Abtei lung V
E-455/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . J a n u a r 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Kosovo und Serbien,
vertreten durch Miloosav. Milovanovic,
Beratungsstelle für Ausländer, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
23. Dezember 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-455/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Serbe mit letztem Wohnsitz
in B._______, Gemeinde C._______ (Kosovo), den Kosovo eigenen
Angaben zufolge am 25. Juli 2008 verliess und am 26. Juli 2008 in die
Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum D._______ vom 7. August 2008 sowie der direkten Anhörung
vom 8. September 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesent-
lichen geltend machte, ausserhalb seines Heimatdorfes B._______ sei
er als ethnischer Serbe immer wieder Polizeikontrollen unterworfen ge-
wesen, bei denen er kontrolliert, durchsucht und dreimal grundlos für
jeweils eine Nacht auf dem Polizeiposten festgehalten worden sei,
dass er Anfang Juli 2008 mit einer Landwirtschaftsmaschine zu den
Feldern, auf denen er mangels beruflicher Alternativen aushilfsweise
gearbeitet habe, gefahren und dabei von zwei ethnischen Albanern
insoweit behelligt worden sei, als diese behauptet hätten, die
Maschine gehöre ihnen,
dass sich aus dieser Situation ein Streit um den Besitz der Maschine
entwickelt habe, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer einen
Faustschlag ins Gesicht sowie einen Tritt in die Genitalien erhalten
habe,
dass er hierauf über lange Zeit an Genitalschmerzen gelitten und sich
aus Furcht vor weiteren Übergriffen sowie wegen der generell aus-
sichtslosen Lage in seinem Heimatdorf zur Ausreise entschlossen
habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Dezember 2008 – eröffnet am
29. Dezember 2008 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch vom 26. Juli 2008 abwies
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass es sich beim
geltend gemachten Angriff durch die Albaner um einen solchen durch
Dritte handle,
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dass die internationalen Sicherheitskräfte sowie der Kosovo Police
Service (KPS), in dem auch Angehörige der serbischen Minderheit
dienten, die Sicherheit und den Schutz der im Kosovo ansässigen
Minderheiten garantierten,
dass auch die Strafgerichtsbarkeit und der Strafvollzug grösstenteils
funktionierten,
dass die Sicherheitskräfte regelmässig intervenierten und Übergriffe
und Straftaten gegen Minderheiten geahndet würden,
dass der Beschwerdeführer es unterlassen habe, den vorgenannten
Vorfall bei der lokalen Polizeibehörde zur Anzeige zu bringen, weshalb
nicht auf fehlenden Schutzwillen des Staates geschlossen werden
könne und vielmehr festzustellen sei, das die geltend gemachten
Übergriffe asylrechtlich nicht relevant seien,
dass Kontrollen, Durchsuchungen und Festnahmen durch
kosovarische Behörden mangels genügender Intensität nicht als
ernsthafte Nachteile im Sinne des Gesetzes gewertet werden könnten,
dass der Beschwerdeführer Nachteile geltend mache, die sich aus
lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten
würden,
dass für Serben und serbischsprachige Roma aus den südlichen
Bezirken grundsätzlich eine innerstaatliche Fluchtalternative im
Norden Kosovos bestehe,
dass der Kosovo gemäss der serbischen Verfassung von 2006 inte-
graler Bestandteil Serbiens sei, weshalb Kosovo-Serben auch nach
der Unabhängigkeit Kosovos vom serbischen Staat als serbische
Staatsangehörige betrachtet würden, weshalb der Beschwerdeführer
auch in Serbien über eine Aufenthaltsalternative verfüge,
dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Januar 2009 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und sein Asylgesuch gutzuheissen,
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dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) zu gewähren, und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit prozessleitender Ver-
fügung vom 29. Januar 2009 auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtete und das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege auf den Endentscheid verwies,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 10. Februar 2009 die Ab-
weisung der Beschwerde beantragte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 i.Vm. Art. 37 VGG
und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
schieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person an-
erkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage zwar als Staats-
angehöriger der Republik Kosovo zu betrachten ist,
dass er gemäss serbischem Gesetz (Nr. 135/04, 21. Dezember 2004)
aber auch die serbische Staatsangehörigkeit besitzt, da er serbischer
Abstammung ist und auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Republik
Serbien geboren wurde,
dass die Republik Kosovo Angehörigen anderer Staaten die kosova-
rische Staatsangehörigkeit weder aberkennt noch verweigert, Serbien
die Republik Kosovo nicht als Staat anerkennt und damit die Staats-
angehörigen des Kosovo grundsätzlich als serbische Staatsangehörige
betrachtet,
dass der Beschwerdeführer sich demnach nach Serbien begeben und
dort aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen kann,
dass ihm gemäss eigenen Angaben eine serbische Identitätskarte
bereits ausgestellt wurde (A1 S. 4),
dass Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, nicht
auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sind, sofern sie in einem
der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Ver-
folgung finden können,
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dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dem Beschwerdeführer
drohe in Serbien asylrechtlich relevante Verfolgung, weshalb er des
Schutzes durch die Schweiz nicht bedarf,
dass es sich demnach erübrigt, auf die in der Beschwerde vor-
gebrachten Argumente hinsichtlich seiner Gefährdung in Kosovo
einzugehen,
dass den befürchteten Behelligungen durch Albaner vorliegend
flüchtlingsrechtlich keine entscheidwesentliche Bedeutung bei-
gemessen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das BFM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
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oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien vorliegend in Be-
achtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Be-
stimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen
ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK er-
sichtlich sind, die ihm in Serbien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
dortigen Niederlassung schliessen lassen,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien von ethnischen
Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo grundsätzlich zumutbar ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, soweit bekannt
gesunden Mann mit guter Ausbildung (Abschluss der Berufsmittel-
schule für E._______) handelt, der in der Lage sein sollte, sich in
Serbien eine Existenz aufzubauen, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch unter individuellen Gesichtspunkten nicht als unzumut-
bar zu beurteilen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Serbien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
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stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als
aussichtslos darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und das (...).
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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