B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4548/2017
Ur t e i l vom 1 9 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Roswitha Petry (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. Juli 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge im (…) 2015. Sie sei illegal in den Sudan, weiter durch die Sahara
und anschliessend auf dem Seeweg nach Italien gereist, wo sie am (…)
2015 angekommen sei. (…) später, am (…) 2015, sei sie in die Schweiz
eingereist und habe gleichentags ein Asylgesuch gestellt.
A.b Am 4. August 2015 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Basel die Befragung zur Person (BzP) statt.
A.c Am 3. November 2015 beendete das SEM ein zuvor eingeleitetes Dub-
lin-Verfahren und stellte fest, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
werde in der Schweiz geprüft.
A.d Das SEM hörte die Beschwerdeführerin in der Folge am 1. Dezember
2016 ausführlich zu ihren Asylgründen an.
A.e Im Wesentlichen führte sie zur Begründung aus, sie gehöre der Ethnie
der Tigrinya an und stamme aus B._______. Sie sei seit dem Jahr 2011
geschieden. Sie habe im Zentrum von B._______ einen (…) geführt und
so für sich und ihre (…) Kinder den Lebensunterhalt bestritten. Im (…) 2015
habe sie ein Aufgebot für eine militärische Ausbildung erhalten.
In der BzP führte sie dazu aus, das Aufgebot sei ihr von C._______, dem
(…), ausgehändigt worden. Sie habe diesem erklärt, das Aufgebot nicht
befolgen zu können, woraufhin er ihr (…) und ihr gedroht habe, sie in Haft
zu nehmen, sollte sie sich weiterhin weigern, dem Aufgebot Folge zu leis-
ten. C._______ sei in dieser Sache innerhalb von zwei Tagen zweimal bei
ihr vorbeigekommen. Seine zweite Vorsprache sei an einem Vormittag er-
folgt, am selben Abend habe sie dann den Ort verlassen.
In der Anhörung legte sie in diesem Zusammenhang dar, C._______ habe
sie im (…) 2015 zum Absolvieren der militärischen Ausbildung aufgefor-
dert. Zwei Tage nach dieser Aufforderung sei er erneut gekommen und
habe die Beschwerdeführerin, die sich weiterhin geweigert habe, ins Mili-
tärcamp mitgenommen. Dort habe er sie zunächst den ganzen Tag in der
prallen Sonne stehen lassen, bei Einbruch der Dunkelheit habe er sie
mehrfach vergewaltigt. Auch die zweite Nacht habe er die Beschwerdefüh-
rerin bei sich eingeschlossen, allerdings sei ihr im Morgengrauen die Flucht
aus dem Camp gelungen. Sie habe sich während des Tages versteckt und
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sei in der Nacht und nur kurz nach Hause gegangen; von dort habe sie sich
sofort in den Sudan aufgemacht.
A.f Die Beschwerdeführerin reichte die Kopie des Identitätsausweises der
Mutter, die Originale der Taufscheine ihrer (…) Kinder und ein Familienfoto
zu den vorinstanzlichen Akten.
A.g Am 6. Dezember 2016 reichte sie zwei Arztberichte des D._______,
datierend vom 12. März 2016 und 21. Oktober 2016, zu den erstinstanzli-
chen Akten.
B.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 – eröffnet am 19. Juli 2017 – lehnte das
SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
C.
C.a Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe
vom 11. August 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie
beantragte die Aufhebung der Verfügung des SEM sowie die Anerkennung
ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter sei sie als
Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei
der Entscheid zur vollständigen Erhebung des Sachverhalts und zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C.b In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG, einschliesslich
des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
C.c Mit dem Rechtsmittel reichte sie eine Fürsorgebestätigung des Sozial-
amtes des E._______ vom 25. Juli 2017 ins Recht.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2017 verzichtete die vormalige
Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Mit
gleicher Verfügung lud sie das SEM zur Vernehmlassung ein.
D.b Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 1. September 2017 voll-
umfänglich an den Erwägungen in der Verfügung vom 18. Juli 2017 fest.
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D.c Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am
7. September 2019 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden
Bestimmungen (Art. 83 Abs. 1-4) sind unverändert vom AuG ins AIG über-
nommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbe-
zeichnung verwenden wird.
1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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1.6 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gilt namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, die von der Beschwerdefüh-
rerin geltend gemachten Asylgründe seien in zentralen Punkten nicht
glaubhaft.
4.1.1 So habe sie in der BzP und in der Anhörung jeweils unterschiedliche
Versionen der angeblich drohenden Einberufung in eine militärische Aus-
bildung dargelegt. Dass die Beschwerdeführerin die traumatischste Erfah-
rung – die Vergewaltigung – in der Erstbefragung nicht ansatzweise er-
wähnt habe, sei vorliegend nicht nachvollziehbar, zumal es weitere diskre-
pante Kernelemente in ihren Schilderungen gebe; beispielsweise habe sie
das angeblich erhaltene schriftliche Aufgebot bei der Anhörung nicht res-
pektive erst erwähnt, als sie ausdrücklich danach gefragt worden sei. Allein
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vor diesem Hintergrund sei zu schliessen, dass die Kernvorbringen den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten könnten.
4.1.2 Es sei aus den Akten weiter nicht ersichtlich, dass die Beschwerde-
führerin, wäre sie im Heimatstaat geblieben, mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft mit jeglichen staatlichen Verfolgungs-
massnahmen hätte rechnen müssen.
4.1.3 Hinsichtlich der geltend gemachten illegalen Ausreise sei – ungeach-
tet der Frage der Glaubhaftigkeit dieser Ausführungen – gestützt auf das
Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2017
(D-789/2015) festzuhalten, dass eritreische Staatsangehörige aufgrund
der illegalen Ausreise nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit
Sanktionen seitens des eritreischen Staates rechnen müssten, die ernst-
hafte Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden.
Andere glaubhafte Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführerin in
den Augen der eritreischen Regierung als missliebige Person erscheinen
lassen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich.
Die Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise seien somit asylrechtlich
unbeachtlich.
4.1.4 Zusammenfassend hielten die Vorbringen weder den Anforderungen
an Art. 3 AsylG noch denjenigen an Art. 7 AsylG stand. Die Beschwerde-
führerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihr Asylgesuch sei ab-
zulehnen.
4.2 Im Rechtsmittel wendet die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die
Rechtsprechung und das Handbuch Asyl und Rückkehr des SEM (Stand
1. Mai 2015, letzte Änderung 15. Oktober 2018) ein, die Glaubhaftigkeit
nachgeschobener Vorbringen sei in einer Gesamtabwägung im konkreten
Einzelfall zu beurteilen. Die Tatsache, dass einzelne Aussagen erst im spä-
teren Verlauf des Asylverfahrens vorgebracht würden, mache die Vorbrin-
gen nicht zwingend unglaubhaft. So würden traumatische Erlebnisse unter
Umständen erst in der Anhörung geschildert. Gemäss Rechtsprechung
gelte als wissenschaftlich etabliert, dass schwer traumatisierte Personen
über das Erlebte nicht spontan, vollständig und widerspruchsfrei Auskunft
geben könnten. Vielmehr bestehe die Tendenz, alle damit verbundenen
Gedanken und Gefühle zu unterdrücken. Dies könne bis zur völligen oder
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teilweisen Unfähigkeit führen, sich an die wichtigen Aspekte des betreffen-
den Zeitraums zu erinnern. Es sei daher die Glaubhaftigkeit von Vorbringen
über psychisch belastende Ereignisse in Zusammenhang mit einer verspä-
tet geltend gemachten geschlechtsspezifischen Verfolgung nicht einfach
von der Hand zu weisen, sondern eine individuelle und nuancierte, alle
Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Überprüfung vorzunehmen.
4.2.1 Dem Anhörungsprotokoll sei zu entnehmen, dass sie Opfer einer Ver-
gewaltigungshandlung sei und daher ein traumatisches Erlebnis gehabt
habe. Als sie der geschilderten Situation entkommen sei, habe sie sich
schmutzig und nicht wie ein Mensch gefühlt. Die körperliche Erinnerung an
das Erlebte sei ein einziger Schmerz gewesen, sie habe sich danach ge-
sehnt, aus ihrer Haut fahren zu können. Sie sei nicht mehr sie selber ge-
wesen, habe jedoch der Kinder wegen versucht, das Erlebte zu vergessen.
Sie habe sich für das Geschehene geschämt und habe darüber weder
nachdenken noch reden können; dies falle ihr bis heute schwer.
4.2.2 Sie habe bereits in der Anhörung gesagt, sie sei in der BzP nicht in
der Lage gewesen, dieses Erlebnis zu schildern. Ausserdem habe sie in
der BzP auch nicht wirklich Gelegenheit dazu erhalten. So sei sie entgegen
der Auffassung des SEM in der BzP nicht explizit nach den Problemen mit
C._______ gefragt, von der befragenden Person unterbrochen und auf die
nachfolgende Anhörung verwiesen worden. Diese Vorgänge habe die Vo-
rinstanz allesamt ausser Acht gelassen.
In der BzP sei zudem alles sehr schnell gegangen. Wäre ihr damals mit
mehr Empathie begegnet und ihr mehr Zeit gewährt worden, wäre ihr eher
ermöglicht worden, über das grauenhafte Erlebnis zu sprechen. Diese
Schwierigkeiten habe das SEM nicht berücksichtigt. Dass sie weiterhin
emotional leide, scheine demgegenüber völlig irrelevant zu sein.
4.2.3 Insgesamt seien ihre Schilderungen als glaubhaft zu werten, sie habe
namentlich in der Anhörung sehr ausführlich und detailliert geantwortet und
die Erlebnisse gefühlsecht und nachvollziehbar geschildert. Das traumati-
sche Erlebnis sei auch deswegen als glaubhaft anzuerkennen, da es nicht
ungewöhnlich sei, dass sich ein solcher Sachverhalt in Eritrea abspiele.
Auch Human Rights Watch, amnesty international und das US Department
of State würden berichten, dass Frauen im Rahmen des Nationaldienstes
einem massiven Risiko von sexueller Gewalt durch Befehlshaber und Ka-
meraden ausgesetzt seien, deren Konsequenzen verheerend seien.
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Die Vergewaltigungshandlungen seien von C._______, einem militäri-
schen Ausbilder begangen worden, weil sie sich geweigert habe, eine mi-
litärische Ausbildung zu absolvieren. Dieses ganze Ereignis passe in den
logischen Kontext und die gelebte Wirklichkeit in Eritrea und sei folglich als
glaubhaft zu werten.
5.
5.1 Glaubhaftmachen im Sinn von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche
Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist
eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen
widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkomm-
nisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Ver-
folgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende
Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung
von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, ge-
steigerten oder nachgeschobenen Vorbringen.
Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeur-
teilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen
Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönli-
che Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person
sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven
Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht
aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen
die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11
E. 5.1, BVGE 2010/57 E. 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, E-
MARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt vor diesem Hintergrund Folgen-
des fest:
5.2.1 Die Beschwerdeführerin hat ihre zentralen Asylgründe in der BzP und
in der Anhörung in unterschiedlichen Versionen dargelegt. So hat sie in der
Erstbefragung auch nicht ansatzweise die angeblich massiven Probleme
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mit besagtem C._______ vorgebracht. Sie erwähnte dort lediglich, dieser
habe ihr ein Schreiben übergeben, gemäss dem sie eine militärische Aus-
bildung hätte absolvieren sollen. Sie führte weiter aus, sie habe schon vor-
her Probleme mit diesem Mann gehabt. Auf diesbezügliches Nachfragen
beschrieb sie diese Probleme dahingehend, sie habe C._______ – dem
militärischen Ausbilder (…) – einmal gemeldet, dass (…) mit einer Waffe
herumgelaufen und geschossen habe. C._______ habe jedoch nichts un-
ternommen. Seither habe es zwischen ihnen Spannungen gegeben (vgl.
Protokoll A4/12 F/A 7.01). Die Frage nach weiteren Gründen für Ihr Asyl-
gesuch verneinte sie (vgl. a.a.O F/A 7.03). In der Anhörung führte sie ei-
nerseits neu aus, C._______, (…) der militärischen Ausbildung, habe sie
trotz ihres wiederholten Einwandes, sie müsse allein für ihre (…) Kinder
sorgen und könne diese nicht allein lassen, zum Einrücken zwingen wollen.
Er habe ihr zwei Tage Bedenkzeit gegeben. Die Beschwerdeführerin sei
jedoch auch nach diesen zwei Tagen bei ihrer Antwort geblieben. Diesmal
habe jener sie zu sich ins Camp mitgenommen, sie zuerst den ganzen Tag
in der prallen Sonne stehen lassen und in der folgenden Nacht vergewaltigt
(vgl. Protokoll A18/19 F/A 14 f.). Sie sei insgesamt zwei Nächte festgehal-
ten worden. Am zweiten Tag habe sie fliehen können. Sie habe sich bis am
Abend im Wald versteckt; erst gegen neun Uhr abends sei sie nach Hause
gegangen. Sie sei mit Familienangehörigen und einigen Nachbarn bis spät
zusammen im Haus geblieben. Sie habe dabei ihre Fluchtgedanken ge-
äussert, worauf ein junger Mann aus der Nachbarschaft – dieser sei aus
dem Militärdienst desertiert – spontan erklärt habe, er komme auch mit (vgl.
a.a.O. F/A 19).
5.2.2 Diese Aussagen divergieren in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht er-
heblich von denjenigen in der BzP. Die Beschwerdeführerin wendet hierzu
ein, die Glaubhaftigkeit nachgeschobener Vorbringen sei in einer Gesamt-
abwägung im konkreten Einzelfall zu beurteilen. Namentlich traumatische
Erlebnisse würden unter Umständen erst in der Anhörung geschildert und
es sei wissenschaftlich erwiesen, dass schwer traumatisierte Personen
das Erlebte unter Umständen nicht spontan, vollständig und widerspruchs-
frei benennen könnten (vgl. auch oben Ziff. 4.2).
Es trifft grundsätzlich zu, dass bei einem traumatisierenden Erlebnis wie
einer Vergewaltigung sogenannte Verdrängungsmechanismen eine Rolle
spielen und ein erst nachträgliches Vorbringen eines solchen Ereignisses
erklären können. Allerdings müssen auch bei einer nachträglich vorge-
brachten Vergewaltigung die weiteren Aussageelemente bezogen auf das
neue Vorbringen als überwiegend glaubhaft wirken:
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Seite 10
5.2.3 Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin die nachträglich an-
geführte Vergewaltigung in der Erstbefragung auch nicht ansatzweise er-
wähnt hat, hat sie die Umstände, wie es zu dieser gekommen sein soll,
unstimmig dargelegt. In der BzP hat sie beispielsweise von einem ihr aus-
gehändigten Schreiben gesprochen, in welchem sie zur militärischen Aus-
bildung aufgeboten worden sei. Dieses Dokument – notabene ein wichti-
ges Beweismittel für ihre Vorbringen – habe sie zurückgelassen (vgl. Pro-
tokoll A4/12 F/A 7.01). Zutreffend hat die Vorinstanz hierzu festgestellt,
dass die Beschwerdeführerin in der Anhörung dieses angeblich erhaltene
schriftliche Aufgebot erst erwähnte, als sie danach gefragt wurde. Auf der
anderen Seite hat sie in der BzP mit keinem Wort erwähnt, dass der be-
sagte Verwalter sie tatsächlich mitgenommen und einmal den ganzen Tag
über mit auf dem Rücken gefesselten Händen in der sengenden Hitze habe
stehen lassen und ihr erst nach dieser Mitnahme die Flucht gelungen sei.
Vielmehr erklärte sie bei der Erstbefragung, einer drohenden Mitnahme
durch sofortige Flucht zuvorgekommen zu sein. Es ist jedoch keineswegs
plausibel und vorliegend nicht erklärbar, dass sie einen einschneidenden
und einprägsamen Vorfall wie die Mitnahme und besonders das erzwun-
gene Ausharren in der Hitze erst in der anschliessenden Anhörung vorge-
bracht hat. Ihre diesbezüglichen Schilderungen fügen sich auch sonst in-
haltlich und zeitlich nicht ineinander: Gemäss BzP sei (…) am zweiten Tag
(…) worden, noch am selben Abend sei sie von Daheim weggegangen.
Dazu habe sie sich mit einem jungen Mann in Verbindung gesetzt, dem sie
vorgeschlagen habe, sie zu begleiten (vgl. Protokoll A4/12 F/A 7.01). Ge-
mäss Angaben in der Anhörung will sie drei Tage vor ihrer Wegreise zur
militärischen Ausbildung aufgefordert worden sein. C._______ habe ihr
beim ersten Vorsprechen Zeit zum Nachdenken gegeben. Zwei Tage spä-
ter sei er wieder gekommen und am dritten Tag sei sie dann weggegangen
(vgl. Protokoll A18/19 F/A 75). Was ihre angebliche "Reisebegleitung" be-
trifft, hat sie abweichend ausgeführt, der besagte junge Mann habe von
ihrer Ausreiseabsicht vernommen und ihr gesagt, er komme auch mit (vgl.
a.a.O. F/A 19).
5.2.4 Auch die Ereignisse in Zusammenhang mit der Vergewaltigung sind
unstimmig geblieben: So hat sie einmal ausgesagt, C._______ sei gekom-
men und habe ihr befohlen, zu ihm zu kommen. Als sie zu ihm gegangen
sei, habe dieser sie nicht vor Gericht gebracht, sondern zu sich nach Hause
genommen und dort vergewaltigt. Später führte sie aus, von Soldaten auf
Geheiss von C._______ ins Camp geführt, dort tagsüber der sengenden
Hitze ausgesetzt und erst am Abend in sein Haus gebracht worden zu sein
(vgl. a.a.O. F/A 71, 74).
E-4548/2017
Seite 11
5.2.5 Insgesamt nicht plausibel ist, dass die Beschwerdeführerin in der BzP
die drohende Einberufung in eine militärische Ausbildung als einziges
Kernelement ihrer Ausreise beschrieben hat. Auf die Frage nach weiteren
Problemen beschrieb sie nur vergangene Probleme mit (…) und führte aus,
C._______ habe damals (…) nach dessen Fehlverhalten (Schussabgaben
aus einer Waffe) nicht wie von ihr verlangt festgenommen, und es gebe
seither zwischen ihnen Spannungen. Weitere Gründe habe sie nicht (vgl.
Protokoll A4/12 F/A 7.03). Gefragt nach gesundheitlichen Problemen liess
sie festhalten, es gehe ihr gut (vgl. a.a.O. F/A 8.02). Dieses Erstprotokoll
hat die Beschwerdeführerin in Kenntnis der ihr obliegenden Mitwirkungs-
und Wahrheitspflichten als korrekt, vollständig und der Wahrheit entspre-
chend unterzeichnet (vgl. a.a.O. einleitend "Mitwirkungspflicht" S. 2). In der
Anhörung demgegenüber führte sie als Erstes zentral aus: "Ich bin wegen
C._______ hier. Ich wurde gezwungen, meine Kinder zurückzulassen…In
Eritrea ist es schwierig zu arbeiten und zu leben…" (vgl. Protokoll A18/19
F/A 60). Zu C._______ führte sie zudem aus, dieser habe früher immer
wieder Streit mit (…) gehabt (vgl. Protokoll A18/19 F/A 37 ff.); mit ihr habe
er kein Problem gehabt, erst im (…) 2015 hätten ihre Probleme mit diesem
begonnen (vgl. a.a.O. F/A 63, 66, 67 f. und 79).
5.3 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass vorliegend die für die Ausreise als zentral geschilderten
Gründe den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten
Sachverhalts nicht genügen. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin ihre an-
geblichen Fluchtgründe in divergierenden Versionen, teilweise zeitlich un-
stimmig und zum Teil nur oberflächlich dargelegt. Ihr Aussageverhalten
wirkt insgesamt nicht plausibel und lässt Realitätskennzeichen vermissen.
5.3.1 In diesem gesamten Kontext kann entsprechend die erst nachträglich
geltend gemachte Vergewaltigung nicht als überwiegend glaubhaft beur-
teilt werden. Der Einwand, das erst nachträgliche Vorbringen dieses trau-
matischen Erlebnisses sei vorliegend entschuldbar, überzeugt nach dem
oben Gesagten nicht. Der Einwand der Beschwerdeführerin im Rahmen
des mündlich gewährten rechtlichen Gehörs und im Rechtsmittel, sie habe
in der BzP weitererzählen wollen, es sei jedoch nur nach Problemen mit
der Verwaltung gefragt (vgl. Protokoll A18/19 F/A 118 f., Rechtmittel Bst. i)
und sie sei unterbrochen worden, findet einerseits in den Akten keine
Stütze und erweist sich andererseits als nicht zutreffend. So wurde auf-
grund ihrer Antwort explizit nach weiteren Problemen mit dem betreffenden
Verwalter, C._______, gefragt (vgl. Protokoll A4/12 F. 7.01). Zudem erhielt
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Seite 12
sie vor Abschluss der Anhörung nochmals die Gelegenheit, allfällige wei-
tere Fluchtgründe darzulegen. Dass sie wegen der Anwesenheit eines
Mannes (der befragende Sachbearbeiter in der BzP) nicht über die Verge-
waltigung haben sprechen können, macht die Beschwerdeführerin demge-
genüber nicht geltend; in der Anhörung wies sie in diesem Zusammenhang
vielmehr grundsätzlich darauf hin, für sie spiele es keine Rolle, ob nun ein
Mann oder einer Frau anwesend sei (vgl. a.a.O. F/A 17f.).
5.3.2 Letztlich ist festzustellen, dass namentlich in der Anhörung zwar ge-
sundheitliche Probleme angesprochen worden sind und die Beschwerde-
führerin explizit darauf hingewiesen worden ist, allfällige Belege betreffend
ihren Gesundheitszustand – die Rede war namentlich von einer (…) und
(…) – beizubringen und ihr dazu auch ein Umschlag mitgegeben worden
ist. Die Beschwerdeführerin reichte in der Folge am 6. Dezember 2016 je
einen vom 22. März und vom 21. Oktober 2016 datierenden ärztlichen Be-
richt zu den vorinstanzlichen Akten. In diesem wurde die Diagnose einer
(…) gestellt und festgehalten, abgesehen von (…) gebe es keine patholo-
gischen Befunde. Allfällige psychische Erkrankungen wurden nicht ange-
sprochen, wobei die Beschwerdeführerin, im Rahmen der ihr obliegenden
Mitwirkungspflichten bis zum heutigen Urteilszeitpunkt dazu keine entspre-
chenden Unterlagen eingereicht hat. Es kann folglich im heutigen Urteils-
zeitpunkt von einer stabilen physischen und psychischen gesundheitlichen
Situation der Beschwerdeführerin ausgegangen werden, mit anderen Wor-
ten, es lassen sich auch aus diesen Sachverhaltselementen keine, die Ver-
gewaltigung bestätigenden Erkenntnisse gewinnen.
5.3.3 Der Beschwerdeführerin ist es nach den obigen Ausführungen auch
nicht gelungen, eine durch eine Vorladung erfolgte, konkret bevorstehende
Einberufung in den eritreischen Militärdienst glaubhaft darzulegen. Dem-
nach ist nicht davon auszugehen, sie sei dahingehend in einem spezifi-
schen Kontakt zu den Militärbehörden im Zusammenhang mit einer Rekru-
tierung gestanden. Es ist damit ebenso wenig davon auszugehen, sie
werde wegen Regimefeindlichkeit in den Fokus der eritreischen Behörden
geraten und müsse begründete Furcht haben, einer flüchtlingsrechtlich re-
levanten Bestrafung zu unterliegen. Für die Annahme einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Furcht vor zukünftiger Verfolgung reicht es nicht aus,
dass die betroffene Person im dienstfähigen Alter ist und fürchtet, in Eritrea
irgendwann ausgehoben zu werden (vgl. zum Ganzen EMARK 2006 Nr. 3;
jüngst bestätigt im Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Feb-
ruar 2018 E. 5.1).
E-4548/2017
Seite 13
5.4 Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin illegal aus
Eritrea ausgereist ist, mithin aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft
erfüllt.
5.4.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten je nach Länderkontext insbe-
sondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht),
das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betäti-
gungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen.
Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise
Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Inten-
sität ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE
2009/29).
5.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der
Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben,
allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das
Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige entsprechende
Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu
Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war
auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der
eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkeh-
ren würden und sich unter ihnen auch Personen befänden, die Eritrea zu-
vor illegal verlassen hätten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen,
dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea
eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Von der begründeten
Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei
nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzu-
kommen würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der erit-
reischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. a.a.O.
E. 5).
5.4.3 Den Akten des vorliegenden Verfahrens sind solche zusätzlichen Ge-
fährdungsfaktoren nicht zu entnehmen. Nachdem sich die von der Be-
schwerdeführerin vorgebrachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft erwiesen
haben, liegen keine glaubhaften Hinweise für Anknüpfungspunkte vor, wel-
che sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person er-
scheinen lassen könnten.
E-4548/2017
Seite 14
5.4.4 Die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten illegalen Aus-
reise kann damit offen bleiben.
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin nicht
gelungen ist, das Bestehen von Vorfluchtgründen im Sinn von Art. 3 AsylG
oder subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG glaubhaft dar-
zutun. Die Vorinstanz hat zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und
das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
E-4548/2017
Seite 15
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
7.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinationsent-
scheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (als Referenzurteil publiziert) mit
der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer
drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig
(Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden
könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der
zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwä-
gungen bejaht:
7.2.4.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat
bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal
nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem
dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leib-
eigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt
es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn
von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
7.2.4.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner
Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte
Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische
E-4548/2017
Seite 16
Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als
"übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden
werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als
Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die An-
nahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. Urteil E-
5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.5).
7.2.4.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea
aufgrund einer allfälligen illegalen Ausreise eine Inhaftierung und in diesem
Zusammenhang eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von
Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte.
Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Erit-
rea Misshandlungen und sexuellen Übergriffe nach einer Inhaftierung nicht
derart flächendeckend sind, dass jede Nationaldienstleistende und jeder
Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst
solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernst-
haftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.6 und 6.1.8).
7.2.4.4 Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den
Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
7.2.5 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen.
E-4548/2017
Seite 17
7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von
einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt bezie-
hungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen
in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie
vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssitua-
tion, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert.
Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
7.3.2 Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung
ausgegangen werden müsste, sind bei der Beschwerdeführerin nicht er-
sichtlich. So handelt es sich bei ihr gemäss Aktenlage um eine erwachsene
und, soweit den vorliegenden Akten zu entnehmen, gesunde Frau mit Be-
rufserfahrungen, die sie aus ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit gewon-
nen hat. Zudem verfügt sie über ein soziales und familiäres Beziehungs-
netz im Heimatland: Unter anderem versorgt (…) zusammen mit den Eltern
die (…) im Heimatstaat verbliebenen Kinder, es leben noch (…) Brüder und
(…) im Heimatstaat und (…) (vgl. Protokoll 4/12 F/A3.01 und 3.03). Auch
für den Fall, dass die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr doch noch
den Militärdienst in Eritrea leisten müsste, vermöchte dies allein den Voll-
zug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. auch
E-4548/2017
Seite 18
Beschwerdeergänzung vom 20. August 2018 und Referenzurteil E-
5022/2017, a.a.O., E. 6.2).
7.3.3 Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Ver-
besserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein
Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Frie-
densabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst
nicht, 11. Juli 2018).
7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit
Zwischenverfügung vom 18. August 2017 das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und im
Urteilszeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die finanzi-
elle Lage der Beschwerdeführerin seither entscheidrelevant verändert
hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.
Dispositiv nächste Seite)
E-4548/2017
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Eveline Chastonay
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