B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4543/2018
Ur t e i l vom 1 3 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Ozan Polatli, Advokat,
Advokatur Gysin + Roth,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 9. Juli 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie aus B._______, Distrik C._______ (Nordprovinz) – seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) verliess und am (…) in die
Schweiz einreiste, wo er am 2. Mai 2016 ein erstes Mal um Asyl
nachsuchte,
dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, er habe in der
(...)-Vertretung seines Bruders D._______ in C._______ gearbeitet,
dass er im (…) von (…) Personen (…) angehalten worden sei und diese
von ihm Geld verlangt hätten, nachdem er auf der Bank Geld abgehoben
habe,
dass er sich geweigert habe und die Unbekannten aufgrund der Anwesen-
heit vieler Passanten geflüchtet seien,
dass sich im (…), als er zusammen mit seiner (…) (…) bei der Arbeit ge-
wesen sei, (…) unbekannte Personen nach seinem Bruder, der sich zu je-
ner Zeit in Europa aufgehalten habe, erkundigt und dessen Bankdaten ver-
langt hätten,
dass die (...) die Unbekannten nach telefonischer Rücksprache mit seinem
Bruder über die gewünschten Daten informiert habe, worauf sie am glei-
chen Tag auf der Bank weitere Auskünfte erhalten hätten,
dass die Unbekannten in der Folge noch einmal auf der (...)-Vertretung vor-
beigekommen seien und sich nach seinem Bruder erkundigt hätten,
dass sein Bruder wenige Tage später nach C._______ zurückgekehrt sei
und die Unbekannten ihn telefonisch kontaktiert hätten,
dass sie dabei Geld von ihm verlangt und gedroht hätten, den Beschwer-
deführer und seinen Bruder umzubringen, wenn letzterer ihrer Zahlungs-
aufforderung nicht nachkomme,
dass sein Bruder die Zahlung trotzdem verweigert und ihn (den Beschwer-
deführer) nach Europa geschickt habe, um weiteren Drohungen zu entge-
hen,
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dass sein in (…) lebender Bruder früher auch im Geschäft seines anderen
Bruders D._______ gearbeitet habe und von Leuten des CID (Criminal In-
vestigation Department) mit dem Tod bedroht worden sei, weshalb er aus-
gereist sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 29. November 2017 feststellte, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein erstes Asylge-
such ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft erfüllen,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde
vom 2. Januar 2018 mit Urteil E-31/2018 vom 23. Januar 2018 abwies und
dabei insbesondere feststellte, die Vorinstanz habe zu Recht erwogen,
dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung habe glaubhaft
machen können,
dass deshalb – auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die
Asylgründe seines in (…) lebenden Bruders nicht im Zusammenhang mit
seinen Vorbringen stünden – nicht ersichtlich sei, weshalb er bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in asyl-
relevanter Weise verfolgt werden sollte,
dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Eingabe seines Rechtsvertre-
ters vom 20. März 2018 an das SEM gelangte und ein zweites Mal um Asyl
nachsuchte,
dass er als Beilagen nebst einer Anwaltsvollmacht einen USB-Stick, (…)
Fotos anlässlich der Demonstration vom (…) in (…), (…) Fotos anlässlich
der Demonstration vom (…) in (…) sowie (…) Fotos von früheren Demonst-
rationen zu den Akten reichen liess,
dass das Mehrfachgesuch damit begründet wurde, am (…) seien (…) Män-
ner vom sri-lankischen Geheimdienst im (...)-Geschäft des Bruders des Be-
schwerdeführers in C._______ erschienen und hätten diesen unter Vorwei-
sung ihrer Dienstausweise aufgefordert, den Aufenthaltsort des Beschwer-
deführers bekanntzugeben,
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dass sie ihm für den Fall, dass er zur Polizei gehe, mit der Tötung gedroht
hätten,
dass es im Geschäft (…) Überwachungskameras gebe, auf denen der Vor-
fall ohne Ton aufgezeichnet worden sei, weil es keine Möglichkeit für eine
Tonaufzeichnung gebe,
dass frühere Vorfälle, bei denen nur Geld verlangt worden sei, nicht hätten
aufgezeichnet werden können, weil damals noch keine Kameras installiert
gewesen seien,
dass der Beschwerdeführer zudem am (…) an einer Demonstration in (…)
wegen des Prozesses vor dem Bundesstrafgericht gegen mutmassliche
Mitglieder der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) teilgenommen habe,
dass er am (…) auch an einer Demonstration der LTTE in (…) und in der
Vergangenheit an mehreren politischen Anlässen, die zwar nicht unmittel-
bar Gegenstand des vorliegenden neuen Asylverfahrens, aber dennoch zu
berücksichtigen seien, teilgenommen habe,
dass das SEM mit am 10. Juli 2018 eröffneter Verfügung vom 9. Juli 2018
erneut feststelle, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, sein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG ablehnte, die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete und eine Ge-
bühr erhob,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die (…) auf dem USB-
Stick aufgezeichneten Videos ohne Ton stammten gemäss dem eingeblen-
deten Text vom (…) zwischen (…) und (…) Uhr und zeigten den Eingang
sowie das Innere eines (...)-Büros,
dass kurz vor Geschäftsschluss (…) mit Motorradhelmen und (…) das Ge-
schäft betreten, sich mit einem Mitarbeiter in einen nicht einsehbaren
Raum begeben und das Geschäft nach kurzer Zeit wieder verlassen wür-
den,
dass nicht ersichtlich sei, dass es sich bei den (…) um Geheimdienstleute
handle, und mangels Tonaufzeichnung auch nichts über das Gespräch mit
dem Mitarbeiter gesagt werden könne,
dass immerhin festgestellt werden könne, dass der Besuch bei den Mitar-
beitern, die danach normal mit den Abschlussarbeiten beginnen würden
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(Türschliessung, Putzen), offenbar keine Hektik oder sonst ein nervöses
Verhalten hervorzurufen scheine,
dass vor diesem Hintergrund die Videoaufzeichnungen den geltend ge-
machten Sachverhalt nicht zu beweisen vermöchten und das aufgezeich-
nete Ereignis auch inszeniert worden sein könnte,
dass zu den exilpolitischen Aktivitäten vorab festzuhalten sei, dass der Be-
schwerdeführer im ersten Asylverfahren keine politisch motivierte Verfol-
gung durch die sri-lankischen Behörden habe glaubhaft machen können,
weshalb kein Anlass zur Annahme bestehe, er sei vor dem Verlassen sei-
nes Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden
geraten oder als Regimegegner und politischer Aktivist registriert worden,
dass folglich auch nicht von einer speziellen Beobachtung seitens der sri-
lankischen Behörden nach seiner Ankunft in der Schweiz ausgegangen
werden könne,
dass die eingereichten Fotos den Beschwerdeführer bei diesen Kundge-
bungen, an denen eine grosse Anzahl von Personen teilgenommen habe,
als normaler Teilnehmer zeigten, der sich gleich wie die anderen Anwesen-
den verhalte (…),
dass nicht ersichtlich sei, dass er eine ausserordentliche Funktion ausge-
übt habe und als eine aus den Kundgebungen hervortretende, besonders
exponierte Person in Erscheinung getreten sei,
dass der Beschwerdeführer zwar grundsätzlich erkennbar, aber aufgrund
des privaten Charakter der Aufnahmen (…) dennoch nicht davon auszuge-
hen sei, dass die sri-lankischen Behörden ihn als Gefahr wahrnehmen
könnten,
dass somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden
könne, dass er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sei, weshalb
das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen sei,
dass sich bei dieser Sachlage eine erneute Anhörung erübrige und darauf
hinzuweisen sei, dass das Einreichen eines Mehrfachgesuches gemäss
Art. 111c AsylG ohnehin schriftlich zu erfolgen habe,
dass in Bezug auf andere Risikofaktoren auf die Erwägungen in der Verfü-
gung vom 29. November 2017 verwiesen werden könne, wo begründet
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worden sei, weshalb auch aus anderen Gründen keine begründete Furcht
vor Verfolgung vorliege,
dass der Beschwerdeführer zufolge Ablehnung seines zweiten Asylge-
suchs zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet und der Vollzug der Weg-
weisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Rechtsmitte-
leingabe vom 9. August 2018 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte
und unter Aufhebung dieser Verfügung die Gewährung von Asyl, eventua-
liter seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhaltes
beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeistän-
dung in der Person seines Rechtsvertreters, die Feststellung seines Anwe-
senheitsrechts für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz und das Ein-
räumen eines Replikrechts bei einer allfälligen Stellungnahme der Vo-
rinstanz beantragte,
dass er als Beilagen die auf Seite 9 der Beschwerde aufgeführten Doku-
mente einreichen liess,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Do-
kumente, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen wird,
dass die Instruktionsrichterin dem Rechtsvertreter am 14. August 2018 den
Eingang der Beschwerde bestätigte und feststellte, der Beschwerdeführer
könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass sich die Kognition im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG
richtet, weshalb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zuge-
lassen wird (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG),
dass Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
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schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), und die Flüchtlingseigenschaft dann
glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass bedeutet und durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwer-
deführers lässt,
dass es für die Glaubhaftmachung jedoch nicht ausreicht, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte
wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sach-
verhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1;
2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass sich unter anderem angesichts des Entscheides in der Sache eine
Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde erübrigt,
dass der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhaltes abzuwei-
sen ist, zumal er nicht substanziiert begründet wird und festzustellen ist,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung nach einer Würdigung der
eingereichten Beweismittel in rechtsgenüglicher Weise begründet hat,
weshalb auf eine Anhörung des Beschwerdeführers verzichtet werden
könne,
dass die Vorinstanz mit zutreffender Begründung zum Schluss gelangt ist,
dem Beschwerdeführer sei es mit seinen Vorbringen zur Begründung sei-
nes Mehrfachgesuchs und den dazu eingereichten Dokumenten nicht ge-
lungen, Asylgründe oder subjektive Nachfluchtgründe darzutun,
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dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die nicht zu
beanstandenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann und festzustellen ist, dass die Ausführungen in der Be-
schwerde und die neu eingereichten Beweismittel offensichtlich nicht ge-
eignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen,
dass insbesondere die (…) Fotos von den Videoaufzeichnungen in keiner
Weise geeignet sind, den Nachweis für die Behauptung zu erbringen, es
handle sich bei den vermummten Personen im Geschäft um Geheimdienst-
leute, wobei an dieser Beurteilung auch nichts zu ändern vermag, dass
eine dieser Personen einem Mitarbeiter ein (…) zeigt, zumal der Vorfall
auch fingiert sein könnte,
dass es sich bei dem zu den Akten gereichten fremdsprachigen Schreiben
des Bruders des Beschwerdeführers vom (…) offensichtlich um ein Gefäl-
ligkeitsschreiben handelt, das nicht geeignet ist, den vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemachten Sachverhalt glaubhafter erscheinen zu lassen, wes-
halb im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung auf das Einholen einer
Übersetzung verzichtet werden kann,
dass unbesehen davon gänzlich unlogisch erscheint, dass nun plötzlich
der Beschwerdeführer und nicht – wie dies zur Begründung des ersten
Asylgesuchs noch geltend gemacht worden war – sein Bruder ins Visier
von unbekannten vermummten Personen geraten sein sollte, zumal der
Beschwerdeführer dafür keinerlei Begründung vorbringt,
dass es sich beim Vorbringen, Angehörige des CID seien bereits zum (…)
Mal beim Bruder gewesen und hätten sich nach dem Verbleib des Be-
schwerdeführers erkundigt, um eine nicht weiter substanziierte Behaup-
tung handelt,
dass überdies, im Urteil E 31/2018 vom 23. Januar 2018, unter anderem
unter Verweis auf entsprechende Aussagen des Beschwerdeführers, aus-
geführt wurde, die kurzzeitige Anhaltung des Bruders im (…) auf dem Po-
lizeiposten scheine nicht im Zusammenhang mit der angeblich von CID-
Leuten ausgehenden Bedrohungssituation zu stehen,
dass vor diesem Hintergrund und mangels Bezugs zur Person des Be-
schwerdeführers darauf verzichtet werden kann, den Eingang der in der
Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel in Form von Medienberich-
ten zu Erpressungen und Drohungen durch den sri-lankischen Geheim-
dienst abzuwarten,
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dass des Weiteren auch die Ausführungen der Vorinstanz zu den exilpoliti-
schen Aktivitäten des Beschwerdeführers zutreffen, wonach sie nicht ge-
eignet seien, subjektive Nachfluchtgründe darzutun, weil es dem Be-
schwerdeführer am entsprechenden Profil fehle,
dass das Bundesverwaltungsgericht in einem Referenzurteil festgehalten
hat, dass exilpolitische Aktivitäten flüchtlingsrechtlich relevant sein können,
insbesondere wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Be-
hörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des
tamilischen Separatismus zugeschrieben werde (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil pu-
bliziert] E. 8.5.4),
dass sich die Rolle des Beschwerdeführers auf diejenige eines einfachen
Demonstrationsteilnehmers beschränkt hat, womit die Schwelle der be-
gründeten Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erreicht
wird, zumal davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden
blosse „Mitläufer“ von Massenveranstaltungen als solche identifizieren
können und diese in Sri Lanka nicht als Gefahr wahrgenommen werden
(vgl. a.a.O. E. 8.5.4),
dass sich vor diesem Hintergrund eine Auseinandersetzung mit den weite-
ren Beschwerdevorbringen erübrigt, weil sie mangels Stichhaltigkeit nicht
geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat auch sein zweites Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass deshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht ange-
ordnet wurde,
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dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass im vorliegenden zweiten Asylverfahren hinsichtlich der Frage der Zu-
mutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs weder in genereller
noch in individueller Hinsicht geltend gemacht wird, die Sachlage habe sich
seit Abschluss des ersten Asylverfahrens wesentlich verändert, weshalb
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zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezügli-
chen Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-31/2018
vom 23. Januar 2018 verwiesen werden kann,
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses und Einräumen eines Replikrechts bei einer allfäl-
ligen Stellungnahme der Vorinstanz gegenstandslos geworden sind,
dass die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Bestellung des Rechtsvertreters als
anwaltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuwei-
sen sind, weil die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen
ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG und anwaltliche Rechtsverbeiständung in der Person
des Rechtsvertreters im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG werden abgewie-
sen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: