B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4549/2012
U r t e i l v o m 11 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(zweites Asylgesuch);
Verfügung des BFM vom 22. August 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 4. Dezember 2008 in der Schweiz um
Asyl nach. Mit Verfügung vom 27. Mai 2011 stellte das BFM fest, sie erfül-
le die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nahm es die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern in der
Schweiz vorläufig auf. Die gegen die vorinstanzliche Verfügung einge-
reichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
16. August 2011 ab.
B.
Am 13. Februar 2012 reichte die Beschwerdeführerin beim BFM eine als
"Gesuch um Wiedererwägung" bezeichnete Eingabe ein. Zur Begründung
führte sie aus, es sei ihr zwischenzeitlich gelungen, eine Wohnsitzbestäti-
gung der eritreische Behörde in D._______ zu beschaffen. Damit werde
ihr vom BFM und Bundesverwaltungsgericht angezweifelter, langjähriger
Wohnsitz dort nun belegt.
C.
Das BFM nahm die als Gesuch um Wiedererwägung bezeichnete Einga-
be als zweites Asylgesuch entgegen. Mit Verfügung vom 22. August 2012
– eröffnet am 24. August 2012 – trat es auf das Asylgesuch nicht ein und
stellte fest, der Entscheid über den weiteren Aufenthalt oder eine allfällige
Wegweisung falle in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehör-
den. Der Beschwerdeführerin wurden die editionspflichtigen Akten aus-
gehändigt.
D.
Mit Eingabe vom 31. August 2012 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfü-
gung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
die Vorinstanz anzuweisen, auf das bei ihr eingereichte Wiedererwä-
gungsgesuch einzutreten. Es sei festzustellen, dass es sich beim einge-
reichten Wiedererwägungsgesuch nicht um ein zweites Asylgesuch hand-
le. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie in der Person des
Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführe-
rin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdevoraussetzun-
gen sind insoweit erfüllt.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) zu behandeln.
4.
Der Dispositionsgrundsatz besagt unter anderem, dass die Partei zu
bestimmen hat, mit welchem Rechtsschutzgesuch sie sich an die staatli-
chen Rechtspflegeorgane richten will. Die durch einen Juristen vertretene
Beschwerdeführerin hat ausdrücklich ein Gesuch um Wiedererwägung
(vgl. Bezeichnung der Eingabe und Rechtsbegehren) gestellt. Die Vorin-
stanz nahm die Eingabe indessen ohne Begründung als zweites Asylge-
such entgegen. Wohl vermittelt der Rechtsweg im zweiten Asylverfahren
in der Regel mehr Verfahrensgarantien als im Wiedererwägungsverfah-
ren. Die Vorinstanz hätte aber zumindest begründen müssen, weshalb sie
das Wiedererwägungsgesuch als zweites Asylgesuch entgegennahm. Da
eine entsprechende Begründung fehlt, verletzt die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht, weil ein (zweites) Asylverfahren einen entsprechen-
den Antrag der Partei voraussetzt hätte (Art. 18 AsylG).
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Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung vom 22. August
2012 aufzuheben, womit die übrigen Anträge in der Sache gegenstands-
los werden.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird damit gegenstandslos.
5.2 Die Beschwerdeführerin beantragt weiter, es sei ihr in der Person des
Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Ge-
mäss Art. 65 Abs. 2 VwVG bestellt die Beschwerdeinstanz der Partei ei-
nen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Im Asyl-
verfahren sind zur wirksamen Beschwerdeerhebung in der Regel keine
besonderen Rechtskenntnisse erforderlich. Da vorliegend weder in recht-
licher noch tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten vorliegen, ist
die Beschwerdeführerin zur Wahrung ihrer Rechte nicht auf einen Anwalt
angewiesen. Das Gesuch ist abzuweisen.
5.3 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE).
Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende
Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertretungs-
aufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Die
Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe entsprechen über mehrere Sei-
ten den Darlegungen im Wiedererwägungsgesuch. Unter Berücksichti-
gung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE)
und ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 200.– ist die Parteient-
schädigung daher auf Fr. 300.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) fest-
zusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen
Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung des BFM vom 22. Au-
gust 2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird ab-
gewiesen.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä-
digung von Fr. 300.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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