B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4547/2013
U r t e i l v o m 2 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für
Asylsuchende (ZBA), (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Juli
2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ Distrikt), gelangte auf dem
Flugweg nach Italien, von wo aus er am (…) mit dem Zug in die Schweiz
einreiste.
Am gleichen Tag suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
in Basel um Asyl nach. Dort fanden am 2. November 2009 die summari-
sche Befragung zu den Personalien, dem Reiseweg und den Ausreise-
gründen (Protokoll in den Akten BFM: A2/9) und am 22. Dezember 2009
die Anhörung zu den Asylgründen (Protokoll in den Akten BFM: A11/15)
statt. Insgesamt legte der Beschwerdeführer dem BFM neun Dokumente
und eine CD-Rom mit Bildmaterial als Beweismittel vor. Nebst unter an-
derem einer Kopie seiner Identitätskarte, einem Büchlein des Internatio-
nalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK), einer Karte der sri-lankischen
Menschenrechtskommission, einer Bestätigung des Dorfvorstehers, be-
fanden sich darunter verschiedene Fotos, welche die vom Beschwerde-
führer vorgebrachten Misshandlungen und Schüsse auf sein Haus bele-
gen sollten (in den Akten BFM: A1).
A.b Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass er (…)
ein (...) betrieben habe. In dieser Funktion sei er mit den Liberation Tigers
of Tamil Eelam (LTTE) geschäftlich in Verbindung gestanden und habe
sie mit (...), so unter anderem mit (...), beliefert. Gegen Ende (…)/Beginn
(…) sei er immer häufiger von unbekannten Personen, aufgrund ihres
undeutlichen Tamilisch vermutlich sri-lankischen Behördenmitgliedern des
Criminal Investigation Department (CID), telefonisch um Geld erpresst
und – da er den Forderungen nicht entsprochen habe – bedroht worden.
Daraufhin habe er den Wohnsitz gewechselt, wobei es seit (…) wiederum
mehrfach zu Vorfällen gekommen sei. So hätten Unbekannte in einem
weissen Van ein paar Wochen vor dem (…) 2007 versucht, ihn zu entfüh-
ren. Dabei habe ihn einer der Männer mit einer Pistole geschlagen. Da
zufälligerweise ein anderer Wagen hinzugekommen sei, seien die Unbe-
kannten wieder gegangen. Etwas später seien zwei Personen auf dem
Motorrad bei ihm zu Hause vorbeigegangen und hätten sich bei seiner
Frau nach ihm erkundigt. Ebenfalls am (…) 2007 seien sodann mehrere
Schüsse auf sein Haus abgegeben worden. Dies habe er sowohl dem
Roten Kreuz, als auch der sri-lankischen Menschenrechtskommission
gemeldet. Seither sei er nicht mehr zu Hause gewesen, sondern habe
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sich unter anderem bei seiner Schwester und bei Freunden aufgehalten.
Als er sich am (…) 2007 mit dem Fahrrad zum Haus eines Kollegen habe
begeben wollen, sei er von Personen mit einem Van angehalten worden.
Sie hätten dann seine Frau angerufen und ihr gesagt, sie dürfe keine An-
zeige erstatten, hätten seine Augen mit einem Tuch verbunden und ihn in
ein Haus in C._______ gebracht.
Dort sei er während zwei Tagen in einem Zimmer festgehalten und miss-
handelt worden. Er sei mit einem Eisenrohr geschlagen und mit diesem
sowie einem Bügeleisen und einem Feuerzeug gebrannt worden. Er habe
gedacht, dass er dort sterben würde. Noch heute habe er Narben, die ihn
an diesen Vorfall erinnerten. Anwesend seien auch zwei Karuna-Leute
gewesen, welche ihrem Akzent nach wahrscheinlich aus D._______ ge-
stammt hätten. Diese beiden Männer hätten ihn, vielleicht aus Mitleid, da
er geweint und von seinen Kindern erzählt habe, schliesslich von diesem
Ort weggebracht und beim hinduistischen Tempel in E._______ freigelas-
sen. "Sie seien alle Tamilen, er solle das nicht weitererzählen", hätten sie
gesagt. Von da aus sei er zum Haus seines Onkels gegangen.
Der Beschwerdeführer gab an, dass er sich seit diesem Vorfall an ver-
schiedenen Orten versteckt gehalten habe. Als am (…) 2009 wieder un-
bekannte Personen bei seinem Haus aufgetaucht seien und seine Frau
bedroht hätten, habe er sich schliesslich zur Flucht entschieden.
A.c Zu seinen Lebensumständen gab der Beschwerdeführer an, dass er,
nachdem er sein eigenes Geschäft aufgegeben habe, als (…) in einer
Unternehmung namens F._______ in C._______ gearbeitet habe. Die
Schule habe er bis zum A-Level besucht. Seit seiner Hochzeit im Jahr
(…) habe er mit seiner Frau und seinen drei Kindern in E._______,
C._______ gelebt; im gleichen Haushalt wohne auch ein Bruder und eine
Schwägerin. Seine Schwester wohne ebenfalls in C._______, seine Mut-
ter und sein Bruder in seinem Heimatort in G._______, H._______. Einer
seiner Brüder lebe als anerkannter Flüchtling in der I._______. Ein weite-
rer Bruder lebe in J._______, wo er als Flüchtling anerkannt und mittler-
weile eingebürgert worden sei. Wiederum ein anderer Bruder lebe in
K._______. Sein Vater sei verstorben.
B.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
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Zur Begründung führte das BFM aus, dass sich der Beschwerdeführer im
heutigen Zeitpunkt aufgrund der - seit der Niederlage der LTTE 2009 -
veränderten Lage in Sri Lanka nicht vor einer asylrelevanten Verfolgung
durch sri-lankischen Behörden fürchten müsse, zumal er nicht über ein
Profil verfüge, dass ihn heute noch verdächtig mache. Es lägen damit
keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer im Falle einer
Rückkehr nach Sri Lanka mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit zu
rechnen habe, in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen durch die
heimatlichen Behörden ausgesetzt zu werden. Damit erfülle er die Flücht-
lingseigenschaft nicht. Dem Wegweisungsvollzug stünden sodann keine
Unzulässigkeits- oder Unzumutbarkeitsgründe entgegen. So hätten sich
weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den
Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK
verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Auch die allgemeine Men-
schenrechtslage in Sri Lanka lasse den Wegweisungsvollzug nicht gene-
rell als unzulässig erscheinen. Aufgrund der allgemeinen Verbesserung
der Sicherheitslage seit Mai 2009, sei der Wegweisungsvollzug in die
Nordprovinz – mit Ausnahme des Vanni-Gebietes – grundsätzlich zumut-
bar. Weder die in G._______, H._______, (…) – wo der Beschwerdefüh-
rer herkomme - vorherrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe
sprächen gegen den Vollzug der Wegweisung, zumal der Beschwerde-
führer auch über ein tragfähiges Beziehungsnetz und damit über eine ge-
sicherte Wohnsituation verfüge.
C.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 12. Au-
gust 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Darin bean-
tragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeur-
teilung ans BFM zurückzuweisen, eventualiter sei Asyl zu gewähren oder
jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, subeventualiter sei die
Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozes-
sualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Zusammen mit der Beschwerde liess der Beschwerdeführer elf Fotogra-
fien zu den Akten reichen. Des weiteren legte er eine Fürsorgebestäti-
gung der Zürcherischen Sozialberatung AOZ vom 6. August 2013 bei.
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Zur Begründung im Hauptpunkt seiner Rechtsmitteleingabe machte der
Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und
des rechtlichen Gehörs geltend. Er führte dazu aus, die von ihm in beiden
Befragungen vorgebrachten Misshandlungen seien bei der Prüfung des
Asylgesuches von der Vorinstanz unberücksichtigt geblieben. Auch auf
die ins Recht gelegten Fotos, welche seine diesbezüglichen Aussagen
belegten, sei das BFM mit keinem Wort eingegangen und die Tatsache,
dass der Beschwerdeführer noch heute etliche Narben an seinem Körper
aufweise, welche von den Misshandlungen zeugten, fänden im Entscheid
ebenfalls keine Beachtung. Darüber hinaus gründe die angefochtene Ver-
fügung auf einem unvollständig erstellten Sachverhalt. Der Beschwerde-
führer habe nämlich nicht alles ihm wichtig Erscheinende sagen können,
was er während der Anhörung ausdrücklich kundgetan und darum gebe-
ten habe, nochmals eingeladen zu werden.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2013 hiess die zuständige In-
struktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Antrag des Be-
schwerdeführers auf unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das BFM zum Schriften-
wechsel ein.
E.
Das BFM folgte der Einladung mit Vernehmlassung vom 28. August 2013.
Darin führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erhebli-
chen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Stand-
punktes rechtfertigen würde, weshalb auf die früheren Erwägungen ver-
wiesen werde, an welchen vollständig festgehalten werde.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 29. August 2013
zur Kenntnis gebracht.
F.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2013 liess der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Beweismittel im Original und in
fremder Sprache zu den Akten reichen, bei dem es sich um eine polizeili-
che Vorladung seiner Ehefrau ([L._______]) vom (…) handle.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer beantragt vorab die Aufhebung der Verfügung und
die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz. Zur Begründung
rügt er die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtli-
chen Gehörs. Das Vorbringen formeller Rügen kann unter Umständen zur
Kassation der angefochtenen Verfügung führen, weshalb diese vorab zu
prüfen sind.
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Seite 7
4.
Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes we-
gen festzustellen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), wobei alle rechtser-
heblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien zu würdigen sind
(Art. 32 Abs. 1 VwVG).
Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Ge-
hörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)) umfasst eine Anzahl ver-
schiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Der in Art. 32
VwVG konkretisierte Teilgehalt verpflichtet die Behörde nicht nur, den
Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern, und ihre Vorbringen tatsächlich
zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu
prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eng damit zu-
sammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen
(Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn ob sich die Behörde tatsächlich mit allen er-
heblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat,
lässt sich erst aufgrund der Begründung erkennen. Im Asylverfahren sind
die Anforderungen an die Begründungsdichte regelmässig hoch, wiegen
die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen im Asylentscheid
doch allgemein schwer. Die Behörde hat sodann dort sorgfältiger zu be-
gründen, wo ihr Ermessensspielraum besonders hoch ist (PATRICK SUT-
TER, Art. 32 VwVG, in Auer/Müller/Schindler, Zürich/St. Gallen 2008,
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
Rz. 4). Insgesamt muss der Entscheid regelmässig so abgefasst sein,
dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl.
BGE 134 I 183 E. 4.1, 124 V 180 E. 1a). Dabei kann sich die Behörde in
ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente still-
schweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbarerweise
unbehelflich sind (vgl. BVGE 2007/21 E. 10.2 mit Hinweisen auf die bun-
desgerichtliche Rechtsprechung und die einschlägige Literatur; SUTTER,
a.a.O., Kommentar VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG, Rz. 2).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer machte sowohl in der Befragung beim EVZ als
auch bei der Anhörung zu den Asylgründen unter anderem geltend, dass
er massiv misshandelt worden sei. Bei beiden Gelegenheiten legte er
übereinstimmend dar, dass er am (…) 2007 von unbekannten Personen
in ein Haus gebracht worden und dort geschlagen sowie mit einem Bü-
geleisen, einem Feuerzeug und einer Eisenstange gebrannt worden sei.
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Zum Beleg reichte er dem BFM mehrere Fotografien zu den Akten, auf
welchen deutlich markante Narben an einem männlichen Körper zu se-
hen sind. Dabei lässt bereits ein Vergleich der Fotografien mit dem sich
auf der "Bescheinigung Asylgesuch" (Akten BFM A9/6) befindlichen Pass-
foto des Beschwerdeführers keine ernsthaften Zweifel aufkommen, dass
es sich bei der Person auf den Fotos um den Beschwerdeführer handelt.
In der Verfügung vom 11. Juli 2013 gibt das BFM in den Sachverhalts-
feststellungen zwar an, dass der Beschwerdeführer "verschleppt, an ein
unbekannten Ort gebracht und von der CID gefoltert worden" sei. Weite-
re Ausführungen zu den vom Beschwerdeführer detailliert und mit grosser
Emotionalität geschilderten Misshandlungen, an deren Folgen er heute
noch leide (vgl. insbesondere A11/15 S. 5, S. 8 f. und Bemerkung Hilfs-
werksvertretung), finden sich im Sachverhalt nicht. In der Begründung der
angefochtenen Verfügung beschränkt sich das BFM im Flüchtlingseigen-
schafts- und Asylpunkt weitgehend auf allgemeine Ausführungen, eine
Würdigung der individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers findet
kaum statt; schliessen lässt sich einzig, dass das BFM als gegeben er-
achtet, dass der Beschwerdeführer, vermutlich vom CID, zu Hause ge-
sucht und mit dem Tode bedroht worden sei, aufgrund des Endes des
Bürgerkrieges aber nicht von einer asylrelevanten Verfolgung im heutigen
Zeitpunkt ausgehe und, dass es seine Beziehungen zur LTTE, die sich
auf Geschäftliches beschränkt hätten, als unproblematisch erachtet. Im
Wegweisungsvollzugspunkt findet einzig im Rahmen der Zumutbarkeits-
prüfung eine kurze Würdigung der individuellen Kriterien statt. Demge-
genüber unterlässt es das BFM gänzlich, die geltend gemachten Miss-
handlungen und die dazu eingereichten Beweismittel in die rechtliche
Würdigung einzubeziehen; auch auf Beschwerdestufe, nach ausdrückli-
cher entsprechender Rüge, nimmt es die Gelegenheit nicht wahr, auf die
geltend gemachten Misshandlungen und die erneut zum Beleg einge-
reichten Fotografien einzugehen und sie zu würdigen.
Insgesamt geht aus den Erwägungen des BFM weder hervor, ob die Aus-
sagen des Beschwerdeführers zu den Misshandlungen als glaubhaft
oder die eingebrachten Dokumente zum Beweis geeignet erachtet wer-
den noch ob oder inwiefern diese bei der Entscheidfindung eine Rolle ge-
spielt haben. Dies kann hinsichtlich den vorgängig dargelegten Anforde-
rungen in Bezug auf die Prüfungs- und Begründungspflicht amtlicher Be-
hörden nicht genügen. Dass die vom Beschwerdeführer geltend gemach-
ten Misshandlungen und die dazu in Beziehung stehenden eingebrachten
Fotografien zum Kern der Begründung seines Asylgesuches gehören,
versteht sich von selbst; keinesfalls sind sie Argumente im Sinne des un-
ter E. 4 erwähnten BVGE, welche für den Entscheid erkennbarerweise
unbehelflich sind und deshalb stillschweigend hätten übergangen werden
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dürfen. Sie hätten vielmehr sowohl bei der Erstellung des Sachverhaltes
als auch in die rechtliche Würdigung Eingang finden sollen. Dabei wären
die besagten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nur im Lichte von
Flüchtlingseigenschaft und Asyl, sondern auch im Zusammenhang mit
der Prüfung von allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen als wesent-
lich zu erachten gewesen. Im Hinblick auf eine Gefährdung, welche aus
europäischen Ländern nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen allfällig
drohen könnte, hat sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) bereits wiederholt geäussert (vgl. R.J. gegen Frankreich, Urteil
vom 19. September 2013, Nr. 10466/11, EGMR, NA. gegen Grossbritan-
nien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07, EGMR, P.K.
gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08,
EGMR, T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde
Nr. 20594/08, EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai
2011, Beschwerde Nr. 41178/08). Dabei hat er zu den risikobegründen-
den Faktoren auch die Existenz von Körpernarben, wie sie der Be-
schwerdeführer aufweist, gezählt. Auch wenn das blosse Vorhandensein
eines solchen Risikofaktors für sich allein gesehen noch nicht zwingend-
erweise ein "real risk" darstellt, sondern vielmehr eine kumulative Würdi-
gung der Gesamtumstände angezeigt ist, müssen Umstände, wie die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Misshandlungen und seine
Narben zumindest zur Kenntnis genommen, ihnen gebührende Beach-
tung geschenkt und sie gewürdigt werden (vgl. BVGE 2011/24, E. 10.4.2).
Insgesamt ist das BFM seinen unter E. 4 umschriebenen Pflichten nicht
nachgekommen.
Darüber hinaus hat das BFM weder im Sachverhalt aufgenommen, ge-
schweige denn rechtlich gewürdigt, dass der Beschwerdeführer angege-
ben hatte, mehrere Familienmitglieder ausserhalb Sri Lankas zu haben,
insbesondere zwei, die im Ausland als Flüchtlinge anerkannt worden sei-
en, darunter seinen Bruder M._______ in der Schweiz. Dessen Persona-
lien inklusive N-Nummer ([…]) waren dem BFM spätestens nach der
summarischen Befragung (vgl. A2/9 S. 3) bekannt. Nirgends geht aber
aus den Akten hervor, dass es auch nur das Dossier des Bruders vor dem
Erlass der angefochtenen Verfügung beigezogen hätte. Auch dieser
Mangel wurde bereits in der Beschwerdeeingabe gerügt und auch dies-
bezüglich hat das BFM versäumt, ihn auf Vernehmlassungsstufe zu be-
heben. Es gilt aber hinsichtlich dieses Vorbringens dasselbe wie das im
vorigen Abschnitt in Bezug auf die geltend gemachten und mit Fotos be-
legten Narben.
5.2 Zwar formuliert der Beschwerdeführer in der Beschwerde missver-
ständlich, er habe im Rahmen der Anhörung die Frage, ob er alles Wich-
tige gesagt habe verneint und um eine Einladung zu einer weiteren Anhö-
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Seite 10
rung gebeten (Beschwerdeeingabe, S. 4). Aus dem entsprechenden Pro-
tokoll geht vielmehr hervor, dass er gerade nicht noch einmal hat eingela-
den werden wollen (A11/15 S. 12). Die missverständliche Formulierung
schadet dem Beschwerdeführer aber nicht, denn seine protokollierte Aus-
sage lässt ohne Zweifel den Schluss zu, er habe noch nicht alles ihm
wichtig erscheinende sagen können. Ebenso klar geht aus dem Protokoll
eine grosse psychische Not des Beschwerdeführers hervor, und dass er
das ihm noch wichtig erscheinende lieber jetzt als im Rahmen einer wei-
teren Anhörung noch vorbringen wolle. Indem der Beschwerdeführer kei-
ne Gelegenheit mehr erhielt, das ihm noch wichtig erscheinende vorzu-
bringen, die befragende Person vielmehr festhielt, aus ihrer Sicht seien
alle Punkte abgeklärt (vgl. A11/15 S. 12), leidet die angefochtene Verfü-
gung auch hinsichtlich einer hinreichenden Abklärung des Sachverhalts
an einem Mangel, zumal aus den gesamten Umständen (so insbesonde-
re die erkennbare psychische Not des Beschwerdeführers, dieses ihm
wichtig erscheinende sobald wie möglich noch vorbringen zu können, um
dann "alles vergessen zu können", vgl. A11/15, S. 12, F91 und F92) er-
kennbar ist, dass es sich bei diesem ihm wichtig erscheinenden um ent-
scheidwesentliche Vorbringen gehandelt haben dürfte. Ob dieser Mangel
allenfalls auf Beschwerdestufe hätte geheilt werden können, kann offen
bleiben, weil die Beschwerde bereits aus den unter E. 5.1 aufgezeigten
Gründen aufzuheben ist. Das BFM wird im Rahmen des wiederaufzu-
nehmenden erstinstanzlichen Asylverfahrens jedenfalls seiner Pflicht zur
vollständigen Abklärung des entscheidwesentlichen Sachverhaltes nach-
zukommen und den Beschwerdeführer diesbezüglich ergänzend anzuhö-
ren haben.
5.3 Zusammenfassend ist das BFM seinen unter E. 4 umschriebenen
Pflichten nicht nachgekommen. Der verfassungsmässige Anspruch auf
rechtliches Gehör ist formeller (selbständiger) Natur, was bedeutet, dass
seine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be-
schwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung führt. Zwar kann die Beschwerdeinstanz ausnahmsweise, insbe-
sondere aus prozessökonomischen Gründen, eine Gehörsverletzung hei-
len. Dazu sind aber vorliegend die Voraussetzungen nicht gegeben, zu-
mal die Versäumnisse des BFM umso schwerer wiegen, als es sich, wie
erwähnt, bei den nicht berücksichtigten Vorbringen und entsprechenden
Beweismitteln um offensichtlich zentrale in der Asylbegründung handelt,
das BFM es auch nach ausdrücklicher Rüge einer Gehörsverletzung in
der Beschwerdeschrift sowie nochmaligem Einreichen einschlägiger Fo-
tografien versäumt hat, im Rahmen der Vernehmlassung, auf die ent-
sprechenden Vorbringen und Beweismittel einzugehen und diese einge-
hend zu würdigen (vgl. BVGE 2007/30 E. 8.2 f.).
E-4547/2013
Seite 11
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Wiederaufnahme des
erstinstanzlichen Asylverfahrens und zu neuem Entscheid an das BFM
zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedos-
sier, welches ebenfalls Entscheidungsgrundlage im wieder aufzuneh-
menden vorinstanzlichen Verfahren bilden wird (ausdrücklich wird dabei
auch auf das mit Eingabe vom 25. Oktober 2013 zu den Akten gereichten
Originaldokument verwiesen), werden dem BFM zugestellt. Dabei ist das
BFM insbesondere anzuweisen, den Beschwerdeführer ergänzend anzu-
hören (vgl. oben E. 5.2).
Ergänzend wird das BFM darauf hingewiesen, dass die Ehefrau und Kin-
der des Beschwerdeführers am (…) 2010 bei der Schweizerischen Bot-
schaft in Colombo um Bewilligung der Einreise und Asylgewährung nach-
gesucht hatten ([…]), diese Gesuche mit Verfügung des BFM vom 7. Au-
gust 2013 abgewiesen worden waren und gegen diese Verfügung am 12.
August 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben wur-
de ([…]). Mit Datum vom (…) 2013 wies die zuständige Instruktionsrich-
terin das BFM in jenem Verfahren mittels einer vorsorglichen Massnahme
an, der Ehefrau und den Kindern des Beschwerdeführers umgehend die
Einreise in die Schweiz zur weiteren Abklärung des Sachverhalts zu be-
willigen. Diese Beschwerde wird dem BFM mit Datum des Versands des
vorliegenden Urteils zur Vernehmlassung überwiesen (vgl. Art. 57 Abs. 1
VwVG).
7.
Abschliessend verbleibt über Kosten und Entschädigungen zu befinden.
7.1 Der Beschwerdeführer ist mit seinem Hauptantrag auf Aufhebung der
Verfügung des BFM vom 11. Juli 2013 und Rückweisung der Angelegen-
heit an die Vorinstanz vollumfänglich durchgedrungen. Bei diesem Ver-
fahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für
die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es
wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertre-
tungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig ab-
schätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden
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Seite 12
kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE) wird er auf insgesamt Fr. 800.− geschätzt. Die Vorin-
stanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
in diesem Umfang auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 11. Juli 2013 wird aufgehoben und das BFM
angewiesen, in der Sache neu zu entscheiden.
Die Vorinstanz wird ausdrücklich auf die Anweisung unter E. 6 und E. 5.2
hingewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.−
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Sibylle Dischler
Versand: