Abtei lung V
E-4550/2006/sca
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
X._______, geboren (...),
Afghanistan,
vertreten durch Islam Murati, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Juni
2005 / N _______,
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4550/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein ursprünglich aus A._______ stammender
Hazara mit letztem Wohnsitz in Kabul – verliess den Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge am 1. März 1996 und gelangte B._______,
wo er sich als Flüchtling aufhielt, bevor er am 28. Oktober 2004 unter
Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte und tags darauf
ein Asylgesuch stellte. Im Empfangszentrum (vormals: Empfangsstelle)
Vallorbe wurde der Beschwerdeführer am 3. November 2004 erstmals
kurz befragt. Für die Dauer des Verfahrens wurde er dem Kanton
C._______ zugewiesen. Die Befragung durch die zuständige kantonale
Behörde fand am 25. Januar 2005 statt. Das BFM verzichtete auf eine
ergänzende Anhörung.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er habe im Jahr (...) eine junge Tadschikin
kennengelernt. Im Jahr (...) sei seine Freundin schwanger geworden,
was für den Beschwerdeführer grosse Probleme nach sich gezogen
habe. Die Familie seiner Freundin habe sie nämlich einem einflussrei-
chen Kommandanten zur Ehefrau versprochen und hätte einer Ehe-
schliessung mit dem Beschwerdeführer niemals zugestimmt. Um einer
Verfolgung zu entgehen, sei der Beschwerdeführer daher mit der
Freundin in einen anderen Stadtteil ausgewichen. Die Freundin habe
auf Anraten der Angehörigen des Beschwerdeführers eine Abtreibung
vorgenommen. Im selben Jahr, (...), habe er seine Freundin geheiratet.
Etwa im Herbst (...) sei er von mutmasslichen Gefolgsleuten des
besagten Kommandanten aufgespürt worden. Diese hätten ihn ver-
schleppt, zusammengeschlagen und mit dem Tod bedroht. Der Be-
schwerdeführer habe diesem Druck nachgegeben und sich bereit er-
klärt, seine Ehefrau auszuliefern. Auf dem Weg zu seiner Frau sei ihm
die Flucht gelungen. Er habe sich danach B._______ begeben. Seine
Familie sei ihm ein- bis eineinhalb Monate später gefolgt. Sie hätten
dort illegal und entsprechend in misslichen Verhältnissen gelebt. Der
Beschwerdeführer sei oft beschimpft und erniedrigt worden. Er sei zu-
dem dreimal B._______ nach Afghanistan deportiert und dort jeweils
misshandelt worden. Aufgrund der unsicheren Situation B._______
und nachdem er eine weitere Auslieferung nach Afghanistan habe
befürchten müssen, habe er sich zum Verlassen B._______
entschlossen und sei in der Folge in die Schweiz gelangt.
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E-4550/2006
B.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2005 – eröffnet am 30. Juni 2005 – stellte
das Bundesamt fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten
weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevan-
ten Sachverhalts noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft und
lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an.
C.
Mit Beschwerde vom 28. Juli 2005 an die vormals zuständige Schwei-
zerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdefüh-
rer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung des Asyls. Es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon sei dem
Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In
prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung bean-
tragt. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit entscheid-
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. August 2005 verzichtete der
Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses; hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Gleichzei-
tig wurde der Beschwerdeführer zum Einreichen einer behördlichen
Bestätigung der geltend gemachten Fürsorgeabhängigkeit aufgefor-
dert.
E.
Das Bundesamt hielt in der Vernehmlassung vom 25. August 2005 an
seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 1. September
2005 zur Kenntnis gebracht.
F.
Am 26. März 2007 wurde der Beschwerdeführer informiert, dass sein
Verfahren per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht über-
nommen worden war.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 so-
wie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
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Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, die Schilderungen des
Beschwerdeführers seien ungereimt und widersprüchlich ausgefallen,
namentlich beruhe die Asylbegründung auf einer Reihe unwahrschein-
licher Sachverhaltselemente und wirke konstruiert. Beispielsweise sei
vor dem soziokulturellen Hintergrund Afghanistans wenig wahrschein-
lich, dass eine junge Frau zu einer vorehelichen Beziehung bereit sei;
dies umso weniger als diese Frau bereits einem einflussreichen Kom-
mandanten zur Ehefrau versprochen gewesen sei. Weiter sei das Ver-
halten des Beschwerdeführers nach der angeblichen Entführung nicht
nachvollziehbar, wolle er sich doch noch längere Zeit zu Hause aufge-
halten haben. Die angebliche Verschleppung, welche der Beschwerde-
führer bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt habe, erweise
sich auch in zeitlicher Hinsicht als widersprüchlich. Insgesamt könnten
die geltend gemachten Fluchtgründe nicht geglaubt werden.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird der Sachverhalt erneut dargelegt
und an dessen Wahrheitsgehalt sowie flüchtlingsrechtlicher Relevanz
festgehalten. Der Beschwerdeführer habe keine Chance auf eine faire
Behandlung in seiner Heimat. Dessen Freundin habe sich in ihn ver-
liebt und die "soziokulturellen Phänomene" (Beschwerde S. 4) nicht
weiter befolgen wollen. Sie habe in der Folge gegen die geltenden Re-
ligionsnormen verstossen und sich selbst, den Beschwerdeführer so-
wie beide Familien in Gefahr gebracht. Der Beschwerdeführer sei von
jenem Kommandanten beinahe getötet worden. Die Familie der Freun-
din sei dem Beschwerdeführer gegenüber feindselig eingestellt und
habe ihn und die Freundin mit dem Tod bedroht, weshalb sie letztlich
B._______ geflüchtet seien. Dort habe der Beschwerdeführer für sich
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und die Familie keine Ausweispapiere erhalten, sei ausgeraubt und
dreimal gewaltsam nach Afghanistan ausgeschafft worden. Im Falle
einer Rückkehr müsste er unter (staatlicher) Verfolgung leiden, zumal
jener mächtige Kommandant und die Familie seiner Frau in Kabul
leben würden. Der Beschwerdeführer erfülle die Anforderungen zur
Bejahung der Flüchtlingseigenschaft, und es sei ihm Asyl zu
gewähren.
4.3 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungs-
gericht bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des
Beschwerdeführers der Auffassung der Vorinstanz an:
Der Beschwerdeführer hat bei der Erstbefragung zu seinen Asylgrün-
den ausführlich die im Zusammenhang mit seiner Freundin stehenden
Schwierigkeiten mit deren Familie sowie dem Kommandanten geschil-
dert. Den angeblich zentralen Grund für die Flucht B._______, nämlich
die Entführung durch Leute jenes Kommandanten, erwähnte er mit kei-
nem Wort. Selbst vor dem Hintergrund des grundsätzlich summari-
schen Charakters der Erstbefragung eines Asylsuchenden wäre je-
doch im vorliegenden Kontext - namentlich im Zusammenhang mit den
Fragen nach jenem Kommandanten - eine entsprechende Schilderung
der angeblichen Verschleppung zu erwarten gewesen (vgl. auch Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1993 Nr. 3). Dies gilt um so mehr, als der Beschwer-
deführer bei diesem Vorfall zusammengeschlagen und mit dem Tod
bedroht worden sein soll und sich unter diesem Druck letztlich einver-
standen erklärt haben will, seine Frau auszuliefern (vgl. Beschwerde S.
2). Dass der Beschwerdeführer diese angebliche Entführung erst bei
der kantonalen Befragung vorgebracht hat, lässt vorliegend den
Schluss zu, er habe so seinen Asylgründen nachträglich mehr Gewicht
verleihen wollen, womit seine diesbezüglichen Vorbringen mit erhebli-
chen Zweifeln belastet sind. Diese Feststellung wird durch weitere un-
gereimte und widersprüchliche Sachverhaltsschilderungen bestätigt.
So ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den angebli-
chen Entführern zwar unter Todesdrohungen die Auslieferung seiner
Frau zugesichert habe, diesen dann entkommen sei, sich danach aber
noch über einen längeren Zeitraum unbehelligt in Kabul aufgehalten
haben will, zumal auch seine Freundin und spätere Ehefrau ihn ge-
warnt habe, ihre Familie würde sie beide im Falle des Auffindens töten
(vgl. Protokoll Empfangsstelle S. 5). Vielmehr ist im afghanischen Kon-
text davon auszugehen, dass der Kommandant und die Angehörigen
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der Frau die Flucht des Beschwerdeführers nicht tatenlos hingenom-
men, zugewartet und dadurch dem Beschwerdeführer und seiner Frau
Gelegenheit zur Flucht gegeben hätten. Zudem ist nicht glaubhaft,
dass der Beschwerdeführer nach der Heirat im Jahr (...) weiterhin in
Kabul gelebt haben will, ohne von Seiten des Kommandanten oder der
Familie der Ehefrau aufgespürt worden zu sein. Der abgeblich
einflussreiche Kommandant hätte zweifellos Mittel und Wege
gefunden, seine Verlobte und damit den Beschwerdeführer ausfindig
zu machen.
Sodann hat der Beschwerdeführer auch in zeitlicher Hinsicht wider-
sprüchliche Angaben zu Protokoll gegeben. So soll die angebliche Ent-
führung einmal im Herbst 1996 erfolgt sein; dann wiederum legte er
dar, ein- bis eineinhalb Monate vor seiner Ausreise im Frühjahr 1997,
mithin etwa Anfang 1997, verschleppt worden zu sein (vgl. kantonales
Protokoll S. 12 bzw. S. 16). Hinsichtlich des Ausreisezeitpunkts hielt
der Beschwerdeführer bei der ersten Befragung fest, ungefähr am
1. März 1996 den Heimatstaat verlassen zu haben (vgl. Protokoll Emp-
fangsstelle S. 6). Andererseits führte er bei der kantonalen Befragung
an, er habe Afghanistan im Februar/März 1997 verlassen (vgl. kanto-
nales Protokoll S 6).
4.4 Insgesamt können nach dem Gesagten weder die Schilderungen
des Beschwerdeführers bezüglich seiner familiären Probleme noch die
behauptete Entführung geglaubt werden. Die Erwägungen der Vorins-
tanz sind zu bestätigen. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abge-
wiesen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Auch die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
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6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat beziehungswei-
se Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat beziehungsweise Herkunftsstaat
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Ge-
mäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S.
122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien,
Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S.
327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.4.1 Die ARK hat sich eingehend zur Lage in Kabul geäussert, die
Unterschiede zwischen dem Grossraum Kabul und anderen Regionen
Afghanistans in mehreren publizierten Urteilen dargestellt und den
Vollzug von Wegweisungen nach Kabul unter bestimmten Voraus-
setzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz und einer
gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erachtet (vgl. EMARK 2003
Nr. 10 und 30, 2006 Nr. 9). Diese Rechtsprechung wurde vom Bundes-
verwaltungsgericht übernommen und bestätigt.
6.4.2 Der Beschwerdeführer habe vor dem Verlassen Afghanistans in
Kabul gelebt und als D._______ gearbeitet. Eine Schwester von ihm
habe im Zeitpunkt seiner Ausreise ebenfalls dort gewohnt. Nachdem
die angeblichen familiären Probleme sich als unglaubhaft erwiesen
haben, ist zudem davon auszugehen, dass seine Ehefrau über ein
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entsprechendes verwandtschaftliches Beziehungsnetz in Kabul verfügt
und der Beschwerdeführer bei diesen Angehörigen, einer angeblich
einflussreichen Familie (vgl. Beschwerde S. 4) mindestens anfänglich
Hilfe erwarten könnte. Das Gericht geht davon aus, dass der
Beschwerdeführer sich als D._______ nach seiner Rückkehr auch
wieder eine wirtschaftliche Existenz in Kabul wird aufbauen können.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeeingabe vom 28. Juli
2005 ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt. Die in der
Zwischenverfügung vom 5. August 2005 einverlangte Bestätigung der
behaupteten prozessualen Bedürftigkeit wurde bisher nicht zu den Ak-
ten gereicht, womit eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen
von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben ist. Das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb abzuweisen. Die
Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwer-
deführer auferlegt (Art. 64 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- C._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
Seite 11