B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4547/2010
U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 1 0
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 9. Februar 2010.
E-4547/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller stellte am 22. Oktober 2008 im Transitzentrum Altstät-
ten ein Asylgesuch. Anlässlich der summarischen Befragung vom 28. Ok-
tober 2008 und der direkten Bundesanhörung vom 13. August 2009
machte er geltend, er stamme ursprünglich aus Kirkuk und habe seit dem
Jahre (…) mit seiner Familie in Suleimaniya gelebt. Er sei dort in die
Schule gegangen und habe in den Jahren (…) bis (…) als (…) gearbeitet,
bevor er im (…) auf Geheiss der Behörden zusammen mit seiner Familie
nach Kirkuk habe umziehen müssen. Dort habe er aufgrund der schlech-
ten Sicherheitslage wie in einem Gefängnis gelebt. Infolge der häufigen
Anschläge und Entführungen habe er sich entschlossen, Kirkuk und sein
Heimatland zu verlassen. Behördlicherseits sei er weder in Suleimaniya
noch in Kirkuk je verfolgungsrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen.
B.
Mit Verfügung vom 4. November 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch
des Gesuchstellers ab, verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an.
C.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen die obge-
nannte Verfügung mit Urteil vom 9. Februar 2010 ab. Zur Begründung
stellte es unter anderem fest, es sei dem Gesuchsteller zuzumuten, sich
wieder im kurdischen Nordirak (Suleimaniya) einzugliedern.
D.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2010 stellte der Gesuchsteller durch seine
Rechtsvertreterin beim Bundesamt ein "Wiedererwägungsgesuch" und
beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 4. November 2009. Zur
Begründung brachte er im Wesentlichen vor, seit Erlass dieser Verfügung
sei eine massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten, und es wür-
den neue Beweismittel vorliegen, welche eine Wiedererwägung der Ver-
fügung beziehungsweise eine Wiederaufnahme des Asylverfahrens be-
gründeten.
Das BFM überwies diese Eingabe mit Schreiben vom 22. Juni 2010 dem
Bundesverwaltungsgericht.
E-4547/2010
Seite 3
E.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Eingabe mit Zwischenverfügung
vom 30. Juni 2010 als Revisionsgesuch entgegen, stellte fest, der Ge-
suchsteller dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gut. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
F.
Mit Schreiben vom 14. November 2011 liess das Bundesverwaltungsge-
richt die vom Gesuchsteller zusammen mit dem "Wiedererwägungsge-
such" eingereichten Beweismittel durch eine Länderreferentin des BFM
auf ihre Echtheit hin überprüfen. Das entsprechende Abklärungsergebnis
wurde ihm mittels Verfügung vom 20. Dezember 2011 zugestellt und
gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt. Er nahm mit Einga-
be vom 6. Januar 2012 Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des
BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in
seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21
E. 2.1 S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet
auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwer-
deentscheides angefochten, dies im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft
beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl.
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
E-4547/2010
Seite 4
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Was die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen
Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gilt nicht als Revisi-
onsgrund (sinngemäss Art. 46 VGG). Im Revisionsgesuch ist insbesonde-
re der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des
Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Der Ge-
suchsteller macht den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG
geltend. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisi-
onsgesuch ist einzutreten.
2.
Der Gesuchsteller bringt in seiner Eingabe vom 15. Juni 2010 vor, das
Bundesverwaltungsgericht habe "sein Urteil sehr zügig gefällt und bevor
die vom Gesuchsteller angekündigten Unterlagen vorlagen". Aufgrund der
eingereichten neuen Beweismittel dränge sich jedoch eine Neubeurtei-
lung auf.
Seine ganze Familie sei von den Behörden in Suleimaniya aufgefordert
worden, die Region zu verlassen, da sie aus Kirkuk stamme. Diese Aus-
sage werde durch die neu eingereichten Beweismittel belegt. Die Origina-
le der Formulare hätten bei den Behörden in Kirkuk hinterlegt werden
müssen. Nach Aussagen des Gesuchstellers anlässlich der Anhörung
hätten die kurdischen Behörden in Suleimaniya ihnen gesagt, dass sie
kein Recht mehr hätten, dort Lebensmittel zu beziehen. Sie seien dazu
aufgefordert worden, das Haus zu verlassen. Zu erwähnen sei, dass "die
Rücksiedlung nach Kirkuk" in erster Linie für diejenigen kurdischen Per-
sonen gelte, die in Kirkuk geboren und unter Saddams Arabisierungspoli-
tik vertrieben worden seien. Aus den neu eingereichten Ausweiskopien
der Eltern gehe hervor, dass diese in Kirkuk geboren seien. Zwar sei rich-
tig, dass der Transfer der Familie bereits im (…) angeordnet worden sei,
die Familie sei aber zunächst in ein anderes Quartier in Suleimaniya um-
gesiedelt und notgedrungen erst im (…) nach Kirkuk zurückgekehrt. Als
neue Beweismittel für den Nachweis, dass die Familie heute dort lebe,
würden Fotos seiner Eltern vor Ort und eine entsprechende Wohnsitzbes-
tätigung eingereicht.
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Par-
tei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Be-
E-4547/2010
Seite 5
weismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konn-
te, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem
Entscheid entstanden sind.
3.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet
zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerde-
verfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich so
genannte unechte Nova zugelassen. Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache
während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil ge-
fällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte.
Dass es einer aus "anderen Gründen" (Art. 123 BGG) um Revision ersu-
chenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im frü-
heren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen.
Der Revisionsgrund der unechten Nova dient nicht dazu, bisherige Unter-
lassungen in der Beweisführung gutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER,
in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu
Art. 123 BGG ). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die
gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können.
Eine Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Ent-
deckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die be-
reits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin
ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu er-
blicken (vgl. zum Ganzen: ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbü-
cher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249 f.).
Auch bezüglich aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium, wonach
die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im
früheren Verfahren beizubringen. Revisionsweise eingereichte Beweis-
mittel sind dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheb-
lichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen
zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum
Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das
vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Be-
lang sein; es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der bei der
Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.48, S. 250).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 9. Februar
2010 dargelegt, aufgrund der Aktenlage sei nicht glaubhaft gemacht, dass
E-4547/2010
Seite 6
der Gesuchsteller im (…) auf Geheiss der kurdischen Behörden in Sulei-
maniya mit seiner Familie zwangsweise nach Kirkuk habe umsiedeln
müssen. So habe er anlässlich der Erstbefragung kaum Ausführungen
zur Stadt machen können, was jedoch, wenn er dort gelebt hätte, zu er-
warten gewesen wäre. Weiter wurde festgestellt, dass aufgrund der Ak-
tenlage auf die Nachforderung der in der damaligen Rechtsmitteleingabe
in Aussicht gestellten Bestätigung der Eltern des Gesuchstellers ohne
rechtlichen Schaden verzichtet werden könne. Die Frage eines Wegwei-
sungsvollzugs nach Kirkuk könne offengelassen werden, da es dem Ge-
suchsteller zuzumuten sei, sich wieder in Suleimaniya einzugliedern.
3.4 Mit Schreiben vom 14. November 2011 liess das Bundesverwaltungs-
gericht die vom Gesuchsteller eingereichten Beweismittel durch eine Län-
derreferentin des BFM auf ihre Echtheit hin überprüfen. Im Abklärungser-
gebnis vom 29. November 2011 stellte sie dabei Folgendes fest: Da es
sich vorliegend nur um Kopien handle, sei keine formelle Prüfung mög-
lich, ausserdem verfüge das Analyseteam Irak bei derartigen Dokumen-
ten über zu wenig Vergleichsmaterial, um abschliessende Beurteilungen
vornehmen zu können. Schliesslich sei festzuhalten, dass im Irak alles
käuflich erhältlich sei. In der Folge verweist die Länderreferentin auf meh-
rere Merkwürdigkeiten, welche die eingereichten Dokumente aufweisen
würden. Als Fazit hielt sie fest, dass eine abschliessende Beurteilung
derselben zwar nicht möglich sei, aber die Dokumente auch über keinen
Beweiswert verfügen würden.
3.5 Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaub-
haft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh-
ren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwür-
dig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtig-
keit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei
E-4547/2010
Seite 7
ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 1).
3.6 Vorliegend ist festzustellen, dass sich der Gesuchsteller auf Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG stützt, indem er geltend macht, die neu eingereichten
Beweismittel hätten zu einem anderen Urteil geführt, wenn sie bereits im
Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens vorgelegen hätten. Auf-
grund des Abklärungsergebnisses der vom Bundesverwaltungsgericht
beauftragten Länderreferentin kommt das Gericht jedoch zu einem ande-
ren Schluss. Zwar weist sie darauf hin, dass eine abschliessende Beurtei-
lung der Beweismittel auf deren Echtheit hin nicht möglich sei. Gleichzei-
tig stellt sie bei der Überprüfung der Dokumente aber mehrere Merkwür-
digkeiten fest und legt dar, dass diesen kein Beweiswert zukomme. Das
Gericht teilt diese Auffassung. Demnach gelingt es dem Gesuchsteller
auch im Rahmen des Revisionsverfahrens nicht, das bereits anlässlich
des Beschwerdeverfahrens geltend gemachte Vorbringen, wonach er im
(…) auf Geheiss der Behörden zusammen mit seiner Familie nach Kirkuk
habe umziehen müssen, glaubhaft zu machen. Die weitere in der Einga-
be des Gesuchstellers vom 15. Juni 2010 geäusserte Kritik am Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2010 ist im vorliegenden Re-
visionsverfahren nicht zu hören.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich rele-
vanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2010 ist folglich abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten im Betrag von
Fr. 1200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63
Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2010 gutgeheis-
sen wurde, ist jedoch praxisgemäss auf die Auferlegung von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
E-4547/2010
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, an das BFM und an das (…).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand: