Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4550/2011
U r t e i l v om 2 3 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien A._______,
Türkei,
vertreten durch Annelise Gerber, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 10. August 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 2. Mai 2011 in der Schweiz ein
Asylgesuch stellte, auf welches das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst.
d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung
vom 10. August 2011 nicht eintrat,
dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer anlässlich der summarisch
en Befragung vom 17. Mai 2011 das rechtliche Gehör bezüglich der
Zuständigkeit Deutschlands für das vorliegende Asylverfahren, zum
Nichteintretensentscheid und zu einer Wegweisung dorthin gewährte,
dass der Beschwerdeführer hierzu im Wesentlichen vorbrachte, er
möchte gerne in der Schweiz bleiben, da Deutschland im Gegensatz zur
Schweiz Krieg geführt habe,
dass das Bundesamt zur Begründung seiner Verfügung ausführte, die
Schweiz habe sich mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin
Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.689) verpflichtet, die
DublinIIVerordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages
zuständig ist [DublinIIVO]) anzuwenden,
dass der Beschwerdeführer am 29. April 2011 mit einem von deutschen
Behörden ausgestellten SchengenVisum in der Schweiz in das
Hoheitsgebiet der DublinStaaten eingereist sei, welches vom 28. April
2011 bis zum 2. Mai 2011 gültig gewesen sei,
dass das BFM am 1. Juli 2011 an Deutschland ein Ersuchen um
Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 9 Abs. 4 DublinII
VO gestellt habe und die deutschen Behörden das Ersuchen gestützt auf
Art. 9 Abs. 2 DublinIIVO gutgeheissen hätten, womit die Zuständigkeit,
das Asyl und Wegweisungsverfahren durchzuführen, bei Deutschland
liege,
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge
treten werde, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen könnten,
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der für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staats
vertraglich zuständig sei,
dass die Überstellung nach Deutschland vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist bis spätestens
am 9. Februar 2012 zu erfolgen habe,
dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände kein Hindernis
für eine Wegweisung nach Deutschland darstellen würden,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass die Folge eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 44
Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei und der
Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde, weshalb
das NonRefoulementGebot bezüglich des Heimat oder
Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, und ferner keine Hinweise auf eine
Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im
Falle einer Rückkehr nach Deutschland bestehen würden,
dass auch keine Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach
Deutschland sprächen,
dass der Vollzug der Wegweisung auch technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Verfügung des
BFM vom 10. August 2011 am 13. August 2011 eröffnet wurde,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
18. August 2011 (vorab per Telefax) beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhebt und beantragt, es sei auf das Asylgesuch vom 2. Mai
2011 einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen
sowie die Asylgewährung zu prüfen,
dass gegebenenfalls die Unzulässigkeit und gegebenenfalls die
Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung sowohl nach
Deutschland als auch in die Türkei festzustellen und als Folge davon für
den Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
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dass gegebenenfalls das Dossier zur Neubeurteilung an das BFM
zurückzugeben sei,
dass die aufschiebende Wirkung herzustellen sei,
dass er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht,
dass er zur Begründung im Wesentlichen vorbringt, lediglich die
Tatsache, dass eine deutsche Vertretung in einem anderen Land (Türkei)
ein SchengenVisum ausgestellt habe, könne ja wohl kein Grund sein,
dass Deutschland nun für ein Asyl und Wegweisungsverfahren für die
betreffende Person zuständig sei,
dass er im Zeitpunkt der Ausstellung des SchengenVisums welches er
mit Hilfe von Freunden bei der deutschen Botschaft in Istanbul
bekommen habe nie die Absicht gehabt habe, nach Deutschland zu
gehen und er habe sich mit diesem Visum auch nicht in Deutschland
aufgehalten,
dass bezüglich der weiteren Ausführungen im Einzelnen auf die
Rechtsmitteleingabe und, soweit entscheidrelevant, auf die
nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 22. August 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eingingen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls im
Regelfall so auch vorliegend endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änder
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ung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde frist und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über
prüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchfüh rung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM am 1. Juli 2011 an Deutschland ein Ersuchen um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 4 DublinII
VO gestellt hat,
dass Deutschland diesem Ersuchen am 9. August 2011 gestützt auf Art.
9 Abs. 2 DublinIIVO gefolgt ist,
dass für den Fall, dass ein Asylbewerber ein gültiges Visum besitzt, der
Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrages
zuständig ist, es sei denn, das Visum sei in Vertretung oder mit
schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaates erteilt worden; in
diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des
Asylantrages zuständig (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 DublinIIVO),
dass sich den Akten entnehmen lässt, dass dem Beschwerdeführer von
deutschen Behörden ein Visum, gültig vom 28. April 2011 bis zum 2. Mai
2011, ausgestellt worden ist,
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dass der Beschwerdeführer damit im massgeblichen Zeitpunkt der ersten
Asylgesuchseinreichung im Hoheitsgebiet der "DublinStaaten"
(vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin IIVerordnung,
3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K5 und K17 zu Art. 9), nämlich am
2. Mai 2011, über ein gültiges SchengenVisum, ausgestellt von
Deutschland, verfügte,
dass bei dieser Sachlage entsprechend den vom BFM angerufenen
Bestimmungen zum DublinVerfahren Deutschland für die Prüfung des
Asylantrages des Beschwerdeführers zuständig ist,
dass die Einwände in der Rechtsmitteleingabe ins Leere stossen und
offenkundig unbegründet sind,
dass unbestritten ist, dass die deutschen Behörden auf der deutschen
Botschaft in Istanbul dem Beschwerdeführer ein SchengenVisum erteilt
haben,
dass entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung als
Voraussetzung für die Zuständigkeit massgeblich ist, welcher
Mitgliedstaat das Visum erteilt hat,
dass nicht erheblich ist, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der
Ausstellung des Visums welches er mit Hilfe von Freunden bei der
deutschen Botschaft in Istanbul bekommen habe die Absicht gehabt hat,
nach Deutschland zu gehen und ebenso wenig massgeblich ist, ob er
sich mit diesem Visum in Deutschland aufgehalten hat,
dass demnach die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe gar nie
beabsichtigt, in Deutschland asylrechtlichen Schutz zu beantragen, in
Anbetracht der klaren verordnungsmässigen Regelung sowie der
ergangenen Zustimmung Deutschlands in entscheidwesentlicher Hinsicht
offensichtlich nicht relevant sind,
dass somit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne Weiteres gegeben ist,
dass Deutschland Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist,
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dass keine Hinweise dafür bestehen, Deutschland würde sich nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten,
dass der Beschwerdeführer keine einzelfallspezifische besondere
Verletzlichkeit darlegt, aufgrund derer geschlossen werden könnte, ihm
drohe in Deutschland eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art.
3 EMRK,
dass sich vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung entgegen
den Beschwerdevorbringen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass des Weiteren der Beschwerdeführer nichts vorbringt, das das BFM
hätte veranlassen können, aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]) auf sein Asylgesuch einzutreten,
dass sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den
weiteren Ausführungen in der Beschwerde erübrigt, weil diese nicht
geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Überstellung des
Beschwerdeführers nach Deutschland weder völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen,
weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) nicht zur
Anwendung gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9. S. 733),
weshalb die verfügte Wegweisung nach Deutschland im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und
nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (BVGE 2010/45
E. 10.2),
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dass deshalb allfällige völkerrechtliche und humanitäre
Vollzugshindernisse vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der
Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin
IIVO) oder gegebenenfalls wenn sich Familienmitglieder in
verschiedenen DublinMitgliedstaaten befinden und zusammengeführt
werden sollen bei der Ausübung der Humanitären Klausel (Art. 15
DublinIIVO) zu prüfen sind, weshalb kein Raum für Ersatzmassnahmen
im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 4 AuG besteht,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg
weisung zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb der Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der
allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand: