Abtei lung V
E-4548/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . J u l i 2 0 0 8
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Contessina Theis.
A._______, geboren (...) und dessen Ehefrau B._______,
geboren (...), sowie deren Kinder
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
E._______, geboren (...),
Syrien,
alle vertreten durch Advokat Dieter Roth, (...)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Juni 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4548/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, syrische Kurden aus der Provinz
F._______, reisten am 12. November 2007 in die Schweiz ein und
stellten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
G._______, wo sie am 21. November 2007 summarisch befragt
wurden, ein Asylgesuch. Nachdem Abklärungen des BFM ergeben
hatten, dass die Beschwerdeführenden am 6. November 2007 beim
Einreiseversuch aus Italien angehalten und nach Italien
rückübergeben worden waren, stellte das BFM am 22. November
2007 bei den italienischen Behörden ein Gesuch um Rückübernahme,
welchem diese in der Folge zustimmten (vgl. A12/4).
Am 6. Dezember 2007 verfügte das BFM die vorsorgliche Wegweisung
der Beschwerdeführenden nach Italien, gemäss dem damals in Kraft
stehenden Art 42 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31). Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Aufgrund der Aufhebung des Art. 42
Abs. 2 AsylG per Ende 2007 und des Inkrafttretens der neuen Bestim-
mung des Art. 34 AsylG per 1. Januar 2008, hob das BFM die Verfü-
gung vom 6. Dezember 2007 am 6. Februar 2008 wiedererwägungs-
weise auf und hörte die Beschwerdeführenden am 20. Februar 2008
zu ihren Asylgründen an. Am 4. März 2008 schrieb das
Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren infolge
Gegenstandslosigkeit ab.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machten die Beschwerdeführen-
den im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe im Vorfeld
der Präsidentschaftswahlen an einer Versammlung der kurdischen
Partei teilgenommen und von seinem Cousin Flugblätter erhalten, wel-
che er am Wahltag vor dem Wahllokal an Kurden verteilt habe. Darin
seien die Leute aufgefordert worden, nicht an den Wahlen teilzuneh-
men. Die Behörden hätten ihn deswegen gesucht und sein Haus
durchsucht. Er sei daraufhin geflohen. Die Beschwerdeführerin führte
im Wesentlichen aus, dass sich ihre Asylgründe auf die Probleme ihres
Ehemannes beziehen würden.
Mit Verfügung vom 17. März 2008 trat das BFM auf die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden, gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG, nicht
ein und ordnete deren Wegweisung nach Italien an. Diese Verfügung
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erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Gestützt auf die Rückübernahmezusage der italienischen Behörden
vom 10. März 2008 wurden die Beschwerdeführenden am 9. April
2008 nach Italien ausgeschafft.
B.
Am 11. April 2008 stellten die Beschwerdeführenden erneut ein Asyl-
gesuch im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______. Anlässlich
der summarischen Befragung vom 22. April 2008 führten sie aus, dass
sie nach der Ausschaffung nach Italien am 9. April 2008 von den
italienischen Beamten einige Stunden nach ihrer Ankunft auf die
Strasse gestellt worden seien, woraufhin sie zwei Nächte im Freien
respektive auf einem Bahnhof verbracht hätten, bevor sie wieder mit
dem Zug in die Schweiz gereist seien.
Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen die selben Asyl-
gründe geltend, welche sie bereits im ersten Verfahren angeführt hat-
ten, wobei sie zusätzlich angaben, dass sie seit Dezember 2007 in der
Schweiz exilpolitisch tätig gewesen seien. Zur Untermauerung dieser
Vorbringen reichten sie diverse Beweismittel ein:
- eine Bestätigung der Schweizer Vertretung der Yekiti-Partei
(Kurdische Demokratische Partei der Einheit in Syrien), vom 9. April
2008, den Beschwerdeführer betreffend
- die Kopie einer Bestätigung der kurdischen Partei in Syrien (Al -
Party), vom 3. April 2008, den Beschwerdeführer betreffend
- drei Fotos einer Sitzung der Yekiti-Partei in Zürich vom 23. Feb-
ruar 2008, worauf der Beschwerdeführer zu sehen ist
- ein Foto einer Kundgebung der Yekiti-Partei in Genf, vom 12.
März 2008, worauf der Beschwerdeführer zu sehen ist
- eine CD-Rom betreffend einen Vortrag in Basel über die Lage
der Kurden, worauf der Beschwerdeführer zu sehen ist.
Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 29. April 2008 reichten die Be-
schwerdeführenden dem BFM ihre Identitätskarten und das Original
des Schreibens der Al-Party vom 3. April 2008 zu den Akten.
C.
Das BFM ersuchte am 19. Mai 2008 die italienischen Behörden erneut
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um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Am 6. Juni 2008
stimmten die italienischen Behörden einer Rückübernahme zu.
D.
Das BFM führte am 18. Juni 2008 mit den Beschwerdeführenden eine
Bundesanhörung durch. Im Wesentlichen machten die Beschwerde-
führenden dabei geltend, sie seien, seit sie im Zusammenhang mit ih-
rem ersten Asylgesuch in der Schweiz gewesen seien, in Kontakt mit
(...) der schweizerischen Yekiti-Partei in H._______. Der Beschwer-
deführer habe an verschiedenen Organisationen, Kundgebungen und
Vorträgen teilgenommen. Er sei auf Fotos im Internet zu erkennen und
sein Bruder habe ihm vor kurzem am Telefon erzählt, dass der Ge-
heimdienst deswegen nach ihm gesucht habe (B20; S. 3 ff.).
Mit Eingabe vom 25. Juni 2008 reichte die Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführenden eine Stellungnahme sowie Internetausdrucke der
Homepage der Yekiti-Partei mit Fotos, worauf die Beschwerdeführen-
den anlässlich der Demonstration vom 12. März 2008 sowie anlässlich
einer Versammlung vom 23. Februar 2008 zu sehen sind, zu den Ak-
ten. Auf die Ausführungen in der Stellungnahme wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen werden.
E.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2008 - eröffnet am 1. Juli 2008 - trat das
BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und
ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
Zudem wurde den Beschwerdeführenden im erstinstanzlichen
Verfahren eine Gebühr von Fr. 600.-- auferlegt. Zur Begründung des
Entscheides führte die Vorinstanz aus, dass der Bundesrat Italien als
sicheren Drittstaat bezeichnet habe, die Beschwerdeführenden sich
vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hätten und sie,
mit rechtskräftiger Verfügung vom 17. März 2008, am 9. April 2008
nach Italien zurückgeführt worden seien. Italien habe sich bereit
erklärt, die Beschwerdeführenden zurückzunehmen. Es würden keine
Personen, zu denen die Beschwerdeführenden eine enge Beziehung
hätten, und keine Angehörige in der Schweiz leben. Die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden trete nicht offen-
sichtlich zutage, da bereits im ersten Verfahren die Aussagen der Be-
schwerdeführenden aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit nicht zu über-
zeugen vermocht hätten. Die nachgereichten Beweismittel zur exilpoli-
tischen Tätigkeit würden nicht überzeugen und die Angaben des Be-
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schwerdeführers zu seinem exilpolitischen Engagement seien sehr
spärlich. Trotz Platzieren von Fotos auf dem Internet, welche die Be-
schwerdeführenden anlässlich einer Kundgebung in Genf unter zahl-
reichen anderen Teilnehmern zeigten, würden ihre Aktivitäten keine
konkrete Gefährdung begründen. Das Verhalten der
Beschwerdeführenden in der Schweiz sei insgesamt betrachtet nicht
geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen des syrischen Geheimdienstes zu
bewirken, der Beschwerdeführer habe sich diesbezüglich auch nicht
spontan, sondern auf Intervention seiner Rechtsvertretung geäussert.
Weder die Aussagen der Beschwerdeführenden noch die
eingereichten Beweismittel - welche das BFM zum Einen nicht als
aussagekräftig und zum Anderen als reine Gefälligkeitsschreiben
betrachte - würden die Flüchtlingseigenschaft mit der geforderten
Offensichtlichkeit begründen. Italien sei ein sicherer Drittsaat im Sinne
von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG, weshalb auch keine Hinweise
bestünden, dass in Italien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe.
F.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2008 reichten die Beschwerdeführenden, mit-
tels ihres Rechtsvertreters, beim Bundeverwaltungsgericht Beschwer-
de gegen die Verfügung der Vorinstanz ein und beantragten die Aufhe-
bung des vorinstanzlichen Entscheides, das Eintreten auf das Asylge-
such der Beschwerdeführenden und die Gewährung des Asyls. Even-
tualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und zur ergän-
zenden Abklärung des Sachverhaltes und zur materiellen Beurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Wegwei-
sungsverfügung aufzuheben und die Beschwerdeführenden seien in
der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht bean-
tragten die Beschwerdeführenden unter anderem, der Beschwerde sei
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und es sei ihnen die unentgeltli-
che Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung zu gewähren und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt,
dass die Beschwerdeführenden glaubhaft dargetan hätten, dass sie
aus politischen Gründen in ihrem Heimatland mit Problemen zu rech-
nen hätten. Die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten seien von der
Vorinstanz bagatellisiert worden. In Italien sei es nicht zur Klärung ih-
res aufenthaltsrechtlichen Status gekommen und die Beschwerdefüh-
renden seien ohne Einweisung in ein entsprechendes Verfahren sich
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selbst überlassen worden. Es treffe zwar zu, dass Italien die Flücht-
lingskonvention sowie die Europäische Menschenrechtskonvention ra-
tifiziert habe, doch komme das Verhalten der italienischen Behörden
einer materiellen Rechtsverweigerung gleich. Die Frist zur Rücküber-
nahme sei zudem abgelaufen, weshalb die Schweiz verpflichtet sei,
auf die Asylgesuche einzutreten und ein materielles Verfahren durch-
zuführen. Auf die weitere Begründung wird, soweit entscheidwesent-
lich, im Folgenden eingegangen werden.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2008 bestätigte die zuständige Inst-
ruktionsrichterin den Eingang der frist- und formgerecht eingereichten
Beschwerde.
H.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 9. Juli 2008 (per Faxkopie) und
am 15. Juli 2008 (im Original) beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 und Art. 6 AsylG
Seite 6
E-4548/2008
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutre-
ten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprü-
fen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Sofern die Beschwer-
deinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet,
enthält sie sich demnach einer selbständigen materiellen Prüfung,
hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.).
Soweit die Beschwerdeführenden die Gewährung von Asyl beantra-
gen, ist auf ihr Rechtsbegehren nicht einzutreten.
4.1 Gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche in
der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren
Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in
welchem sie sich vorher aufgehalten haben.
Italien wurde am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Dritt-
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staat bezeichnet und die Beschwerdeführenden wurden am 9. April
2008 von der Schweiz nach Italien ausgeschafft. Sie haben sich dem-
nach vor ihrer (Wieder-) Einreise in die Schweiz dort aufgehalten.
In der Stellungnahme der Rechtsvertretung im erstinstanzlichen Ver-
fahren (Eingabe vom 25. Juni 2008) wurde geltend gemacht, die
Beschwerdeführenden hätten Italien im November 2007 lediglich als
Transitland durchquert, weshalb von einem "Aufenthalt" im Sinne eines
Verbleibs für eine gewisse Mindestdauer, wie sie bei einer
vorsorglichen Wegweisung gefordert sei, keine Rede sein könne. Auch
in der Beschwerdeeingabe führte der Rechtsvertreter aus, dass sich
die Beschwerdeführenden nur kurzzeitig in Italien aufgehalten hätten.
Die Beschwerdeführenden berufen sich dabei implizit auf die
Bestimmungen von Art. 42 Abs. 2 Bst. b und Art. 52 Abs. 1 Bst. a
aAsylG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und 40 der Asylverordnung 1 vom 11.
August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) und der
dazu entwickelten Rechtsprechung zum Begriff "einige Zeit" (vgl. auch
EMARK 2000 Nr. 1). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass durch
das revidierte, auf den 1. Januar 2008 in Kraft getretene Asylgesetz
die bisherigen Bestimmungen der Art. 42 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 1
aAsylG sowie die Bestimmungen der Art. 31 Abs. 1 und Art. 40 aAsylV
1 auf den 1. Januar 2008 ersetzt beziehungsweise ersatzlos
gestrichen worden sind und dass der Begriff "einige Zeit" keinen
Eingang in den neu geschaffenen Nichteintretenstatbestand des Art.
34 AsylG gefunden hat und somit die dazu entwickelte Rechtspre-
chung auch nicht analog herangezogen werden kann. Gemäss der
Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes vom 4.
September 2002 stand bei der neuen Drittstaatenregelung insbeson-
dere ein effizienter Vollzug der Wegweisung im Vordergrund und das
bis anhin gültige Konzept der vorsorglichen Wegweisung sollte ersetzt
werden (vgl. Bundesblatt der Schweizerischen Eidgenossenschaft
[BBl] 2002 Ziff. 1.2.1 S. 6849 ff.). Insbesondere die Dauer des Aufent-
halts oder ein besonders enger Bezug der asylsuchenden Person zum
Drittstaat ist für die Anordnung der Wegweisung nicht mehr massgeb-
lich (vgl. BBl 2002 S. 6884), weshalb die geltenden Bestimmungen von
Art. 34 Abs. 2 AsylG unabhängig von der Dauer des Aufenthaltes im
betreffenden Drittstaat Anwendung finden.
4.2 Nach Art. 34 Abs. 3 AsylG finden die Bestimmung von Abs. 2 die-
ses Artikels keine Anwendung, wenn Personen, zu denen die asylsu-
chende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der
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Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise
darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rück-
schiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c).
Im Ergebnis ist der Vorinstanz Recht zu geben, wenn sie die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden bezüglich der Vorfälle im Heimatstaat
zur Erfüllung der von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG geforderten Offen-
sichtlichkeit der Flüchtlingseigenschaft als nicht geeignet betrachtet.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die im Entscheid vom 17.
März 2008 angeführte diesbezügliche Widersprüchlichkeit, auf welche
die Vorinstanz in der vorliegend angefochtenen Verfügung verweist,
zwar auch als vorhanden, aber doch nicht als derart gravierend und
teilweise mit Übersetzungsschwierigkeiten erklärbar. Dennoch ist nicht
von der offensichtlichen Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft auszuge-
hen; ob eine einmalige Aktion des Beschwerdeführers im Hinblick auf
die Wahlen offensichtlich eine asylrelevante Verfolgung auslösen kann,
währenddessen sein Cousin I._______, welcher sich offensichtlich
mehr engagiert und Mitglied der Partei ist, nach wie vor in der Heimat
weilt, ist zu bezweifeln. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Argu-
mentation, wonach die Beschwerdeführenden glaubhaft dargelegt hät-
ten, dass sie aus politischen Gründen in ihrer Heimat mit Problemen
zu rechnen hätten, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
Auch hinsichtlich der Einschätzung der exilpolitischen Tätigkeiten der
Beschwerdeführenden ist der Vorinstanz - jedenfalls im Ergebnis - zu-
zustimmen: Nachweislich ist der Beschwerdeführer Anhänger der Yeki-
ti-Partei Schweiz und die Beschwerdeführenden haben an verschiede-
nen Kundgebungen und Veranstaltungen, von welchen im Internet Auf-
nahmen existieren, teilgenommen. Namentlich erwähnt und identifi-
zierbar sind die Beschwerdeführenden jedoch nirgends. Es ist daher
für das Bundesverwaltungsgericht keineswegs offensichtlich, dass die
Beschwerdeführenden durch ihre exilpolitische Tätigkeit die Flücht-
lingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllen würden. In diesem Zusam-
menhang vermag auch das Vorbringen, der syrische Geheimdienst
habe beim Bruder des Beschwerdeführers vorgesprochen und dem
Beschwerdeführer eine Warnung übermitteln lassen, nicht zu überzeu-
gen und erscheint konstruiert. Die Argumentation der Vorinstanz ver-
mag zwar insofern nicht zu überzeugen, als die Tatsache, dass die Be-
schwerdeführenden ihre exilpolitische Tätigkeit erst auf Anraten ihrer
Rechtsvertretung vorbrachten, nichts zuungunsten der Beschwerde-
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führenden besagt und auch keine Rückschlüsse darüber zulässt, ob
die Beschwerdeführenden durch den syrischen Geheimdienst identifi-
zierbar sind oder nicht. Aufgrund des insgesamt nicht exponierten En-
gagements der Beschwerdeführenden wird indessen nicht nachvoll-
ziehbar, dass dieses den syrischen Behörden hätte bekannt werden
können.
Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden ist demnach
nicht offensichtlich erfüllt, und aus den Akten sind auch keine anderen
Tatsachen erkennbar, welche gemäss Art. 34 Abs. 3 AsylG einem
Nichteintreten entgegenstünden.
Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass die Vorinstanz zu
Recht nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden eingetreten
ist.
5.
5.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Vorliegend hat der Kanton den Beschwerdeführenden keine Aufent-
haltsbewilligung erteilt und es besteht kein Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde.
5.2 Das Bundesamt regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.3 Eine Wegweisung der Beschwerdeführenden ist gemäss Art. 34
Abs. 2 Bst. b AsylG im vorliegenden Verfahren nur im Hinblick auf Itali-
en zu prüfen, weshalb die Ausführungen der Rechtsvertretung, wo-
nach eine Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Syrien nicht
zulässig und nicht zumutbar sei, insofern fehlschlagen, als eine Weg-
weisung der Beschwerdeführenden nach Syrien nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bildet.
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5.4 Italien ist ein sicherer Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG und hat der Rückübernahme der Beschwerdeführenden zuge-
stimmt. Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb vorliegend in Beach-
tung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen
zulässig, da die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen kön-
nen, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG finden. Das in der Beschwerde angeführte Argument, die Be-
schwerdeführenden wären in Italien bezüglich ihres Asylgesuchs einer
materiellen Rechtsverweigerung ausgesetzt, kann nicht gehört wer-
den; allfällige Verfahrensdefizite im italienischen Asylverfahren sind
vielmehr im italienischen Asylverfahren selbst zu rügen.
5.5 Vorliegend weisen weder die in Italien herrschende allgemeine
Lage noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien hin, weshalb
der Vollzug der Wegweisung nach Italien auch zumutbar ist (Art. 83
Abs. 4 AuG).
5.6 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdefüh-
renden nach Italien auch möglich, da mit der zugesichterten Rück-
übernahme durch die italienischen Behörden keine Vollzugshindernis-
se bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.7 Die Vorinstanz prüfte zwar in ihrer Verfügung die Wegweisung der
Beschwerdeführenden nach Italien, verfügte jedoch im Dispositiv
fälschlicherweise lediglich die Wegweisung aus der Schweiz.
In der vorliegenden Fallkonstellation ist nur eine Wegweisung der Be-
schwerdeführenden nach Italien im Sinne obiger Ausführungen zuläs-
sig, zumutbar und möglich.
Nach dem Gesagten ist der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung nach Italien zu bestätigen. Ein Wegweisungsvollzug in
andere Länder, namentlich nach Syrien, ist demgegenüber auszu-
schliessen.
6. Den Beschwerdeführenden ist es demnach nicht gelungen darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
Seite 11
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7. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art.
65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus
den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen
waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind. Mit Ergehen des
vorliegenden Urteils ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es wird festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug nach Italien zu
erfolgen hat. Ein Wegweisungsvollzug in andere Länder - namentlich
nach Syrien - ist ausgeschlossen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (ad:_______) (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Contessina Theis
Versand:
Seite 13