wür-
den auch Symptome einer Posttraumatischen Belastungsstörung vorlie-
gen. Es seien akzentuierte Persönlichkeitszüge und eine andauernde Per-
sönlichkeitsänderung (ICD-10 Z 73.1 und ICD-10 F62.8- Klassifikation)
festzustellen. Im Sommer 2006 unternahm der Beschwerdeführer offenbar
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einen Suizidversuch. Der von den Psychiatrischen Diensten (…) am
11. Februar 2015 verfasste ärztliche Bericht bestätigt diese Diagnosebilder
und hält ausserdem fest, ohne Behandlung würde sich dieser Zustand zu-
nehmend verschlechtern, was mit einem hohen Suizidrisiko einhergehen
würde; adäquate Behandlungsmöglichkeiten gebe es in Libyen nicht. Der
letzte zu den Akten gereichte Arztbericht der Psychiatrischen Dienste (…)
bestätigt das psychische Krankheitsbild und stellt als weitere Hauptdiag-
nose klar das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung nach
ICD-10 F. 43.1, verbunden mit einer latent vorhandenen Suizidalität, die
dringend einer regelmässigen Überprüfung bedürfe.
7.3.5 In Würdigung dieser seit nunmehr weit mehr als zehn Jahren andau-
ernden psychischen Erkrankung, der mittlerweile 17½ Jahre dauernden
Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz und der zur Ver-
fügung stehenden Berichte über die medizinische Infrastruktur in Libyen
– sowie unter gebührender Mitberücksichtigung des latenten Risikos, in der
Heimat als Gaddafi-Helfer enttarnt und behelligt zu werden –, kommt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass vorliegend ein Vollzug der
Wegweisung als insgesamt unzumutbar beurteilt werden muss.
7.4
7.4.1 Der Beschwerdeführer ist – wie das SEM richtig aufgeführt hat – in
der Schweiz strafrechtlich in Erscheinung getreten. Bei näherer Betrach-
tung ist zunächst festzustellen, dass es sich um Delikte aus den Jahren
2005 und 2006 handelt. Die erste Verurteilung erfolgte wegen Fahrens
ohne gültigen Fahrausweis, die zweite wegen Betrugs und Urkundenfäl-
schung. Das hierbei festgelegte Strafmass von drei Monaten Gefängnis
unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs zeigt bereits auf, dass es
sich um einen vergleichsweise leichteren Fall von Betrug respektive Urkun-
denfälschung gehandelt haben muss (zumal bei beiden Delikten der Straf-
rahmen der Freiheitsstrafen schon beim Grundtatbestand bis 5 Jahre geht
[vgl. Art. 146 Abs. 1 und Art. 251 Abs. 1 StGB]). Weiter findet sich in den
Akten ein Befragungsprotokoll vom Sommer 2006 im Zusammenhang mit
"Drohungen", wobei diesbezüglich keine strafrechtliche Verurteilung akten-
kundig ist. Seit elf Jahren hat der Beschwerdeführer sich gemäss Akten
wohl verhalten und damit demonstriert, dass die der Gewährung des be-
dingten Strafvollzugs zugrunde liegende Rückfallprognose (vgl. Art. 42
Abs. 1 StGB) richtig war. Insgesamt vermögen diese deliktischen Vorfälle
der Jahre 2005 und 2006 nicht zum Schluss zu führen, es liege ein das
Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers übersteigendes öffentliches Inte-
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resse der Schweiz am Vollzug seiner Wegweisung vor. Die Voraussetzun-
gen für die Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 AuG sind
gemäss Akten nicht gegeben.
7.4.2 Dem Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang aber deutlich
anzuzeigen, dass eine allfällige erneute Straffälligkeit zu einem Antrag auf
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme im Sinn von Art. 84 Abs. 3 AuG füh-
ren dürfte.
7.5 Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers als unzumutbar. Das SEM ist daher anzuweisen, ihn in
der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom
23. Juni 2015 im Hauptpunkt (Asyl und Wegweisung) Bundesrecht nicht
verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig
feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG); die Beschwerde vom 23. Juli 2015 ist in-
soweit abzuweisen. Hingegen ist das Rechtsmittel vom 23. Juli 2015 gut-
zuheissen, soweit darin die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung beantragt wird. Gründe für eine Rückweisung des Verfah-
rens an die Vorinstanz sind den Akten nicht zu entnehmen, weshalb der
Eventual-Kassationsantrag abzuweisen ist.
9.
9.1 Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung sind gutgeheissen und ihm ist eine amtliche Rechts-
vertretung beigeordnet worden. Vor diesem Hintergrund sind keine (redu-
zierten) Verfahrenskosten aufzuerlegen.
9.2
9.2.1 Dem Beschwerdeführer ist aufgrund des teilweisen Obsiegens eine
reduzierte Parteientschädigung für ihm erwachsene, notwendige Kosten
zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE).
Für die nicht entschädigten Vertretungskosten ist dem amtlich eingesetzten
Rechtsbeistand ein Honorar durch die Gerichtskasse zu vergüten (vgl.
Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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9.2.2 Der amtliche Rechtsvertreter hat mit der Beschwerde vom 23. Juli
2015 und mit der letzten Eingabe vom 9. Januar 2017 jeweils eine Kosten-
aufstellung zu den Akten gereicht; darin werden Vertretungskosten von ins-
gesamt Fr. 1897.50 (bei einem Ansatz von 150 Franken pro Stunde für die
Verbeiständung nach Art. 110a AsylG) beziehungsweise Fr. 2510.– (bei ei-
nem Ansatz von 200 Franken für den Fall einer Parteientschädigung), aus-
gewiesen. Die Kostenaufstellung erscheint dem Umfang und der Komple-
xität des Verfahrens als angemessen.
9.2.3 Unter Berücksichtigung der Verfahrensumstände, der übrigen in Be-
tracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 und Art. 8 ff. VGKE)
sowie der Tatsache, dass im Umfang des Obsiegens eine Parteientschädi-
gung (mit ungekürztem Stundenansatz) zuzusprechen ist, sind daher die
gesamten notwendigen Vertretungskosten für das Verfahren der Einfach-
heit halber auf insgesamt Fr. 2200.– festzusetzen (inkl. aller Auslagen). Die
Hälfte dieses Betrages ist dem SEM zur Vergütung als Parteientschädi-
gung aufzuerlegen, die andere Hälfte ist dem beigeordneten Rechtsbei-
stand aus der Gerichtskasse zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Asyl- und Wegweisungspunkt abgewiesen; soweit
den Vollzugs der Wegweisung betreffend, wird sie gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügungen des SEM werden auf-
gehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen den Beschwerdeführer in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 1100.– auszurichten.
5.
Das restliche Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1100.–
bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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