Abtei lung V
E-4553/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . J u l i 2 0 0 8
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, Kongo (Kinshasa),
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung vom 27. Juni 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4553/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
Mitte Dezember 2007 verliess und am 6. April 2008 illegal in die
Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das BFM ihn am 6. April 2008 unter anderem mittels eines For-
mulares und mit Hinweis auf die entsprechende gesetzliche Nichtein-
tretensbestimmung aufforderte, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder
Identitätspapiere abzugeben,
dass der Beschwerdeführer im Transitzentrum Altstätten am 28. April
2008 summarisch zu seiner Person und den Ausreisemotiven befragt
wurde, ein Dokument bezeichnet als “ATTESTATION DE PERTE DES
PIECES D'IDENTITE“ vom 3. August 2007 einreichte und am 23. Mai
2008 einlässlich zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er im Wesentlichen geltend machte, zur Ethnie der C._______ zu
gehören, protestantischen Glaubens zu sein, aus D._______ zu stam-
men und überwiegend in K._______ gelebt zu haben,
dass sein Vater im Jahre 2001 zu einem militärischen Einsatz nach
D._______ berufen worden sei, und der Beschwerdeführer im Jahre
2006 erfahren habe, dass dieser exekutiert worden sei,
dass er im November 2007 via D._______nach F._______ zu seinen
Familienangehörigen habe reisen wollen, indessen unterwegs in eine
Strassensperre der Regierungstruppen geraten sei,
dass er, um Aufnahmen dieser Gegend zu machen, eine Foto- und Vi-
deoausrüstung mit sich geführt habe, weshalb ihm die Regierungstrup-
pen Spionagetätigkeit zu Gunsten von Ruanda unterstellt hätten,
dass er verhört, geschlagen und nach drei oder vier Tagen nach Kin-
shasa überführt worden sei, wo er im Gefängnis “(...)“ respektive in der
“Inspection Provinciale de la Police de Kinshasa“ (IPK) festgehalten
und misshandelt worden sei,
dass ihm mit Unterstützung eines Wärters und seiner G._______ die
Flucht aus dem Gefängnis gelungen sei und er sich entschlossen
habe, das Land zu verlassen,
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dass er seit der Ausreise steckbrieflich gesucht werde,
dass er ansonsten noch nie Probleme mit Behörden oder Organisatio-
nen seines Landes gehabt habe und weder politisch noch religiös aktiv
gewesen sei,
dass für weitere Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf
die Protokolle bei den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer keine weiteren Identitäts- oder Reisepa-
piere zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Juni 2008 - eröffnet am 2. Juli
2008 - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. April 2008
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheides anführte,
der Beschwerdeführer habe trotz entsprechender Aufforderung inner-
halb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs keine rechts-
genüglichen Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 Bst. b
und c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) abgegeben,
dass die eingereichte “ ATTESTATION DE PERTE DES PIECES
D'IDENTITE“ nicht authentisch sein könne, zumal dem Beschwerde-
führer nicht bewusst sei, dass es sich hierbei um ein Ersatzpapier
handle, das von den Behörden nach erfolgtem Verlust des Identitäts-
ausweises ausgestellt werde,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach es in Kongo
(Kinshasa) keine offiziellen Identitätskarten gebe, nicht zutreffe,
dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge mit einem ge-
fälschten Pass nach Rom gelangt und trotzdem nicht einmal in der La-
ge sei, die Länderherkunft des verwendeten Reisepasses anzugeben,
dass er zudem unrealistische Angaben zu seinem Flug von Kongo
(Brazzaville) nach Kongo (Kinshasa) gemacht habe, weshalb davon
auszugehen sei, der Beschwerdeführer wolle seine Herkunft und tat-
sächlichen Reisemodalitäten verheimlichen,
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dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verun-
möglicht hätten, ein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier
nachzureichen,
dass die Angaben des Beschwerdeführers als realitätsfremd und un-
substanziiert qualifiziert werden müssten und er über den militärischen
Einsatz des Vaters und die Umstände seines Todes nichts Substanzi-
iertes berichten könne, obwohl er von einem Militärdienstkollegen sei-
nes Vaters orientiert worden sei,
dass nicht geglaubt werden könne, dass er zu den H._______ in die
weit entfernte, unruhige Provinz D._______gereist sei, ohne diese zu-
vor zu kontaktieren,
dass er auch zur Busreise von D._______nach F._______ keine sub-
stanziierten Angaben machen könne, was angesichts der zeitaufwän-
digen, beschwerlichen und gefährlichen Reise nicht nachvollziehbar
sei,
dass angesichts der angespannten Sicherheitslage in jener Region un-
realistisch sei, dass eine auf dieser Strecke reisende Person - wie der
Beschwerdeführer - Fotos machen würde, wenn der Bus von einer
Strassensperre des Militärs angehalten werde,
dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht den Eindruck hinter-
lassen würden, er sei durch die geschilderten Ereignisse in Mitleiden-
schaft gezogen worden,
dass seine Schilderungen keine Realitätskennzeichen enthalten und
seine Berichte konstruiert erscheinen würden,
dass unrealistisch erscheine, dass im Verhörzentrum (...) Häftlingen,
die der Spionage verdacht würden, Gelegenheit gegeben werde, Be-
sucher zu empfangen,
dass die geschilderte Flucht jeden Realitätsbezug vermissen lasse,
zumal sich ein Wächter einem beträchtlichen Risiko aussetzen würde,
wenn er einer der Spionage verdächtigten Person in der angegebenen
Weise zur Flucht verhelfen würde,
dass ein Wegweisungsvollzug in das Heimatland des Beschwerdefüh-
rers durchführbar (zulässig, zumutbar und möglich) erscheine,
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dass deshalb gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Gesuch
nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit einer franzö-
sischsprachigen Formularbeschwerde, welche von ihm handschriftlich
ergänzt wurde, am 7. Juli 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und beantragt, die Verfügung des BFM vom 27. Juni
2008 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei
ihm Asyl zu gewähren, weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung nicht durchführbar (zulässig, zumutbar und möglich) und
die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, zudem sei die unentgeltliche
Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeistän-
dung) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustel-
len und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontakt-
nahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweiterga-
be an dieselben zu unterlassen, eventualiter sei er bei bereits erfolgter
Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Juli 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer im handschriftlichen Teil seiner Beschwer-
de lediglich die vorstehend erwähnten Schilderungen und Angaben
wiederholte,
dass er insbesondere darauf hinwies, dass Präsident Joseph Kabila
seinen Vater habe exekutieren lassen und er selber wegen Verdachts
auf Spionage zu Gunsten Ruandas schwerste Behelligungen gewärti-
gen müsse,
dass er deshalb Asyl in der Schweiz beantrage, da er nicht mehr ins
Heimatland, wo er getötet würde, zurückkehren könne,
dass bezüglich der weiteren Begründung auf die unten stehenden Er-
wägungen verwiesen wird,
dass gleichzeitig eine Fürsorgebestätigung des Kantons I._______
vom 4. Juli 2008 eingereicht wurde,
und erwägt,
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dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat und durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
nicht entzogen hat, weshalb auf den entsprechenden Eventualantrag
nicht einzutreten ist,
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 6 AsylG i.V.m.
Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. die nach wie
vor zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.),
dass indessen bei der Anwendung des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigen-
schaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rah-
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men einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 ins-
besondere E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft - allerdings
nur hinsichtlich der Überprüfung deren offensichtlichen Fehlens - Pro-
zessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden
in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Rich-
ters entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG) und es sich vorlie-
gend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch begründet wird (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende
Person den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung
des Asylgesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die
asylsuchende Person glaubhaft machen kann, sie sei dazu aus ent-
schuldbaren Gründen nicht in der Lage, wenn auf Grund der Anhörung
sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft fest-
gestellt wird oder wenn sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zu-
sätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3
AsylG),
dass zunächst zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Auffassung
vertreten hat, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Ein-
reichung seines Asylgesuchs kein rechtsgenügliches Reise- oder Iden-
titätspapier abgegeben, und bei Bejahung daraufhin die Frage zu be-
antworten ist, ob er glaubhaft machen kann, dass er aus entschuldba-
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ren Gründen zur fristgerechten Abgabe der erforderlichen Dokumente
nicht in der Lage gewesen ist,
dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitäts-
papiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Fest-
stellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rück-
schaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6),
dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nicht-
eintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender
Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsu-
chenden bestehen (a.a.O. E. 5.3. a.E.),
dass hinsichtlich der Nichteinreichung von Identitätspapieren vorweg
auf die im Transitzentrum Altstätten und in Bern-Wabern protokollierten
Aussagen des Beschwerdeführers zu verweisen ist,
dass aus diesen hervorgeht, der Beschwerdeführer sei im Besitze ei-
nes Wählerausweises und eines Passes des Kongo (Kinshasa), der
bei der J._______ in Kongo (Kinshasa) zurückgeblieben sei, zu der er
im Moment keinen Kontakt habe (vgl. A1 S. 4 f., A13 S. 3),
dass er darüber hinaus geltend machte, er habe den “perte de pièce“
eingereicht, weil in Kongo (Kinshasa) keine Identitätskarte erhältlich
sei und er andere Papiere, insbesondere den Wählerausweis, daheim
gelassen habe (vgl. A13 S. 4),
dass es sich beim eingereichten Dokument („ATTESTATION DE PER-
TE DES PIECES D'IDENTITE") zweifelsfrei nicht um einen Reise- und
Identitätsausweis im Sinne von Art. 1 Bst. b und c AsylV1 handelt, das
"sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere
Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" kann (vgl.
BVGE 2007/7E. 6), zumal es auch im internationalen Reiseverkehr
nicht als Reisepapier taugt,
dass zudem der eingereichte, laminierte Ausweis - ungeachtet der Fra-
ge der Authentizität - nicht (hauptsächlich) zum Zwecke des Nachwei-
ses der tatsächlichen Identität, sondern lediglich zum Nachweis des
Verlustes eines Identitätsausweises (s. Eintrag auf Rückseite, Rubrik
Pieces Perdues: “Carte d'Identité“) dient,
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dass somit der eingereichte Verlustnachweis den dargelegten Voraus-
setzungen an eine einwandfreie Feststellung der Identität nicht genügt,
dass es sich bei dieser engen Auslegung eines Reise- oder Identitäts-
papiers im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG von selbst versteht,
dass die entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung solcher Pa-
piere entsprechend berücksichtigt werden müssen,
dass grundsätzlich ein behördlich ausgestellter Verlustnachweis für ein
Identitätspapier ein taugliches Beweismittel zum Nachweis eines ent-
schuldbaren Grundes für das Nichteinreichen von entsprechenden
Reise- oder Identitätspapieren ist,
dass das BFM aufgrund der Behauptungen des Beschwerdeführers
jedoch folgert, beim eingereichten Beweismittel könne es sich nicht um
ein authentisches Papier handeln, zumal dieser nicht wisse, dass ein
Verlustnachweis erst nach erfolgtem Verlust einer Identitätskarte aus-
gestellt werde, und er zudem in Verkennung der Realität behauptet ha-
be, es gebe in Kongo (Kinshasa) keine Identitätskarten und er besitze
deshalb auch keine,
dass bekannt ist, dass zurzeit in Kongo (Kinshasa) keine Identitäts-
karte in europäischem Sinn erhältlich ist, weshalb im Alltag an ihrer
Stelle die Wählerkarte (“Carte d'électeur“) verwendet wird,
dass ein entsprechender Verlustnachweis jedoch erst ab dem zweiten
Verlust der Carte d'électeur und das betreffende Dokument in der Re-
gel nicht in laminierter Form ausgestellt wird,
dass die in Kongo (Kinshasa) bisher verbreiteten Formen von Identi-
tätsnachweisen der alten Regime (namentlich auch die zaïrische “Car-
te nationale d'identité“ oder die “Carte d'identité pour citoyen“, also
nicht bloss “Carte d'identité“) von den Behörden systematisch aus dem
Verkehr gezogen wurden und noch werden und den Betroffenen dafür
eine “Carte d'Impôt Minimum“ abgegeben wird,
dass früher im Falle des Verlustes einer Identitätskarte eine "Attestati-
on de perte de pièces importantes“ - welche Schreibweise und Be-
zeichnung sich von jener auf der abgegebenen "ATTESTATION" deut-
lich unterscheidet - erhältlich war, indessen bloss für eine Gültigkeit
von drei Monaten,
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dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge jedoch noch im-
mer im Besitz seiner Wählerkarte ist und er geltend machte, noch nie
eine Identitätskarte besessen zu haben,
dass demzufolge die eingereichte, in ihrer Gültigkeit nicht limitierte und
luminierte “ATTESTATION DE PERTE DES PIECES D'IDENTITE “ der
Stadt (...), die der Beschwerdeführer am 3. August 2007 ohne speziel-
len Aufwand selber und legal beschafft und als ordentlichen Identitäts-
nachweis benutzt haben will (vgl. A13 S. 4, A 1 S. 4), hinsichtlich ihrer
Echtheit grösste Zweifel erweckt,
dass das Bundesamt diesbezüglich auch aus Sicht des Bundesverwal-
tungsgerichts überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichtein-
reichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren
Gründe vorliegen,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des offensichtlich nicht
vertrauenswürdigen Beweismittels und der geltend gemachten Reise-
modalitäten des Beschwerdeführers davon ausgeht, dieser habe für
seine Reise vom Heimatland in die Schweiz authentische Identitäts-
und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch innert 48 Stunden und
bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl.
Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht ausge-
händigt hat,
dass der Beschwerdeführer bis heute keine authentischen Identitäts-
papiere abgab, obschon solche existieren würden,
dass sich an der erwähnten Beurteilung selbst dann nichts ändern
könnte, wenn der Beschwerdeführer nachträglich authentische Reise-
papiere beschafft und eingereicht hätte, da er keine genügende Ent-
schuldigung für die Nichtabgabe von Identitätspapieren anführen konn-
te, seine Vorbringen zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen - wie
nachfolgend ausgeführt - offenkundig haltlos sind und es bei der
48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaf-
fung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden,
für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. die weiter-
hin massgebliche Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa),
dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Doku-
mente die Identität und Herkunft des Beschwerdeführers nach wie vor
nicht feststeht,
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dass weiter - unter Beachtung der in BVGE 2007/8 aufgestellten Richt-
linien (E. 5.6) - zu prüfen ist, ob auf Grund der Anhörung (und der Ak-
ten) weitere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nötig sind oder gar die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c
AsylG), oder ob bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festge-
stellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingsei-
genschaft offensichtlich nicht erfüllt,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdi-
gung der Anhörungsprotokolle, des als nicht vertrauenswürdig zu qua-
lifizierenden Beweismittels und angesichts des dürftigen Beschwerde-
inhalts in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnis zum Schluss ge-
langt, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offen-
sichtlich nicht besteht und ohne besonderen Begründungsaufwand
ausgeschlossen werden kann (vgl. a.a.O. E. 5.6.6.), zumal er in Bezug
auf seine Erlebnisse (wesentliche Vorgänge in den Regionen
Goma/F._______ und K.______) vage, irreal und substanzlos berichtet
hat und seine Schilderungen kaum Glaubhaftigkeitsmerkmale und
Realitätsmerkmale beinhalten,
dass diesbezüglich auf die vorinstanzliche Argumentation, die im
Sachverhalt angeführt ist, abgestellt werden kann,
dass angesichts der langjährigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als
(...) (2003 bis zur Ausreise) nicht nachvollziehbar ist, dass er bloss de-
tailarm über die angeblichen Wohn- und Reisegegenden berichten
kann und seine Aussagen über Gegebenheiten in der Provinz
D._______und K._______ von auffallender, massiver Unkenntnis und
Irrealität geprägt sind,
dass auch den Argumenten in der Rechtsmitteleingabe nicht gefolgt
werden kann, zumal darin keine stichhaltigen Argumente vorgebracht
werden, die die überzeugenden Erwägungen in der vorinstanzlichen
Verfügung in Zweifel zu ziehen oder gar zu entkräften vermögen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verfol-
gungs- und Fluchtgründe somit offensichtlich die Voraussetzungen zur
Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllen und auch keine weiteren Ab-
klärungen notwendig erscheinen,
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dass deshalb keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem
Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt, zumal, wie
sich im Folgenden zeigt, auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Fest-
stellung eines allfälligen Wegweisungsvollzugshindernisses notwendig
sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und der Beschwerde-
führer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl.
dazu EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt
zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
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erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Her-
kunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die nächsten Angehörigen und ein Grossteil der Verwandtschaft
des Beschwerdeführers im Heimatland leben, weshalb von einem in-
takten sozialen Beziehungsnetz auszugehen ist,
dass der geltend gemachte Umstand, D._______ zu sein, den Weg-
weisungsvollzug nicht unzumutbar macht,
dass dem (...)-jährigen Beschwerdeführer, der mangels anderslauten-
der Hinweise gesund ist und eigenen Angaben zufolge berufliche Er-
fahrungen hat, zuzumuten ist, Anstrengungen zur erneuten Aufnahme
einer geregelten Erwerbstätigkeit in seinem Heimatland zu unterneh-
men,
dass es dem Beschwerdeführer zudem frei steht, sich in einem ande-
ren Landesteil von Kongo (Kinshasa) niederzulassen, um allfälligen,
lokal bedingten Problemen aus dem Weg zu gehen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe weiter bean-
tragt, das BFM sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit
den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Daten-
weitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei er bei bereits er-
folgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu infor-
mieren,
dass angesichts des offensichtlichen Fehlens einer Gefährdung kein
Anlass für eine vorsorgliche Anweisung an das BFM bestand und im
heutigen Zeitpunkt der Antrag hinfällig geworden ist,
dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder un-
angemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG beantragt, ohne diesen (im Beschwerdeformular vorge-
druckten) Antrag allerdings zu begründen,
dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrens-
kosten abgesehen werden kann, wenn der Beschwerdeführer nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt und sein Begehren nicht aus-
sichtslos erscheint,
dass gemäss Absatz 2 der vorgenannten Bestimmung die Beschwer-
deinstanz, wenn es zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers
notwendig ist, diesem einen amtlichen Rechtsvertreter in der Person
eines Rechtsanwaltes bestellt,
dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu bezeichnen ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG somit abzuweisen sind,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache ge-
genstandslos geworden ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: angefochtene Ver-
fügung im Original, Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das Amt (...) des Kantons I._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Thomas Hardegger
Versand:
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