B u n d e s ve r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V
E-4552/2008
U r t e i l v o m 8 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
5. Juni 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie, verliess die Türkei nach eigenen Angaben am 27. März 2008 und
gelangte über ihm unbekannte Länder am 31. März 2008 in die Schweiz,
wo er am Tag darauf um Asyl ersuchte. Am 3. April 2008 wurde er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt, am 15. und
22. April 2008 zu seinen Asylgründen angehört.
B.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2008 – eröffnet am 9. Juni 2008 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig wies das BFM ihn aus der
Schweiz weg und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der
Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2008 erhob der Beschwerdeführer gegen die Ver-
fügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die
Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei
ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei festzustellen, dass die Wegweisung
(recte wohl: der Wegweisungsvollzug) unzulässig und unzumutbar sei. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsvertretung.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2008 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut
und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ab. Gleichzeitig
lud es das BFM zur Vernehmlassung ein, das sich am 28. Juli 2008 ver-
nehmen liess.
E.
Mit Eingabe vom 18. August 2008 reichte der Beschwerdeführer unaufge-
fordert vier Referenzschreiben inklusive deutscher Übersetzung nach.
F.
Mit Mitteilung vom 20. Juli 2009 brachte das Migrationsamt des Kantons
B._______ dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis, dass der Be-
schwerdeführer am 12. Juni 2009 eine Schweizer Staatsangehörige ge-
heiratet hatte. Später wurde mitgeteilt, dass das Migrationsamt des Kan-
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tons C._______ mit Verfügung vom 26. Oktober 2009 auf ein Gesuch des
Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht einge-
treten ist. Dagegen erhob er am 8. November 2010 Rekurs beim Regie-
rungsrat des Kantons C._______. Nach Auskunft der Staatskanzlei des
Kantons C._______ vom 3. Mai 2011 sowie 1. Februar 2012 ist der Re-
kurs beim Regierungsrat noch rechtshängig.
G.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2011 nahm der Beschwerdeführer auf
Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts zum Auftauchen seines tür-
kischen Passes im Rahmen seiner Eheschliessung und des darin befind-
lichen Visums für die D._______ [europäischer Staat] Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschrei-
tung des Ermessens, auf unrichtige und unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
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tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. auch BVGE
2010/57 E. 2.2 f.; aus den Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer brachte im vorinstanzlichen Verfahren vor, er
habe sich aufgrund seiner schlechten Erfahrungen während des Militär-
dienstes von 1993 bis 1994 entschieden, etwas gegen den Staat zu un-
ternehmen. Im Jahr 2000 habe er Kontakt zur Arbeiterpartei Kurdistans
(PKK) aufgenommen und eine Kuriertätigkeit begonnen. Er habe Kleider,
Esswaren und Munition für die PKK transportiert. Zwischen 2006 und
2007 sei er mehrmals festgenommen und kurzzeitig verhört worden. Im
April 2007 habe er eine Aufforderung zur Zusammenarbeit mit der JITEM
(Nachrichtendienst der türkischen Gendarmerie) abgelehnt. Kurz darauf
sei er für drei Tage inhaftiert und gefoltert worden, habe aber seine Ku-
riertätigkeit nicht gestanden. Nach einem kurzen Aufenthalt in Istanbul
habe er bei seiner Rückkehr festgestellt, dass seine Ehefrau von zwei
Angehörigen der JITEM unter Druck gesetzt worden sei. Um seine Frau
zu schützen, habe er sich von ihr scheiden lassen. Im Januar 2008 sei er
nach Istanbul geflüchtet, da er beschattet worden sei, und befürchtet ha-
be, dass die Behörden ihn töten wollen. Am 27. März 2008 habe er die
Türkei verlassen.
4.2. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers seien unsubstantiiert sowie realitäts-
fremd und hielten vor den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht stand. Im Einzelnen führt das BFM aus, die Ausführun-
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gen des Beschwerdeführers, wie er Kontakt mit der PKK aufgenommen
habe und insbesondere wie er es geschafft habe, mit einem Kommandan-
ten zu sprechen, seien unsubstantiiert. Seine geringen Kenntnisse über
die PKK würden erstaunen. Insbesondere sei nicht glaubhaft, dass er ein
so beträchtliches Risiko auf sich genommen habe, obwohl er die Ideolo-
gie der PKK nicht gekannt habe. Auch die Darstellung seiner Tätigkeit als
Kurier sei vage und realitätsfremd. Er wisse zwar einen Codenamen und
eine Losung, diese seien aber leicht zu konstruieren. Seine Ausführungen
bezüglich der angeblich erlittenen Folterungen seien diffus und vage und
es seien keine Realkennzeichen zu erkennen. Auch sein Verhalten nach
den Folterungen sei unplausibel, da er angeblich nicht zu einem Arzt ge-
gangen sei. Schliesslich beständen keine konkreten Anzeichen für eine
behördliche Suche nach ihm. Dies deute daraufhin, dass kein konkreter
Tatverdacht gegen ihn vorgelegen habe, ansonsten er nach seiner Frei-
lassung sicherlich weitere Konsequenzen erlitten hätte.
4.3. Der Beschwerdeführer entgegnet in der Beschwerdeschrift, es er-
scheine überwiegend wahrscheinlich, dass er sein Heimatland wegen
den erlittenen Behelligungen verlassen habe und nicht aus wirtschaftli-
chen Gründen. Es seien zudem keine widersprüchlichen oder unstimmi-
gen Angaben zu erkennen. Er stamme aus einem wenig gebildeten, länd-
lichen Milieu, weshalb seine Angaben wenig differenziert wirkten, deshalb
aber nicht weniger bodenständig und glaubhaft. Zudem habe das BFM
der aus den Folterungen folgenden Traumatisierung keinerlei Beachtung
geschenkt. Das scheinbare Unbeteiligtsein sei typisch für traumatisierte
Folteropfer. Zudem habe er die Todesängste während der Folter in nach-
vollziehbarer Form geschildert. Auch habe er plausibel geschildert, wie er
einer Sicherheits- beziehungsweise Vertraulichkeitsprüfung unterzogen,
nach und nach mit logistischen Aufgaben betraut worden sei und welche
Sicherheitsmassnahmen ergriffen worden seien. Er habe auch seine Mo-
tivation für die Unterstützung der PKK glaubhaft dargelegt. Schliesslich
sei er nicht zu einem Arzt gegangen, weil er jegliches Vertrauen in die ört-
lichen Behörden verloren habe und die in seinem Dorf eingerichtete
Krankenstation nie mit Personal besetzt worden sei.
5.
5.1. Die Vorinstanz hat eine sorgfältige Beweiswürdigung vorgenommen
und das Beweismass des Glaubhaftmachens korrekt auf den vorliegen-
den Fall angewendet. Sie begründet in der angefochtenen Verfügung
ausführlich, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt
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Seite 6
nicht glaubhaft sind. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist
nicht geeignet, die vorinstanzliche Beweiswürdigung in einem anderen
Licht erscheinen zu lassen.
5.1.1. Der Beschwerdeführer bringt zunächst in grundsätzlicher Art und
Weise vor, es könne von ihm nicht erwartet werden, detailliert über die
Ziele und Hintergründe einer politischen Partei Auskunft zu geben, da er
in seinem Heimatland in einem wenig gebildeten, ländlichen Umfeld ge-
lebt habe.
Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen sind der soziale
Hintergrund und die Schulbildung der betroffenen Person – und entspre-
chend ihre Fähigkeit, sich auszudrücken – angemessen zu berücksichti-
gen. Trotzdem kann auch unter Berücksichtigung der persönlichen Um-
stände des Beschwerdeführers – der eigenen Angaben zufolge als Vieh-
hirte in einem kurdischen Dorf im Süden der Türkei lebte – erwartet wer-
den, dass er zu den Beweggründen für einen so gewichtigen Entscheid
wie dem Beitritt zur PKK gewisse Angaben machen kann. Dies, zumal er
eigenen Angaben zufolge immerhin fünf Jahre die Schule besuchte
(BFM-Akte A8/8 S. 3), und davon ausgegangen werden kann, dass in ei-
nem kurdischen Dorf die PKK wohl öfters Gesprächsthema war.
Der Beschwerdeführer verweist in seinen Aussagen jedoch lediglich wie-
derholt und in stereotyper Art und Weise auf den Hass, den er gegenüber
dem türkischen Staat nach dem Militärdienst empfunden habe, macht
aber mit Ausnahme eines Erlebnisses während dieser Zeit lediglich kurze
Angaben zur allgemein schwierigen Situation in seinem Heimatort. Sein
Militärdienst lag zudem zum Zeitpunkt seines Beitritts zur PKK im Jahr
2000 bereits sechs Jahre zurück. Seine Erklärung, weshalb er erst zu
diesem Zeitpunkt der PKK beigetreten sei – sein Hass habe sich nach
dem Militärdienst gelegt, sei danach aber wieder grösser geworden –
wirkt nachgeschoben und nicht plausibel (BFM-Akte A10/16 S. 4). Nach
den Zielen der PKK gefragt, konnte der Beschwerdeführer nur angeben,
sie setze sich "für Demokratie und unsere Freiheit und unsere Rechte"
ein (BFM-Akte A10/16 S. 4 f.). Der türkische Staat wolle die Kurden aus-
merzen, deshalb führten sie in den Bergen einen Krieg gegen den Staat,
um einen eigenen kurdischen Staat zu gründen (BFM-Akte A10/16
S. 4 f.). Diese Aussagen sind vage und wirken stereotyp. Weitere Anga-
ben zu den Zielen der PKK oder seiner eigenen Motivation macht der Be-
schwerdeführer trotz mehreren Fragen nicht.
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Seite 7
5.1.2. Der Beschwerdeführer gibt zudem nur äusserst oberflächlich und
unsubstantiiert über seine konkrete Tätigkeit als Kurier für die PKK Aus-
kunft. So kann er weder genauere Angaben dazu machen, wie er ur-
sprünglich mit der PKK Kontakt aufgenommen habe, noch welche Si-
cherheitsvorkehrungen er bei seinen Kuriergängen habe treffen müssen.
Er gibt an, er habe der PKK über Mittelsmänner wissen lassen, dass er
sie gerne unterstützen würde und erwähnt mehrmals in pauschaler Art
und Weise eine Sicherheits- und Vertraulichkeitsprüfung, der er vom "Ge-
heimdienst" der PKK unterzogen worden sei (BFM-Akte A10/16 S. 2 f.),
ohne jedoch genauere Angaben dazu machen zu können. Es bleibt zu-
dem unklar, wie es ihm möglich gewesen sein soll, einen Kommandanten
der PKK im Gebirge zu treffen. Seine Aussagen zu seinen Kuriergängen
wirken realitätsfremd und unplausibel (BFM-Akte A10/16 S. 3). Er gibt an,
bei seinen Botengängen ins Gebirge habe er sich vorsichtig verhalten
und aufpassen müssen, dass ihn die JITEM nicht sehe (BFM-Akte A10/16
S. 5). Die Waren habe er in der Stadt mit dem Dorftaxi oder mit Hilfe ei-
nes Freundes bei einem Kameraden geholt (BFM-Akte A10/16 S. 6).
Auch diese Vorbringen werden in keiner Art und Weise substantiiert oder
belegt und wirken unglaubhaft. Als einziges Detail gibt der Beschwerde-
führer an, das Losungswort sei (…) gewesen und sein Code-Name (…)
(BFM-Akte A8/8 S. 5). Diese beiden Details tragen jedoch nichts zur
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers bei, da sie wie ein
Fremdkörper aus seinen Aussagen hervorstechen und sich in keiner Wei-
se in seine Erzählungen einfügen. Zudem ist nicht anzunehmen, der Be-
schwerdeführer habe während den sechs Jahren seiner Tätigkeit für die
PKK immer das gleiche Kennwort benutzt. Insgesamt sind die Ausführun-
gen des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit für die PKK unsubstanti-
iert und stereotyp und damit unglaubhaft.
5.1.3. Die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der angeblichen
Verfolgung durch die JITEM und die Folterungen sind ebenfalls als ober-
flächlich und unsubstantiiert zu bezeichnen (BFM-Akte A10/16 S. 6 ff.).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, das
scheinbar unbeteiligte Erzählen sei typisch für traumatisierte Folteropfer,
vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer
macht in keiner Art und Weise plausibel, inwiefern er konkret unter einer
Traumatisierung leide und er hat offenbar nie (therapeutische) Hilfe in An-
spruch genommen, weder in seiner Heimat noch in der Schweiz. Wäh-
rend den Anhörungen machte er nie geltend, er könne sich an gewisse
Sachen nicht erinnern oder das Erzählen sei zu schmerzvoll für ihn. Sei-
ne Aussagen bezüglich der Folter unterscheiden sich weder quantitativ
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noch qualitativ von seinen übrigen Aussagen, so dass nicht davon aus-
gegangen werden muss, die Aussagen zu den Folterungen seien durch
eine Traumatisierung beeinflusst. Die Vorbringen des Beschwerdeführers
sind damit auch bezüglich der angeblichen Verfolgung durch türkische
Behörden und die erlittenen Folterungen unglaubhaft.
5.1.4. Schliesslich wird die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerde-
führers dadurch erheblich vermindert, dass er im vorinstanzlichen Verfah-
ren bezüglich seiner Reise in die Schweiz offensichtlich falsche Angaben
machte. In der Befragung zur Person vom 3. April 2008 hatte er angege-
ben, er sei illegal mit Hilfe eines Schleppers über ihm unbekannte Länder
in die Schweiz eingereist. Dieser habe auch seinen (echten) Pass zu-
rückbehalten. Auf die Frage, ob er ein Visum gehabt habe, antwortete er,
er wisse nicht einmal, was ein Visum sei (BFM-Akte A1/8 S. 3 und 6). In
der Anhörung vom 15. April 2008 sagte er hingegen aus, er habe keinen
eigenen Pass gehabt, sondern der Schlepper habe ihm einen gefälschten
Pass besorgt. Auf Vorhalt des Widerspruchs entgegnete er, er habe bei
der Befragung zur Person das gleiche gesagt. Die Frage, weshalb er ei-
nen gefälschten Pass gebraucht habe, wenn er doch auf einem Last-
kraftwagen versteckt gereist sei, konnte er nicht beantworten (BFM-Akte
A8/8 S. 4). Im Rahmen eines Ehevorbereitungsverfahrens stellte das Zi-
vilstandsamt (…) am 12. März 2009 den Originalpass des Beschwerde-
führers sicher. Dieser Pass wurde am 21. Dezember 2006 ausgestellt und
am 5. Oktober 2007 in der Türkei sowie am 12. Dezember 2008 in (…)
verlängert. Der Pass enthält überdies ein in der Türkei ausgestelltes Vi-
sum für D._______, gültig vom 19. bis 23. Dezember 2007, und einen
Stempel des Flughafens [Stadt in D._______] vom 20. Dezember 2007.
Auf Vorhalt dieser Feststellungen führte der Beschwerdeführer in seiner
Eingabe vom 23. Dezember 2011 aus, der Schlepper habe ihm den Pass
erst zurückgegeben, als er die vereinbarten Geldbeträge bezahlt habe.
Danach habe dieser den Pass an die Angehörigen des Beschwerdefüh-
rers in der Türkei geschickt. Diese Vorbringen sind offensichtlich nachge-
schoben und damit unglaubhaft, hat sich der Beschwerdeführer im erstin-
stanzlichen Verfahren doch nie diesbezüglich geäussert. Zum [Visum für
D._______] liess er sich ausdrücklich nicht vernehmen.
Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht – wie im
erstinstanzlichen Verfahren behauptet – illegal mit einem Lastkraftwagen
von der Türkei in die Schweiz gereist ist, sondern dass er legal mit einem
Visum [nach D._______] eingereist ist und von dort in die Schweiz ge-
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langte. Offensichtlich hat er diesbezüglich die Unwahrheit erzählt, was
seiner persönlichen Glaubwürdigkeit abträglich ist. Zudem lässt sich aus
dem Umstand, dass die türkischen Behörden dem Beschwerdeführer En-
de des Jahres 2006 einen Pass ausstellten und diesen im Oktober 2007
verlängerten, schliessen, dass er vor seiner Ausreise aus der Türkei nicht
von den staatlichen Behörden gesucht wurde. Dies lässt die Vorbringen
des Beschwerdeführers zusätzlich unglaubhaft erscheinen. Das Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers, er sei nicht offiziell vom türkischen Staat ge-
sucht worden, sondern nur von den lokalen Beamten, ist unplausibel und
unglaubhaft.
5.2. Zusammenfassend sind die Vorbringen des Beschwerdeführers ins-
gesamt als unglaubhaft zu betrachten (Art. 7 AsylG), weshalb sie nicht
auf ihre Asylrelevanz geprüft werden müssen. Die Vorinstanz hat damit zu
Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt und keinen Anspruch auf Asyl in der Schweiz hat.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht
verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]). Nach konstanter Rechtsprechung ist diese Bestimmung so
auszulegen, dass nicht der physische Besitz der Bewilligung, sondern der
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausschlaggebend ist
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3928/2008 vom 7. Juli 2008,
E. 2.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 9).
6.2. Zuständig für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an asylsu-
chende Personen ist der Kanton (vgl. Art. 14 Abs. 2 AsylG). Während ei-
nes rechtshängigen Asylverfahrens kann die Person kein Verfahren um
Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten,
ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung (Art. 14 Abs. 1
AsylG). Die Zuständigkeit setzt mithin voraus, dass die Person sich auf
eine Zuweisungsnorm berufen kann, die grundsätzlich einen Anspruch
auf Bewilligungserteilung vermittelt. Ob eine Norm im Bundesrecht oder
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Völkerrecht einen solchen Anspruch einräumt, beurteilt sich in sinnge-
mässer Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 83
Bst. c Ziff. 2 BGG (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d). Besteht grundsätzlich
ein Anspruch und stellt die asylsuchende Person bei der kantonalen
Migrationsbehörde ein entsprechendes Gesuch, fällt die konkrete Beurtei-
lung des Gesuchs in deren Zuständigkeit. Damit geht die Zuständigkeit
auch hinsichtlich der Frage der Anordnung der Wegweisung von den
Asylbehörden auf die kantonalen Migrationsbehörden über (EMARK 2001
Nr. 21 E. 8d).
6.3. Die Zuständigkeitsfrage während eines rechtshängigen Beschwerde-
verfahrens in Asylsachen, in denen das BFM die Wegweisung angeordnet
und der Beschwerdeführer hernach ein Gesuch um Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung bei den kantonalen Migrationsbehörden eingereicht
hat, beantwortet sich wie folgt:
6.3.1. Hat die kantonale Migrationsbehörde das Gesuch gutgeheissen,
d.h. die Aufenthaltsbewilligung erteilt, so ist das Bundesverwaltungsge-
richt an den Entscheid der zuständigen Behörde gebunden. Das asyl-
rechtliche Beschwerdeverfahren wird im Wegweisungspunkt als gegens-
tandslos geworden abgeschrieben (EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c).
6.3.2. Hat die kantonale Migrationsbehörde das Gesuch materiell abge-
wiesen oder ist sie darauf formell nicht eingetreten, so hat sie sich mit
dem Gesuch befasst, dieses mithin geprüft und das Vorliegen eines An-
spruchs verneint. Da sich in diesen Fällen die ursprüngliche asylrechtli-
che Anordnung der Wegweisung durch das BFM mit derjenigen der
Migrationsbehörde deckt, bestätigt das Bundesverwaltungsgericht die
asylrechtliche Anordnung der Wegweisung (EMARK 2001 Nr. 21 E. 11b;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6137/2009 vom 5. Januar 2012,
E. 5.6 f.).
6.3.3. Hat die kantonale Migrationsbehörde über das Gesuch weder for-
mell noch materiell entschieden, sondern befasst sie sich immer noch
damit, so prüft das Bundesverwaltungsgericht vorfrageweise, ob die
betreffende Person einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung hat. Ist dies der Fall, ist die Zuständigkeit bezüglich der Wegwei-
sung auf die kantonalen Migrationsbehörden übergegangen und das
Bundesverwaltungsgericht hebt die vom BFM verfügte Wegweisung auf,
soweit es das Verfahren nicht sistiert; besteht hingegen kein Anspruch, ist
die Wegweisung zu bestätigen (EMARK 2001 Nr. 21 E. 11a; Urteile des
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Bundesverwaltungsgerichts E-6579/2006 vom 28. April 2008, E. 5.2 f.,
und E-6153/2007 vom 10. August 2011, E. 5.3 f.).
6.4. Die Besonderheit im vorliegenden Fall besteht darin, dass der Be-
schwerdeführer nach dem Asylentscheid auch den ausländerrechtlichen
Entscheid an eine obere Instanz weitergezogen hat. Am 12. Juni 2009
heiratete er eine Schweizer Staatsangehörige und reichte anschliessend
beim Migrationsamt des Kantons C._______ ein Gesuch um Erteilung ei-
ner Aufenthaltsbewilligung ein. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2009 trat
das Migrationsamt auf das Gesuch wegen Gesetzesumgehung nicht ein.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Rekurs beim Regierungsrat des
Kantons C._______. Der Rekurs ist im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils
noch rechtshängig.
Die vorfrageweise Prüfung durch eine an sich unzuständige Behörde ist
zulässig, soweit die sachzuständige Behörde im konkreten Fall noch kei-
nen rechtskräftigen Entscheid getroffen hat (vgl. BGE 105 II 308 E. 2
S. 311). Die Verfügung des Migrationsamtes vom 26. Oktober 2009 ist
noch nicht rechtskräftig, da der Rekurs (…) als ordentliches Rechtsmittel
ausgestaltet ist (…). Demnach liegt noch kein endgültiger Entscheid vor.
Der vorliegende Fall – Nichteintretensentscheid, der noch nicht rechts-
kräftig ist – ist gleich zu behandeln wie der Fall, dass die kantonale Migra-
tionsbehörde noch keinen (erstinstanzlichen) Entscheid gefällt hat (oben
E. 6.3.3): Das Bundesverwaltungsgericht prüft vorfrageweise, ob grund-
sätzlich ein Anspruch auf Bewilligungserteilung besteht. Trifft das zu, ist
die Zuständigkeit bezüglich der Wegweisung auf die kantonale Migrati-
onsbehörde übergegangen und das Bundesverwaltungsgericht hebt die
vom BFM verfügte Wegweisung auf; ist der Anspruch zu verneinen, wird
die Wegweisung bestätigt.
Die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgericht im Rahmen
der vorfrageweise Prüfung beschränkt sich auf die Frage, ob die asylsu-
chende Person grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung hat (vgl. Art. 14 Abs. 1 AsylG).
7. Nach Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) haben auslän-
dische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern grundsätzlich An-
spruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zu-
sammenwohnen. Das Bundesgericht stellt ihm Rahmen seiner Zustän-
digkeitsprüfung für die Eintretensfrage einzig darauf ab, ob eine Ehe mit
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einer Schweizer Bürgerin oder einem Schweizer Bürger formell besteht;
ob die Eheleute zusammenwohnten, könne für die Eintretensfrage offen
bleiben (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 2C_573/2010 vom
21. Dezember 2010, E. 2; 2C_314/2010 vom 26. Juli 2010, E. 1.1 und
2C_388/2009 vom 9. Dezember 2009, E. 1). Es genügt mit anderen Wor-
ten, dass sich der Beschwerdeführer auf eine Zuweisungsnorm berufen
kann, die einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ein-
räumt. Die Frage, ob die Voraussetzungen im konkreten Fall gegeben
sind, ein Ausnahmetatbestand oder ein Verstoss gegen das Rechtsmiss-
brauchsverbot vorliegt und die Bewilligung deshalb zu verweigern ist, bil-
det Gegenstand der Anspruchsprüfung (vgl. BGE 122 II 189 E. 1b S. 292
zu vormals Art. 7 ANAG). Entsprechend hat auch das Bundesverwal-
tungsgericht im Rahmen der vorfrageweisen Prüfung einzig zu beurteilen,
ob formell eine Ehe mit einer Schweizer Bürgerin besteht. Trifft dies zu, ist
die vom BFM verfügte Wegweisung (wegen nachträglich weggefallener
Zuständigkeit) aufzuheben.
Da der Beschwerdeführer mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet ist,
kann er sich auf Art. 42 Abs. 1 AuG berufen. Demzufolge ist mit der Ein-
reichung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung die
Zuständigkeit zur Beurteilung der Wegweisung auf das kantonale Migrati-
onsamt übergegangen. Die im asylrechtlichen Verfahren angeordnete
Wegweisung ist aufzuheben. Die materielle Prüfung, ob die Anspruchs-
voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von Art. 42
Abs. 1 AuG gegeben sind, obliegt dem Kanton C._______, der im An-
schluss an diesen Entscheid gegebenenfalls auch über die Wegweisung
und den Wegweisungsvollzug zu entscheiden hat.
8.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie sich ge-
gen Dispositiv Ziff. 1 (Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft) und Ziff. 2
(Ablehnung des Asylgesuches) der angefochtenen Verfügung richtet. So-
weit sie sich gegen Dispositiv Ziff. 3 (Wegweisung), Ziff. 4 (Ausreisefrist)
und Ziff. 5 (Wegweisungsvollzug) der angefochtenen Verfügung richtet, ist
sie gutzuheissen.
9.
Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da dem Beschwerdeführer die unentgelt-
liche Prozessführung gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann der ganz
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oder teilweise obsiegenden Partei eine Entschädigung für ihr erwachsene
notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG). Vorliegend gilt der Beschwerdeführer indes nicht als (teil-
weise) obsiegende Partei. Die angefochtene Verfügung wird nicht etwa
wegen einer zu Recht erhobenen Beschwerde teilweise aufgehoben,
sondern einzig deshalb, weil der Beschwerdeführer nachträglich die Un-
zuständigkeit der Asylbehörden bewirkt hat. Unter diesen Umständen ist
keine Parteientschädigung zuzusprechen (Urteil des Bundesverwaltungs-
gericht vom 7. Juli 2008 D-3928/2008, E. 6.2; vgl. auch Art. 5 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie sich gegen Dispositiv Ziff. 1
und 2 der angefochtenen Verfügung richtet.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde gutgeheissen. Dispositiv Ziff. 3 bis 5 der
angefochtenen Verfügung (Wegweisung, Ausreisefrist und Wegweisungs-
vollzug) werden aufgehoben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Tobias Meyer
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