Abtei lung V
E-4546/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Maurice Brodard,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______, Sudan,
vertreten durch Zürcher Freiplatzaktion für Asylsuchende,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom
10. Juni 2005 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4546/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Sudan am 5. Oktober 2004 und
gelangte über Katar auf dem Luftweg am 6. Oktober 2004 in die
Schweiz. Am 11. Oktober 2004 suchte er in der Empfangsstelle Vallor-
be um Asyl nach. Am 21. Oktober 2004 wurde er im Transitzentrum
Altstätten und am 4. November 2004 durch die zuständige kantonale
Behörde zu den Ausreisegründen angehört.
B.
Bezüglich der Begründung seines Asylgesuches im Einzelnen kann
auf die Akten und bezüglich der Zusammenfassung des Sachverhaltes
auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden (vgl. angefochtene
Verfügung vom 10. Juni 2005 S. 2). Im Wesentlichen machte der Be-
schwerdeführer geltend, er habe seit dem Jahre 1999 bei der
International Federation of Red Cross (IFRC) in (...) als (...) gearbeitet.
Im Februar 2001 sei er von Mitgliedern des sudanesischen
Geheimdienstes aufgefordert worden, ausländische Mitarbeiter des
IFRC auszuspionieren und entsprechende Informationen an den
Geheimdienst weiterzuleiten. Da er dieser Aufforderung nicht gefolgt
sei, sei er vom Geheimdienst festgenommen und mit einer Eisenstan-
ge auf den Kopf geschlagen worden, worauf er sich in spitalärztliche
Pflege habe begeben müssen. Nachdem er die Arbeit wieder aufge-
nommen und sich weiterhin geweigert habe, die Bespitzelungsaufträge
wahrzunehmen, sei er bis im Oktober 2002 etwa dreissig Mal vom
Sicherheitsdienst mitgenommen worden. Er habe die Arbeit beim IFRC
aufgegeben und sich zwischen Oktober 2002 und Juli 2003 am
Wohnort seiner Familie in Süddarfur aufgehalten, bevor er von
Beamten des Sicherheitsdienstes unter dem Vorwurf, Kontakte zur
Volkskongresspartei (PNC) zu pflegen, festgenommen und nach
Khartum gebracht worden sei. Er sei über Mitglieder der Partei befragt
und aufgefordert worden, Informationen über die Partei zu beschaffen,
der sein Bruder angehört habe. Weiter sei er angehalten worden, für
den Roten Halbmond zu arbeiten und Informationen über ausländische
Mitarbeiter dieser Organisation zu beschaffen. Da er sich dem
wiederum verweigert habe, sei er erneut ein paar Mal festgenommen
und geschlagen worden, so dass er sich zur Ausreise aus seinem
Heimatland entschlossen habe. Auf ein Einladungsschreiben des su-
danesischen Roten Halbmondes für einen Kurs in Genf habe er auf
der Schweizerischen Botschaft in Khartum ein Visum erhalten. Als er
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am 3. Oktober 2004 die Reise in die Schweiz habe antreten wollen, sei
er frühmorgens von Sicherheitskräften festgenommen worden. Am 5.
Oktober 2004 habe er mit Hilfe eines ihm unbekannten Mannes, den
ihm ein Freund vermittelt habe, die Kontrollen am Flughafen von
Khartum passieren können und sei mit eigenem Pass und im Besitze
eines Einreisevisums in die Schweiz gelangt.
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 10. Juni 2005 fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asyl-
gesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerde-
führers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur
Begründung stellte das BFM im Wesentlichen fest, der Beschwerde-
führer habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten un-
terschiedliche und somit widersprüchliche Angaben gemacht. Im Wei-
teren seien seine Vorbringen bezüglich der geltend gemachten zahlrei-
chen Festnahmen zwischen Februar 2001 und Oktober 2002 vage und
ohne Detailreichtum ausgefallen. Zudem sei der Beschwerdeführer mit
einem am 23. April 2002 erhaltenen und am 13. September 2004 er-
neuerten Pass und im Besitze einer Ausreisegenehmigung der suda-
nesischen Behörden legal über den offiziellen Grenzübergang am
Flughafen in Khartum aus dem Sudan ausgereist, was gegen eine Su-
che oder Verfolgung seiner Person spreche. Der Erklärungsversuch,
eine ihm unbekannte Person habe ihm bei der Ausreise über den Flug-
hafen Khartum geholfen, sei wenig detailliert und teils widersprüchlich
ausgefallen. Auch gehe aus den Visumsunterlagen der Schweizer Bot-
schaft sowie der Einschätzung des Schweizer Geschäftsträgers in
Khartum hervor, dass jeder Mitarbeiter einer NGO im Sudan durch die
Humanitarian Aid Commission (HAG) auf seine Zuverlässigkeit hin ge-
prüft werde und der Beschwerdeführer keine Probleme mit den suda-
nesischen Regierungs- oder Sicherheitsbehörden gehabt habe. Im
Rahmen des anlässlich der Bundesanhörung gewährten rechtlichen
Gehörs zu diesen Auskünften habe der Beschwerdeführer keine plau-
sible Erklärung für die Glaubhaftigkeit seiner geltend gemachten Ver-
folgung vorbringen können. Der geltend gemachte Sachverhalt vermö-
ge demnach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand-
zuhalten, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei.
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D.
Mit Beschwerde vom 7. Juli 2005 an die Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertretung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl.
Eventualiter sei in Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzuges der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In prozessua-
ler Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege und insbesondere
der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt.
E.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 15. Juli 2005 wurde das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und
das BFM zur Vernehmlassung eingeladen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 21. Juli 2005 beantragte das BFM die Abwei-
sung der Beschwerde.
G.
Mit Verfügung vom 22. März 2006 forderte die ARK den Beschwerde-
führer auf, aufgrund seiner Heirat mit einer Schweizer Bürgerin ein all-
fälliges Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei den kan-
tonalen Behörden zu dokumentieren.
H.
Mit Schreiben vom 31. März 2006 reichte der Beschwerdeführer ein
Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen
kantonalen Behörde ein.
I.
Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der ARK vom 21. April
2006 angefragt, ob er angesichts der ihm am 5. April 2006 infolge Hei-
rat mit einer Schweizer Staatsbürgerin erteilten fremdenpolizeilichen
Aufenthaltsbewilligung an der Beschwerde festhalten oder diese zu-
rückziehen wolle. Gleichzeitig stellte die ARK fest, dass das vorliegen-
de Beschwerdeverfahren hinsichtlich der angeordneten Wegweisung
und deren Vollzugs (Dispositiv-Ziffer 3 und 4 der vorinstanzlichen Ver-
fügung vom 10. Juni 2005) zufolge Wegfalls des Rechtschutzinteres-
ses gegenstandslos geworden sei. Zu dieser Rückzugsanfrage liess
sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen.
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J.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des Bundesverwaltungs-
gerichtes vom 15. August 2007 erneut angefragt, ob er an der Be-
schwerde festhalten oder diese zurückziehen wolle, wobei er auf die
Einschätzung der nicht erheblichen Erfolgsaussichten der Beschwerde
bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und somit der
Erteilung von Asyl hingewiesen wurde.
K.
Mit Erklärung vom 29. August 2007 teilte der Beschwerdeführer mit, er
halte weiterhin an seiner Beschwerde fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde wurde zu Recht einge-
treten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-
lich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Entgegen der Rüge in der Rechtsmitteleingabe ist festzustellen,
dass der geltend gemachte Sachverhalt vom BFM zu Recht und im
Resultat mit zutreffender Begründung als unglaubhaft im Sinne von
Art. 7 AsylG erachtet worden ist.
4.2 Die Vorinstanz hat erhebliche Widersprüche in zentralen Elemen-
ten der Aussagen des Beschwerdeführers überzeugend dargelegt und
die entsprechenden Protokollstellen aufgezeigt und benannt. Die dies-
bezüglichen Einwände in der Beschwerde sind nicht stichhaltig. So er-
kannte das BFM zu Recht auf einen Widerspruch, wenn der Beschwer-
deführer in der Empfangsstelle zu Protokoll gab, es sei ihm im Rah-
men der Festnahme im Juli 2003 und somit im Anschluss an seinen
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Aufenthalt in Süddarfur sowie im Zusammenhang mit seiner Rück-
führung nach Khartum die Nase gebrochen worden (A1/11 S. 5), dem-
gegenüber bei der kantonalen Anhörung dieses Ereignis in das Jahr
2002 vor den Aufenthalt in Süddarfur vom Oktober 2002 bis Juli 2003
setzt (A8/46 S. 23 und 29). Die Entgegnung in der Beschwerde, es
könne durchaus vorkommen, dass sich bei längeren Befragungen ein-
mal Fehler einschleichen könnten, kann in diesem Zusammenhang
nicht gehört werden. So handelt es sich vorliegend nicht um eine blos-
se versehentliche Verwechslung einer Jahreszahl, sondern der Be-
schwerdeführer hat das Ereignis nicht nur zeitlich, sondern auch sach-
lich in einen widersprüchlichen Zusammenhang gestellt, was ange-
sichts der erheblichen Verletzung und einer fünfmonatigen Heilungs-
dauer (A8/46 S. 23) nicht nachvollziehbar erscheinen würde, hätte er
dies tatsächlich erlebt. Auch bezüglich der geltend gemachten letzten
Festnahme vom 3. Oktober 2004 hat das BFM zu Recht widersprüchli-
che Aussagen festgestellt, wenn er einerseits die Haftdauer auf einein-
halb Tage (A1/11 S. 6) und andererseits auf zirka neun Stunden fest-
legt (A8/46 S. 19). Die Entgegnung in der Beschwerde, die unter-
schiedlichen Angaben würden bloss auf einer falschen Ausdruckswei-
se beruhen, vermag nicht zu überzeugen. Ebenso sind die Erwägun-
gen des BFM bezüglich der widersprüchlichen Angaben zur Anzahl
und den Zeitpunkten der angeblichen Festnahmen im Jahre 2004 nicht
zu beanstanden und die Erklärungsversuche in der Rechtsmitteleinga-
be als unbehelflich und hinsichtlich der Aktenlage nicht kongruent zu
bezeichnen, hat der Beschwerdeführer doch die angeblich im August
2004 stattgefundenen Festnahmen in der Empfangsstelle nicht
angeführt.
4.3 Auch hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, wonach der Beschwer-
deführer zu wesentlichen Punkten nicht in der Lage war, konkrete und
hinreichend substanziierte Angaben zu machen, wozu er jedoch hätte
befähigt gewesen sein müssen, hätte er den vorgebrachten Sachver-
halt tatsächlich persönlich erlebt. Die Schilderungen zu den Festnah-
men sind in der Tat ohne Realkennzeichen geblieben, die bei entspre-
chenden Erlebnissen jedoch erwartet werden dürften und in Berück-
sichtigung der gesamten Aktenlage entgegen der Vorbringen in der
Beschwerde dieser Mangel vorliegend nicht erklärbar ist. Dem Be-
schwerdeführer ist zwar insoweit zu folgen, als er in der Beschwerde
ausführt, ein vorgebrachter Sachverhalt müsse als Ganzes einen Sinn
ergeben. Dies erscheint gerade vorliegend nicht erfüllt, entbehrt es
doch in Beachtung länderkundlicher Erkenntnisse einer realen Grund-
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lage, dass sich der sudanesische Geheimdienst und dessen Sicher-
heitskräfte in der vom Beschwerdeführer geschilderten Art über Jahre
von diesem hätten hinhalten lassen.
4.4 Die Vorinstanz hat in zutreffender Weise die Voraussetzungen für
den Erhalt beziehungsweise die Erneuerung eines sudanesischen Rei-
sepasses und die Ausreisegenehmigung der sudanesischen Behörden
benannt. Vor diesem Hintergrund und in Berücksichtigung der strengen
Handhabung zur Erteilung einer Ausreisegenehmigung durch die su-
danesischen Sicherheitskräfte und der einlässlichen Kontrollen bei der
Ausreise über den internationalen Flughafen in Khartum wäre nicht
nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer mit eigenem Pass legal
sein Heimatland hätte verlassen können, wenn er ernsthaften Nach-
stellungen der sudanesischen Behörden ausgesetzt gewesen wäre.
Auch ist der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, eine ihm un-
bekannte Person habe ihm bei der Ausreise über den Flughafen Khar-
tum geholfen, in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen wenig
detailliert und teils widersprüchlich ausgefallen. Die bloss gegenteilige
Behauptung in der Beschwerde vermag nicht durchzudringen.
4.5 Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, für den Zeit-
punkt seiner Ausreise aus dem Sudan eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Vor diesem Hin-
tergrund ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunk der
Ausreise aus dem Sudan in den Augen der sudanesischen Behörden
als unbescholtener Bürger galt. Es ist aufgrund der Aktenlage davon
auszugehen, dass er auf Einladung der Organisation des Roten Halb-
mondes und nach einer sicherheitsrelevanten Überprüfung der zustän-
digen sudanesischen Behörden sein Heimatland zum Zweck des Be-
suches eines Kurses in Genf legal verlassen hat.
4.6 In der Rechtsmitteleingabe wird nunmehr vorgebracht, die Leute
vom Roten Halbmond und somit auch die Sicherheitsbeamten hätten
von der Flucht des Beschwerdeführers erfahren und weil er sich hier in
der Schweiz über die Vorgänge innerhalb des Roten Halbmondes und
die Bedrohung seitens der Sicherheitsbeamten geäussert habe, beste-
he für ihn das grosse Risiko, bei einer Rückkehr in den Sudan un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt
zu werden. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch
politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen
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worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe
beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und
die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter
Weise verfolgt würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10; 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.).
Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG
zum Ausschluss der Asylgewährung. Die vom Gesetzgeber bezweckte
Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund
verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK
1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70).
4.7 Das Interesse der sudanesischen Behörden ist in Wirklichkeit be-
schränkt auf die eigentlichen Regimegegner, welche gegebenenfalls
mit den zur Verfügung stehenden, beschränkten Personalressourcen
überwacht werden, soweit dies überhaupt möglich ist. Der Beschwer-
deführer gehört nicht zu dieser Kategorie von Zielpersonen. Dies er-
gibt sich zum einen aus dem Umstand, dass ihm die sudanesischen
Behörden einen Reisepass ausgestellt und erneuert sowie seine lega-
le Ausreise über den bestens kontrollierten Flughafen von Khartoum
zugelassen haben. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Profil, wel-
ches die sudanesischen Behörden als staatsfeindliche Aktivität im
Ausland auffassen könnten. Man darf darüber hinaus berechtigterwei-
se auch davon ausgehen, dass die sudanesischen Behörden kein
Interesse an unterschwelligen Aktivitäten ihrer Landsleute haben, mit
denen Emigranten offensichtlich eine vorläufige Aufnahme in ihrem
Zielland anvisieren. Zudem sind die entsprechenden Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe, wonach der Beschwerdeführer die Vorgänge in-
nerhalb des Roten Halbmondes und die Bedrohung seitens der Sicher-
heitsbehörden geäussert habe, bezüglich deren Inhalts derart vage
und unsubstanziiert und bezüglich der Zielgruppe derart unbestimmt
sowie im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens mit keinen verwertbaren
Konkretisierungen gestützt, so dass kein Sachverhalt erstellt ist, der im
Rahmen subjektiver Nachfluchtgründe eine Furcht vor flüchtlingsrele-
vanten Nachteilen begründet erscheinen liesse. Dasselbe gilt für die
vagen Vermutungen, wonach die Schweizer Botschaft keine Gewähr
habe leisten können, dass seine Geschichte den Leuten vom Roten
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Halbmond nicht bekannt geworden sei. Vor diesem Hintergrund be-
steht kein hinreichender Anlass zur Annahme, dass der Beschwerde-
führer bei der Rückkehr in den Sudan mit ernsthaften Nachteilen von
Seiten des sudanesischen Regimes zu rechnen hätte.
Bei dieser Sachlage ist die geltend gemachte Furcht vor künftiger Ver-
folgung als unbegründet zu erkennen, weshalb das Vorliegen von sub-
jektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG zu verneinen
ist.
4.8 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, im Zu-
sammenhang mit der Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen,
weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung
der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Grün-
de nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Das
Bundesamt hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt,
wenn die Asyl suchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist.
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt über eine fremdenpolizeiliche Auf-
enthaltsbewilligung. Somit erübrigen sich weitere Ausführungen hin-
sichtlich der Wegweisung und der Durchführbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Das
Bundesamt hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers verneint und das Asylgesuch abgewiesen. Bezüglich dieser
Punkte ist die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen und die Be-
schwerde abzuweisen. Soweit die Frage der Wegweisung betreffend
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ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art.
58 VwVG).
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Kosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Jedoch
besteht aufgrund der Akten keine Veranlassung, auf die Gutheissung
des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege zurückzukommen, so-
dass keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
8.
Der Beschwerdeführer ist mit seinem Rechtsbegehren bezüglich der
Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges letztlich durchgedrun-
gen, jedoch ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da das Ver-
fahren einerseits aus einem ausserhalb des objektiv vorgegebenen
Prozessgegenstandes liegenden Grund - alleine aufgrund der Heirat
mit einer Schweizer Bürgerin - gegenstandslos geworden ist und an-
derseits die Beschwerde im Wegweisungs- und Vollzugspunkt - bei
nicht erfolgter Heirat - aufgrund der Aktenlage hätte abgewiesen wer-
den müssen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 15 und Art. 7 des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie die Frage der Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl betrifft;
soweit die Frage der Wegweisung betreffend, wird die Beschwerde als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- Y._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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