B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4547/2016
Ur t e i l vom 5 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Fazil Ahmet Tamer,
mor-beratung, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Schweden (Dublin-Verfahren);
Abweisung eines Wiedererwägungsgesuchs;
Verfügung des SEM vom 16. Juni 2016 beziehungsweise
Verfügung des SEM vom 27. Mai 2016 / N (…).
E-4547/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer – zusammen mit
seiner Schwester (vgl. Beschwerdeverfahren E-4546/2016) – sein Heimat-
land am 23. April 2016 und reiste über unbekannte Länder am 26. April
2016 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte (sowie
Beweismittel einreichte).
B.
Ein am 28. April 2016 vorgenommener Abgleich mit der europäischen Fin-
gerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass dem Beschwerdeführer am
2. März 2016 durch das schwedische Generalkonsulat in Istanbul ein Vi-
sum erteilt wurde (gültig vom […] März bis […] Juni 2016).
C.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 4. Mai 2016 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) wurde dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der
Möglichkeit einer Überstellung nach Schweden gewährt, welches gemäss
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO),
grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Die
grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde nicht bestritten.
Der Beschwerdeführer gab jedoch an, er wolle sein Leben in der Schweiz
fortsetzen. Da er [Beruf] sei, wolle er hier auch eine höhere Lizenz erwer-
ben. Für ihn sei die Schweiz das beste Land, weil sie unabhängig und de-
mokratisch sei. Im Übrigen machte er gesundheitliche Probleme infolge
Folter geltend.
D.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2016 zeigte der ehemalige Rechtsvertreter dem
SEM die Mandatsübernahme an.
E.
Am 24. Mai 2016 ersuchte das Staatssekretariat die schwedischen Behör-
den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO um Übernahme des Be-
schwerdeführers. Schweden hiess das Gesuch am 26. Mai 2016 gut.
E-4547/2016
Seite 3
F.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2016 – eröffnet am 6. Juni 2016 – trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach
Schweden sowie den Vollzug der Wegweisung an und forderte ihn auf, die
Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlas-
sen. Weiter hielt es fest, dem Beschwerdeführer würden die editionspflich-
tigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und einer allfälligen
Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung
zu.
G.
Mit einer als „Einspruch“ bezeichneten undatierten Eingabe – Datum Post-
stempel: 10. Juni 2016 – gelangte der Beschwerdeführer an das SEM und
beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. In
prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung, um Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde so-
wie um Erlass einer vorsorglichen Massnahme ersucht.
Als Beilage wurden Gerichtsdokumente und medizinische Unterlagen aus
der Türkei aus den Jahren 2003 und 2004 eingereicht.
H.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2016 – eröffnet am 24. Juni 2016 – lehnte das
SEM die als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommene Eingabe des
Beschwerdeführers – unter Kostenfolge – ab und erklärte seine Verfügung
vom 27. Mai 2016 für rechtskräftig und vollstreckbar. Zudem wies es die
Gesuche um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme sowie um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und hielt fest, einer allfälligen
Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
I.
Am 21. Juni 2016 (Eingang beim SEM; abgelegt in den Verfahrensakten
N 672 218 der Schwester) wurde ein Bericht der türkischen Menschen-
rechtsstiftung ([…]) betreffend den Beschwerdeführer sowie eine Kopie der
Niederlassungsbewilligung der unterzeichnenden Präsidentin eingereicht.
J.
Am 12. Juli 2016 erliess das SEM eine Rechtskraftmitteilung bezüglich sei-
ner Verfügung vom 27. Mai 2016 (hinsichtlich des Dublin-Verfahrens).
E-4547/2016
Seite 4
K.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2016 erhob die Rechtsvertretung namens und im
Auftrag des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte, der Entscheid des SEM von 16. Juni 2016 sei
aufzuheben, die „Asyleigenschaft“ des Beschwerdeführers sei in der
Schweiz zu prüfen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Zudem sei die vor-
läufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit sowie Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In prozessualer Hinsicht
wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsver-
beiständung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses so-
wie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht.
Im Übrigen wurde beantragt, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzu-
weisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates und
Drittstaates sowie jegliche Datenweitergabe zu unterlassen.
Zur Untermauerung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel ins
Recht gelegt: Arztzeugnisse von Dr. med. B._______ beziehungsweise
Dr. med. C._______ vom (…) und (…) Juli 2016 beziehungsweise (…) Juli
2016 (in Kopie), ein Schreiben des „Musahip-Geschwisterteils“ vom 21. Juli
2016 sowie ein türkischer Entscheid zur Haftaufhebung vom (…) 2003.
L.
Mit Telefax vom 25. Juli 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den
Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilig
aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist angesichts des sachlichen
und persönlichen Zusammenhangs mit dem Beschwerdeverfahren
E-4547/2016
Seite 5
E-4546/2016 der Schwester des Beschwerdeführers zu koordinieren. Über
beide Verfahren wird gleichzeitig und im gleichen Spruchgremium ent-
schieden.
2.
Vor allfälligen weiteren Erwägungen ist zunächst zur rechtlichen Qualifika-
tion der vorliegenden Eingaben Folgendes festzustellen:
2.1 Die als „Einspruch“ bezeichnete und an das SEM gerichtete Eingabe
des Beschwerdeführers (Datum Poststempel: 10. Juni 2016; vgl. Prozess-
geschichte Bst. G) wurde im Rahmen des Dublin-Verfahrens während der
Rechtsmittelfrist von fünf Arbeitstagen eingereicht (vgl. Verfügung des
SEM vom 27. Mai 2016, Rechtsmittelbelehrung). Weshalb das SEM diese
Eingabe als Wiedererwägungsgesuch während der laufenden Beschwer-
defrist entgegennahm und nicht korrekterweise als (an die unzuständige
Behörde adressierte) Rechtsmitteleingabe qualifizierte, erschliesst sich
vorliegend nicht. Das Staatssekretariat wäre vielmehr gehalten gewesen,
die Eingabe gestützt auf Art. 8 VwVG dem Bundesverwaltungsgericht als
zuständiger Behörde zur Prüfung der Beschwerde zu überweisen.
Die Verfügung des SEM vom 16. Juni 2016 ist folglich mangels Zuständig-
keit zu Unrecht ergangen und deshalb als nichtig zu erklären (als Nichtig-
keitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständig-
keit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht;
vgl. BGE 132 II 21 E. 3.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, N. 955 ff.). Die erho-
bene Gebühr von Fr. 600.- hat das SEM im Falle einer bereits erfolgten
Bezahlung zurückzuerstatten.
Im Übrigen ist auch die Rechtskraftmitteilung vom 12. Juli 2016 zu Unrecht
ergangen.
2.2 In Korrektur dieses Vorgehens der Vorinstanz nimmt das Bundesver-
waltungsgericht die fälschlicherweise als Wiedererwägungsgesuch entge-
gengenommene undatierte Eingabe des Beschwerdeführers (Datum Post-
stempel: 10. Juni 2016) zusammen mit der nachfolgenden Eingabe vom
22. Juli 2016 (vgl. Prozessgeschichte Bst. K) als Beschwerde gegen die
ergangene Verfügung des SEM vom 27. Mai 2016 im Dublin-Verfahren an-
hand und prüft, ob das SEM zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers eingetreten ist und die Überstellung nach Schweden an-
E-4547/2016
Seite 6
geordnet hat. Dabei ist die gegen die nichtig erklärte vorinstanzliche Verfü-
gung erhobene Beschwerde(ergänzung) insoweit als gegenstandslos ab-
zuschreiben, soweit sie sich auf die Aufhebung der nichtigen Verfügung
bezieht.
2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
3.
Eine Frist gilt als gewahrt, wenn die Partei rechtzeitig an eine unzuständige
Behörde gelangt (Art. 21 Abs. 2 VwVG), weshalb die undatierte Eingabe,
mit welcher der Beschwerdeführer innerhalb der Rechtsmittelfrist an das
SEM gelangt ist (Datum Poststempel: 10. Juni 2016), als fristgerechte Be-
schwerde (inkl. Beschwerdeergänzung vom 22. Juli 2016) entgegenzuneh-
men ist. Die Beschwerde ist somit frist- und formgerecht eingereicht.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde
ist – unter Vorbehalt von E. 2.2 und 4.2 – einzutreten.
4.
4.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des ange-
fochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegen-
den Verfahrens. Auf die diesbezüglichen Begehren in der Beschwerde ist
nicht einzutreten.
5.
E-4547/2016
Seite 7
5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom
26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt diesbezüglich die Dub-
lin-III-VO zur Anwendung. Das SEM prüft somit zur Bestimmung des
staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss
Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM,
nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküber-
stellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
5.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl.
BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien
2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.:
take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständig-
keitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
5.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
6.
6.1 Zur Begründung seines Nichteintretensentscheids führte das Staats-
sekretariat im Wesentlichen aus, dass Schweden zur Durchführung des
vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Dabei habe
der geäusserte Wunsch des Beschwerdeführers nach einem weiteren Ver-
bleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit, da es grund-
sätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren
E-4547/2016
Seite 8
zuständigen Mitgliedstaat selber zu bestimmen, sondern die Bestimmung
des für sie zuständigen Staates alleine den beteiligten Dublin-Vertrags-
staaten obliege. Im vorliegenden Fall müssten die schwedischen Behörden
sein Asylgesuch prüfen und anschliessend den Aufenthaltsstatus regeln
oder gegebenenfalls die Wegweisung ins Heimatland anordnen. Im Übri-
gen sei anzufügen, dass die Prüfung von Asylgründen nicht Gegenstand
des vorliegenden Zuständigkeitsverfahrens bilde.
Ferner habe Schweden die Richtlinien 2013/32/EU (sog. Verfahrensrichtli-
nie), 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (sog. Auf-
nahmerichtlinie) ohne Beanstandungen seitens der Europäischen Kom-
mission umgesetzt. Schweden sei zudem sowohl Signatarstaat des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK)
als auch der EMRK. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor-
liegen, dass sich Schweden nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durch-
führen würde. Somit sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer bei einer Überstellung nach Schweden im Sinne von Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen
ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines
Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in sein
Heimatland überstellt werde. Überdies weise Schwedens Asyl- und Auf-
nahmesystem auch keine systemischen Mängel auf.
Sodann seien auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 VO Dublin ersicht-
lich, welche die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers zu prüfen.
Ausserdem sei den Akten zu entnehmen, dass sich seine Schwester eben-
falls als Asylsuchende in der Schweiz aufhalte. Aus dem Umstand, dass er
über Verwandte in der Schweiz verfüge, könne er jedoch nichts zu seinen
Gunsten ableiten, da Geschwister nicht als Familienangehörige im Sinne
von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden (diese Bestimmung umfasse
lediglich Ehegatten, nicht verheiratete Partner, welche eine dauerhafte Be-
ziehung führen, und minderjährige Kinder als Familienangehörige). Somit
lasse sich aus der Anwesenheit seiner Schwester in der Schweiz kein Zu-
ständigkeitskriterium ableiten und die Zuständigkeit Schwedens bleibe be-
stehen. Im Übrigen hätten die schwedischen Behörden ihre Zuständigkeit
zur Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens auch im Falle seiner
Schwester bestätigt.
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Seite 9
Hinsichtlich der gesundheitlichen Vorbringen sei festzuhalten, dass Schwe-
den über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und ge-
mäss Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei, dem Beschwerde-
führer die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die
Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankhei-
ten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren. Es sei
im Rahmen des Dublin-Systems davon auszugehen, dass der zuständige
Mitgliedstaat angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbrin-
gen könne und den Zugang zu einer notwendigen medizinischen Behand-
lung gewährleiste. Es würden auch keine Hinweise vorliegen, wonach
Schweden ihm eine medizinische Behandlung verweigern würde. Für das
weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend.
Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Ausserdem
trage das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdefüh-
rers bei der Organisation der Überstellung nach Schweden Rechnung, in-
dem es die schwedischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dub-
lin-III-VO vor der Überstellung über seinen Gesundheitszustand und die
notwendige medizinische Behandlung informiere. Somit gebe es keinen
Grund zur Annahme, dass eine Überstellung nach Schweden gegen Art. 3
EMRK verstossen würde, womit auch keine Verpflichtung bestehe, die
Souveränitätsklausel anzuwenden.
Schliesslich bestünden auch keine humanitären Gründe, welche einen
Selbsteintritt der Schweiz gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m.
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR
142.311) rechtfertigen würden.
Folglich werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten und der Beschwerde-
führer sei grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Voll-
zug der Wegweisung sei auch technisch möglich und praktisch durchführ-
bar.
6.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner als „Einspruch“ bezeichneten
Eingabe geltend, er könne die Schweiz nicht verlassen, da er aus gesund-
heitlichen Gründen nicht transportfähig sei. Zur Stützung seiner Vorbringen
reichte er diverse türkische Arztzeugnisse ein.
Ergänzend wurde in der Eingabe vom 22. Juli 2016 im Wesentlichen aus-
geführt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2001 an einem Hungerstreik
gegen die Zustände in den türkischen Gefängnissen, welcher sieben Mo-
nate gedauert habe, teilgenommen habe. Am (…) 2001 sei er aufgrund des
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Seite 10
als Folge des Hungerstreiks aufgetretenen [Krankheit] aus gesundheitli-
chen Gründen aus der Haft vorläufig entlassen worden. Am (…) 2003 sei
die Strafe aufgrund der Beurteilung durch die Forensik endgültig aufgeho-
ben worden (vgl. zum Ganzen die eingereichten Unterlagen). Ferner wür-
den auch die eingereichten Arztberichte vom (…) und (…) Juli 2016 bezie-
hungsweise (…) Juli 2016 ausweisen, dass er schwer erkrankt sei. Aus-
serdem sei attestiert worden, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht
mehr reisefähig sei. Tatsächlich würde eine Reise für den in seiner Gehfä-
higkeit, Bewegungsfähigkeit, Sprechfähigkeit und sogar Fähigkeit zu essen
stark eingeschränkten Mann, der zudem unter dem Verlust des Kurz- und
Langzeitgedächtnisses leide, eine ernste sowie enorme Gefahr für seinen
Gesundheitszustand und sein Leben darstellen.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer in der Schweiz die nötige Unter-
stützung durch eine grosse Anzahl von Freunden und sein „Musahip-Ge-
schwisterteil“. Diese Person habe in dem als Beilage eingereichten Schrei-
ben erklärt, mit dem Beschwerdeführer als „Musahip-Geschwister“ verbun-
den zu sein. Gemäss Information des Vereins der Alewiten ([...]) sei diese
Form bei den Alewiten der Ausdruck für einen Weggefährten sowie Bru-
der/Schwester und werde gesellschaftlich als sozialer Verwandtschafts-
grad angesehen. Das Verhältnis zum „Musahip“ sei verpflichtender als das-
jenige zu den leiblichen Verwandten. Nach den Regeln der Dublin-Ill-VO
müssten auch diese Bindungen, da Familien nicht getrennt werden dürften,
berücksichtigt werden.
7.
Dem Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac)
ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer am 2. März 2016 durch das
schwedische Generalkonsulat in Istanbul ein Visum erteilt wurde (gültig
vom (…) März bis (…) Juni 2016). Am 24. Mai 2016 ersuchte das SEM die
schwedischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO um Über-
nahme des Beschwerdeführers. Schweden hiess das Gesuch am 26. Mai
2016 gut, wodurch der im vorinstanzlichen Verfahren geäusserten Vermu-
tung, es handle sich womöglich um gefälschte Visa, die Grundlage entzo-
gen ist.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Schwedens wurde denn auch weder im
Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs noch in der Beschwerde-
schrift bestritten, weshalb Schweden für die Durchführung des vorliegen-
den Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich zuständig ist. Das
SEM hielt im Übrigen zu Recht fest, der Beschwerdeführer könne aufgrund
E-4547/2016
Seite 11
des Umstands, dass er über Verwandte in der Schweiz verfügt, nichts zu
sein Gunsten ableiten, da Geschwister nicht als Familienangehörige im
Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten. Auch das geltend gemachte
„Musahip“-Verhältnis ist unbehelflich.
8.
8.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prü-
fen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig
bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig be-
stimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zu-
ständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
8.2 Solche wesentlichen Gründe, dass in Schweden systemische Mängel
bestünden, werden weder vorgetragen noch sind sie notorisch, weshalb
die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO im vorliegenden Fall nicht
gerechtfertigt erscheint.
9.
9.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob für den Beschwerdeführer in ei-
ner individuellen Betrachtung ein Anspruch aus Art. 3 EMRK aufgezeigt ist,
woraus sich – abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO – zwingende
Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt
nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.
9.2 Der Beschwerdeführer beruft sich auf seinen Gesundheitszustand und
macht geltend, die Überstellung nach Schweden setze ihn einer Gefahr für
seine Gesundheit aus, wodurch Art. 3 EMRK verletzt werde.
9.2.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann jedoch nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar-
stellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder
terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dies trifft
für die Situation des Beschwerdeführers nicht zu, nachdem aus seinen An-
gaben in der BzP (A5/12 S. 7) sowie den Abklärungen des SEM (B2/1)
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Seite 12
nicht ein Gesundheitszustand im oben umschriebenen Sinn hervorgeht.
Zudem verfügt Schweden über eine ausreichende medizinische Infrastruk-
tur. Die Mitgliedstaaten müssen die erforderliche medizinische Versorgung,
die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behand-
lung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu-
gänglich machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstel-
lern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder
sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psycho-
logischen Betreuung) gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie).
9.2.2 In den eingereichten Arztberichten vom (…) und (…) Juli 2016 wird
von einer Transport- beziehungsweise Reiseunfähigkeit des Beschwerde-
führers (seit April 2016) ausgegangen. Der Umstand, dass es dem Be-
schwerdeführer zusammen mit seiner Schwester im April 2016 gelungen
ist, die dreitägige Reise aus der Türkei in die Schweiz in einem Auto ohne
Zwischenfälle zu überstehen (A5/11 S. 5), spricht allerdings gegen eine
Reiseunfähigkeit. Aus den vorliegenden Arztberichten geht insbesondere
nicht hervor, weshalb der Beschwerdeführer konkret nicht reisefähig sein
sollte. Er befindet sich derzeit nicht in stationärer Behandlung. Zwar be-
stehe zum jetzigen Zeitpunkt nach Ansicht der Ärzte eine akut behand-
lungsbedürftige Erkrankung, die eine weitere Abklärung und unmittelbare
therapeutische Intervention notwendig mache. Vorliegend ist dennoch
nicht ersichtlich, inwiefern aufgrund dieser indizierten Behandlung eine
Flugreise nach Schweden nicht möglich sein sollte.
Gleichwohl sind die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauf-
tragten Behörden anzuweisen, den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdefüh-
rers Rechnung zu tragen (namentlich ihm die nötigen Medikamente mitzu-
geben sowie die Schwester, deren Überstellung nach Schweden mit von
heute datierendem Urteil E-4546/2016 ebenfalls bestätigt wird, als Begleit-
person aufzubieten) und die schwedischen Behörden vorgängig in geeig-
neter Weise über die vorliegenden medizinischen Umstände zu informie-
ren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). Im Übrigen hielt das SEM zu Recht fest, dass
die Reisefähigkeit erst kurz vor der Überstellung definitiv zu beurteilen ist;
einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustands müsste gege-
benenfalls alsdann Rechnung getragen werden.
9.3 Unter diesen Umständen wurde keine Gefährdung nach Art. 3 EMRK
dargetan, womit sich auch keine zwingenden Gründe für die Ausübung der
E-4547/2016
Seite 13
Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-
III-VO ergeben.
10.
Weiter ist bezüglich der sinngemäss angerufenen Bestimmung von Art. 16
Abs. 1 Dublin-III-VO festzuhalten, dass hinsichtlich des erst in der Be-
schwerdeergänzung erwähnten Verhältnisses zum „Musahip“ keine Hin-
weise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Be-
schwerdeführer und seiner Bekannten in der Schweiz zu entnehmen sind.
Ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne dieser Bestimmung zum „Musahip“
liegt nicht vor. Vielmehr ist die leibliche Schwester des Beschwerdeführers
mit ihm aus der Türkei ausgereist und kümmert sich – wie den eingereich-
ten Arztberichten zu entnehmen ist – im Alltag um ihn. Wie bereits erwähnt,
wird auch sie nach Schweden weggewiesen.
11.
Im Übrigen hielt das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 fest, dem
Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessens-
entscheid des SEM (mehr) zu, und es greife nur ein, wenn das Staatssek-
retariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unter-
schreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze, was vorlie-
gend nicht der Fall ist.
Folglich kommt auch die Ermessenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO vorlie-
gend nicht zur Anwendung.
12.
12.1 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung
des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist,
sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (BVGE 2010/45
E. 10).
12.2 Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und
hat (in Anwendung von Art. 44 AsylG) seine Überstellung nach Schweden
angeordnet.
13.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM vom 27. Mai 2016 zu bestätigen.
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Seite 14
14.
14.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung so-
wie Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erwei-
sen.
14.2 Im Übrigen deutet aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht der-
zeit vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Be-
schwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3
Bst. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen aus-
ländischen Behörde hin. Der Antrag um Erlass vorsorglicher Massnahmen
betreffend eine Datenweitergabe wäre daher im Rahmen einer Beschwer-
deinstruktion abzuweisen gewesen und ist mit dem vorliegenden Endent-
scheid gegenstandslos geworden.
14.3 Nachdem die Beschwerde, wie aus dem oben Gesagten hervorgeht,
als aussichtslos bezeichnet werden musste, sind die Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 und Art. 110a Abs. 2 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht erfüllt
und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung so-
wie Rechtsverbeiständung sind abzuweisen.
14.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwer-
deverfahrens von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4547/2016
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfügung des SEM vom 16. Juni 2016 (Wiedererwägungsentscheid)
wird nichtig erklärt. Die mit der vorinstanzlichen Verfügung erhobene Ge-
bühr in der Höhe von Fr. 600.- ist im Falle einer bereits erfolgten Bezahlung
dem Beschwerdeführer durch das SEM zurückzuerstatten.
Die Beschwerde gegen den Wiedererwägungsentscheid ist, soweit sie sich
auf die Aufhebung der Verfügung bezieht, gegenstandslos.
2.
Die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 27. Mai 2016 wird
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand: