B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4549/2015
Ur t e i l vom 1 2 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 22. Juni 2015 / N (…).
E-4549/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste am (…) April 2014 in die Schweiz ein und
stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ ein Asylgesuch. Am 23. April 2014 fand die Kurzbefragung zur
Person (BzP) im EVZ und am 27. Januar 2015 die Anhörung zu den Asyl-
gründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt.
B.
Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, sie sei in C._______, Äthiopien geboren worden, habe
aber ab dem Alter von sechs Monaten zusammen mit ihrer Mutter und ihren
Geschwistern in L._______ gelebt. Sie habe in der (…) Rekrutierungs-
runde ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten und sei deshalb am (…)
1996 eingerückt. Sie sei zunächst bis (…) 1997 in D._______ stationiert
gewesen, danach im Jahre 1997 während 10 Tagen in E._______ und
nach der ersten Offensive während eines Jahres zwischen F._______ und
„G._______“; von 2000 bis 2009 sei sie schliesslich in H._______ statio-
niert gewesen (vgl. Protokoll BzP A3 S. 9). Respektive sei sie während der
ersten sechs Monate in D._______ und danach bis im Mai 1997 in
I._______, stationiert gewesen; während der ersten Offensive sei sie wäh-
rend zehn Tagen nach E._______ geschickt worden; danach sei sie bis
Ende Mai 1998 in „G._______“, zwischen der zweiten und dritten Offensive
in J._______ und schliesslich von Juli 2000 bis zur Ausreise im Jahre 2009
in H._______ stationiert gewesen (vgl. Protokoll Anhörung A12 S. 4 f. und
15). Sie habe im Militärdienst an der Front Wachdienste verrichten müssen.
Zudem hätten ihre Vorgesetzten aber von ihr verlangt, für sie Haushaltsar-
beiten zu erledigen. Sie sei auch sexuell bedrängt worden. Nachdem sie
sich hiergegen gewehrt habe, sei ihr der Sold gestrichen und sie sei gefes-
selt worden und habe während mehrerer Tage für die ganze Truppe das
Essen zubereiten müssen. Erst nach der dritten Offensive, im Jahre 2001,
sei ihr erstmals ein Urlaub gewährt worden. Von einem ihr im Jahre 2004
gewährten (…)monatigen Urlaub sei sie nicht rechtzeitig in den Militär-
dienst zurückgekehrt, weshalb sie zwei Monate später von den Behörden
nach H._______ zurückgeholt worden sei (vgl. Protokoll BzP A3 S. 10),
beziehungsweise sie sei selber zwei Monate nach Ablauf des Urlaubs in
den Militärdienst zurückgekehrt (vgl. Protokoll Anhörung A12 S. 10). Weil
sie den Urlaub überzogen habe, sei sie als Deserteurin behandelt, geschla-
gen und die Haare seien ihr abrasiert worden. Danach sei sie während zwei
Monaten inhaftiert worden, und habe anschliessend zur Strafe drei Monate
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in der Küche arbeiten müssen. Zudem habe man ihr bis Ende 2006 keinen
Urlaub mehr gewährt. Sie habe sich schliesslich zur Desertion entschlos-
sen, weil sie mehrmals erfolglos um eine Entlassung aus dem Militärdienst
ersucht habe und nicht ihr ganzes Leben an der Front habe verbringen
wollen. Sie habe daher einen Urlaubspassierschein beantragt, mit der Be-
gründung, sie wolle eine in K._______ wohnhafte Cousine mütterlicher-
seits besuchen, beziehungsweise ihre Mutter sei todkrank. Am (…) 2009
sei ihr ein (…)wöchiger Urlaub gewährt worden und sie habe den bean-
tragten Passierschein erhalten. Am (…) 2009 sei sie zunächst zu ihrer Mut-
ter nach L._______ gereist, und am Tag darauf nach K._______ weiterge-
reist, wo sie sich während zwei beziehungsweise zehn Tagen bei ihrer Cou-
sine aufgehalten habe. Am (…) 2009 (vgl. Protokoll BzP A3 S. 7) bezie-
hungsweise in der Nacht vom (…) auf den (…) 2009 (vgl. Protokoll Anhö-
rung A12 S. 6) habe sie mithilfe eines Schleppers zusammen mit einer
Gruppe von zwanzig Personen illegal die Grenze zum Sudan überquert.
Sie habe sich daraufhin während etwa vier Jahren im Sudan aufgehalten
und sei dann nach Libyen weitergereist, von wo sie per Schiff nach Italien
gelangt sei. Von dort aus sei sie in die Schweiz weitergereist. Nach ihrer
Ausreise, einige Tage nach Ablauf des ihr gewährten Urlaubs, habe ihre
Einheit sie zu Hause gesucht und in diesem Zusammenhang sei ihre Mut-
ter während 24 Stunden festgehalten worden.
C.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2015 (eröffnet am 23. Juni 2015) stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an.
Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumut-
barkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde.
D.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Juli 2015 erhob die
Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und
beantragte sinngemäss die Gewährung des Asyls. In der Beilage reichte
sie folgende Dokumente in Kopie ein: Militärausweis, Bestätigungsurkunde
des Verteidigungsministeriums vom (…) 1997 betreffend geleisteten Mili-
tärdienst, Zertifikat des Verteidigungsministeriums betreffend eine von der
Beschwerdeführerin im „(…) Hospital“ abgeschlossene medizinische
Grundausbildung, Identitätskarten ihrer Mutter und ihres Onkels, zwei Fo-
tos der Beschwerdeführerin in Militäruniform.
E-4549/2015
Seite 4
E.
Mit separater Eingabe vom 22. Juli 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und reichte eine Fürsorgebestäti-
gung der Asylkoordination der Stadt M._______ zu den Akten.
F.
Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 5. August 2015
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Ferner forderte er die Beschwerdeführerin auf, innert Frist die
Originale der von ihr zum Beleg des von ihr geleisteten Militärdienstes ein-
gereichten Dokumente inklusive Übersetzungen nachzureichen.
G.
Mit an das SEM gerichteten Eingaben vom 18. und 20. August 2015 wur-
den das Original des Militärausweises, diverse Fotos der Beschwerdefüh-
rerin, ein DHL-Frachtbrief sowie eine ärztliche Bestätigung von Dr. med.
N._______, vom 19. August 2015 ins Recht gelegt.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. September 2015 hielt die Vorinstanz an
ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2015 machte die Beschwerdeführerin von dem
ihr mit Instruktionsverfügung vom 1. Oktober 2015 eingeräumten Recht zur
Replik Gebrauch und hielt an ihren Rechtsbegehren fest. Sie reichte die
Originale der beiden Urkunden des Verteidigungsministeriums inklusive
Übersetzungen sowie eine auszugsweise Übersetzung des Militärauswei-
ses ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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Seite 5
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
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Seite 6
3.3 Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens
nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung
einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung
oder Ausrichtung sind, sind gemäss Art. 3 Abs. 4 AsylG ebenfalls keine
Flüchtlinge wobei der Gesetzgeber auch bei dieser Bestimmung die Ein-
haltung der FK vorbehält.
3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung zunächst aus,
die Beschwerdeführerin habe widersprüchliche Angaben zu ihrer Militär-
laufbahn gemacht, die begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vor-
bringen wecken würden. So habe sie divergierende Angaben gemacht zur
Dauer ihres Aufenthalts in D._______, zur Frage, ob sie im Jahre 2004
nach dem überzogenen Urlaub selbständig in den Militärdienst zurückkehrt
oder zurückgeholt worden sei, sowie dazu, mit welcher Begründung sie im
Jahr 2009 um Gewährung des für die Flucht benutzten Urlaubs ersucht
habe. Auf Vorhalt hin habe sie diese Ungereimtheiten nicht auszuräumen
vermocht. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin zwar verschiedene
Aspekte ihrer Militärlaufbahn detailliert beschrieben, jedoch würden ihre
Angaben zur Anzahl Soldaten in einer Mesre sowie zu den Rangabzeichen
eines Korporals gesicherten Erkenntnissen widersprechen. Es stehe somit
fest, dass sie selbst Erlebtes und Erdichtetes zusammengetragen und da-
mit ihre Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht grob verletzt habe. Die Be-
schwerdeführerin habe die von ihr geltend gemachte Vorverfolgung nicht
glaubhaft zu machen vermocht. Im Weiteren sei in Anbetracht der Unglaub-
haftigkeit der Vorfluchtgründe, der unsubstanziierten und zum Teil wider-
sprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Ausreise sowie der
sich dadurch ergebenden Zweifel an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit
davon auszugehen, dass sie die wahren Umstände ihrer Ausreise verheim-
liche. Insbesondere sei nicht auszuschliessen, dass sie Eritrea schon zu
einem früheren Zeitpunkt als von ihr angegeben verlassen habe. Auch im
länderspezifischen Kontext von Eritrea obliege den gesuchstellenden Per-
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Seite 7
sonen die Beweis- und Substanziierungslast; mithin müsse die Beschwer-
deführerin das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe belegen oder zu-
mindest glaubhaft machen. Es genüge dabei nicht, sich auf die notorisch
schwierige legale Ausreise aus Eritrea zu berufen. Insgesamt sei es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen, das Vorliegen subjektiver Nachflucht-
gründe glaubhaft zu machen, und es sei davon auszugehen, dass sie Erit-
rea auf legale Weise verlassen habe.
4.2 Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerdeeingabe bezüglich
der ihr vorgehaltenen Widersprüche in ihren Vorbringen aus, durch die nun-
mehr vorliegende Bestätigung des eritreischen Verteidigungsministeriums
sei belegt, dass sie von (…) 1995 bis (…) 1997 in D._______ Militärdienst
geleistet habe. Sie sei nach sechs Monaten in D._______ in den Ort
„O._______“ verlegt worden, wo ihre Einheit bis zum ersten Grenzkrieg im
Mai 1998 stationiert gewesen und anschliessend für zehn Tage nach
P._______ geschickt worden sei. Während der zweiten Offensive sei ihre
Einheit dann an der Front in G._______ und von Juni 1999 bis Juni 2000
in J._______ stationiert gewesen. Der Grenzort nahe H._______, in dem
sie von Juli 2000 bis 2009 stationiert gewesen sei, liege in einer Wüsten-
ebene. Die Widersprüche betreffend die Orte ihrer Stationierung seien auf
Übersetzungsschwierigkeiten bei der Befragung zur Person zurückzufüh-
ren. Sie habe bei der Rückübersetzung des Protokolls zwar Einwände er-
hoben, dieses aber schliesslich unterschrieben, nachdem ihr nach einer
kurzen Unterhaltung zwischen der Befragerin und der Übersetzerin versi-
chert worden sei, alles sei in Ordnung. Auch bei ihren Angaben zur Perso-
nenstärke der Einheiten der eritreischen Armee sei es offensichtlich zu ei-
nem Missverständnis gekommen. Ihre Mesre habe aus 20 Personen be-
standen. Drei Mesre (60 Personen) würden eine Ganta bilden und eine
Haili bestehe wiederum aus drei Ganta (180 Personen). Es werde daran
festgehalten, dass ihre Vorgesetzten in der Regel keine militärischen Ab-
zeichen getragen hätten, weil sie erst während des Krieges einberufen wor-
den seien. Ebenso werde daran festgehalten, dass sie im Jahre 2004 we-
gen zu langer Abwesenheit von ihrer Einheit bestraft worden sei. Sie habe
im Rahmen der Anhörung nicht erwähnt, dass die Militärbehörden sie aus
dem Urlaub zurückgeholt hätten, weil dieses Erlebnis äusserst erniedri-
gend und traumatisch gewesen sei. Betreffend die Umstände ihrer Deser-
tion im Jahre 2009 habe es ebenfalls ein Problem mit der Übersetzung
gegeben. Um einen Passierschein zu erhalten, habe sie angegeben, eine
in K._______ lebende Verwandte ihrer Mutter sei sehr krank. Ihre Mutter,
die in L._______ lebe, sei hingegen nie krank gewesen.
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Seite 8
4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung insbesondere aus, die
von der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene eingereichten Doku-
mente vermöchten nur zu belegen, dass sie bis im Jahre 1999 im Militär-
dienst gewesen sei. Auch die nachgereichten Fotos würden nicht mehr do-
kumentieren, als dass sie zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Mili-
tärdienst gleistet habe. Ob sie, wie von ihr behauptet, bis ins Jahr 2009 im
Militärdienst gewesen sei, lasse sich anhand dieser Beweismittel nicht ab-
schliessend beurteilen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie
die eingereichten Beweismittel vermöchten die Widersprüche und Unge-
reimtheiten in den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin nicht auszuräu-
men.
4.4 In ihrer Replik erklärte die Beschwerdeführerin, sie könne für die Zeit-
periode ab 1999 keine Bestätigungen beibringen, weil ihr weitere Ausbil-
dungen verwehrt worden seien. Für den Grenzwachdienst seien keine be-
sonderen Qualifikationen erforderlich gewesen. Ein Abschlusszertifikat
könne sie nicht vorweisen, weil sie desertiert sei. Ferner sei zu berücksich-
tigen, dass sie in mehrfacher Hinsicht sehr detaillierte Angaben gemacht
habe (Namen der Vorgesetzten, Stationierungsorte, Folgen des verspäte-
ten Einrückens im Jahre 2004). Die beiden mit der Beschwerdeeingabe in
Kopie eingereichten Fotos seien im Jahr 1999 in G._______ beziehungs-
weise im Jahr 2000 in J._______ aufgenommen worden.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substan-
ziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen
stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhö-
rung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine
Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprü-
che sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in
die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung
für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die
gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbe-
sondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwir-
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kung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5
E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen
der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; ANNE KNEER und LINUS SONDEREGGER, Glaubhaf-
tigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).
5.2
5.2.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt das Gericht fest, dass
die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Militärlaufbahn einige Un-
gereimtheiten enthalten: So machte sie namentlich anlässlich der Befra-
gungen teilweise divergierende Aussagen zu den Orten und der jeweiligen
Zeitdauer ihrer Stationierungen, insbesondere in Bezug auf den Zeitraum
der Stationierung in D._______. Aus ihren diesbezüglichen Angaben in der
Beschwerdeeingabe ergeben sich weitere Widersprüche. Zu bestätigen ist
zudem die Feststellung in der angefochtenen Verfügung, die Angaben der
Beschwerdeführerin zur Mannstärke der Einheiten der eritreischen Armee
seien gemäss gesicherten Erkenntnissen tatsachenwidrig (vgl. hierzu
EASO Country of Origin Information Report, Eritrea Country Focus, May
2015, S. 33). Ihre Erklärung, ihre Aussagen zu diesen Punkten seien an-
lässlich der Befragung zur Person unrichtig aufgenommen worden, vermag
nicht zu überzeugen, zumal sie unterschriftlich bestätigte, das Protokoll der
Befragung sei ihr in einer ihr verständlichen Sprache rückübersetzt worden
und es entspreche der Wahrheit und ihren Aussagen (vgl. Akten SEM A3
S. 11). Der von ihr erhobene Vorwurf, Einwände, welche sie bei der Befra-
gung zur Person gegen das Protokoll erhoben habe, seien nicht berück-
sichtigt worden, ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil sich dem Pro-
tokoll zumindest eine bei der Rückübersetzung vorgenommene Korrektur
entnehmen lässt (vgl. A3 S. 5).
Andererseits hinterlassen aber die Schilderungen der Beschwerdeführerin
zu mehreren im Zusammenhang mit dem von ihr angeblich geleisteten Mi-
litärdienst stehenden Elementen (Beschreibung des Wachdienstes an der
Grenze zu Äthiopien, Belästigungen durch ihren Vorgesetzten, Bestrafung
wegen verspäteter Rückkehr nach einem Urlaub im Jahre 2004) einen
durchaus lebensechten, recht substanziierten und detaillierten Eindruck
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Seite 10
und können nicht a priori als unglaubhaft qualifiziert werden, zumal sie in
diesem Zusammenhang auch Beweismittel zu den Akten gereicht hat (vgl.
auch die nachfolgende E. 5.3.3).
5.2.2 Die Frage, ob es sich bei dieser Ausgangslage rechtfertigt, als un-
glaubhaft zu erachten, dass die Beschwerdeführerin überhaupt Militär-
dienst in ihrem Heimatland geleistet hat, kann indessen in Anbetracht fol-
gender Überlegungen offengelassen werden.
5.3
5.3.1 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer angeblichen
Desertion aus dem Militärdienst im Jahre 2009 und der anschliessenden
illegalen Ausreise aus ihrem Heimatland weisen in mehrfacher Hinsicht
gravierende Widersprüche auf. So machte sie divergierende Angaben
dazu, wie sie ihr Gesuch um Gewährung eines Urlaubs und eines Passier-
scheins begründet habe: Anlässlich der BzP führte sie zunächst aus, sie
habe den Besuch einer Angehörigen in K._______ als Vorwand vorge-
bracht um kurz darauf zu erwähnen, sie habe ihrem Vorgesetzten gesagt,
sie wolle ihre todkranke Mutter in L._______ besuchen (vgl. Akten SEM A3
S. 11). Auf Vorhalt dieses Widerspruchs erklärte sie, das Urlaubsgesuch
sowohl mit dem Besuch einer Cousine in K._______ als auch mit einem
Besuch ihrer kranken Mutter begründet zu haben (vgl. A3 S. 12). Bei der
Anhörung brachte sie indessen vor, sie habe das Urlaubsgesuch nur mit
einem Besuch einer erkrankten entfernten Verwandten in K._______ be-
gründet (vgl. Akten SEM A12, S. 13). Die Beschwerdeführerin vermag
diese Ungereimtheiten weder durch ihre Erklärungen auf Vorhalt im Rah-
men der Anhörung noch durch ihre Ausführungen in der Beschwerdeein-
gabe überzeugend zu erklären. Insbesondere überzeugt nach dem oben
Gesagten der nicht näher substanziierte Hinweis in der Beschwerdeein-
gabe auf ein Übersetzungsproblem bei der Kurzbefragung nicht, zumal sie
damals zweimal zu Protokoll gegeben hatte, den in Tigrinya übersetzenden
Dolmetscher gut verstanden zu haben (vgl. Akten SEM A3 S. 2 und 11).
Ohnehin ist nach Erkenntnissen des Gerichts davon auszugehen, dass
Passierscheine durch die Militärbehörden nur mit Zurückhaltung ausge-
stellt werden (vgl. Human Rights Council, Report of the detailed findings of
the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2015, § 376
ff.). Es erscheint vor diesem Hintergrund wenig realistisch, dass diese der
Beschwerdeführerin ein lediglich mit dem Besuch einer entfernten Ver-
wandten begründetes Gesuch für einen Passierschein in den Grenzort
K._______ bewilligt haben sollen. Im Weiteren machte sie auch wider-
sprüchliche Angaben zur Dauer ihres Aufenthalts in K._______ und dem
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Seite 11
Zeitpunkt ihrer illegalen Ausreise. Im Rahmen der BzP gab sie ausdrücklich
zu Protokoll, nach zweitägigem Aufenthalt in K._______ am (…) 2009 aus-
gereist zu sein (vgl. A3 S.7), während sie bei der Anhörung aussagte, sie
habe sich zehn Tage in K._______ aufgehalten und am (…) 2009 die
Grenze zum Sudan überquert (vgl. A12 S.6). Der Eindruck der Unglaub-
haftigkeit der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten illegalen Aus-
reise wird ferner dadurch verstärkt, dass ihre Schilderung der Grenzüber-
querung wenig substanziiert und nicht realitätsnah erscheint.
5.3.2 Aus dem Umstand, dass nicht von vornherein ausgeschlossen wer-
den kann, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit Militärdienst
geleistet hat (vgl. Ziffer 5.2), kann nicht per se auf ihre Desertion geschlos-
sen werden. Es ist durchaus denkbar, dass sie bereits zu einem weit frühe-
ren Zeitpunkt regulär aus dem Militärdienst entlassen wurde und ihr Hei-
matland unter anderen als den von ihr geltend gemachten Umständen ver-
liess (vgl. Urteil des BVGer E-6642/2006 vom 29. September 2009
E. 6.5.2).
5.3.3 Den von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens eingereichten Dokumenten kann bezüglich der geltend gemachten
Desertion kein relevanter Beweiswert beigemessen werden. Die Doku-
mente der Militärbehörden (Militärausweis, Urkunden des Verteidigungsmi-
nisteriums) bestätigen, dass sie in den Jahren 1995 bis 1997 Militärdienst
geleistet, und im Jahre 1999 eine medizinische Ausbildung in einem Mili-
tärkrankenhaus abgeschlossen habe. Die beiden mit der Beschwerdeein-
gabe zu den Akten gereichten Fotos, auf welchen die Beschwerdeführerin
in Militäruniform zu sehen ist, wurden gemäss ihren Angaben in den Jahren
1999 beziehungsweise 2000 aufgenommen; die übrigen von ihr zu den Ak-
ten gegebenen Fotos sind undatiert. Diese Beweismittel vermögen dem-
nach, ungeachtet der Frage ihrer Authentizität, höchstens zu belegen, dass
die Beschwerdeführerin in den Jahren 1995 bis 1999 Militärdienst leistete,
nicht aber, dass sie wie behauptet bis ins Jahr 2009 im Militärdienst war.
5.3.4 Nach dem Gesagten ist die Darstellung der Beschwerdeführerin, sie
sei im Jahre 2009 aus dem Militärdienst desertiert und in der Folge illegal
aus ihrem Heimatland ausgereist, als mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit unglaubhaft zu erachten.
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Seite 12
5.4
5.4.1 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsge-
richt sich im Rahmen des (in seinen beiden Asylabteilungen kürzlich koor-
diniert entschiedenen und als Referenzurteil publizierten) Urteils
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage befasste, ob Eritreerin-
nen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei
einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Dabei kam es zum
Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten liess
und vom SEM zu Recht angepasst worden war. Es ist mithin nicht mehr
davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten
Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht.
Von der begründeten Furcht vor intensiven und asylrechtlich begründeten
Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere
Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen
der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl.
E. 5).
5.4.2 Im vorliegenden Fall sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren
nicht ersichtlich. Aufgrund des oben Gesagten liegen keine glaubhaften An-
haltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin als Deserteurin oder
Refraktärin einzustufen wäre. Andere Anknüpfungspunkte, welche sie in
den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen
lassen könnten, sind nicht ersichtlich.
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin nicht
gelungen ist, das Bestehen von Vorfluchtgründen im Sinne von Art. 3 AsylG
oder subjektiven Nachfluchtgründen glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat
demnach zu Recht ihr Asylgesuch abgewiesen und ihr die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zuerkannt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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6.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 22. Juni 2015 die vorläufige Auf-
nahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen
sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Mög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit
Zwischenverfügung vom 5. August 2015 ihr Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither ent-
scheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auflage von Verfahrenskosten zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain