B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4551/2013
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Juli 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 29. Dezember
2012 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) (…) um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ vom 9. Januar 2013 sowie
der Anhörung beim BFM zu den Asylgründen vom 28. Juni 2013 zur Be-
gründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er flüchte
vor einer verfeindeten pakistanischen Familie,
dass sich diese namentlich mit der Polizei verbündet habe, seinen [Ver-
wandten] und seine [Verwandten] geschlagen und gefoltert und zwei
[Verwandte] und seinen [Verwandten] umgebracht habe, mit dem Ziel,
seiner Familie [Eigentum] wegzunehmen,
dass die verfeindete Familie ihn auch in [Drittstaat A.] weiterhin verfolgt
habe und sich Angehörige dieser Familie auch in [europäischer Drittstatt
B., C. und D.] befinden würden,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. Juli 2013 – eröffnet am 17. Juli
2013 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 29. Dezember 2012
abwies und gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und deren Voll-
zug anordnete,
dass das BFM zu Begründung im Wesentlichen ausführte, dass die Asyl-
vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund von Ungereimtheiten und
Widersprüchlichkeiten nicht geglaubt werden könnten,
dass es namentlich nicht plausibel sei, dass der Beschwerdeführer – un-
abhängig davon, ob er bereits als [kleines Kind] nach [Drittstaat A.] ge-
gangen sei – zum angeblichen Streit mit dieser Familie nichts Genaueres
wisse,
dass sodann nicht nachvollziehbar sei, dass die verfeindete Familie den
Beschwerdeführer und seine Familie sowohl in Pakistan, [Drittstaat A.] als
auch in Europa verfolgen solle, da gemäss seinen Angaben die verfeinde-
te Familie seiner Familie [das geforderte Eigentum] bereits weggenom-
men habe und somit ein Verfolgungsinteresse weggefallen sei,
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dass weiter auch nicht plausibel sei, weshalb sein Vater gerade ihn von
[Drittstaat A.] weggeschickt habe, während die restliche Familie dort
verblieben sei,
dass er sodann widersprüchliche Angaben gemacht habe, indem er an
der Erstbefragung zunächst ausgeführt habe, er sei als [kleines Kind] mit
seiner [Verwandten] von Pakistan nach [Drittstaat A.] ausgewandert, an
der Anhörung jedoch zu Protokoll gegeben habe, in [Drittstaat A.] geboren
und noch nie in Pakistan gewesen zu sein,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden, womit die Asylrelevanz
nicht überprüft werden müsse,
dass sodann der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und mög-
lich qualifiziert werde,
dass in Pakistan und insbesondere auch am Herkunftsort des Beschwer-
deführers B._______ keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche,
dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben
nicht geglaubt werden könne, dass seine ganze Familie Pakistan damals
verlassen habe,
dass vielmehr davon auszugehen sei, er verfüge über ein gefestigtes Be-
ziehungsnetz und über eine gesicherte Wohnsituation im Heimatland,
dass seine Familienangehörigen in [Drittstaat A.] ihn finanziell unterstüt-
zen könnten, da sein [Verwandter] gemäss seinen Angaben viel Geld
verdiene,
dass der Wegweisungsvollzug daher als zulässig, zumutbar und möglich
qualifiziert werde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. August 2013 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die Asylgewährung und eventualiter die Feststellung
der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie die Gewährung
der vorläufigen Aufnahme beantragte,
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dass er in formeller Hinsicht sinngemäss um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit für den Entscheid we-
sentlich – in den Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 19. Au-
gust 2013 infolge Aussichtslosigkeit der Begehren sein Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abwies und
einen Kostenvorschuss über Fr. 600.-- erhob,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht am 31. Au-
gust 2013 leistete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 105 AsylG, 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer als Fluchtgrund im Wesentlichen geltend
machte, seine Familie sei, als er (…) Jahre alt gewesen sei, von Pakistan
nach [Drittstaat A.] übergesiedelt, weil eine verfeindete pakistanische
Familie sie verfolgt habe,
dass sich diese namentlich mit der Polizei verbündet habe, seinen [Ver-
wandten] und seine [Verwandten] geschlagen und gefoltert und zwei
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[Verwandte] und seinen [Verwandten] umgebracht habe, mit dem Ziel, ih-
nen [Eigentum] wegzunehmen (A 5 S. 9; A 22 S. 4 ff.),
dass die verfeindete Familie sie auch in [Drittstaat A.] weiterhin verfolge
und dort einen [Verwandten] spitalreif geschlagen und Drohungen gegen
seine Familie ausgesprochen habe (A 5 S. 9; A 22 S. 6 f.), da diese zur
(sinngemäss) Eigentumsübertragung [Eigentums] noch eine Unterschrift
seines [Verwandten] benötigen würden (A 22 S. 15),
dass der Beschwerdeführer zunächst nach [europäischer Drittstaat B.]
gereist sei, dann jedoch, als er herausgefunden habe, dass die verfeinde-
te Familie auch dort anwesend sei, nach [europäischer Drittstaat D.] wei-
tergereist sei (A 22 S. 13 f.),
dass sich dieselbe Situation in [europäischer Drittstaat D.] und in [europä-
ischer Drittstaat C.] wiederholt habe, weshalb er schliesslich in die
Schweiz gekommen sei (A 22 S. 14 f.),
dass dem eingereichten (…) Personenausweis [des Drittstaates A.] des
Beschwerdeführers zu entnehmen ist, dass er pakistanischer Staatsan-
gehöriger ist,
dass im vorliegenden Asylverfahren nur eine Verfolgung in Bezug auf den
Heimatstaat Pakistan geprüft wird, womit die Vorbringen in Bezug auf
[Drittstaaten A., B., C. und D.] unbeachtlich sind,
dass zunächst keine Hinweise auf eine konkret gegen den Beschwerde-
führer gerichtete Verfolgung ersichtlich sind, da der Beschwerdeführer
ausführt, die verfeindete Familie habe ihn nie persönlich behelligt (A 5
S. 9; A 22 S. 10) und er habe diese nie zu Gesicht bekommen (A 22 S. 7),
dass angesichts der geschilderten Bedrohungssituation durch die ver-
feindete Familie nicht einleuchtet, weshalb der Beschwerdeführer als ein-
ziger [Drittstaat A.] verlassen haben soll, während [seine Familie] dort
geblieben [ist] (A 22 S. 10),
dass auch seine Ausführungen (sein [Verwandter] habe ihn ins Ausland
geschickt [A 22 S. 5] und dieser habe nur ihn weggeschickt, weil er als
einziger seiner Geschwister volljährig gewesen und viel unterwegs gewe-
sen sei [A 22 S. 10]) im Hinblick auf eine Verfolgung nicht zu überzeugen
vermögen,
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dass aufgrund des soeben Gesagten und des Umstandes, dass er über
den Hergang des Familienstreits praktisch keine Angaben machen kann
("Ich kann nicht viel sagen" [A 22 S. 6]) und sodann sein Unwissen damit
begründet, dass sich diese Begebenheiten vor seiner Geburt zugetragen
hätten und sein [Verwandter] erst vor kurzer Zeit angefangen habe, dar-
über zu sprechen (A 22 S. 6), seine Verfolgungsvorbringen als un-
substantiiert und somit unglaubhaft zu qualifizieren sind,
dass es dem Beschwerdeführer somit insgesamt nicht gelingt, glaubhaft
zu machen, er sei bei einer Rückkehr nach Pakistan (asylrelevanten) Re-
pressalien ausgesetzt,
dass an diesen Erwägungen auch die bei der Vorinstanz (A 21) und beim
Bundesverwaltungsgericht eingereichten Polizeirapporte und das Doku-
ment über die Eigentumsverhältnisse nichts zu ändern vermögen, da die
Beweismittel nur in Kopie vorliegen, solche Schreiben erfahrungsgemäss
in Pakistan leicht erhältlich sind und ihr Beweiswert somit als sehr gering
einzustufen ist,
dass der Polizeirapport sich auf den Tod des [Verwandten] im Jahr
[200…] beziehen soll (A 22 S. 5), womit es dem Dokument mangels zeit-
lich genügend engen Bezugs an Relevanz fehlt,
dass die vorinstanzlichen Erwägungen somit insgesamt zu stützen sind,
wonach die Schilderungen unglaubhaft seien und somit den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft nicht gerecht würden, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder eine
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) droht,
dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen lässt, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung
der massgeblichen völker- und landesrechtlicher Bestimmungen als zu-
lässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass sich der Vollzug für ausländische Personen als unzumutbar erweist,
wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Pakistan kein Krieg oder Bürgerkrieg und keine Situation allge-
meiner Gewalt herrscht, die einen Wegweisungsvollzug generell als un-
zumutbar erscheinen liesse,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe betreffend Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geltend machte, er verfüge – ent-
gegen der Ansicht der Vorinstanz – in Pakistan nicht über ein tragfähiges
Beziehungsnetz, da dort nur noch seine [Verwandten] und eine [Verwand-
te] wohnen würden, die zwei [Verwandte] aber schon sehr alt seien, der
[Verwandte] mit grossen gesundheitlichen Problemen kämpfe und oft im
Spital sei und sie damit nicht für ihn sorgen könnten,
dass er, da er Pakistan mit (…) Jahren verlassen habe, überhaupt keinen
Bezug zu diesem Land habe und somit nicht dorthin zurückkehren könne,
dass auch an dieser Stelle die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwä-
gungen, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers nicht geglaubt
werden könnten und somit auch nicht davon auszugehen sei, dass seine
gesamte Verwandtschaft Pakistan verlassen habe, zu stützen sind,
dass nämlich davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer könne bei ei-
ner Rückkehr auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen, zumal er
ausführt, seine [Verwandte] lebe dort,
dass im Übrigen sein Vorbringen, er habe mit diesem Land nichts zu tun,
angesichts seiner pakistanischen Staatsangehörigkeit nicht überzeugt,
dass der Beschwerdeführer weiter angab, sein Vater besitze eine Baufir-
ma und verdiene zwischen 6'000 und 10'000 [Währung] im Monat (A 22
S. 12; Anmerkung des Gerichts: 10'000 [Währung] entsprechen zirka
32'000 Schweizer Franken), womit davon auszugehen ist, dass seine
Familie für pakistanische Verhältnisse eher wohlhabend ist, zumal er aus-
führt, dass seine Familie nie finanzielle Probleme gehabt habe (A 5 S. 4),
dass somit anzunehmen ist, der Beschwerdeführer könne bei einer Rück-
kehr auf ausreichende finanzielle Ressourcen zurückgreifen, um sich in
seinem Heimatland eine Wiedereingliederung zu ermöglichen,
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dass er im Übrigen auch aus eigenen Kräften ein Einkommen finden
kann, zumal er über Arbeitserfahrung in der (…)firma seines Vaters ver-
fügt (A 5 S. 4) und – soweit aktenkundig – gesund und noch jung ist,
dass daher keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs nach Pakistan sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass die Verfahrenskosten durch den am 31. August 2013 geleisteten
Kostenvorschuss in selber Höhe gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Diese sind durch den am 31. August 2013 geleisteten Kostenvor-
schuss in selber Höhe gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sarah Diack
Versand: