B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4546/2016
Ur t e i l vom 5 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Fazil Ahmet Tamer,
mor-beratung, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Schweden (Dublin-Verfahren);
Abweisung eines Wiedererwägungsgesuchs;
Verfügung des SEM vom 16. Juni 2016 beziehungsweise
Verfügung des SEM vom 27. Mai 2016 / N (…).
E-4546/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin – zusammen
mit ihrem Bruder (vgl. Beschwerdeverfahren E-4547/2016) – ihr Heimat-
land am 23. April 2016 und reiste über unbekannte Länder am 26. April
2016 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte.
B.
Ein am 28. April 2016 vorgenommener Abgleich mit der europäischen Fin-
gerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführerin am
2. März 2016 durch das schwedische Generalkonsulat in Istanbul ein Vi-
sum erteilt wurde (gültig vom [...] März bis [...] Juni 2016).
C.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 4. Mai 2016 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) wurde der Beschwerdeführerin das
rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der
Möglichkeit einer Überstellung nach Schweden gewährt, welches gemäss
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO),
grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die
grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde nicht bestritten.
Die Beschwerdeführerin gab jedoch an, sie und ihr Bruder könnten nicht
nach Schweden. Sie seien in die Schweiz gekommen, weil es hier Demo-
kratie und Menschenrechte gebe. Über Schweden würden sie überhaupt
nichts wissen, aber über die Schweiz hätten sie sich informiert.
D.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2016 zeigte der ehemalige Rechtsvertreter dem
SEM die Mandatsübernahme an.
E.
Am 24. Mai 2016 ersuchte das Staatssekretariat die schwedischen Behör-
den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO um Übernahme der Beschwer-
deführerin. Schweden hiess das Gesuch am 26. Mai 2016 gut.
F.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2016 – eröffnet am 6. Juni 2016 – trat das SEM
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Seite 3
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach
Schweden sowie den Vollzug der Wegweisung an und forderte sie auf, die
Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlas-
sen. Weiter hielt es fest, der Beschwerdeführerin würden die editionspflich-
tigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und einer allfälligen
Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung
zu.
G.
Mit einer als „Einspruch“ bezeichneten undatierten Eingabe – Datum Post-
stempel: 10. Juni 2016 – gelangte die Beschwerdeführerin an das SEM
und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent-
scheids. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung, um Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde sowie um Erlass einer vorsorglichen Massnahme ersucht.
Als Beilage wurden insbesondere zwei türkische Arztzeugnisse vom
(...) August 2011 und (...) August 2015 eingereicht.
H.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2016 – eröffnet am 24. Juni 2016 – lehnte das
SEM die als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommene Eingabe der
Beschwerdeführerin – unter Kostenfolge – ab und erklärte seine Verfügung
vom 27. Mai 2016 für rechtskräftig und vollstreckbar. Zudem wies es die
Gesuche um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme sowie um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und hielt fest, einer allfälligen
Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
I.
Am 21. Juni 2016 (Eingang beim SEM) reichte die Beschwerdeführerin ei-
nen Bericht der türkischen Menschenrechtsstiftung ([...]) betreffend ihren
Bruder sowie eine Kopie der Niederlassungsbewilligung der unterzeich-
nenden Präsidentin ein.
J.
Am 12. Juli 2016 erliess das SEM eine Rechtskraftmitteilung bezüglich sei-
ner Verfügung vom 27. Mai 2016 (hinsichtlich des Dublin-Verfahrens).
K.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2016 erhob die Rechtsvertretung namens und im
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Seite 4
Auftrag der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte, der Entscheid des SEM von 16. Juni 2016 sei
aufzuheben, die „Asyleigenschaft“ der Beschwerdeführerin sei in der
Schweiz zu prüfen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Zudem sei die vorläu-
fige Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit sowie Unmöglich-
keit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In prozessualer Hinsicht
wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsver-
beiständung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses so-
wie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht.
Im Übrigen wurde beantragt, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzu-
weisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates und
Drittstaates sowie jegliche Datenweitergabe zu unterlassen.
Zur Untermauerung der Vorbringen wurde ein Arztzeugnis von Dr. med.
B._______ vom (…) Juli 2016 (in Kopie) ins Recht gelegt.
L.
Mit Telefax vom 25. Juli 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den
Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilig
aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist angesichts des sachlichen
und persönlichen Zusammenhangs mit dem Beschwerdeverfahren
E-4547/2016 des Bruders der Beschwerdeführerin zu koordinieren. Über
beide Verfahren wird gleichzeitig und im gleichen Spruchgremium ent-
schieden.
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Seite 5
2.
Vor allfälligen weiteren Erwägungen ist zunächst zur rechtlichen Qualifika-
tion der vorliegenden Eingaben Folgendes festzustellen:
2.1 Die als „Einspruch“ bezeichnete und an das SEM gerichtete Eingabe
der Beschwerdeführerin (Datum Poststempel: 10. Juni 2016; vgl. Prozess-
geschichte Bst. G) wurde im Rahmen des Dublin-Verfahrens während der
Rechtsmittelfrist von fünf Arbeitstagen eingereicht (vgl. Verfügung des
SEM vom 27. Mai 2016, Rechtsmittelbelehrung). Weshalb das SEM diese
Eingabe als Wiedererwägungsgesuch während der laufenden Beschwer-
defrist entgegennahm und nicht korrekterweise als (an die unzuständige
Behörde adressierte) Rechtsmitteleingabe qualifizierte, erschliesst sich
vorliegend nicht. Das Staatssekretariat wäre vielmehr gehalten gewesen,
die Eingabe gestützt auf Art. 8 VwVG dem Bundesverwaltungsgericht als
zuständiger Behörde zur Prüfung der Beschwerde zu überweisen.
2.2 Die Verfügung des SEM vom 16. Juni 2016 ist folglich mangels Zustän-
digkeit zu Unrecht ergangen und deshalb als nichtig zu erklären (als Nich-
tigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzustän-
digkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht;
vgl. BGE 132 II 21 E. 3.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, N. 955 ff.). Die erho-
bene Gebühr von Fr. 600.- hat das SEM im Falle einer bereits erfolgten
Bezahlung zurückzuerstatten.
Im Übrigen ist auch die Rechtskraftmitteilung vom 12. Juli 2016 zu Unrecht
ergangen.
2.3 In Korrektur dieses Vorgehens der Vorinstanz nimmt das Bundesver-
waltungsgericht die fälschlicherweise als Wiedererwägungsgesuch entge-
gengenommene undatierte Eingabe der Beschwerdeführerin (Datum Post-
stempel: 10. Juni 2016) zusammen mit der nachfolgenden Eingabe vom
22. Juli 2016 (vgl. Prozessgeschichte Bst. K) als Beschwerde gegen die
ergangene Verfügung des SEM vom 27. Mai 2016 im Dublin-Verfahren an-
hand und prüft, ob das SEM zu Recht nicht auf das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin eingetreten ist und die Überstellung nach Schweden an-
geordnet hat. Dabei ist die gegen die nichtig erklärte vorinstanzliche Verfü-
gung erhobene Beschwerde(ergänzung) insoweit als gegenstandslos ab-
zuschreiben, soweit sie sich auf die Aufhebung der nichtigen Verfügung
bezieht.
E-4546/2016
Seite 6
2.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
3.
Eine Frist gilt als gewahrt, wenn die Partei rechtzeitig an eine unzuständige
Behörde gelangt (Art. 21 Abs. 2 VwVG), weshalb die undatierte Eingabe,
mit welcher der Beschwerdeführer innerhalb der Rechtsmittelfrist an das
SEM gelangt ist (Datum Poststempel: 10. Juni 2016), als fristgerechte Be-
schwerde (inkl. Beschwerdeergänzung vom 22. Juli 2016) entgegenzuneh-
men ist. Die Beschwerde ist somit frist- und formgerecht eingereicht.
Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist – unter Vorbehalt von E. 2.2 und 4.2 – einzutreten.
4.
4.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des ange-
fochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegen-
den Verfahrens. Auf die diesbezüglichen Begehren in der Beschwerde ist
nicht einzutreten.
5.
5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom
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Seite 7
26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt diesbezüglich die Dub-
lin-III-VO zur Anwendung. Das SEM prüft somit zur Bestimmung des
staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss
Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM,
nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküber-
stellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
5.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl.
BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien
2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.:
take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständig-
keitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
5.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
6.
6.1 Zur Begründung seines Nichteintretensentscheids führte das Staats-
sekretariat im Wesentlichen aus, dass Schweden zur Durchführung des
vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Dabei habe
der geäusserte Wunsch der Beschwerdeführerin nach einem weiteren Ver-
bleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit, da es grund-
sätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren
zuständigen Mitgliedstaat selber zu bestimmen, sondern die Bestimmung
des für sie zuständigen Staates alleine den beteiligten Dublin-Vertrags-
staaten obliege. Im vorliegenden Fall müssten die schwedischen Behörden
ihr Asylgesuch prüfen und anschliessend den Aufenthaltsstatus regeln
E-4546/2016
Seite 8
oder gegebenenfalls die Wegweisung ins Heimatland anordnen. Im Übri-
gen sei anzufügen, dass die Prüfung von Asylgründen nicht Gegenstand
des vorliegenden Zuständigkeitsverfahrens bilde.
Ferner habe Schweden die Richtlinien 2013/32/EU (sog. Verfahrensrichtli-
nie), 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (sog. Auf-
nahmerichtlinie) ohne Beanstandungen seitens der Europäischen Kom-
mission umgesetzt. Schweden sei zudem sowohl Signatarstaat des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK)
als auch der EMRK. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor-
liegen, dass sich Schweden nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durch-
führen würde. Somit sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führerin bei einer Überstellung nach Schweden im Sinne von Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen
ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihres
Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihr Hei-
matland überstellt werde. Überdies weise Schwedens Asyl- und Aufnah-
mesystem auch keine systemischen Mängel auf.
Sodann seien auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 VO Dublin ersicht-
lich, welche die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin zu prüfen.
Ausserdem sei den Akten zu entnehmen, dass sich ihr Bruder ebenfalls als
Asylsuchender in der Schweiz aufhalte. Aus dem Umstand, dass sie über
Verwandte in der Schweiz verfüge, könne sie jedoch nichts zu ihren Guns-
ten ableiten, da Geschwister nicht als Familienangehörige im Sinne von
Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden (diese Bestimmung umfasse le-
diglich Ehegatten, nicht verheiratete Partner, welche eine dauerhafte Be-
ziehung führen, und minderjährige Kinder als Familienangehörige). Somit
lasse sich aus der Anwesenheit ihres Bruders in der Schweiz kein Zustän-
digkeitskriterium ableiten und die Zuständigkeit Schwedens bleibe beste-
hen. Im Übrigen hätten die schwedischen Behörden ihre Zuständigkeit zur
Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens auch im Falle ihres Bru-
ders bestätigt.
Hinsichtlich der medizinischen Vorbringen sei festzuhalten, dass sie sich
bei allfälligen gesundheitlichen Problemen an eine medizinische Institution
in Schweden wenden könnte. Somit gebe es keinen Grund zur Annahme,
dass eine Überstellung nach Schweden gegen Art. 3 EMRK verstossen
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würde, womit auch keine Verpflichtung bestehe, die Souveränitätsklausel
anzuwenden.
Schliesslich bestünden auch keine humanitären Gründe, welche einen
Selbsteintritt der Schweiz gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m.
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR
142.311) rechtfertigen würden.
Folglich werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten und die Beschwerde-
führerin sei grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der
Vollzug der Wegweisung sei auch technisch möglich und praktisch durch-
führbar.
6.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer als „Einspruch“ bezeichneten
Eingabe geltend, sie könne die Schweiz nicht verlassen, da sie aus ge-
sundheitlichen Gründen nicht transportfähig sei.
Ergänzend wurde in der Eingabe vom 22. Juli 2016 im Wesentlichen aus-
geführt, dass die Beschwerdeführerin – unabhängig von der Betreuung ih-
res Bruders – aufgrund bestehender, eigener politischer Verfolgung ge-
zwungen gewesen sei, ein Asylgesuch in der Schweiz zu stellen. Sie leide
selbst unter gesundheitlichen Einschränkungen, die ihre Reisefähigkeit be-
einträchtigen würden. Wie bereits im Fall des Bruders der Beschwerdefüh-
rerin dargelegt worden sei, müsse die Entscheidung, sie nach Schweden
wegzuweisen, aufgehoben werden.
7.
Dem Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac)
ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin am 2. März 2016 durch
das schwedische Generalkonsulat in Istanbul ein Visum erteilt wurde (gül-
tig vom [...] März bis [...] Juni 2016). Am 24. Mai 2016 ersuchte das SEM
die schwedischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO um
Übernahme der Beschwerdeführerin. Schweden hiess das Gesuch am
26. Mai 2016 gut, wodurch der im vorinstanzlichen Verfahren geäusserten
Vermutung, es handle sich womöglich um gefälschte Visa, die Grundlage
entzogen ist.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Schwedens wurde denn auch weder im
Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs noch in der Beschwerde-
schrift bestritten, weshalb Schweden für die Durchführung des vorliegen-
den Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich zuständig ist. Das
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Seite 10
SEM hielt im Übrigen zu Recht fest, die Beschwerdeführerin könne auf-
grund des Umstands, dass sie über Verwandte in der Schweiz verfügt,
nichts zu ihren Gunsten ableiten, da Geschwister nicht als Familienange-
hörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten.
8.
8.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prü-
fen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig
bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig be-
stimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zu-
ständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
8.2 Solche wesentlichen Gründe, dass in Schweden systemische Mängel
bestünden, werden weder vorgetragen noch sind sie notorisch, weshalb
die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO im vorliegenden Fall nicht
gerechtfertigt erscheint.
9.
9.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob für die Beschwerdeführerin in
einer individuellen Betrachtung ein Anspruch aus Art. 3 EMRK aufgezeigt
ist, woraus sich – abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO – zwingende
Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt
nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.
9.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf ihren Gesundheitszustand und
macht geltend, die Überstellung nach Schweden setze sie einer Gefahr für
ihre Gesundheit aus, wodurch Art. 3 EMRK verletzt werde.
9.2.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann jedoch nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar-
stellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder
terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dies trifft für
die Situation der Beschwerdeführerin nicht zu, nachdem aus den Akten
nicht ein Gesundheitszustand im oben umschriebenen Sinn hervorgeht.
E-4546/2016
Seite 11
Zudem verfügt Schweden über eine ausreichende medizinische Infrastruk-
tur. Die Mitgliedstaaten müssen die erforderliche medizinische Versorgung,
die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behand-
lung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu-
gänglich machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstel-
lern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder
sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psycho-
logischen Betreuung) gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie).
Aus dem (aktuellsten) eingereichten Arztbericht vom (…) Juli 2016 wird so-
dann nicht von einer Transport- beziehungsweise Reiseunfähigkeit der Be-
schwerdeführerin ausgegangen (obschon der im Beschwerdeverfahren ih-
res Bruders eingereichte Arztbericht von Dr. B._______ vom [...] Juli 2016
festhält, dass auch sie – wie ihr Bruder – transport- und reiseunfähig sei).
Auch der Umstand, dass es ihr zusammen mit dem Bruder gelungen ist,
die dreitägige Reise aus der Türkei in die Schweiz in einem Auto ohne Zwi-
schenfälle zu überstehen (A4/11 S. 5), spricht gegen eine allfällige Trans-
port- und Reiseunfähigkeit. Selbst bei Vorliegen einer behandlungsbedürf-
tigen Erkrankung der Beschwerdeführerin ist dennoch nicht ersichtlich, in-
wiefern eine Flugreise nach Schweden nicht möglich sein sollte.
Gleichwohl sind die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauf-
tragten Behörden anzuweisen, den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdefüh-
rerin Rechnung zu tragen und die schwedischen Behörden vorgängig in
geeigneter Weise über die vorliegenden medizinischen Umstände zu infor-
mieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). Im Übrigen hielt das SEM zu Recht fest,
dass die Reisefähigkeit erst kurz vor der Überstellung definitiv zu beurteilen
ist; einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustands müsste
gegebenenfalls alsdann Rechnung getragen werden.
9.3 Unter diesen Umständen wurde keine Gefährdung nach Art. 3 EMRK
dargetan, womit sich auch keine zwingenden Gründe für die Ausübung der
Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-
III-VO ergeben.
10.
Im Übrigen hielt das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 fest, dem
Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessens-
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Seite 12
entscheid des SEM (mehr) zu, und es greife nur ein, wenn das Staatssek-
retariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unter-
schreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze, was vorlie-
gend nicht der Fall ist.
Folglich kommt auch die Ermessenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO vorlie-
gend nicht zur Anwendung.
11.
11.1 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung
des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist,
sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (BVGE 2010/45
E. 10).
11.2 Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und
hat (in Anwendung von Art. 44 AsylG) ihre Überstellung nach Schweden
angeordnet.
12.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM vom 27. Mai 2016 zu bestätigen.
13.
13.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung so-
wie Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erwei-
sen.
13.2 Im Übrigen deutet aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht der-
zeit vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung der Be-
schwerdeführerin durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3
Bst. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen aus-
ländischen Behörde hin. Der Antrag um Erlass vorsorglicher Massnahmen
betreffend eine Datenweitergabe wäre daher im Rahmen einer Beschwer-
deinstruktion abzuweisen gewesen und ist mit dem vorliegenden Endent-
scheid gegenstandslos geworden.
13.3 Nachdem die Beschwerde, wie aus dem oben Gesagten hervorgeht,
als aussichtslos bezeichnet werden musste, sind die Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 und Art. 110a Abs. 2 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht erfüllt
E-4546/2016
Seite 13
und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung so-
wie Rechtsverbeiständung sind abzuweisen.
13.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwer-
deverfahrens von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4546/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfügung des SEM vom 16. Juni 2016 (Wiedererwägungsentscheid)
wird nichtig erklärt. Die mit der vorinstanzlichen Verfügung erhobene Ge-
bühr in der Höhe von Fr. 600.- ist im Falle einer bereits erfolgten Bezahlung
der Beschwerdeführerin durch das SEM zurückzuerstatten.
Die Beschwerde gegen den Wiedererwägungsentscheid ist, soweit sie sich
auf die Aufhebung der Verfügung bezieht, gegenstandslos.
2.
Die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 27. Mai 2016 wird
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand: