B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4553/2018
Ur t e i l vom 11 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Nina Klaus.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Kosovo,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 2. August 2018 / N (…).
E-4553/2018
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Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer – damals noch jugoslawischer Staatsangehöriger
albanischer Ethnie mit Wohnsitz in E._______, Serbien; heute kosovari-
scher Staatsangehöriger, mit letztem Wohnsitz in F._______ – reichte am
16. September 1998 beim damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF;
heute SEM) ein erstes Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 3. Februar 1999
verneinte das BFF die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers,
lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an
und beauftragte die zuständige kantonale Behörde mit dem Vollzug. Am
(…) 1999 kehrte der Beschwerdeführer freiwillig nach E._______ zurück.
II.
B.
B.a Am (…) 2017 beziehungsweise am (…) 2017 verliess der Beschwer-
deführer eigenen Angaben zufolge zusammen mit seinem Sohn den Ko-
sovo und reiste durch ihm unbekannte Länder illegal nach G._______. Am
9. Juli 2018 gelangten die beiden im Rahmen eines Dublin-In-Verfahrens
in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am
18. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person befragt (BzP,
Protokoll in den SEM-Akten: B7/11). Die Anhörung zu seinen Asylgründen
erfolgte am 30. Juli 2018 (Protokoll in den SEM-Akten:B10/16).
B.b Die Ehefrau des Beschwerdeführers (Beschwerdeführerin) – kosova-
rische Staatsangehörige albanischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in
F._______ – gelangte gemäss eigenen Angaben zusammen mit ihrer Toch-
ter mittels Schengen Visa am (…) 2017 auf dem Flugweg von H._______
nach Basel. Nach einem Aufenthalt bei ihrer in der Schweiz wohnhaften
(…), seien sie nach G._______ geflogen, wo sie den Beschwerdeführer
und den gemeinsamen Sohn getroffen hätten. Von dort kehrten sie auf-
grund des Dublin-In-Verfahrens in die Schweiz zurück, wo sie am
9. Juli 2018 einreisten und gleichentags ein Asylgesuch stellten. Am 18.
Juli 2018 fand die BzP der Beschwerdeführerin (Protokoll in den SEM-Ak-
ten: B9/12) und am 30. Juli 2018 die Anhörung zu den Asylgründen statt
(Protokoll in den SEM-Akten: B11/11).
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Seite 3
C.
C.a Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer aus,
nach seiner Rückkehr aus der Schweiz nach E._______ hätten die Ge-
fechte zwischen den serbischen Streitkräften und der albanischen Befrei-
ungsarmee UÇPMB (Albanisch: Ushtria Çlirimtare e Preshevës,
Medvegjës dhe Bujanocit; Anmerkung: diese wurde im Jahr 2000 in
E._______ gegründet) angedauert. In den Jahren (…) sei dabei sein El-
ternhaus zerstört worden. Er sei dann mit seiner Mutter nach F._______,
Kosovo, gezogen, wo er später die Beschwerdeführerin geheiratet habe.
Aufgrund seiner Herkunft aus Südserbien seien er und seine Familie in
F._______ immer wieder bedroht worden. Er sei als serbischer Spion be-
schimpft und aufgefordert worden, den Kosovo zu verlassen. Auch seine
Kinder seien in der Schule als Kinder serbischer Spione und Serben be-
zeichnet und schikaniert worden. In diesem Zusammenhang habe ihn im
Jahr (…) auch eine Person mit einem Faustschlag attackiert.
Am (…) 2017 gegen Mitternacht sei er während seiner Arbeitstätigkeit als
(…) von drei maskierten Personen angegriffen worden. Die eine Person
habe ihm eine Waffe an den Kopf gehalten und ihm im Namen der UÇPMB
gedroht. Diese Personen hätten von ihm verlangt, er solle mit anderen Leu-
ten den Polizeistützpunkt in E._______ in Brand stecken. Dieser Anwei-
sung sei er jedoch nicht gefolgt. Nachdem sie gegangen seien, habe er
seinen Dienst wie üblich bis morgens um sieben Uhr weitergeführt, sei an-
schliessend nach Hause gegangen und habe seiner Frau vom Vorfall er-
zählt. Den Behörden habe er die Angelegenheit aus Angst nicht gemeldet,
zumal diese ihn nicht ernst genommen hätten. Am (…) 2017 habe er, aus
Furcht umgebracht zu werden, seine Ehefrau und Tochter alleine zurück-
gelassen und sei mit seinem Sohn aus dem Kosovo geflüchtet beziehungs-
weise habe er sich noch bis am (…) 2017 im Kosovo versteckt gehalten
und sei erst dann zusammen mit seinem Sohn ausgereist. Am (…) 2017
hätten drei maskierte Personen seiner Ehefrau zu Hause damit gedroht,
sie und die Kinder zu töten, wenn ihr Ehemann (Beschwerdeführer) nicht
sofort nach Hause käme. Seine Frau und die Kinder seien deshalb zur Fa-
milie seiner Ehefrau gegangen.
Zu seinen persönlichen Umständen führte er aus, er habe während acht
Jahren die Schule besucht. Einen Beruf habe er nicht erlernt, aber teilweise
in der (…)branche gearbeitet. Seit 2013 sei er als (…) in einem (…)-Unter-
nehmen tätig gewesen. Sein Vater sei (…), seine Mutter (…) gestorben.
Seit dem Tod seiner Mutter habe er mit seiner Ehefrau und den Kindern im
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Elternhaus in F._______ gewohnt. Seine vier Geschwister lebten seit dem
Krieg im Ausland. Drei seiner Onkel befänden sich zudem in I._______.
C.b Die Beschwerdeführerin brachte zu ihrem Asylgesuch im Wesentli-
chen vor, ihr Ehemann (Beschwerdeführer) sei am (…) 2017 bei der Arbeit
bedroht worden, weil seine Familie während dem Krieg in E._______ ihr
Haus dem serbischen Militär nicht zur Verfügung gestellt habe. Am
(…) 2017 seien drei maskierte Personen – möglicherweise dieselben, wel-
che zuvor ihren Ehemann bedroht hätten – in ihr Haus in F._______ einge-
drungen, hätten sie zu Boden gestossen und ihr einen Fusstritt verpasst.
Sie hätten ihr gesagt: „Wenn dein Mann nicht nach Hause kommt, werden
wir eure Kinder umbringen!“. Der Inhaber eines nahegelegenen Restau-
rants habe ihre Schreie und jene ihrer Kinder gehört und sei herbei geeilt,
worauf die maskierten Leute weggegangen seien. Am nächsten Morgen
habe sie bei der Polizei in F._______ Anzeige erstattet, diese habe jedoch
nichts unternommen. Da sie Angst gehabt habe, mit den Kindern alleine zu
sein, sei sie mit ihnen zu ihrer Familie nach J._______ gereist. Ihr Heimat-
land habe sie mit ihrer Tochter am (…) 2017 verlassen, weil ihr eigenes
und das Leben ihrer Familie in Gefahr gewesen sei und sie mit dem Tod
bedroht worden seien. Ihr Sohn sei nach ihrer Ausreise bei ihrer Familie
geblieben und habe schliesslich den Kosovo am (…) 2017 zusammen mit
dem Beschwerdeführer verlassen.
Hinsichtlich den persönlichen Umstände führte sie aus, sie sei in
J._______, Kosovo, geboren und habe während acht Jahren die Schule
besucht. Ihre Schwester sowie weitere Verwandte, die sie im Jahr 2015
besucht habe, lebten in I._______. Ihr Vater sei verstorben, ihre Mutter und
ihre Brüder wohnten im Kosovo. Zu ihrem Gesundheitszustand brachte sie
vor, sie habe fast täglich hohes Fieber und leide an Schmerzen am Ober-
körper, Zahnschmerzen sowie unter Stress. Ferner seien ihre Kinder stark
traumatisiert. Ihr Sohn sei von Angstzuständen und Nasenbeschwerden
betroffen und ihre Tochter habe Zahnprobleme.
C.c Die Beschwerdeführenden reichten als Beweismittel diverse Fotos, die
das zerstörte Haus in E._______ zeigen, sowie ihre kosovarischen Identi-
tätskarten und den Führerschein des Beschwerdeführers zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 2. August 2018 – eröffnet am 3. August 2018 – ver-
neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden,
lehnte ihre Asylgesuche vom 9. Juli 2018 ab, ordnete zur Sicherstellung
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des Vollzugs eine Ausschaffungshaft von höchstens 30 Tagen an und be-
auftragte die zuständige kantonale Behörde mit dem Vollzug der Haft und
der Wegweisung.
E.
Die Beschwerdeführenden gelangten mit in albanischer Sprache vorformu-
lierter Standardbeschwerde, ergänzt mit einer rudimentären Begründung
in deutscher Sprache, vom 9. August 2018 an das Bundesverwaltungsge-
richt und beantragten – gemäss später veranlasster gerichtsinterner Über-
setzung des Bundesverwaltungsgerichts – die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung. Ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihnen
sei Asyl zu gewähren. Weiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Zudem sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung einzuräu-
men, und es seien die zuständigen Behörden vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- und Herkunftsstaates so-
wie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wobei die Be-
schwerdeführenden im Falle einer bereits erfolgten Weitergabe von Daten
in einer separaten Verfügung zu informieren seien.
F.
F.a Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2018 stellte das Bundesver-
waltungsgericht fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte sie auf, die Rechtsbe-
gehren in eine der schweizerischen Amtssprachen zu übersetzen.
F.b Mit Eingabe vom 21. August 2018 reichte der Beschwerdeführer eine
Beschwerdeverbesserung in deutscher Sprache ein.
G.
Einem in den Akten liegenden Bericht der Notfallstation K._______ vom 7.
August 2018 betreffend den Sohn der Beschwerdeführenden ist zu entneh-
men, dass dieser – bei erschwerter Anamnese bei Sprachbarriere – an
Bauchschmerzen, Übelkeit, saurem Aufstossen mit Erbrechen, Kopf-
schmerzen und einen kurzzeitigen Kreislaufkollaps leide. Er habe verschie-
dene Medikamente verschrieben erhalten und es werde eine Evaluation
des Therapieerfolges nach 14 Tagen empfohlen.
E-4553/2018
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung, weshalb sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Die Beschwerdeschrift besteht aus einem Beschwerdeformular in alba-
nischer Sprache, auf welchem die Rechtsbegehren auf Albanisch vorge-
druckt sind. Die Begründung haben die Beschwerdeführenden auf Deutsch
ausgefüllt und mit Beschwerdeverbesserung vom 21. August 2018 er-
gänzt. Einerseits geht klar aus der Beschwerde und deren Verbesserung
hervor, dass die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung beantragen mit der Begründung, bei einer Rückkehr in ihren
Heimatstaat seien sie an Leib und Leben gefährdet. Was die übrigen, ins-
besondere auch die formellen Anträge betrifft, fehlt eine Übersetzung nach
wie vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht sie aus prozessökonomi-
schen Gründen gerichtsintern übersetzt hat. Auf die fristgerecht einge-
reichte und in der Form akzeptierten Beschwerde ist deshalb einzutreten
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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2.
2.1 Der Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem
vorliegenden Urteil in der Sache gegenstandslos.
2.2 Mit dem vorliegenden Entscheid wird das prozessuale Begehren be-
treffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwer-
deführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der
Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten
Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE
2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
6.
6.1 Zur Begründung des abweisenden Asylentscheids führte das SEM im
Wesentlichen aus, es glaube dem Beschwerdeführer die vorgebrachte und
mittels Fotos dokumentierte Zerstörung des Elternhauses in E._______ in
den Jahren (…). Zudem bezweifle es nicht, dass er als zugezogener alba-
nisch-ethnischer Süd-Serbe in F._______ keinen einfachen Stand gehabt
habe und in diesem Kontext im Jahr (…) tätlich angegriffen worden sei.
Jedoch bestehe zwischen diesen Ereignissen und der Ausreise aus dem
Kosovo im Jahr 2017 weder in zeitlicher noch sachlicher Hinsicht ein Kau-
salzusammenhang. Die diesbezüglichen Vorbringen seien daher nicht
asylrelevant.
Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen zu den Vorfällen im (…) 2017
und den Umständen der Ausreise aus dem Kosovo bestünden aber erheb-
liche Zweifel. Bei der BzP habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gege-
ben, die Drohungen seien von unbekannten Personen ausgegangen und
er wisse nicht, weshalb er bedroht worden sei. Hingegen habe er bei der
Anhörung – in Anlehnung an die Aussagen seiner Ehefrau in der BzP –
nachträglich ausgeführt, er sei von diesen Männern im Namen der UÇPMB
aufgefordert worden, einen Polizeistützpunkt in E._______ in Brand zu ste-
cken.
Obwohl der Beschwerdeführer mehrfach angehalten worden sei, den Vor-
fall vom (…) auf den (…) 2017 (recte: […] auf den […] 2017) in allen Ein-
zelheiten zu schildern, habe er nur unwesentliche Details ergänzt. Seine
Aussagen enthielten keine Angaben darüber, wann, wie und mit wem er
den Auftrag hätte ausführen sollen, weshalb es den Vorbringen an der ge-
botenen Substanz und Differenziertheit mangle. Es sei zudem erstaunlich,
dass der Beschwerdeführer nach diesem Ereignis seinen Dienst ordentlich
zu Ende gebracht habe und wie gewohnt morgens um sieben Uhr nach
Hause gegangen sei, obwohl er um sein Leben gefürchtet und Angst ge-
habt habe, diese Männer kämen noch einmal vorbei. Im Weiteren sei nicht
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nachvollziehbar, dass er seine Ehefrau und die Kinder alleine zurückgelas-
sen habe, obschon er gemäss seinen Angaben sein Haus aus Angst um
sein Leben verlassen habe. Seine Erklärung, wonach ihm nicht bewusst
gewesen sei, dass auch seine Frau in Gefahr sein könnte, sei angesichts
der von ihm geltend gemachten Bedrohungssituation nicht überzeugend.
Bezüglich der Umstände der Ausreise bestünden offensichtliche Wider-
sprüche, welche sich nicht mit der vorgebrachten Vergesslichkeit und dem
Stresszustand des Beschwerdeführers begründen liessen. In der BzP habe
er wiederholt festgehalten, den Kosovo am (…) 2017 verlassen zu haben.
Demgegenüber habe er in der Anhörung zunächst erklärt, er habe sich mit
seinem Sohn versteckt G._______ aufgehalten. Diese Angabe habe er so-
gleich revidiert und darauf hingewiesen, er habe sich während der besag-
ten (…) Monate bei diversen Personen im Kosovo versteckt. Später in der
Anhörung habe er gesagt, er sei erst am (…) 2017 mit seinem Sohn aus
dem Kosovo ausgereist.
Betreffend die Drohung gegenüber der Ehefrau vom (…) 2017 handle es
sich um ein zentrales Element der Asylbegründung beider Ehepartner,
weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer dieses Er-
eignis in der BzP mit keinem Wort erwähnt habe.
In der BzP habe die Beschwerdeführerin festgehalten, dass beim geltend
gemachten Vorkommnis vom (…) auf den (…) 2017, Leute der UÇPMB die
Urheber gewesen seien, in der Anhörung habe sie jedoch die Identität der
Männer, trotz entsprechender mehrfacher Nachfragen, gänzlich ausgelas-
sen.
Widersprüchlich sei auch, dass die Beschwerdeführerin in der BzP gesagt
habe, ihr Nachbar habe am (…) 2017 die Polizei alarmiert. Hingegen habe
sie in der Anhörung zu Protokoll gegeben, sie habe am nächsten Morgen
zusammen mit ihrem Bruder bei der Polizei Anzeige erstattet, worauf sie
von dieser gefragt worden sei, warum sie nicht sofort die Polizei avisiert
habe. Zudem habe der Beschwerdeführer wiederholt verneint, sich bezüg-
lich den geltend gemachten Bedrohungssituationen an die Behörden ge-
wandt zu haben.
Schliesslich sei bei der geltend gemachten Bedrohungssituation nicht
nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden erst (…) Monate nach
den Ereignissen vom (…) 2017 den Kosovo verlassen hätten.
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Folglich seien die geltend gemachten Asylgründe nicht glaubhaft und es
sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden ihre Heimat aus
anderen als den vorgebrachten Gründen verlassen hätten.
6.2 In ihrer Beschwerdeschrift bringen die Beschwerdeführenden vor, sie
seien aus Angst vor Unbekannten aus dem Kosovo geflüchtet. Diese wür-
den sie bedrohen und wollten ihre Kinder töten. Bei einer Rückkehr in ihr
Heimatland seien ihre Leben gefährdet.
Im Rahmen der Beschwerdeverbesserung wiederholt der Beschwerdefüh-
rer die bereits im Rahmen der Anhörungen geltend gemachten Asylgründe.
Neu bringt er vor, er sei am (…) 2018 (gemeint ist wohl 2017) zusammen
mit seiner Ehefrau und den Kindern zu seinen im Kosovo lebenden Eltern
geflüchtet. Dort hätten sie sich etwa für drei Monate aufgehalten und seien
danach in die Schweiz gereist. Er sei sich nicht sicher, ob die maskierten
Männer der UÇPMB angehört hätten, jedoch vermute er, dass diese zu-
mindest auf deren Geheiss gehandelt hätten. In seinem Heimatland wür-
den er und seine Familie von der UÇPMB aufgegriffen und verschleppt
werden.
7.
7.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Verfolgungs-
vorbringen genügten den Anforderungen an die Asylrelevanz respektive
Glaubhaftigkeit nicht, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten.
Auf die betreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfü-
gung (vgl. Zusammenfassung oben E. 6.1) kann – mit den nachfolgenden
Ergänzungen – zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.
Was die unmittelbaren Ausreisegründe betrifft, so hat das SEM diese zu
Recht als unglaubhaft qualifiziert. Die Rechtsmitteleingabe ist nicht geeig-
net, die von der Vorinstanz ausführlich dargelegten Ungereimtheiten zu wi-
derlegen; vielmehr erschöpfen sich die Ausführungen darin, die Authentizi-
tät der gesuchsbegründenden Aussagen zu bekräftigen, ohne zu den vo-
rinstanzlichen Argumenten konkret Stellung zu nehmen.
Im Rahmen der Beschwerdeverbesserung hat sich der Beschwerdeführer
zudem in weitere Widersprüche verstrickt. Wie das SEM bereits zutreffend
ausgeführt hatte, legte er zu seinem Ausreisezeitpunkt unterschiedliche
Versionen dar, die mit seinen Verfolgungsvorbringen nicht in Übereinstim-
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Seite 11
mung zu bringen sind. Demnach sei er gemäss der einen Version unmittel-
bar nach dem Ereignis, als er von unbekannte Personen bedroht worden
sei, am (…) 2017 mit seinem Sohn ausgereist (vgl. B10 F13, F15). Gemäss
einer anderen Schilderung habe er sich noch für (…) Monate an unter-
schiedlichen Orten im Kosovo versteckt, bevor er mit seinem Sohn nach
G._______ geflüchtet sei (vgl. B10 F92 f.). Die Beschwerdeführerin gab
diesbezüglich an, sie habe sich nach dem (…) 2017 mit den Kindern bei
ihren Eltern versteckt gehalten (vgl. B9 Ziff. 7.01). Ihr Mann habe an ande-
ren Orten Schutz gesucht beziehungsweise habe er sich nicht mit ihnen
versteckt gehalten, da es sich für einen Schwiegersohn nicht gehöre, sich
mehr als eine Nacht lang bei den Schwiegereltern aufzuhalten (vgl. B11
F11 ff.). Entgegen all diesen Versionen bringt der Beschwerdeführer in der
Beschwerdeverbesserung nun plötzlich vor, er habe sich nach dem Ereig-
nis vom (…) 2018 (gemeint ist offensichtlich 2017) mit seiner Ehefrau und
den Kindern für etwa (…) Monate bei seinen Eltern aufgehalten und er,
seine Ehefrau und die Kinder hätten anschliessend gemeinsam ihr Heimat-
land verlassen (vgl. ebd. S. 1). Ob er mit „Eltern“ seine eigenen Eltern oder
die Schwiegereltern meinte, ist unbedeutend, da weder das eine (gemäss
eigenen Ausführungen sind seine Eltern nämlich bereits verstorben [vgl.
B10 F25, F30]) noch das andere (gemäss klaren Aussagen der Beschwer-
deführerin, aber auch seinen eigenen, hat er bei den Schwiegereltern nie
Zuflucht gefunden [vgl. B11 F11 ff; B10 F90, F94]) nachvollziehbar ist. Viel-
mehr entzieht er damit seinen Aussagen weiter die Grundlage.
Aufgrund der zahlreichen Widersprüche sind die Ausführungen der Be-
schwerdeführenden zu den geltend gemachten Ereignissen vom (…) und
(…) 2017 somit als nicht glaubhaft zu erachten.
7.2 Unabhängig von der Glaubhaftigkeit, sind die Vorbringen auch nicht
asylrelevant. Dies gilt auch betreffend die vom SEM zu Recht nicht in Zwei-
fel gezogene Zerstörung des Elternhauses in E._______, der regelmässi-
gen Schikanen aufgrund der Herkunft aus diesem Ort in Südserbien sowie
dem in diesem Zusammenhang erfolgten tätlichen Angriff auf den Be-
schwerdeführer im Jahr (…). Im Fall der Beschwerdeführenden ist nämlich
– nebst dem vom SEM korrekterweise in Frage gestellten Kausalzusam-
menhang – von der offensichtlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der ko-
sovarischen Behörden auszugehen (vgl. zu den Voraussetzungen der
Schutztheorie: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.2 f. S. 202 f.).
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Seite 12
So hat der Bundesrat den Kosovo mit Beschluss vom 6. März 2009 ange-
sichts der innenpolitischen Situation als verfolgungssicheren Staat (Safe
Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet und diese
Entscheidung wurde wiederholt überprüft und bestätigt (vgl. Art. 2 Abs. 2
der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999
[AsylV 1, SR 142.311]). Daher besteht beim Kosovo als verfolgungssiche-
ren Staat die Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung
nicht stattfindet und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleis-
tet ist. Hierbei handelt es sich allerdings um eine relative Verfolgungssi-
cherheit, die im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise
umgestossen werden kann.
Diese Regelvermutung wird vorliegend nicht umgestossen, da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelingt darzulegen, dass die zuständigen staatli-
chen Organe ihnen den erforderlichen Schutz vor den geltend gemachten
Behelligungen verweigert hätten oder in Zukunft verweigern würden. Die
diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers, man müsse mehrere
staatliche Behörden kontaktieren, bis einem jemand glaube beziehungs-
weise er habe sich aus Angst nicht an die Behörden gewandt (vgl. B10
F125 f.), erweist sich als nicht stichhaltig. Dass sich die Beschwerdeführe-
rin angeblich an die Behörden gewendet habe, diese aber nichts unternom-
men hätten, ändert an dieser Einschätzung nichts, zumal die diesbezügli-
chen Aussagen oberflächlich und widersprüchlich und somit unglaubhaft
ausfielen (vgl. B9 Ziff. 7.01; B11 F6, F29ff.).
7.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgewie-
sen.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 13
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr in ihr Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die
Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi
gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff.
m.w.H.). Aus den Aussagen der Beschwerdeführenden und den Akten
ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte, dass die geltend gemachten
Schikanen – im Zusammenhang mit der Herkunft aus E._______ – ein im
Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK erhebliches Ausmass annehmen
würden. Bei allfälligen zukünftigen Übergriffen, steht es den
Beschwerdeführenden offen, sich diesbezüglich an die kosovarischen
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Behörden zu wenden (vgl. oben E. 7.2). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in dem als „Safe Country“ bezeichneten Kosovo
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht
als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Sind bei einem Wegweisungsvollzug Kinder be-
troffen, so ist das Kindeswohl besonders zu berücksichtigen (BVGE
2009/28 E. 9.3.2).
9.3.1 Das SEM führte diesbezüglich im Wesentlichen aus, es bestünden
keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr in
den Kosovo in eine finanzielle Notlage gerieten. Denn sie verfügten über
ein Eigenheim in F._______ und der Beschwerdeführer sei bis zu seiner
Ausreise arbeitstätig gewesen. Zudem könnten sie auf finanzielle Hilfe ih-
rer Verwandten in der Schweiz zählen.
Ferner stehe das Kindeswohl dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen.
Bei den heute (…)- und (…)-jährigen Kindern der Beschwerdeführenden
könne nicht von einer Entwurzelung aus dem heimatlichen Umfeld gespro-
chen werden, da diese sich erst seit knapp acht Monaten fern ihrer Heimat
und davon kaum einen Monat in der Schweiz aufhielten. Die Kinder seien
beide albanischer Muttersprache und gemäss Angaben der Beschwerde-
führenden hätten sie bis zur Ausreise im (…) 2017 die Schule in F._______
besucht, womit deren Reintegration im Heimatstaat zumutbar sei.
Zu den gesundheitlichen Beschwerden hielt das SEM fest, die Nervosität
des Beschwerdeführers, das Stressgefühl der Beschwerdeführerin sowie
die Angstzustände des Sohnes seien mutmasslich auf ihre aktuell unsi-
chere Lebenssituation zurückzuführen und könnten sich bei einer Rück-
kehr in ihre Heimat beruhigen. Bezüglich der Muskelbeschwerden der Be-
schwerdeführerin und den Nasenbeschwerden (recte: des Sohnes) sowie
Zahnproblemen der Tochter könnten sie bei Bedarf die medizinisch-ärztli-
che Infrastruktur im Kosovo beanspruchen.
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9.3.2 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt hat,
ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden unter Berück-
sichtigung der herrschenden politischen Situation im Kosovo generell als
zumutbar zu erachten.
In individueller Hinsicht ist hinsichtlich der wirtschaftlichen Gründe sowie
des Kindeswohls auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu ver-
weisen (vgl. soeben E. 9.3.1). Zudem stehen auch – wie vom SEM zu
Recht ausgeführt – die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der
Beschwerdeführenden dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. An die-
ser Feststellung ändert der neu eingegangene Arztbericht vom 7. Au-
gust 2018 betreffend den Sohn der Beschwerdeführenden nichts, zumal
nicht auszuschliessen ist, dass die darin umschriebenen Symptome auch
mit einer gewissen Schwierigkeit, sich in einem völlig neuen Umfeld zu-
rechtzufinden zu müssen, zusammenhängen. Zweifellos ist die Gesund-
heitsversorgung für die im Ausmass der geltend gemachten Gesundheits-
probleme im Kosovo gesichert (vgl. u.a. Urteil E-545/2018 vom 27. April
2018 E. 6.6).
Auch unter dem Aspekt einer allfälligen konkreten Gefährdung vermögen
die geltend gemachten Schikanen, welchen die Familie aufgrund Herkunft
aus E._______ ausgesetzt sei, keine Relevanz zu entfalten. Zum einen ist
festzuhalten, dass die geltend gemachten Ausreisegründe nicht für glaub-
haft erachtet worden sind. Zum anderen erreichen die übrigen von den Be-
schwerdeführenden nur oberflächlich umschriebenen Schikanen – solchen
dürften auch andere Personen mit vergleichbarem Hintergrund wie die Be-
schwerdeführenden gelegentlich ausgesetzt sein – nicht ein Ausmass, das
den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit insgesamt als zumutbar.
9.4 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder
der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in
einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs.
2 AuG).
Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer haben ihre kosovari-
schen Identitätskarten zu den Akten gegeben, die bis ins Jahr (…), bezie-
hungsweise (…) gültig sind, weshalb auch in technischer Hinsicht kein
Wegweisungsvollzugshindernis ersichtlich ist, wobei es ohnehin ihnen ob-
liegen würde, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die
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für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8
Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folg-
lich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
10.
Hinsichtlich der Anträge der Beschwerdeführenden in Bezug auf eine all-
fällige Datenweitergabe bleibt der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass
gemäss Art. 97 Abs. 1 und 2 AsylG Personendaten von Asylsuchenden,
anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat nicht bekannt gegeben werden dürfen, wenn dadurch die be-
troffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylge-
such dürfen keine Angaben gemacht werden. Eine allfällige Kontaktauf-
nahme zur Beschaffung der notwendigen Reisepapiere darf nur erfolgen,
wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint
wurde. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass bereits eine Kontaktauf-
nahme oder Datenbekanntgabe stattgefunden hätte. Es steht den Be-
schwerdeführenden bei weiterem Klärungsbedarf überdies frei, sich betref-
fend allfälliger Datenbekanntgabe an die mit dem Vollzug beauftragte kan-
tonale Behörde oder das SEM zu wenden.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den
vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang des Begehrens, unbese-
hen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden, als aussicht-
los erwiesen hat. Demzufolge haben die Beschwerdeführenden die Verfah-
renskosten in der Höhe von Fr. 750.– zu tragen (Art. 1 ‒ 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerde-
führenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Nina Klaus
Versand: