Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4547/2007
U r t e i l v om 2 9 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Martin Zoller,
Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Parteien A._______, geboren am (…), Kosovo,
vertreten durch Thomas Biedermann, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM
vom 18. Juni 2007 / N (…).
E4547/2007
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein ehemaliger Staatsangehöriger der
damaligen Republik Serbien und Montenegro – stammt aus B._______
im heutigen Kosovo. Er reichte am 12. September 2002 zusammen mit
seiner Ehefrau und ihrem ersten Kind in der Schweiz ein Asylgesuch ein.
B.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2003 stellte das damalige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF; heute Bundesamt für Migration, BFM) fest, dass der
Beschwerdeführer und seine Familie die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllten, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz. Gleichzeitig ordnete das BFF die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers und seiner Familie an, da ein Vollzug der
Wegweisung nicht zumutbar sei. Diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
In der Verfügung nannte das BFM die Gründe für die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nicht. Es brachte bezüglich der Glaubhaftigkeit der
Aussagen des Beschwerdeführers Vorbehalte an, führte diese jedoch
aufgrund der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht aus.
C.
Am (…) wurde das zweite Kind des Beschwerdeführers und seiner
Ehefrau geboren. Mit Schreiben vom (…) 2005 teilte das BFM mit, die
vorläufige Aufnahme gelte auch für das neu geborene Kind.
D.
Mit Schreiben vom 8. November 2006 bat das BFM den
Beschwerdeführer, einen Bericht des ihn behandelnden Spezialarztes
einzureichen, damit das Bundesamt sich ein Bild von seinem
Gesundheitszustand machen könne.
Mit Eingabe vom 24. Dezember 2006 reichte der behandelnde Arzt des
Spitals (…) einen ärztlichen Bericht zum gesundheitlichen Zustand des
Beschwerdeführers ein. Auf den Inhalt dieses Berichts wird, soweit
relevant, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Im Hinblick auf eine mögliche Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
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beauftragte das BFM am 19. Januar 2007 das Schweizerische
Verbindungsbüro in Pristina, Kosovo, mit Abklärungen bezüglich des
Beziehungsnetzes des Beschwerdeführers und seiner Familie in
B._______, sowie bezüglich des vorhandenen Wohnraumes und der
wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern des Beschwerdeführers und der
Eltern seiner Ehefrau. Zudem ersuchte es um Informationen zur
Möglichkeit, die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers im
lokalen Gesundheitszentrum in B._______ weiterzuführen.
Das Schweizerische Verbindungsbüro in Pristina sandte dem BFM in der
Folge per EMail zwei Berichte mit Datum vom 2. Februar 2007 und vom
6. Februar 2007. Der erste Bericht enthält die Aktennummer B6/2, der
zweite enthält keine Aktennummer. Auf den Inhalt der Berichte wird
soweit relevant in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2007 teilte das BFM dem
Beschwerdeführer und seiner Familie mit, es erwäge, die vorläufige
Aufnahme in Anwendung von Art. 14b Abs. 2 des damals noch in Kraft
stehenden Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufzuheben. Am 15.
Februar 2007 stellte das BFM das selbe Schreiben dem damaligen
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu. Zur Begründung führte das
BFM an, der Beschwerdeführer habe die schweizerischen Behörden
bezüglich seiner ethnischen Zugehörigkeit getäuscht, da er nicht, wie im
Asylverfahren behauptet, ein Angehöriger der Ashkali sei, sondern wie
die Botschaftsabklärung des BFM unterdessen ergeben habe, der
albanischen Mehrheit angehöre. Zudem verfügten seine Verwandten über
genügend Wohnraum und es bestehe grundsätzlich die Möglichkeit,
seine psychische Erkrankung in B._______ zu behandeln. Deshalb
erachte das BFM die Rückkehr der Familie nach B._______ als
zumutbar. Das BFM setzte dem Beschwerdeführer im Sinne der
Gewährung des rechtlichen Gehörs Frist an zur Einreichung einer
schriftlichen Stellungnahme. Gleichzeitig übermittelte es ihm eine Kopie
des Berichts des Schweizerischen Verbindungsbüros in Pristina vom
2. Februar 2007 (Akte B6/2), nicht jedoch des Berichts vom 6. Februar
2007 (ohne Aktennummer).
G.
Der heutige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte das BFM mit
Schreiben vom 23. März 2007 auf das neue Vertretungsverhältnis
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Seite 4
aufmerksam und verlangte die sofortige Zustellung der Akten. Mit
Schreiben vom 27. März 2007 gewährte das BFM dem Rechtsvertreter
Einsicht in die zur Edition freigegebenen Aktenstücke des BFMDossiers
bezüglich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme.
H.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2007 nahm der Beschwerdeführer fristgerecht
Stellung zur beabsichtigten Aufhebung seiner vorläufigen Aufnahme und
beantragte, diese sei zu verlängern. Zudem beantragte er, dass ihm sein
Rechtsvertreter als amtlicher Beistand beigeordnet werde. Auf die
weiteren Vorbringen wird soweit relevant in den Erwägungen
eingegangen.
I.
Das Verfahren bezüglich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der
Ehefrau und der gemeinsamen Kinder war in der Zwischenzeit vom
Verfahren des Beschwerdeführers getrennt worden, da die Eheleute sich
getrennt hatten. Mit Schreiben vom 15. Juni 2007 teilte das BFM der
Ehefrau des Beschwerdeführers mit, dass es die Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme für sie und ihre beiden Kinder momentan als nicht
gerechtfertigt erachte. Deshalb bleibe deren vorläufige Aufnahme
bestehen.
J.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2007 hob das BFM die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers auf, forderte ihn auf, die Schweiz innert Frist zu
verlassen, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der
Beschwerdeführer habe während des Asylverfahrens die
schweizerischen Behörden über seine Identität getäuscht und sei
vorläufig aufgenommen worden. Es sei nun jedoch aktenkundig, dass er
keiner Minderheit angehöre und der Vollzug der Wegweisung sei damit
grundsätzlich zumutbar, zulässig und möglich. Abklärungen im
Heimatstaat des Beschwerdeführers hätten zudem ergeben, dass er auf
ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen könne, dass Wohnraum
vorhanden sei und dass seine Familie für kosovarische Verhältnisse
finanziell gut dastehe. Seine psychische Krankheit könne im Heimatstaat
grundsätzlich behandelt werden. Das Medikament, das er benötige, sei
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zwar nicht in der Form erhältlich, in der es ihm zur Zeit verabreicht werde,
aber in Tablettenform. Da es der Familie offensichtlich finanziell gut gehe,
werde sie für die Kosten des Medikamentes, das kostenpflichtig durch
private Strukturen beschafft werden müsse, aufkommen können.
K.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2007 (Poststempel: 4. Juli 2007) reichte der
Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Verlängerung seiner
vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung sowie Einräumung einer Nachfrist zur
einlässlichen Beschwerdebegründung nach der Zustellung der Akten
durch die Vorinstanz. Zudem beantragte er die Beiordnung eines
amtlichen Rechtsbeistandes für das erstinstanzliche Verfahren vor dem
BFF.
Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er
leide unter einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung und sei seit
Jahren in intensiver medizinischer Behandlung. Bei einem Unter
respektive Abbruch der Behandlung wäre seine physische und
psychische Integrität erheblich gefährdet. Eine fach und sachgerechte
Behandlung im Kosovo sei nicht sichergestellt, da mindestens ein
Medikament, das er brauche, im Kosovo nicht in der verabreichten Form
erhältlich sei. Zudem sei seine Familie entgegen den Aussagen des BFM
finanziell nicht in der Lage, die notwendigen Medikamente – sollten sie
denn überhaupt erhältlich sein – auf eigene Kosten zu beschaffen.
Deshalb sei seine Rückkehr in den Kosovo nicht zumutbar. Daran ändere
auch nichts, dass er im Asylverfahren angeblich falsche Angaben zu
seiner Identität gemacht habe. Er sei sich noch heute nicht bewusst,
vorsätzlich ausgesagt zu haben, er gehöre der AshkaliMinderheit an.
Sollte eine solche Aussage erfolgt sein, sei dies nicht in der Absicht
geschehen, die Behörden zu täuschen, sondern liege wohl eher in seiner
psychischen Krankheit begründet. Zudem verletze die Verfügung des
BFM das Grundrecht auf Einheit der Familie. Er lebe zurzeit von seiner
Ehefrau und seinen Kindern getrennt, habe aber ein Besuchsrecht
gegenüber seinen Kindern. Da seiner Ehefrau und seinen Kindern die
vorläufige Aufnahme weiterhin gewährt werde, würde ihm mit der
Aufhebung seiner vorläufigen Aufnahme die Ausübung eines
Familienlebens verunmöglicht.
E4547/2007
Seite 6
L.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2007 hiess die zuständige
Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gut und stellte fest, der
Beschwerdeführer könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurden die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung vor Bundesverwaltungsgericht gutgeheissen, und
dem Beschwerdeführer wurde eine Nachfrist zur Einreichung einer
Beschwerdeergänzung gewährt.
M.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer eine
Beschwerdeergänzung ein und brachte vor, den Akten des BFM könne
nicht entnommen werden, dass er im Jahr 2003 aufgrund der
fälschlicherweise behaupteten Zugehörigkeit zu einer Minderheit vorläufig
aufgenommen worden sei. Vielmehr sei er vorläufig aufgenommen
worden, weil seine medizinische Behandlung in Serbien (Kosovo) nicht
sichergestellt gewesen sei. Daran habe sich in der Zwischenzeit nichts
geändert.
Der Beschwerdeführer rügte zudem, dass das BFM ihm zwei Aktenstücke
nicht zugestellt habe, die möglicherweise für die Begründung der
Beschwerde wichtig seien (Aktenstücke A21/5 und A22/4). Das BFM sei
aufzufordern, diese Aktenstücke zur Einsichtnahme herauszugeben.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2007 – das sich offenbar mit der Eingabe des
Beschwerdeführers vom gleichen Datum gekreuzt hatte – überliess das
BFM dem Beschwerdeführer eine Kopie der Akte A21/5 und stellte fest,
dass es sich bei der Akte A22/4 um ein internes Dokument handle, das
ihm nicht zugestellt werden könne.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2007 lud die Instruktionsrichterin
die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
Mit Schreiben vom 16. August 2007 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde
Stellung und beantragte deren Abweisung. Sie führte insbesondere aus,
der Beschwerdeführer könne aus dem Recht auf Familieneinheit und aus
dem Recht, Kontakt zu seinen Kindern zu pflegen, nichts zu seinen
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Seite 7
Gunsten ableiten. Er könne die Beziehung zu seinen Kindern auch aus
dem Ausland pflegen.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2007 wurde dem
Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zur Vernehmlassung
der Vorinstanz eingeräumt.
Mit Eingabe vom 10. September 2007 nahm der Beschwerdeführer
diesbezüglich Stellung und stellte fest, es bestehe immer noch die
Möglichkeit, dass er und seine Ehefrau sich wieder annähern könnten.
Zudem könne er den Kontakt zu seinen Kindern aus dem Ausland nicht
aufrecht erhalten und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er die
Schweiz verlassen müsse, wenn seine Familie hier lebe, er einer Arbeit
nachgehe, sich strafrechtlich nichts habe zuschulden kommen lassen und
erst noch unter einer Krankheit leide, deren Behandlung in seinem
Heimatland nicht sichergestellt sei.
P.
Mit Eingabe vom 26. September 2007 gab der Beschwerdeführer eine
Aufstellung der ihm bis Ende Oktober 2007 bei seinen Kindern
zustehenden Besuchszeiten zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichtes. Es ist keine Ausnahme betreffend das
Sachgebiet gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die vorläufige
Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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Seite 8
1.2. Die Beschwerde ist form und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 37
VGG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 49 VwVG).
3.
3.1. Im vorliegenden Verfahren ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht
die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers aufhob und den Vollzug
der Wegweisung anordnete.
3.2. Mit Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 wurde das ANAG
aufgehoben und abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I des Anhangs 2
zum AuG). Die übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 126a Abs. 4
AuG sieht vor, dass für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Änderung des AsylG vom 16. Dezember 2005 sowie des AuG vorläufig
aufgenommen sind, das neue Recht gilt. Diese spezielle Regel geht der
allgemeinen Regel von Art. 126 Abs. 1 AuG vor.
3.3. Der Beschwerdeführer wurde unter altem Recht vorläufig
aufgenommen. Aufgrund der übergangsrechtlichen Regelung von
Art. 126a Abs. 4 AuG ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren
betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme jedoch zu prüfen, ob
die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
nach neuem Recht – mithin nach Art. 84 Abs. 13 AuG – vorliegen.
4.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist vorab festzustellen, dass das BFM
dem Beschwerdeführer die Einsicht in mehrere Akten verweigerte. Die
Frage der Akteneinsicht und einer eventuellen Verletzung des rechtlichen
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Seite 9
Gehörs betrifft den zweiten Bericht des Schweizerischen
Verbindungsbüros in Pristina vom 6. Februar 2007 (ohne Aktennummer
und nicht ins Aktenverzeichnis aufgenommen) sowie die Akten A22/4 und
B21/3 (beide vom BFM als interne Akten bezeichnet). Es ist zu prüfen, ob
das BFM die in Frage stehenden Dokument zu Recht nicht editiert hat
oder ob es damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs begangen hat.
4.1. Der Anspruch auf Akteneinsicht ist sowohl für das Asylverfahren
als auch für ausländerrechtliche Verfahren bundesrechtlich in
Art. 26 ff. VwVG geregelt. Gewisse Mindestrechte im Bereich der
Akteneinsicht sind zudem Ausfluss des in Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) garantierten Anspruchs auf rechtliches
Gehör. Gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG hat die Partei oder ihre
Vertretung das Recht, in alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke
Einsicht zu erhalten. Die Behörde darf die Einsichtnahme in solche
Aktenstücke nur dann verweigern, wenn überwiegende öffentliche
beziehungsweise private Interessen oder ein laufendes
Untersuchungsverfahren die Geheimhaltung erfordern (Art. 27 VwVG).
Wird einer Partei die Akteneinsicht verweigert, so darf die Behörde auf
das entsprechende Dokument nur dann zum Nachteil der Partei
abstellen, wenn ihr der wesentliche Inhalt bekannt gegeben wird und
sie die Gelegenheit erhält, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu
bezeichnen (Art. 28 VwVG). Kein Anspruch auf Einsicht besteht in
verwaltungsinterne Akten, das heisst in Unterlagen, denen für die
Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, sondern die
ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen (BGE
115 V 297 E. 2g/aa). Zur Bestimmung des Umfangs des
Akteneinsichtsrechts kommt es im Einzelfall auf die objektive
Bedeutung eines Aktenstückes für die verfügungswesentliche
Sachverhaltsfeststellung an und nicht auf die Einstufung durch die
Verwaltung als internes Papier. Keine internen Akten sind
insbesondere verwaltungsintern erstellte Berichte und Gutachten zu
streitigen Sachverhaltsfragen. Anders verhält es sich nur bei Berichten
verwaltungsinterner Fachstellen, die sich darauf beschränken, an sich
feststehende Tatsachen sachverständig zu würdigen (BGE 115 V 297
E. 2g/bb).
4.2. Der zweite Bericht des Schweizerischen Verbindungsbüros in
Pristina vom 6. Februar 2007, der die im Bericht vom 2. Februar 2007
gemachten Angaben bezüglich der Behandelbarkeit der gesundheitlichen
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Seite 10
Leiden des Beschwerdeführers im Kosovo konkretisiert, und der keine
Aktennummer trägt und nicht ins Aktenverzeichnis aufgenommen wurde,
wurde dem Beschwerdeführer – respektive seinem Rechtsvertreter –
offensichtlich nie zugestellt. Dies geht aus den Ausführungen auf Seite 4
der Beschwerdeeingabe hervor, wo der Beschwerdeführer rügt, der
Migrationsattachée habe die in seinem Bericht vom 2. Februar 2007 in
Aussicht gestellten Abklärungen bezüglich der konkreten
Behandlungsmöglichkeiten nicht vorgenommen. Offensichtlich hatte
weder der Beschwerdeführer noch sein Rechtsvertreter Kenntnis von der
Existenz dieses Berichts. Dies obwohl der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers mit Schreiben vom 23. März 2007 beim BFM um die
Zustellung der Akten ersuchte. Das BFM sandte ihm in der Folge am
27. März 2007 eine Kopie des Aktenverzeichnisses und der zur Einsicht
freigegebenen Akten (vgl. B19/1). Der in Frage stehende Bericht wurde
im entsprechenden Schreiben des BFM nicht erwähnt. Nach Erlass der
hier angefochtenen Verfügung ersuchte der Rechtsvertreter das BFM am
21. Juni 2007 um Zustellung des gesamten Dossiers des
Beschwerdeführers. Auch in der diesbezüglichen Gewährung der
Akteneinsicht durch das BFM vom 10. Juli 2007 (vgl. B26/2) ist der zweite
Bericht des Schweizerischen Verbindungsbüros in Pristina vom
6. Februar 2007 nicht erwähnt. Es ist damit davon auszugehen, dass das
BFM dem Beschwerdeführer nicht nur die Einsicht in diese Akte ohne
Begründung verweigerte, sondern auch deren Existenz verschwieg.
Die Abklärungsergebnisse von Schweizerischen Vertretungen – und
gemäss Urteil der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
(Entscheidungen und Mitteilungen [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3c) auch der
Fragenkatalog der Vorinstanz – unterliegen als entscheidwesentliche
Aktenstücke dem Grundsatz des Einsichtsrechtes. Da der Einsichtnahme
in den ersten Bericht des Schweizerischen Verbindungsbüros in Pristina
offenbar keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen
entgegenstanden – dieser wurde dem Beschwerdeführer am 27. März
2007 in Kopie zustellt –, ist davon auszugehen, dass dies auch für den
zweiten Bericht gilt, weshalb das BFM verpflichtet gewesen wäre, auch
diesen Bericht dem Beschwerdeführer zur Einsichtnahme vorzulegen. Die
Verweigerung der Einsicht stellt damit eine Verletzung des Rechts auf
Akteneinsicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.
4.3. Die Akte A22/4 bezeichnete das BFM mit Schreiben an den
Beschwerdeführer vom 27. Juli 2007 (B28/1) als internes Dokument, in
das ihm keine Einsicht gewährt werden könne. Diesbezüglich stellte der
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Seite 11
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht den Antrag, das BFM
sei aufzufordern, ihm diese Akte zur Einsichtnahme herauszugeben
(Beschwerde vom 3. Juli 2007 und Beschwerdeergänzung vom 27. Juli
2007).
Die Akte A22/4 wird im Aktenverzeichnis als "Interner Antrag an
Medizinalgruppe" bezeichnet und als "interne Akte" qualifiziert. Inhaltlich
handelt es sich um eine Zusammenfassung der (bekannten und
unbestrittenen) medizinischen Geschichte des Beschwerdeführers und
dessen aktuellen gesundheitlichen Zustandes sowie um einen Antrag zur
Lösung des Falles der Sektionsleitung an die Leitung der Hauptabteilung
Asylverfahren im damaligen BFF. Damit handelt es sich bei dieser Akte
eindeutig um eine interne Akte im Sinne der Rechtsprechung des
Bundesgerichts (BGE 115 V 297 E. 2g und BGE 104 Ia 69 E. 3b S. 70 f.).
Das BFM hat die Einsichtnahme in diese Akte somit zu Recht verweigert.
4.4. Bei der Akte B21/3 handelt es sich um eine Auskunft der BFM
internen Fachstelle MILA (Migrations und Länderanalysen) zur Frage der
Verfügbarkeit des Medikamentes (…) im Kosovo. Auch dieses Dokument
wurde vom BFM als "interne Akte" ins Aktenverzeichnis aufgenommen;
entsprechend wurde dem Beschwerdeführer die Einsichtnahme
verweigert.
Dieses Dokument kann jedoch nicht als internes Dokument im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezeichnet werden. In dem
Dokument werden nicht an sich feststehende Tatsachen gewürdigt,
sondern es wird im Gegenteil ein streitiger Sachverhalt abgeklärt. Der
Beschwerdeführer hatte in seinem Schreiben vom 11. Mai 2007 an das
BFM behauptet, das Medikament (...) sei im Kosovo nicht erhältlich. Die
Fachstelle MILA kam hingegen zu einem anderen Schluss. Damit handelt
es sich eindeutig um Abklärungen bezüglich eines streitigen
Sachverhaltes und nicht um ein Dokument, das ausschliesslich der
internen Willensbildung diente. Das BFM bezeichnete das Dokument
damit zu Unrecht als interne Akte. Da auch keine überwiegenden privaten
oder öffentlichen Interessen an der Geheimhaltung dieses Dokuments
ersichtlich sind, hätte das BFM dem Beschwerdeführer das Dokument
nach Massgabe von Art. 28 VwVG zur Einsichtnahme zukommen lassen
müssen.
4.5. Das BFM hat damit mit der Verweigerung der Einsichtnahme in den
Bericht des Schweizerischen Verbindungsbüros vom 6. Februar 2007 und
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Seite 12
in die Auskunft der internen Fachstelle MILA (Akte B21/3) den Anspruch
auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt.
Nach dem Grundsatzentscheid der Schweizerischen
Asylrekurskommission ist der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller
Natur, weshalb seine Verletzung grundsätzlich die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung zur Folge hat, unabhängig davon, ob die
Verletzung einen Einfluss auf das Ergebnis hatte (EMARK 1994 Nr. 1 E.
6b). Die Frage, ob die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das BFM
im vorliegenden Fall auf Beschwerdestufe geheilt werden kann (zur
Möglichkeit der Heilung innerhalb bestimmter Schranken vgl. EMARK
1994 Nr. 1 E. 6b bzw. BVGE 2009/54 E. 2.5, BVGE 2008/47 E. 3.3.4, je
mit weiteren Hinweisen), kann jedoch offen bleiben, da die Beschwerde,
wie im Folgenden darzulegen ist, aus anderen Gründen gutzuheissen ist.
Dessen ungeachtet werden die beiden zu Unrecht nicht offen gelegten
Dokumente (2. Botschaftsbericht vom 6. Februar 2006 und Akte B21/3
nach Massgabe von Art. 28 VwVG) zusammen mit diesem Urteil in Kopie
dem Beschwerdeführer zugestellt, womit seinem Anspruch auf
Akteneinsicht nachgekommen wird.
5.
Die vorläufige Aufnahme ist eine Ersatzmassnahme für den nicht
durchführbaren Vollzug der Wegweisung. Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG ist
die vorläufige Aufnahme zu verfügen, wenn der Vollzug der Wegweisung
nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist.
Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das BFM periodisch, ob die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. Sind
die Voraussetzungen nicht mehr gegeben, hebt es die vorläufige
Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2
AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr
gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung
zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist,
sich rechtmässig in ihren Heimat, in den Herkunftsstaat oder in einen
Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 24 AuG).
6.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2003 stellte das BFF rechtskräftig fest, dass
der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Daher
findet das in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
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Seite 13
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Sodann ergeben sich aus den
Ausführungen des Beschwerdeführers und den übrigen Akten keine
glaubhaften Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung, die
ihm im Kosovo drohen könnte, so dass auch das menschenrechtliche
Refoulementverbot nicht tangiert ist (Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]).
Der Vollzug der Wegweisung ist damit zulässig.
7.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht
zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in
ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese
Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, die
wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner
Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können, obwohl ihre
Rückschaffung völkerrechtlich zulässig wäre. Im Weiteren findet die
Bestimmung auch auf andere Personen Anwendung, die nach ihrer
Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut
notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder wegen
der im Heimatstaat herrschenden Verhältnisse mit grosser
Wahrscheinlichkeit in völliger Armut leben müssten und damit dem
Hunger und einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert
wären (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1, BVGE 2009/51 E. 5.5). Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Im Kosovo herrscht zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch liegt eine
Situation allgemeiner Gewalt vor. Zudem hat die Schweiz den Kosovo am
27. Februar 2008 als von Serbien unabhängigen Staat anerkannt und am
1. April 2009 als verfolgungssicheren Staat (sog. "Safe Country")
bezeichnet. Angesichts dieser Entwicklungen lässt die allgemeine Lage
im Kosovo nicht auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle
einer Wegweisung schliessen.
8.
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Seite 14
8.1. Das BFM stützt sich in seiner Verfügung vom 18. Juni 2007 zur
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers auf zwei
Argumente: Erstens wirft es dem Beschwerdeführer vor, er habe die
Behörden im Asylverfahren getäuscht, indem er angegeben habe, er
gehöre der Minderheit der Ashkali an, obwohl er in Wirklichkeit
albanischer Ethnie sei. Zweitens zieht das BFM in Erwägung, die
psychischen Probleme des Beschwerdeführers seien auch in seinem
Heimatstaat behandelbar. Da er dort auch über ein Beziehungsnetz
verfüge, sei ihm die Rückkehr insgesamt zumutbar.
8.2. Aus den Akten des Dossiers des BFF respektive des BFM geht
hervor, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner Zugehörigkeit zu
einer ethnischen Minderheit im Kosovo tatsächlich die Unwahrheit gesagt
hat. Der Beschwerdeführer hat in der summarischen Befragung zur
Person vom 16. September 2002 seine Volkszugehörigkeit als
"Ashkali/Aegypter/Majup" – sein Vater sei Majup und seine Mutter Gorani
– und in der Anhörung vom 30. Dezember 2002 als "AshkaliMajup"
angegeben. Der Beschwerdeführer bestreitet weder, diese Angaben
gemacht zu haben, noch dass er in Tat und Wahrheit Albaner ist. Er stellt
sich jedoch auf den Standpunkt, seine damaligen Aussagen seien auf
seine psychischen Probleme zurückzuführen und er habe nie die Absicht
gehabt, die schweizerischen Behörden zu täuschen. Dieser Einwand ist
jedoch gänzlich unglaubhaft, da nicht auszumachen ist, inwiefern seine
psychischen Probleme einen Einfluss auf seine Aussagen gehabt hätten
und er die entsprechenden Angaben zu zwei verschiedenen Zeitpunkten
gemacht hat.
8.3. Gleichzeitig ist jedoch festzustellen, dass aus der Verfügung vom
30. Juli 2003 zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme des
Beschwerdeführers nicht geschlossen werden kann, das BFF habe sich
bei der Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf
die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer Minderheit abgestützt.
Die Verfügung nennt keine Gründe für die Unzumutbarkeit. Die gemäss
den Akten vom BFF unmittelbar vor Erlass der Verfügung durchgeführten
Abklärungen deuten daraufhin, dass die vorläufige Aufnahme
hauptsächlich auf dem gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers
gründete (Akte A21/5, Ärztlicher Bericht vom 11. Juli 2003 und interne
Akte A22/4, Interner Antrag an Medizinalgruppe vom 18. Juli 2003). An
dieser Einschätzung ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer in
seiner Anhörung mit Fragen zu seiner angeblichen Volkszugehörigkeit
konfrontiert worden war, die er nur oberflächlich beantworten konnte
E4547/2007
Seite 15
(Akte A10/15 S. 8 f.), und dass das BFF in seiner Verfügung zur
Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Glaubhaftigkeit der Vorbringen
der Beschwerdeführers ausdrücklich offen liess.
8.4. Damit ist davon auszugehen, dass die Volkszugehörigkeit des
Beschwerdeführers bei der Feststellung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers und der Anordnung der
vorläufigen Aufnahme höchstens eine untergeordnete Rolle spielte und
damit auch bei der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht
entscheidend sein kann. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die
schweizerischen Behörden diesbezüglich getäuscht hat, genügt zudem
nicht, um die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu rechtfertigen. Der
gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers lässt den Vollzug der
Wegweisung – wie zu zeigen sein wird – auch heute als unzumutbar
erscheinen.
8.5. Unabhängig davon, ob das BFF sich bei der Anordnung der
vorläufigen Aufnahme auf die Volkszugehörigkeit des Beschwerdeführers
gestützt hatte oder nicht, ist für das vorliegende Verfahren festzustellen,
dass der Beschwerdeführer keiner Minderheit, sondern der albanischen
Mehrheit im Kosovo angehört. Dies ist bei der Beantwortung der Frage zu
berücksichtigen, ob der Beschwerdeführer im Kosovo Zugang zu einer
angemessenen medizinischen Versorgung hat, da Minderheiten in
diesem Bereich offenbar mit verschiedenen Diskriminierungen zu
kämpfen haben, denen die albanische Mehrheit nicht ausgesetzt ist.
9.
Als zweite Begründung zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des
Beschwerdeführers führt das BFM an, dass dessen psychische Probleme
auch im Kosovo behandelt werden können.
9.1. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich aus medizinischen
Gründen als unzumutbar, wenn die betroffene Person aufgrund einer
medizinischen Notlage im Heimat oder Herkunftsstaat konkret gefährdet
ist (Art. 83 Abs. 4 AuG). Dies ist der Fall, wenn die medizinischen
Behandlungsmöglichkeiten fehlen, die für ein menschenwürdiges Leben
im konkreten Fall absolut notwendig sind. Es genügt damit nicht,
festzustellen, dass die in der Schweiz genossene Behandlung im Heimat
oder Herkunftsstaat nicht weitergeführt werden kann. Notwendig ist
vielmehr, dass die Gesundheit der betroffenen Person ohne eine
angemessene Behandlung sich schnell bis zu einem Punkt
E4547/2007
Seite 16
verschlechtern würde, wo das Leben der Person in Gefahr oder die
physische Integrität ernstlich und dauerhaft beeinträchtigt wäre (EMARK
2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Da es sich bei Art. 83 Abs. 4 AuG um eine
"Kann"Bestimmung handelt, kommt der verfügenden Behörde bei der
Beurteilung jedes Einzelfalles ein Ermessensspielraum zu (EMARK 2001
Nr. 16 E. 6b.aa). Liegen jedoch die Voraussetzungen einer
Unzumutbarkeit aus medizinischen Gründen vor, muss eine vorläufige
Aufnahme angeordnet werden. Führt der Gesundheitszustand der
betroffenen Person alleine nicht zur Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs, so bilden die gesundheitlichen Probleme ein
Beurteilungselement, das in die Interessenabwägung einbezogen werden
muss und zusammen mit weiteren Aspekten im konkreten Einzelfall zur
Feststellung der Unzumutbarkeit führen kann (EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b
S. 158).
9.1.1. Das BFM stützte seine Anordnung der vorläufigen Aufnahme in
seiner Verfügung vom 30. Juli 2003 offensichtlich auf einen ärztlichen
Bericht des behandelnden Oberarztes des (…) vom 11. Juli 2003. Das
BFM ging zwar in seiner Verfügung vom 30. Juli 2003 zur Anordnung der
vorläufigen Aufnahme nicht auf den Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers ein. Da der ärztliche Bericht jedoch nur 15 Tage vor
Erlass der Verfügung beim BFM einging (am 15. Juli 2003; vgl. A21/5)
und der angenommene Antrag auf vorläufige Aufnahme vom 18. Juli
2003 (internes Dokument A22/4) eindeutig auf diesen medizinischen
Befund abstellte, kann davon ausgegangen werden, dass auch die
Verfügung des BFM vom 30. Juli 2003 hauptsächlich durch diesen
Bericht motiviert war.
9.1.2. Der behandelnde Arzt stellte in diesem Bericht vom 11. Juli 2003
fest, der Beschwerdeführer leide seit er erwachsen sei an Grössenideen
und psychotischen Dekompensationen. Im März und April 2003 hätten
die Symptome stark zugenommen mit Religionswahn und agitiert
paranoidpsychotischem Zustandsbild. Der Beschwerdeführer sei deshalb
vom 21. April 2003 bis zum 12. Mai 2003 per ärztlichem fürsorgerischem
Freiheitsentzug (FFE) im Psychiatriezentrum (...) hospitalisiert gewesen.
Seither sei er in ambulanter Behandlung. Unter der Medikation hätten
sich die Beschwerden deutlich gebessert, so dass zum Zeitpunkt des
Berichts keine psychotischen Symptome festzustellen gewesen seien.
Der Bericht diagnostizierte eine akute, vorwiegend wahnhafte
psychotische Störung (ICD10: F23.3). Die Behandlung bestand zu
diesem Zeitpunkt gemäss dem Bericht in ambulanter Psychotherapie und
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Seite 17
Pharmakotherapie, die "voraussichtlich bis längerfristig" notwendig sein
werde. Ohne Behandlung bestehe ein Risiko unkontrollierbarer
psychotischer Exacerbation mit Entwicklung von Selbst und
Fremdgefährdung, stationären Aufenthalten und zunehmendem sozialem
Abstieg. Bei Fortführung der Behandlung sei die Prognose eindeutig
besser. Bei grossen psychischen Belastungen könnten jedoch trotzdem
weitere Dekompensationen eintreten.
9.1.3. Der zweite ärztliche Bericht des gleichen Oberarztes des (…) vom
24. Dezember 2006 (B3/3) stellte fest, dass seit dem Sommer 2003 unter
anderem mit einer regelmässigen Medikamentenabgabe mittels
Injektionen bei schwankendem Verlauf eine leichte Verbesserung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erreicht werden konnte.
Bei grösseren psychischen Belastungen komme es aber trotzdem
entsprechend der Grundkrankheit zu Dekompensationen. So sei der
Beschwerdeführer im Dezember 2004 erneut für zwei Wochen in eine
psychiatrische Klinik eingewiesen worden. Durch eine Erhöhung der
Medikamentendosis und eine Optimierung der ambulanten Betreuung
durch Psychiater und Psychiatriepfleger sei eine weitere Hospitalisierung
seither nicht mehr nötig gewesen. Die psychotischen Symptome seien
unter dem Medikament (...) zurzeit remittiert. Wiederum wurde eine
intermittierende akute, vorwiegend wahnhafte psychotische Störung (ICD
10: F23.3) sowie zusätzlich ein Verdacht auf posttraumatische
Belastungsstörung (ICD10: F43.1) diagnostiziert. Die gegenwärtige
integrierte psychiatrische Behandlung (bestehend aus
verhaltenstherapeutisch/systemischer Gesprächstherapie und
neuroleptischer parenteraler Dauermedikation) müsse "voraussichtlich bis
dauernd" weitergeführt werden. Zusätzlich seien bei ambulant nicht
auffangbaren Krankheitsschüben auch in Zukunft Hospitalisationen
notwendig. Ohne Behandlung müsse mit einer Erhöhung der Frequenz
und Akuität von psychischen, vor allem psychotischen
Dekompensationen, möglicherweise mit Selbst und/oder
Fremdgefährdung und eventuell mit längerfristigen Hospitalisationen
gerechnet werden.
9.1.4. Ein Vergleich der erwähnten ärztlichen Berichte zeigt, dass sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Anordnung der
vorläufigen Aufnahme im Jahre 2003 nicht wesentlich verändert hat. Es
ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für den Rest seines
Lebens auf verhaltenstherapeutische Gesprächstherapie und Medikation
angewiesen sein wird. Auch das BFM bestreitet dies in der
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Seite 18
angefochtenen Verfügung nicht. Ebenso unbestritten ist, dass bei einem
Abbruch der gegenwärtigen Behandlung mit vermehrten und stärkeren
psychotischen Dekompensationen sowie Selbst und Fremdgefährdung
gerechnet werden muss. Diese könnten zudem erneut zur Notwendigkeit
längerfristiger Hospitalisationen des Beschwerdeführer führen.
Entsprechend ist davon auszugehen, dass sich die medizinische
Situation, auf die sich das BFM bei der Anordnung der vorläufigen
Aufnahme gestützt hatte, seither nicht verbessert hat. Der
Wegweisungsvollzug ist deshalb nur zumutbar und die Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme nur gerechtfertigt, wenn unterdessen eine
angemessene therapeutische und medizinische Behandlung des
Beschwerdeführers im Kosovo gewährleistet ist.
9.2. In einer Eingabe an das BFM vom 11. Mai 2007 führte der
Beschwerdeführer aus, Abklärungen des behandelnden Arztes hätten
ergeben, dass die dem Beschwerdeführer zu verabreichenden
Medikamente im Kosovo nicht erhältlich seien. Zum Beispiel sei gemäss
Auskunft der Produzentin ([…] AG, […]) das Medikament (...), das der
Beschwerdeführer alle zwei Wochen intravenös erhalte, in Serbien (zu
dem der Kosovo zu diesem Zeitpunkt noch gehörte) nicht im Handel. Es
sei der Produzentin zudem nicht bekannt, ob es in Serbien Medikamente
mit ähnlicher Wirkung gebe und ob diese gegebenenfalls zu
erschwinglichen Preisen erhältlich seien. Da die Behandlung des
Beschwerdeführers in seiner Heimat damit nicht möglich sei, sei die
vorläufige Aufnahme nicht aufzuheben.
9.2.1. Die beiden erwähnten ärztlichen Berichte weisen bezüglich der
Behandlung des Beschwerdeführer im Kosovo darauf hin, dass die
medizinischen und insbesondere die gesprächstherapeutischen
Möglichkeiten im Kosovo deutlich eingeschränkt seien. Zudem sei das
Gefühl von Sicherheit für die Therapie von paranoidpsychotischen
Krankheitsbildern sehr wichtig. Der Beschwerdeführer fühle sich aber in
seinem Heimatsstaat verfolgt, womit eine Behandlung dort wohl kaum
möglich sei. Da die Behandlung des Beschwerdeführers seit seiner
vorläufigen Aufnahme verfeinert und teilweise intensiviert worden sei, sei
sogar anzunehmen, dass die Diskrepanz zu einer möglichen Behandlung
im Kosovo seither noch zugenommen habe.
9.2.2. Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung vom 18. Juni
2007 an, die psychische Krankheit des Beschwerdeführers könne im
Heimatstaat grundsätzlich behandelt werden. Das Medikament, das er
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Seite 19
benötige, sei zwar nicht in der Form erhältlich, in der es ihm zurzeit in der
Schweiz verabreicht werde; es sei jedoch in Tablettenform erhältlich (…).
Da es der Familie des Beschwerdeführers im Kosovo offensichtlich
finanziell gut gehe, werde sie für die Kosten dieses Medikamentes
aufkommen können. Zudem könne das Medikament in der ersten Zeit
nach der Rückkehr über die medizinische Rückkehrhilfe finanziert
werden. Die Ausführungen zur Erhältlichkeit des Medikamentes (...) im
Kosovo stützten sich dabei offenbar auf die Auskunft der damaligen BFM
internen Fachstelle für Migrations und Länderanalysen MILA (dem
Beschwerdeführer nicht zugestellte, vom BFM zu Unrecht [siehe oben
E. 4.4] als interne Akte bezeichnete Akte B21/3). Diese enthält auch
Angaben zu den Preisen des Medikamentes im Kosovo und die Auskunft,
das Medikament sei nicht über die staatlichen Strukturen erhältlich,
sondern müsse kostenpflichtig über private Strukturen beschafft werden.
9.2.3. In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer diesbezüglich
vor, bei einem Unter respektive Abbruch der seit Jahren intensiven
medizinischen Behandlung sei seine physische und psychische Integrität
erheblich gefährdet. Den Akten könne nicht entnommen werden, woher
das BFM die Information habe, dass das Medikament (...) im Kosovo in
Tablettenform erhältlich sei. Zudem könne der Verfügung nicht
entnommen werden, wie teuer das Medikament sei und wo es erhältlich
sei. Die Familie des Beschwerdeführers sei finanziell nicht in der Lage,
die erforderlichen Medikamente, sofern sie denn überhaupt erhältlich
wären, zu beschaffen. Die Abklärungen des BFM seien unvollständig, da
die konkreten Behandlungsmöglichkeiten des Beschwerdeführer nicht
abgeklärt worden seien, sondern nur allgemein festgestellt worden sei,
im Kosovo gebe es die Möglichkeit für psychiatrische Behandlungen.
10.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass im vorliegenden Fall
weder die Möglichkeit regelmässiger Gesprächstherapie noch der
konkrete Zugang zu angemessenen Medikamenten im Kosovo
gewährleistet ist.
10.1. Gemäss den Abklärungen des Schweizerischen Verbindungsbüros
in Pristina können im regionalen Gesundheitszentrum in B._______
Gesprächstherapien durchgeführt werden und im Falle einer
psychotischen Krise könnte der Beschwerdeführer in die psychiatrische
Abteilung des Spitals von B._______ aufgenommen werden. Das
Verbindungsbüro fügt jedoch an, gemäss ihren Abklärungen sei keiner
E4547/2007
Seite 20
der Spezialisten in B._______ ein guter Psychotherapeut (vom BFM nicht
ins Aktenverzeichnis aufgenommener Bericht des Schweizerischen
Verbindungsbüros in Pristina vom 6. Februar 2007). Dieser Befund wird
durch einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) gestützt,
der festhält, eine Psychotherapie sei in keiner medizinischen Institution in
B._______ möglich, da die Ärzte keine psychiatrische Ausbildung hätten
und die Nachfrage zu gross sei (GRÉGOIRE SINGER, Kosovo: Update, Zur
Lage der medizinischen Versorgung, 1. September 2010, S. 14). Obwohl
der Beschwerdeführer der albanischen Mehrheit im Kosovo angehört und
damit in Bezug auf den Zugang zum Gesundheitssystem nicht mit den
Benachteiligungen rechnen muss, denen offenbar Angehörige von
Minderheiten im Kosovo ausgesetzt sind, ist damit festzuhalten, dass er
im Kosovo nicht mit einer seiner psychischen Gesundheit angemessenen
therapeutischen Behandlung rechnen kann.
10.2. Bezüglich des Medikamentes (...), das der Beschwerdeführer 14
täglich intravenös verabreicht bekommt, ist unbestritten, dass dieses in
dieser Form im Kosovo nicht erhältlich ist. Gemäss den Abklärungen der
damaligen Stelle für Migrations und Länderanalysen MILA des BFM ist
jedoch das Medikament (…) in Tablettenform erhältlich. Dieses müsse
allerdings über private Strukturen und auf eigene Kosten beschafft
werden. Das Medikament koste je nach Grösse der Packung und
Konzentration der Tabletten zwischen 5 Euro für 20 Tabletten à 1 mg und
40 Euro für 60 Tabletten à 3 mg.
Die Familie des Beschwerdeführers im Kosovo lebt von der Rente seines
Vaters, die monatlich 40 Euro beträgt. Die Aussage des Schweizerischen
Verbindungsbüros in Pristina, das Haus der Familie sei gut eingerichtet,
weshalb von einem zusätzlichen Einkommen auszugehen sei, ist eine
reine Vermutung und deshalb nicht zu beachten. Zudem verbringt der
Vater des Beschwerdeführers zwei Wochen pro Monat im Spital, was
auch mit Auslagen verbunden sein dürfte. Unter diesen Umständen ist
offensichtlich, dass die Familie nicht über das Geld für die Medikamente
des Beschwerdeführers verfügt. Selbst im unwahrscheinlichen Fall, dass
der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr eine Arbeitsstelle finden
würde, wäre kaum genug Geld für die medikamentöse Behandlung des
Beschwerdeführers vorhanden. Zudem ist unklar, wo das Medikament
konkret beschafft werden könnte; das BFM äussert sich nicht dazu und
der Bericht der SFH stellt fest, in der (privaten) Apotheke in B._______
seien nur die gängigsten Medikamente erhältlich (GRÉGOIRE SINGER,
a.a.O., S. 14).
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10.3. Damit ist festzustellen, dass eine adäquate medizinische
Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat nicht
gewährleistet ist. Folge eines Wegweisungsvollzugs des
Beschwerdeführers in den Kosovo wäre deshalb faktisch ein Abbruch
sowohl der Gesprächstherapie als auch der medikamentösen
Behandlung und in der Folge ein konkretes Risiko von vermehrten
psychotischen Krisen sowie von Selbst und Fremdgefährdung. Dass es
sich dabei nicht um eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefahr
handelt, zeigen die beiden stationären Klinikaufenthalte des
Beschwerdeführers. Der Vollzug der Wegweisung ist damit zum heutigen
Zeitpunkt nicht zumutbar, da die konkrete Gefahr einer ernsthaften
Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführer
besteht. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer in seinem
Heimatstaat über ein soziales Beziehungsnetz verfügt und bei seiner
Familie wohnen könnte. Die Folgen der fehlenden medizinischen
Behandlung sind im vorliegenden Fall so gravierend, dass sie ohne
Weiteres zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen. Hinzu
kommt, dass es dem Beschwerdeführer bei einem Vollzug der
Wegweisung nicht mögliche wäre, das Besuchsrecht für seine beiden
minderjährigen Kinder, die seit der Trennung und Scheidung von seiner
Ehefrau bei ihrer Mutter leben, auszuüben und er aller Voraussicht nach
den Kontakt zu ihnen vollständig verlieren würde.
11.
Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG weiterhin als unzumutbar. Es liegt zudem kein
Grund nach Art. 83 Abs. 7 Bst. a oder b AuG für einen Ausschluss von
der vorläufigen Aufnahme vor. Die Voraussetzungen für die Beendigung
der mit Verfügung des BFM vom 30. Juli 2003 angeordneten vorläufigen
Aufnahme sind demnach nicht erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen,
die Verfügung des BFM vom 18. Juni 2007 ist aufzuheben und das BFM
ist anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
weiterzuführen.
12.
Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerde, das BFM habe sein
Gesuch um "Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung i.S.
der Beiordnung eines amtlichen Anwaltes", das er in der Eingabe vom
11. Mai 2007 gestellt habe, nicht behandelt und habe damit eine
Rechtsverweigerung begangen.
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12.1. Das BFM ging in seiner Verfügung vom 18. Juni 2007 nicht auf das
genannte Rechtsbegehren des Beschwerdeführers ein, weder im
Dispositiv noch in den Erwägungen. Die diesbezügliche Beschwerde ist
deshalb als Rechtsverweigerungsbeschwerde zu behandeln (vgl. Art. 46a
VwVG).
12.2. Gemäss Rechtsprechung gelten die vom Bundesgericht
entwickelten Kriterien über die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG im nichtstreitigen
Verwaltungsverfahren grundsätzlich auch für das Asylverfahren vor dem
BFM (EMARK 2001 Nr. 11 E. 46 S. 80 ff.; Rechtsprechung vom
Bundesverwaltungsgericht u.a. übernommen in: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D120/2009 vom 4. Juli 2011 und Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D7328/2006 vom 8. April 2008 E. 9.2).
Dabei kann sich die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung
dann ergeben, wenn sich komplexe Sachverhalts und Rechtsfragen
stellen, die nach dem Beizug eines professionellen Rechtsvertreters
verlangen.
12.3. Das BFM hat in der vorliegend angefochtenen Verfügung nicht über
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
entschieden und das Gesuch auch in den Erwägungen nicht erwähnt.
Damit hat es die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers verletzt und
gegen das Verbot der Rechtsverweigerung verstossen. Das BFM ist
deshalb anzuweisen, im Anschluss an das vorliegende
Beschwerdeverfahren über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu befinden.
13.
Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und
Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht mandatierte Rechtsvertreter liess dem Gericht
mit Eingaben vom 12. Juli 2011 und vom 15. Juli 2011 eine Honorarnote
zukommen. Diese weist für einen Aufwand von 18.25 Stunden zu einem
Stundenansatz von Fr. 250.– ein Honorar von Fr. 4562.50 aus, sowie
Auslagen und Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 257.60
beziehungsweise Fr. 374.45: insgesamt Fr. 5194.55. Davon zu
subtrahieren sind Aufwand und Auslagen, die nicht das
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Seite 23
Beschwerdeverfahren, sondern das Verfahren vor dem BFM betreffen
(bis zum Datum der angefochtenen Verfügung): Fr. 687.35 Aufwand, Fr.
187.60 Auslagen und Nachnahmegebühren und Fr. 58.85
Mehrwertsteuer. Zusammenfassend hat das BFM dem Beschwerdeführer
für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 4260.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. Damit ist
das Honorar für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im
Beschwerdeverfahren abgegolten.
(Dispositiv nächste Seite)
E4547/2007
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Antrag auf Akteneinsicht wird bezüglich der zweiten
Botschaftsantwort vom 6. Februar 2006 und der Akte B21/3 gutgeheissen
und im Übrigen abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen; die Verfügung des BFM vom 18. Juni
2007 wird aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, die am 30. Juli 2003 angeordnete vorläufige
Aufnahme weiterzuführen.
4.
Das BFM wird angewiesen, über das Gesuch des Beschwerdeführers um
Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das
erstinstanzliche Verfahren zu befinden.
5.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr.
4260.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Tobias Meyer
Versand: