B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-455/2016
Ur t e i l vom 4 . F eb r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 11. Januar 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin – eine Yezidin aus Irak – ihren Heimatstaat
ihren eigenen Eingaben zufolge im August 2013 verliess, am 9. November
2015 via Bulgarien und Deutschland unter Umgehung der Grenzkontrolle
in die Schweiz einreiste und am 10. November 2015 um Asyl nachsuchte,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person durch
das SEM vom 19. November 2015 im Rahmen des gewährten rechtlichen
Gehörs zu einem Dublin-Verfahren und zur allfälligen Zuständigkeit Po-
lens, Ungarns, Österreichs oder Deutschlands für die Behandlung ihres
Asylgesuches erklärte, sie wolle mit ihrem Verlobten, mit dem sie eingereist
sei, in der Schweiz bleiben, weil sie in den anderen Ländern bedroht werde,
dass das SEM mit Verfügung vom 11. Januar 2016 – eröffnet am 15. Ja-
nuar 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Deutschland anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Januar 2016 (Eingabe
und Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, es sei die ange-
fochtene Verfügung des SEM aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten und es im Rahmen
eines ordentlichen Asylverfahrens zu prüfen, eventualiter sei die Verfügung
des SEM vom 11. Januar 2016 aufzuheben und die Sache zur neuen Ent-
scheidung an das SEM zurückzuweisen,
dass sie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten sowie den Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte,
dass ferner der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es
der Beschwerdeführerin zu gestatten sei, sich für die Dauer des Verfahrens
in der Schweiz aufzuhalten, und das Migrationsamt sei anzuweisen, für die
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Dauer des Verfahrens von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnah-
men abzusehen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Januar 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 27. Januar
2016 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort
einstweilen aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach de VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der
«Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am 4. September 2013 in Bulgarien
und am 28. September 2015 in Deutschland um Asyl ersucht hatte,
dass gestützt darauf das SEM die bulgarischen Behörden um Übernahme
im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte,
dass die bulgarischen Behörden am 16. Dezember 2015 das Ersuchen mit
der Begründung ablehnten, Deutschland habe die Frist für ein Übernahme-
ersuchen verpasst und sei gemäss Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO für das Asyl-
und Wegweisungsverfahren zuständig geworden,
dass gestützt darauf das SEM die deutschen Behörden am 18. Dezember
2015 um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1
Bst. b Dublin-III-VO ersuchte,
dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 22. De-
zember 2016 zustimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist,
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dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde im Wesentlichen ein-
wendet, in Bulgarien und in Deutschland sei ihr Leben gefährdet, weil sie
als Yezidin einen Moslem heiraten wolle und in diesen Ländern viele Yezi-
den leben würden,
dass auch ihre in Deutschland lebende (…) diese Verbindung nicht wolle
und sie sich von ihnen bedroht fühle,
dass somit eine Wegweisung ihr Recht auf Achtung ihres Privatlebens ge-
mäss Art 8 EMRK verletzen würde,
dass dieser Einwand an der Zuständigkeit Deutschlands nichts ändert, da
ihr Asylgesuch in Deutschland daktyloskopisch nachgewiesen ist,
dass es nicht Sache der Beschwerdeführerin ist, den für ihr Asylverfahren
zuständigen Staat selbst zu bestimmen, zumal die Bestimmung des zu-
ständigen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und alleine den beteiligten
Dublin-Vertragsstaaten obliegt (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wiesen systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, sie wolle und könne
nur in der Schweiz blieben, um hier heiraten zu dürfen und ein von anderen
Yeziden ungestörtes Leben zu führen, die Anwendung von Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert,
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss
dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln
kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
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oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die deutschen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzu-
nehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Deutschland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefähr-
det ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
dass sich aus dem Hinweis auf Art. 8 EMRK entgegen der anderslautenden
Ansicht auf Beschwerdeebene keine Zuständigkeit der Schweiz für das
Asylverfahren der Beschwerdeführerin ableiten lässt, da die subjektive
Präferenz der Beschwerdeführerin für die Schweiz an der Zuständigkeit
Deutschlands nichts zu ändern vermag,
dass sich gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung jemand
auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen kann, wenn
er sich auf eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Anwesenheits-
recht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) in der Schweiz be-
zieht, und eine blosse Aufenthaltsbewilligung hierzu nur genügt, soweit sie
ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (Aufenthaltsbewil-
ligung mit Anspruch auf Verlängerung; vgl. statt vieler BGE 130 II 281, 135
I 143, je m.w.H.),
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dass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Praxis angeschlossen hat
(vgl. BVGE 2012/4 E. 4.3, BVGE 2013/24 E. 5.2),
dass die Beschwerdeführerin aus dem Recht auf Achtung des Familienle-
bens nach Art. 8 EMRK keinen Anspruch für sich ableiten kann, da ihr an-
geblicher Verlobter über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der
Rechtsprechung verfügt und mit Urteil heutigen Datums nach Bulgarien
weggewiesen wird,
dass aufgrund dieser Erwägungen offen bleiben kann, ob überhaupt eine
tatsächlich gelebte stabile Beziehung im Sinne der Rechtsprechung vor-
liegt,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass die Beschwerdeführerin, falls sie sich tatsächlich vor ihren in Deutsch-
land lebenden (…) fürchtet, die deutschen Behörden ersuchen kann, nicht
dem gleichen Wohnort zugeteilt zu werden,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: