B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4550/2013
Ur t e i l vom 5 . J anua r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Esther Karpathakis,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…), seine Ehefrau
B._______, geboren (…), und ihre Kinder C._______, gebo-
ren (…), D._______, geboren (…), E._______, geboren (…),
Syrien,
alle vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt
für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Juli 2013 / N (…).
E-4550/2013
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden gaben zunächst an, bis (…) in F._______
gelebt zu haben und von dort über die Türkei am 13. Juli 2011 in die
Schweiz gelangt zu sein. An der Anhörung korrigierte A._______ (nachfol-
gend: Beschwerdeführer), er habe Syrien bereits (…) verlassen und habe
während (…) Jahren in Griechenland gelebt und gearbeitet. Seine Ehefrau
B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) sei ihm (…) nach Griechen-
land gefolgt. Am 3. Juli 2011 seien sie von Griechenland nach Deutschland
und am 13. Juli 2011 in die Schweiz gereist, wo sie gleichentags um Asyl
nachsuchten. Am 18. Juli 2011 wurden sie zur Person und summarisch zu
den Ausreisegründen befragt (Akten BFM A5/10 und A6/10), die Anhörun-
gen zu den Asylgründen erfolgten am 22. Januar 2013 (A15/11 und
A16/13).
A.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer an der Summarbefra-
gung vor, er habe am (…) 2011 in F._______ an Demonstrationen teilge-
nommen, welche vom Geheimdienst beobachtet und angegriffen worden
seien. Geheimdienstleute hätten nach ihm gefragt und ihn gesucht. 2004
habe er an Demonstrationen in Kamishli teilgenommen, sei festgenommen
worden und während zweieinhalb Monaten in Haft gewesen. Bei der Anhö-
rung widerrief er diese Aussagen und führte aus, er sei (…) nach Griechen-
land, um ein besseres Leben zu haben. Seither sei er viermal in Syrien
gewesen, letztmals 2005. Bei der Einreise sei er jeweils verhört worden. In
Griechenland habe er an Demonstrationen und an Anlässen der Partiya
Yekitîya Demokrat (PYD) teilgenommen, sei jedoch kein Mitglied gewesen.
Seine in Griechenland lebenden Brüder seien bei der Einreise nach Syrien
im Jahr (…) beziehungsweise (…) festgenommen und für etwa 40-45 Tage
inhaftiert worden. In Griechenland hätten Anhänger der Shabiha-Miliz ein-
mal eine Demonstration angegriffen und fotografiert. Ihn selber hätten sie
ein paarmal bedroht. Seine Familie in F._______ sei aufgesucht und sein
Bruder für eine Woche verhaftet worden.
Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend.
Sie reichten einen Personenregisterauszug und das Militärbüchlein des
Beschwerdeführers, einen Familienregisterauszug, griechische Geburts-
scheine der Kinder, zwei Fotos einer Demonstration in Griechenland und
Fotos sowie Flugblätter von Demonstrationen in der Schweiz ein.
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Seite 3
A.c Mit Verfügung vom 10. Juli 2013 – eröffnet am 12. Juli 2013 – stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges ihre vorläufige Aufnahme an.
B.
Die Beschwerdeführenden liessen diesen Entscheid mit Eingabe ihres
Rechtsvertreters vom 9. August 2013 anfechten. In materieller Hinsicht be-
antragten sie, es sei "die Rechtskraft der angefochtenen Verfügung betref-
fend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges"
festzustellen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache
zur vollständigen und richtigen Abklärung sowie Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihnen Asyl zu gewähren; (sub)eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläu-
fig aufzunehmen; (subsub)eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzuges festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es
sei ihnen Einsicht in die Akten A2/4 (recte: A1/4), A7/1, A12/1-7 und A20/1
zu gewähren; eventualiter sei ihnen das rechtliche Gehör zu diesen Akten
zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend die
Akte A20/1 zuzustellen, und danach sei ihnen eine angemessene Frist zur
Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Sie legten der Be-
schwerde Dokumentationen ihrer Teilnahme an fünf Demonstrationen in
Bern, mehrere Berichte zur Situation von (politisch aktiven) Exil-Syrern, ei-
nen Ausdruck des Facebook-Profils des Beschwerdeführers sowie Be-
richte zu politischen Entwicklungen in Syrien bei.
Am 27. August 2013 reichten sie einen ärztlichen Bericht von Dr. med.
G._______, (…) nach.
C.
C.a Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 29. August
2013 fest, dass die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden nicht
in Rechtskraft erwachsen sei, wies das BFM an, Einsicht in die Akten A2/4
(recte: A1/4) und A12 zu gewähren und setzte Frist zur allfälligen Be-
schwerdeergänzung. Im Übrigen wies er das Gesuch um Akteneinsicht und
Gewährung des rechtlichen Gehörs ab und forderte die Beschwerdefüh-
renden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.– auf.
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C.b Die Beschwerdeführenden reichten am 11. September 2013 ihr Sozi-
alhilfebudget für September 2013 und eine Lohnabrechnung des Be-
schwerdeführers vom Juni 2013 ein und ersuchten um Befreiung von der
Bezahlung von Verfahrenskosten sowie Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses, eventualiter um Verlängerung der Zahlungsfrist.
C.c Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2013 hob der Instruktions-
richter die Ziffern 4 und 5 der früheren Zwischenverfügung wiedererwä-
gungsweise auf und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verzicht auf einen Kostenvorschusses gut.
C.d Die Beschwerdeergänzung erfolgte am 23. September 2013 fristge-
recht. Am 1. Oktober 2013 dokumentierten die Beschwerdeführenden ihre
Teilnahme an weiteren Demonstrationen.
D.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 26. November 2013, den
Beschwerdeführenden am 29. November 2013 zur Kenntnis gebracht,
ohne weitere Ausführungen vollumfänglich an seinen Erwägungen fest.
E.
Am 30. Dezember 2013 reichten die Beschwerdeführenden zwei Fotos ei-
ner Parteiversammlung und eine Bestätigung der PYD ein. Mit Eingaben
vom 3. März, 30. September und 10. November 2014 dokumentierten sie
die Teilnahme an weiteren Demonstrationen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM bzw. BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 5
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
Da das BFM die Beschwerdeführenden wegen unzumutbaren Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat und die Vollzugshindernisse al-
ternativer Natur sind (BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges
Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs, zumal das Gericht die nicht in Rechtskraft getretene vorläufige Auf-
nahme im Eventualstandpunkt akzeptiert. Auf den entsprechenden Sube-
ventualantrag ist daher nicht einzutreten. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf
die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, soweit sich diese auf die
festgestellte Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges bezieht, da ein
schutzwürdiges Interesse diesbezüglich ebenfalls fehlt. Dass auf den im
Widerspruch zu anderen Rechtsbegehren stehenden Antrag, es sei "die
Rechtskraft der angefochtenen Verfügung betreffend die Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges" festzustellen, nicht eingetre-
ten werden kann (zumal das Gegenteil zutrifft), wurde dem Rechtsvertreter
bereits mit Zwischenverfügung vom 29. August 2013 erklärt.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden rügen, das BFM habe den Anspruch auf Ak-
teneinsicht und rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen
Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Diese verfahrensrecht-
lichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine
Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 38; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfah-
ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl., Zürich 2013,
Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E-4550/2013
Seite 6
3.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf Ein-
sicht in verwaltungsinterne Akten, mithin Dokumente, die nur der verwal-
tungsinternen Meinungsbildung dienen (Anträge, Notizen etc.). Mit dem
Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass
die interne Meinungsbildung der Verwaltung über die entscheidenden Ak-
tenstücke und die erlassenen Verfügungen hinaus vollständig vor der Öf-
fentlichkeit ausgebreitet wird (BGE 125 II 473 E. 4.a, m.w.H.).
Das Gericht stellt fest, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden zu
Unrecht die (nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung) nachgesuchte
Einsicht in die Akten A2/4 (recte: A1/4) und A12 nicht gewährt hat. Indessen
wurde auf Beschwerdeebene Einsicht in die genannten Akten gewährt und
eine Stellungnahme ermöglicht. Mithin ist ihnen kein prozessualer Nachteil
erwachsen. Bei den Akten A20/1 und A7/1 handelt es sich hingegen um
interne Dokumente, welche nicht zur Edition vorgesehen sind. Das BFM
war daher entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht verpflich-
tet, sie zur Einsicht zuzustellen.
3.3
3.3.1 Die Beschwerdeführenden rügen weiter eine Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör. Das BFM habe die Begründungspflicht ver-
letzt, indem es unterlassen habe, in der angefochtenen Verfügung zu er-
wähnen, dass der Beschwerdeführer zwischen (…) und (…) viermal nach
Syrien gereist sei und bei der Ein- oder Ausreise jeweils Probleme gehabt
habe, und dass er nicht mehr zurückgekehrt sei, weil er sonst vermutlich
(wieder) Probleme bekommen hätte. Es habe nicht erwähnt, dass seine
Brüder während jeweils 40-45 Tagen im Gefängnis gewesen seien, son-
dern die Haftdauer fälschlicherweise mit "kurze Zeit" umschrieben, und
dass die Beschwerdeführenden bei Demonstrationen in Syrien von Mitglie-
dern der Shabiha-Miliz fotografiert worden seien, dass die Angehörigen
des Beschwerdeführers in F._______ von den Behörden beziehungsweise
der Shabiha-Miliz aufgesucht und nach der Teilnahme der Beschwerdefüh-
renden an Demonstrationen in Griechenland gefragt worden seien und
dass der Bruder des Beschwerdeführers deshalb eine Woche in Haft ge-
wesen sei. Zudem habe das BFM das politische Profil des Beschwerdefüh-
rers in Griechenland nicht richtig erfasst.
3.3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
E-4550/2013
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eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht an-
fechten kann. Sie muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von de-
nen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid
stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Partei-
standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
3.3.3 Im angefochtenen Entscheid setzte sich das Bundesamt mit den Vor-
bringen der Beschwerdeführenden differenziert auseinander und kam zum
Ergebnis, dass sie den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht
genügten und nicht glaubhaft seien. Eine konkrete Würdigung des Einzel-
falles ist zweifellos erfolgt, und es ist nicht ersichtlich, dass das BFM von
den Beschwerdeführenden vorgebrachte Sachverhaltselemente nicht be-
achtet hätte. Dass das BFM Aussagen, welche vom Beschwerdeführer
später widerrufen wurden (Teilnahme an Demonstrationen in Syrien im
Sommer 2011), in der Verfügung nicht nannte, ist nicht zu beanstanden.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
3.4
3.4.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, die Verletzung des rechtlichen
Gehörs stelle gleichzeitig eine schwerwiegende Verletzung der Pflicht zur
vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes dar. Zudem
sei nicht nachvollziehbar, weshalb das BFM keine Botschaftsabklärung –
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Seite 8
deren Aussagekraft und Zuverlässigkeit indessen umstritten wäre – durch-
geführt habe.
3.4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a–e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu ge-
hört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzuge-
ben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhö-
rung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu be-
zeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der bio-
metrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, a.a.O., Rz. 1043).
3.4.3 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich keine hinreichenden
Anhaltspunkte, wonach das Bundesamt den Sachverhalt unvollständig ab-
geklärt respektive die Begründungspflicht verletzt hatte. Der Beschwerde-
führer präzisiert denn auch nicht, welche Elemente im Sachverhalt nicht
aufgenommen oder ungenügend abgeklärt worden wären. Soweit geltend
gemacht wird, das BFM hätte bezüglich der mehrmaligen Reisen des Be-
schwerdeführers nach Syrien (welche in der Anhörung vom 22. Januar
2013 erstmals vorgebracht wurden) eine Botschaftsabklärung in Syrien
durchführen müssen, ist darauf hinzuweisen, dass die Schweizer Vertre-
tung in Damaskus aufgrund des Bürgerkrieges in Syrien seit dem 29. Feb-
ruar 2012 geschlossen ist.
3.5 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag, die
Verfügung der Vorinstanz vom 10. Juli 2013 sei wegen Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör und wegen unvollständiger oder unrichtiger
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und die Sa-
che an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.
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Seite 9
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Die Furcht vor Verfolgung muss einerseits subjektiv vorhan-
den sein; anderseits bedarf es einer Objektivierung dieser Furcht durch die
Wahrscheinlichkeit einer tatsächlich drohenden Gefahr (vgl. BVGE
2011/50 E. 3.1.1 m.w.H.). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die
Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.2 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM, welches sich vorab
mit der Frage nach subjektiven Nachfluchtgründen befasste, aus, die gel-
tend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht geeignet, eine Furcht
vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Den Akten seien keine
konkreten Hinweise zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in
qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. An dieser Einschätzung wür-
den auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern. Gemäss eigenen
Angaben hätten die Beschwerdeführenden zudem alle Beweise für die an-
gebliche Bedrohungslage eigenhändig und vorsätzlich vernichtet. Ein sol-
ches Vorgehen sei nicht nachvollziehbar und schwäche ihre Glaubwürdig-
keit.
Zu allfälligen vorbestandenen Fluchtgründen stellte das BFM fest, gemäss
der Angaben der Beschwerdeführenden seien alle Kontakte mit den syri-
schen Behörden problemlos verlaufen. So sei der Personenregisterauszug
des Beschwerdeführers im Jahr 2010 bereitwillig ausgestellt worden, und
die syrische Botschaft in Athen habe ihm sechs Monate vor der Weiterreise
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Seite 10
in die Schweiz dienstbereit einen Familienregisterauszug zukommen las-
sen. Zudem sei die Beschwerdeführerin ihrem Mann im (…) 2006 auf le-
galem Weg nach Griechenland nachgereist. Es gebe somit keine Hinweise
auf eine staatliche Verfolgung. Die Vorbringen würden somit weder den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch jenen an die Glaubhaf-
tigkeit genügen.
4.3 Die Beschwerdeführenden hielten der vorinstanzlichen Argumentation
entgegen, es sei absurd und willkürlich, mit der Unlogik des Handelns eines
diktatorischen Regimes zu argumentieren. Wie der Beschwerdeführer aus-
geführt habe, bekomme man mit der Botschaft keine Schwierigkeiten, son-
dern erst bei einer Rückkehr nach Syrien. Er habe damit glaubhaft geschil-
dert, dass aus der Ausstellung des Familienregisterauszuges nicht abge-
leitet werden könne, es drohe ihm keine gezielte Verfolgung. Es sei nicht
ersichtlich, inwiefern die legale Ausreise der Beschwerdeführerin im Jahr
2006 der allgemeinen Erfahrung oder Logik des Handelns widersprechen
solle. Bei seinen Reisen nach Syrien zwischen 1994 und 2005 sei der Be-
schwerdeführer wiederholt kontrolliert, befragt und behelligt worden. Ins-
besondere habe man ihn immer wieder zu seinen politischen Aktivitäten im
Ausland befragt. Zudem seien seine Brüder in Syrien wiederholt verhaftet
worden. Es stehe somit fest, dass er im Zeitpunkt der letzten Ausreise aus
Syrien gezielt gesucht worden sei. Es sei ihm daher Asyl zu gewähren. In
Griechenland sei der Beschwerdeführer wegen seiner politischen Tätigkei-
ten gezielt bedroht worden. Weiter seien seine Familienangehörigen in
F._______ deswegen gesucht worden. Das BFM müsse diese konkreten
Hinweise auf eine Verfolgung prüfen. Es sei offensichtlich, dass er die
Flüchtlingseigenschaft erfülle.
Der Beschwerdeführer sei auch in der Schweiz exilpolitisch aktiv. Entgegen
der Ansicht des BFM genüge bereits eine geringe Aktivität, um ins Visier
der syrischen Behörden zu gelangen. Er sei seit mehreren Jahrzehnten
politisch aktiv und habe an zahlreichen Kundgebungen teilgenommen. Er
habe offensichtlich die Schwelle eines "low level activist" überschritten, und
es müsse davon ausgegangen werden, dass seine exilpolitische Tätigkeit
den syrischen Behörden bekannt sei. Bei den Demonstrationen falle er zu-
dem dadurch auf, dass er oft mit seinen Kindern teilnehme und die ganze
Familie aus der Menge heraus identifizierbar sei. Nach Demonstrationen
und Publikationen im Internet seien Angehörige von Exil-Syrern in Syrien
bedroht, verhaftet und gefoltert worden. Der syrische Staat lasse Demonst-
rationen gegen das Regime im Ausland überwachen und Teilnehmende
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Seite 11
identifizieren. Er sei den syrischen Behörden bekannt und es drohe ihm im
Falle einer Rückkehr Verfolgung.
Auch über das Internet würden exilpolitische Tätigkeiten überwacht, na-
mentlich E-Mail-Konversationen, Twitter- und Facebook-Accounts. Der Be-
schwerdeführer würde auch aufgrund seines öffentlich zugänglichen Face-
book-Profils von den syrischen Behörden als Oppositioneller erfasst und
verfolgt werden.
Ausserdem sei der Umstand, dass er der kurdischen Ethnie angehöre, zu
beachten, da diese Minderheit diskriminiert werde und die Gefahr einer
Verfolgung für politisch aktive Kurden noch höher sei. Schliesslich könne
auch bereits sein Status als abgewiesener Asylbewerber und der mehrjäh-
rige Aufenthalt im Ausland zu einer asylrelevanten Verfolgung führen. Ein
Ende des Bürgerkrieges in Syrien sei nicht absehbar.
In der Beschwerdeergänzung wurde zusätzlich ausgeführt, aus dem Mili-
tärbüchlein ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer jederzeit der Einzug
ins Militär drohe, falls er nicht anderweitig gezielt verfolgt würde. Im Falle
der Dienstverweigerung würde er sodann verfolgt werden.
4.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es den Beschwer-
deführenden nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Hei-
matstaat glaubhaft zu machen.
4.4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Syrien nicht
verfolgt war, als er (…) nach Griechenland zog (A16 F45). Voranzustellen
ist aber auch, dass die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdefüh-
renden durch den Umstand, dass sie anlässlich der summarischen Befra-
gung eine Lügengeschichte auftischten, beeinträchtigt ist. Auch die Äusse-
rung des Beschwerdeführers, er habe alles zerrissen, was ihm von den
Anhängern des syrischen Regimes – er bezeichnet sie als Shabiba – an
Fotos und Drohungen zugestellt worden sei, reduziert seine Glaubwürdig-
keit.
In der Beschwerde wird erstmals geltend gemacht, die Kontrollen und Be-
fragungen anlässlich der Einreisen bei späteren Besuchen in der Heimat
würden eine gezielte Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne darstellen.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Behauptung, bei der
Einreise jeweils kontrolliert und befragt worden zu sein, mag zwar im län-
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Seite 12
derspezifischen Kontext zutreffen, lässt jedoch nicht auf eine gezielte Ver-
folgung schliessen. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführte, sei das
Ziel dieser Kontrollen gewesen, die Leute einzuschüchtern, damit sie nicht
politisch aktiv würden und damit namentlich Kurden nicht in die Heimat zu-
rückkehren würden (vgl. A16 F62 u. 69). Auch die vorgebrachten Festnah-
men seiner beiden Brüder stellte er in diesen Kontext der Einschüchterung
und machte keinen Zusammenhang mit allfälligen politischen Aktivitäten
seinerseits geltend (vgl. A16 F71). Es sind keine Hinweise auf eine gezielte
Verfolgung in Syrien ersichtlich. Zudem wäre anzunehmen, dass der Be-
schwerdeführer, wenn tatsächlich ein ernsthaftes Interesse an seiner Per-
son bestanden hätte, anlässlich der Kontrollen und Befragungen in Syrien
verhaftet worden wäre und nicht ohne weitere Probleme hätte ein- bezie-
hungsweise wieder ausreisen können. Sodann kann er weder als Deser-
teur noch als Militärdienstverweigerer gelten, solange er weder desertiert
hat noch überhaupt in den Militärdienst einberufen worden ist. Seine wie-
derholten Rückkehren beweisen, dass bereits das subjektive Element der
Furcht vor Verfolgung fehlt. Nicht geltend gemacht wurde, dass dem Be-
schwerdeführer bei seinem letzten Aufenthalt in Syrien im Jahr 2005 etwas
besonders Einschneidendes, über das bei den früheren Kontrollen Ge-
schehene Hinausgehendes, widerfahren sei.
Nach dem Gesagten kann nicht geglaubt werden, der Beschwerdeführer
sei in Syrien tatsächlich gesucht worden. Bezüglich der Beschwerdeführe-
rin wurde eine Verfolgung im Heimatland nicht behauptet.
4.4.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr
Verhalten nach der Ausreise aus Syrien in Griechenland und in der
Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behör-
den gesetzt haben und deshalb (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen, wie sie dies geltend machen. Dabei kann
es sich angesichts der Entwicklung in Syrien nur um grundsätzliche und
abstrakte Erwägungen handeln, ist doch die Zukunft des aktuellen Re-
gimes mit seinem Sicherheitsapparat, auf den vorliegend Bezug genom-
men wird, ebenso völlig offen wie der Zeitpunkt einer allfälligen Rückkehr
der Beschwerdeführenden.
4.4.2.1 Die syrischen Sicherheits- und Geheimdienste sind auch im Aus-
land aktiv, wo eine ihrer Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische
Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwa-
chen sowie Exilorganisationen syrischer Staatsangehöriger zu infiltrieren.
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Seite 13
Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grund-
lage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine
Überwachung der dort festgehaltenen Personen bei der Wiedereinreise im
Heimatland sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es denkbar,
dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylge-
suchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose
Kurden syrischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im
Exilland politisch betätigen oder mit – aus der Sicht des syrischen Staates
– politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen o-
der Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Hinzu kommt, dass
syrische Staatsangehörige nach einem längeren Auslandaufenthalt bei der
Wiedereinreise in der Regel einem eingehenden Verhör durch syrische Si-
cherheitskräfte unterzogen werden. Wenn sich im Verlauf der Befragungen
bei der Einreise Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivi-
täten erhärten, ist in der Regel die Überstellung der betreffenden Person
an einen der Geheimdienste zu erwarten. Exilpolitisches Engagement ist
aber auch vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Syrien zu betrach-
ten. Die allgemeine Menschenrechtslage in diesem Land ist seit Jahren
durch Willkür, Repression und Abschreckung gekennzeichnet. Dabei ist
insbesondere die kurdische Minderheit einem beständigen Misstrauen der
Behörden ausgesetzt. Ausserdem hat sich die Lage in Syrien in den letzten
Monaten weiter zugespitzt, wobei auch zahlreiche Menschenrechtsverlet-
zungen zu beklagen sind (vgl. bspw. Human Rights Watch, Country Sum-
mary, Syria, January 2014).
Der Umstand, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und
gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, reicht für
sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine begründete Verfolgungs-
furcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhalts-
punkte – nicht rein theoretische Möglichkeiten – vorliegen, dass die Be-
schwerdeführenden tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf
sich zogen respektive als regimefeindliches Element namentlich identifi-
ziert und registriert wurden. Angesichts der blutigen Auseinandersetzun-
gen und der unsicheren Prognose ist davon auszugehen, dass das
Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte, welche mitt-
lerweile durch die Beteiligung an Kampfhandlungen absorbiert und ge-
schwächt sind und deren Mittel nicht mehr das Ausmass früherer Jahre
haben, nicht bei einer grossflächigen und intensiven Überwachung der im
Ausland lebenden grossen Opposition – von den drei Millionen ins Ausland
geflohenen syrischen Staatsangehörigen dürften die meisten sich zu den
Gegnern des Assad-Regimes zählen – liegt.
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4.4.2.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, bereits in Griechen-
land an diversen Kundgebungen teilgenommen zu haben. Sie seien aus
diesem Grunde dort bedroht worden, und ein Bruder des Beschwerdefüh-
rers sei deswegen bei einer Rückreise von Griechenland nach Syrien für
eine Woche festgenommen worden.
Auf den beiden eingereichten Fotos, die den Beschwerdeführer anlässlich
einer Demonstration in Griechenland zeigen sollen, ist zu sehen, wie dieser
an einer Demonstration mitläuft. Eine darüber hinausgehende Aktivität ist
nicht ersichtlich. Die Teilnahme an weiteren Veranstaltungen ist nicht do-
kumentiert, und die angeblichen schriftlichen Drohungen mit Kopien von
Fotos der Demonstrationen blieben ebenso unbelegt wie die vorgebrachte
einwöchige Verhaftung seines Bruders. Dass der Beschwerdeführer die
Beweise für die Drohungen zerstört habe, erscheint dabei nicht wahr-
scheinlicher als die Annahme, dass solche nie existiert haben. Die Vorbrin-
gen und die beiden eingereichten Fotos vermögen demnach nicht nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen, er sei wegen exilpolitischer Aktivitäten
in Griechenland bedroht worden und werde deshalb von den syrischen Be-
hörden gesucht.
4.4.3 Die Teilnahme der Beschwerdeführenden (insbesondere des Be-
schwerdeführers) an zahlreichen Demonstrationen in der Schweiz ist durch
eine grosse Anzahl von Fotos, Flugblättern und Internetausdrucken belegt.
Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt nicht das Interesse der Be-
schwerdeführenden an den Geschehnissen und politischen Entwicklungen
in Syrien und ihr grundsätzliches Engagement im Rahmen von exilpoliti-
schen Veranstaltungen. Es ergibt sich aus den eingereichten Dokumenta-
tionen indessen keine exponierte exilpolitische Tätigkeit, welche über die
blosse Teilnahme an Kundgebungen und Veranstaltungen hinausgehen
würde. Die Beschwerdeführenden haben sich nicht aus der Menge der De-
monstranten hervorgehoben und sich auch anderweitig nicht namentlich
exponiert. Auch die vom Beschwerdeführer auf Facebook geteilten Inhalte
stellen keine sich von der Masse abhebende exilpolitische Aktivität dar.
4.4.4 Allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz
ein Asylgesuch gestellt haben, führt nicht zur Annahme, dass sie bei der
Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine men-
schenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätten. Zwar ist aufgrund
ihrer längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass sie bei einer
Wiedereinreise nach Syrien im gegenwärtigen Zeitpunkt einer Befragung
durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da sie jedoch nicht
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geltend machen, in der Vergangenheit in massgeblicher Weise politisch
aktiv gewesen zu sein, ist nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden
sie als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen
ist, sie hätten bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürch-
ten. Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, wonach angesichts
der heutigen Situation in Syrien jeder Staatsangehörige, der eine längere
Zeit landesabwesend sei, als Staatsfeind betrachtet werde und deshalb bei
der Wiedereinreise mit asylerheblichen Massnahmen zu rechnen habe,
vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die im
Ausland tätigen syrischen Geheimdienste ihr Augenmerk auf diejenigen
Personen richten, welche in exponierter Weise politisch – aus der Sicht der
syrischen Behörden – missliebig und in staatsgefährdender Weise aufge-
fallen sind, was bei den Beschwerdeführenden nicht zutrifft.
4.4.5 Im Übrigen hat der Beschwerdeführer während seiner ganzen Auf-
enthaltsdauer in Griechenland die Kontakte mit den heimischen Behörden
aufrechterhalten; nach seinen Angaben fand der letzte Kontakt nur gerade
sechs Monate vor seiner Ausreise aus Griechenland statt (A16 F93-95).
Die Beschwerdeführenden dürften auch weiterhin im Besitz echter und gül-
tiger syrischer Reisepässe sein, zumal sie ja in Griechenland legalen Auf-
enthalt hatten und gemäss Auskunft der Beschwerdeführerin ihre Pässe für
die Reise von Griechenland nach Deutschland benutzt haben. Ihre An-
gabe, sie und ihr Mann hätten die Pässe auf der Reise von Deutschland in
die Schweiz im Zug zerrissen (A15 F9-15; dem Beschwerdeführer wurden
diesbezüglich keine Fragen gestellt, s. A15), ist nicht zuletzt angesichts der
reduzierten Glaubwürdigkeit der beiden Beschwerdeführenden kein Glau-
ben zu schenken. Angesichts der anzunehmenden Benutzung der Pässe
und deren bis heute unterbliebenen Abgabe an das BFM bzw. SEM (zur
Abgabepflicht vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) ist davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführenden bis zum heutigen Tag den diplomatischen
Schutz durch ihr Heimatland Syrien in Anspruch nehmen, was ohnehin ei-
ner flüchtlingsrechtlichen Schutzgewährung und Anerkennung als Flücht-
ling entgegenstehen würde (vgl. Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
4.4.6 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Be-
schwerdeführenden die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjek-
tiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllen.
4.5 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass
keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb
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das BFM zu Recht die Asylgesuche wegen fehlender Flüchtlingseigen-
schaft abgelehnt hat.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
5.1 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 m.w.H.).
5.2 Klargestellt sei an dieser Stelle, dass aus den vorangegangenen Erwä-
gungen nicht geschlossen werden kann, die Beschwerdeführenden seien
angesichts der aktuellen Lage in Syrien dort nicht gefährdet. Eine solche
Gefährdung ist indes nur unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR
142.20) einzuordnen, wonach der Wegweisungsvollzug für ausländische
Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung
aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch das BFM mit der
Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Weshalb
das BFM auch von einer Wegweisung der Beschwerdeführenden nach
Griechenland abgesehen hat, geht aus der angefochtenen Verfügung nicht
hervor. Dass der Vollzug der Wegweisung (auch) in einen Drittstaat nicht
zumutbar sei, wird in der Verfügung (E. II.Ziff.2) lediglich im Sinne einer
Behauptung festgestellt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
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dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen die un-
entgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist auf die Auferlegung der
Verfahrenskosten zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub