Abtei lung V
E-4546/2007
gyk/ jap
{T 0/2}
Urteil vom 13. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Gysi, Richterin Teuscher, Richter Badoud
Gerichtsschreiber Jaggi
X._______, angeblich geboren _______, Aethiopien,
_______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 29. Juni 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
/ N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Aethiopien am 26. November
2005 mit einem gefälschten deutschen Reisepass verliess und über Kenia und Deutsch-
land am 2. Dezember 2005 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag um
Asyl nachsuchte,
dass er bei der summarischen Befragung im A._______ vom 6. Dezember 2005 und
anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen durch das Migrationsamt des Kantons
Aargau vom 19. Januar 2006 im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus
B._______ und er gehöre der Ethnie der Amhara an,
dass er ein Einzelkind und seine Mutter gestorben sei, als er drei Jahre alt gewesen sei,
dass er seinem Vater, der für die Oppositionspartei Kinijit (Zusammengekommene Par-
tei) tätig gewesen sei, beim Verteilen von Flugblättern geholfen und mit ihm zusammen
an Kundgebungen teilgenommen habe,
dass er im Jahr 2004 vorübergehend nach C._______ habe flüchten müssen, nachdem
er von seinen Tigrinjanischen Nachbarn denunziert worden sei,
dass er während der Unruhen Ende Oktober 2005 zusammen mit seinem Vater gegen
die Regierung demonstriert habe,
dass in der Folge sein Vater und er des Nachts zu Hause von der Polizei gesucht wor-
den seien,
dass er im Gegensatz zu seinem Vater, der festgenommen, abgeführt und getötet wor-
den sei, aus einem Fenster habe flüchten können,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren weder Identitäts- noch Rei-
sedokumente zu den Akten reichte und er einer schriftlichen Aufforderung vom 2. De-
zember 2005 zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden nicht nachkam,
dass er bei der summarischen Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel
zur Erklärung geltend machte, er habe lediglich eine Identitätskarte besessen, die er je-
doch in der Nähe der Grenze zu Kenia weggeworfen habe,
dass er zu Hause nur noch Schulzeugnisse habe, die er aber nicht beschaffen könne,
weil er niemanden zu Hause habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. Juni 2007 - eröffnet am 2. Juli 2007 - in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den
Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder
Identitätspapiere abgegeben, wofür aufgrund der widersprüchlichen Aussagen zum Ver-
bleib seiner Identitätskarte keine entschuldbaren Gründe vorlägen,
3dass bei Papierlosigkeit zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf
Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden könne oder ob zusätzli-
che Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses nötig seien,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt stereotyp und wenig detailliert
seien und insbesondere seine knappen und über weite Strecken vagen Ausführungen
anlässlich der kantonalen Befragung den Eindruck vermittelten, er habe das Geschilder-
te nicht persönlich erlebt,
dass erfahrungsgemäss eine tatsächlich verfolgte Person in der Lage sei, die fluchtrele-
vanten Ereignisse angemessen differenziert und konkret zu schildern, was vorliegend
nicht der Fall sei,
dass deshalb erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Sach-
verhaltes bestünden,
dass das anlässlich der kantonalen Anhörung mehrfach dokumentierte Desinteresse an
der Befragung ein weiteres Indiz für die Haltlosigkeit seiner Vorbringen sei,
dass realitätsfremd erscheine, dass er nach der polizeilichen Suche umgehend nach Ke-
nia geflüchtet sei, ohne sich um das Schicksal seines Vaters gekümmert zu haben, ob-
wohl er realisiert habe, dass dieser von der Polizei geschlagen und festgenommen wor-
den sei,
dass es sich zwar einerseits durchaus um einen Fluchtreflex handeln könne, anderer-
seits aber die Sorge um den eigenen, von der Polizei abgeführten Vater dagegen spre-
che, sich unverzüglich auf eine mehrwöchige Flucht ausser Landes zu begeben,
dass den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen seien, der Beschwerdeführer habe
sich ernsthaft um das Schicksal des Vaters gekümmert und beispielsweise mit Unter-
stützung der Partei versucht, Informationen über dessen Festnahme zu beschaffen,
dass das geschilderte Verhalten bezüglich der geltend gemachten Fluchtumstände der
allgemeinen Erfahrung respektive der Logik des Handelns widerspreche und als weite-
res Indiz für die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu werten sei,
dass an diesen Erwägungen auch die am 2. Dezember 2005 eingereichten Internet-Arti-
kel zu den Demonstrationen im Herbst 2005 nichts zu ändern vermöchten, zumal es sich
um allgemein bekannte Tatsachen handle und sie keinen konkreten Bezug zur Person
des Beschwerdeführers enthielten,
dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG
nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und der
Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 4. Juli 2007 (Poststempel) die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs, eventualiter die Feststellung der Unzulässig-
keit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung unter Gewährung der vorläufi-
gen Aufnahme beantragt,
4dass er in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und um Erlass der Verfahrenskosten ersucht,
dass er am 10. Juli 2007 (Poststempel) eine Unterstützungsbedürfigkeitserklärung
gleichen Datums sowie fremdsprachige Kopien eines Parteiausweises, eines Bestäti-
gungsschreibens der CUD und eines Suchbefehls der äthiopischen Polizei zu den Akten
reicht,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Juli 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintra-
fen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und
52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss
auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist,
bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die zutref-
fende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission / EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt
- offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden
kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht
5innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft
machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und überzeugend dargelegt
hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine ent-
schuldbaren Gründe vorliegen,
dass aufgrund der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Identi-
tätskarte (vgl. Akten Vorinstanz A2/12 S. 5 und A9/21 S. 3) davon auszugehen ist, er
habe authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch innert 48
Stunden und auch danach in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art.
8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, zumal die
diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde nicht zu überzeugen vermögen,
dass sich an dieser Beurteilung selbst dann nichts ändern könnte, wenn nachträglich
Reisepapiere und Identitätspapiere im eigentlichen Sinne (vgl. Art. 1 Bst. b und c der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) eingereicht werden soll-
ten, da es bei der 48 Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Be-
schaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise
in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. dazu EMARK 1999 Nr. 16, S. 109 f.,
E. 5c/aa),
dass somit die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht feststeht und dadurch
auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist,
dass aus den in der angefochtenen Verfügung zutreffend angeführten Argumenten und
den Akten der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur direkten Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft noch zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses (Art. 32
Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen als
haltlos zu bezeichnen sind und die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe nicht ge-
eignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen,
dass die Erklärung in der Beschwerde, der Vater habe sich für den Beschwerdeführer
geopfert, indem er anlässlich der Polizeikontrolle zu Hause die Türe aufgemacht habe,
realitätsfremd erscheint, ist doch davon auszugehen, dass sich exponierte und - wie in
der Beschwerde ausgeführt - sehr gefährlich lebende Aktivisten einer Oppositionspartei
nicht derart sorglos verhalten würden,
dass aber auch die Flucht durch das Fenster nicht glaubhaft ist, zumal davon auszuge-
hen ist, dass sich die Sicherheitskräfte bei einer geplanten Verhaftung anders als wie
vom Beschwerdeführer geschildert verhalten hätten,
dass an dieser Beurteilung auch die in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellten
6und am 10. Juli 2007 zu den Akten gereichten Beweismittel (Kopien Mitgliederausweis
und Bestätigungsschreiben der CUD, polizeilicher Suchbefehl) nichts zu ändern vermö-
gen, zumal die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, er anlässlich der Befra-
gungen nie geltend machte, Mitglied einer Partei zu sein, es sich bei den Dokumenten
um leicht manipulierbare Kopien handelt, und festzustellen ist, dass der Beschwerdefüh-
rer anlässlich der Kurzbefragung ausdrücklich verneinte, ausser Schulzeugnissen zu
Hause noch andere Dokumente zu besitzen (A2/12 S. 6),
dass sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Erklärung in
der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer sei bei der Kurzbefragung verwirrt ge-
wesen, ergeben,
dass der Beschwerdeführer bezeichnenderweise an seiner Aussage bei der kantonalen
Befragung, er habe seine Identitätskarte zu Hause gelassen, festhält, ohne indessen zu
begründen, weshalb er an Stelle dieses Dokuments lediglich die Einreichung eines Mit-
gliederausweises und von Polizeidokumenten in Aussicht stellt,
dass der Vorinstanz somit eine ausreichende Grundlage für die Entscheidfindung zur
Verfügung stand und nicht die geringsten substanziierten Anhaltspunkte für eine irgend-
wie geartete Verfolgungs- beziehungsweise Gefährdungssituation ersichtlich sind,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht bisher nicht zur Frage geäussert hat, welchem
Beweismassstab die in Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG erwähnte Feststellung bzw. Nichtfest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft und die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen (Art.
32 Abs. 3 Bst. c AsylG) unterliegen,
dass vorliegend diese Frage jedoch offen gelassen werden kann, da der Beschwerde-
führer - sogar unter Annahme des Beweismasses der Haltlosigkeit, dem gemäss Recht-
sprechung der früheren ARK die Nichteintretenstatbestände von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
und f AsylG unterliegen (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.; 2006 Nr. 33 E. 6.1. S. 369)
und bis zum 31. Dezember 2006 der frühere Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG unterlag
(EMARK 2004 Nr. 34 E. 4.3. S. 242 ff.; EMARK 2004 Nr. 22 E. 5b S. 149) - keine Grün-
de geltend macht, die zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen oder zusätzli-
che Abklärungen gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG als nötig erscheinen lassen
würden,
dass deshalb auch ohne Beantwortung der Frage nach dem anzuwendenden Beweis-
mass festzustellen ist, dass keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem
Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilli-
gung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegen-
stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das
Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt
7und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) über die vor-
läufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landes-
rechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder
begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermochte, welche geeignet wäre, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Herkunftsstaat
droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass diese Erkenntnisse in der Beschwerde denn auch nicht substanziell mit konkreten
Vorbringen bestritten werden,
dass sich des Weiteren aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, der Be-
schwerdeführer könnte bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der allgemeinen
Situation in Aethiopien oder aufgrund individueller Vollzugshindernisse einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt sein (Art. 14a Abs. 4 ANAG)
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer
Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a
Abs. 2 ANAG),
dass zudem die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumut-
barkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a ANAG) nach
Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden
Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7
AsylG), und es bei nicht belegter beziehungsweise zweifelhafter Identität oder Herkunft
nicht Sache der Behörde sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu for-
schen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als von vornherein aus-
sichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1
VwVG) unbesehen der Unterstützungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen
und die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM (Ref.-Nr. N _______; Kopie)
- D._______ des Kantons E._______ (Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Peter Jaggi
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