B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4546/2015
Ur t e i l vom 2 9 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Marokko,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 8. Juli 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 7. Mai 2015 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl
nach. Am 19. Mai 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ summarisch befragt. Dabei wurde ihm zur allfälligen staatsver-
traglichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens und zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid mit
Wegweisung nach Italien das rechtliche Gehör gewährt. Er erklärte, nicht
nach Italien zurückkehren zu wollen, weil er dort viele Probleme habe.
B.
Da der Beschwerdeführer an der summarischen Befragung angegeben
hatte, in Italien seit seinem ersten Lebensjahr gelebt und dort bis 2003 über
eine Aufenthaltsbewilligung verfügt zu haben, die anschliessend nicht mehr
verlängert worden sei, ersuchte das SEM am 1. Juni 2015 die italienischen
Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. Diese stimmten dem
Ersuchen am 8. Juli 2015 zu.
C.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2015 – am 15. Juli 2015 eröffnet – trat das SEM
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der
Schweiz nach Italien weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer
allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende
Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis.
D.
Mit vorgedruckter, handschriftlich ergänzter Formular-Eingabe vom 22. Juli
2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht dage-
gen Beschwerde und beantragte in der Sache, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es
sei Asyl zu gewähren. Ferner sei festzustellen, dass der Vollzug der Weg-
weisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige
Aufnahme in der Schweiz sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht er-
suchte er um Entbindung von der Vorschusspflicht, unentgeltliche Rechts-
pflege, sowie eventuell um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung. Ausserdem beantragte er, die zuständige Behörde sei vorsorglich
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder
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Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unter-
lassen, bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei er darüber in einer sepa-
raten Verfügung zu informieren.
E.
Am 27. Juli 2015 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist –vorbehältlich der nachfolgen-
den Erwägungen – einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM
ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32–35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz
grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Demnach
enthält sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prü-
fung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer
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Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73
m.w.H.). Folglich ist auf die Anträge, es sei die Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten.
5.
Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in
einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG). Zur Anwendung gelangt das Dublin-Assoziierungsab-kom-
men vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68). Das SEM hat die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (Dublin-III-VO), geprüft. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO ist
jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat zu prüfen, der nach den
Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat be-
stimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge
ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-
VO).
6.
In der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass
aufgrund der Umstände, dass sich der Beschwerdeführer viele Jahre in
Italien aufgehalten habe und die italienischen Behörden einer Übernahme
des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt hätten, die Zuständigkeit
zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Italien liege.
Die staatsvertragliche Zuständigkeit Italiens wird vom Beschwerdeführer
nicht bestritten und steht aufgrund der Akten ohne weiteres fest.
7.
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-
losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er
nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung
zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
Aus landesrechtlichen Normen wie etwa Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) lässt sich gegebenen-
falls ein Anspruch auf Selbsteintritt ableiten – etwa aus humanitären Grün-
den (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
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8.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf gesundheitliche Probleme, ohne
diese allerdings zu bezeichnen oder zu belegen. Das Vorbringen ist daher
vollkommen unsubstanziiert und unbelegt. Darüber hinaus verfügt Italien
über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist gemäss der Auf-
nahmerichtlinie (2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Nor-
men für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantra-
gen) dazu verpflichtet, ihm die erforderliche medizinische Versorgung, zu-
mindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung
von Krankheiten sowie von schweren psychischen Störungen, zu gewäh-
ren. Es liegen keine Hinweise vor, dass ihm Italien die medizinische Ver-
sorgung verweigert hätte oder verweigern würde. Das SEM ist aber gehal-
ten, die italienischen Behörden über einen allfälligen medizinischen Be-
handlungsbedarf des Beschwerdeführers zu informieren und seiner ge-
sundheitlichen Situation bei der Ausgestaltung der Überstellungsmodalitä-
ten und dem Ansetzen des Ausreisetermins Rechnung zu tragen, so etwa
was die angebliche Operation am 20. August 2015 betrifft. Nach dem Ge-
sagten erübrigt es sich, die in Aussicht gestellten ärztlichen "Nachrichten"
abzuwarten. In antizipierter Beweiswürdigung ist ebenso auf die bean-
tragte mündliche Verhandlung zu verzichten, zumal der Beschwerdeführer
selber angibt, sich nicht richtig ausdrücken zu können.
Folglich besteht kein Anlass zum Selbsteintritt. Demnach hat die Vor-in-
stanz zu Recht die Zuständigkeit Italiens festgestellt, ist auf das Asylgesuch
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht eingetreten und hat
die Wegweisung nach Italien angeordnet.
9.
Im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungs-
verfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat han-
delt – bleibt systembedingt kein Raum für die Anordnung von Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG (SR
142.20; vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Deshalb ist auf den Antrag des Beschwer-
deführers, er sei wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich-
keit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen, nicht einzutreten.
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Seite 6
10.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
11.
Mit dem vorliegenden Entscheid erweisen sich die Gesuche um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung als gegenstandslos. Gestützt auf Art. 97 Abs. 2
AsylG ist der Antrag, die zuständigen Behörden seien vorsorglich anzuwei-
sen, keine Personendaten an das Heimat- oder Herkunftsland weiterzulei-
ten, abzuweisen. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Vo-
rinstanz den Beschwerdeführer bereits hinreichend über die erfolgte Kon-
taktaufnahme mit dem Herkunftsstaat Italien informiert, weshalb auch die-
ser Antrag gegenstandslos ist. Die gestellten Rechtsbegehren erweisen
sich nach dem Gesagten als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet einer all-
fälligen prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen ist.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
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