Abtei lung V
E-4554/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
Bosnien und Herzegowina,
vertreten durch lic. iur. Antigone Schobinger,
Rechtsanwältin, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM, vormals Bundesamt für
Flüchtlinge, BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Wegweisung und Vollzug (Beschwerde gegen Wieder-
erwägungsentscheid); Verfügung des BFF vom
1. September 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4554/2006
Sachverhalt:
A.
Am 5. November 2004 reisten die Beschwerdeführenden in die
Schweiz ein und ersuchten gleichentags um Asyl. Mit Verfügung vom
16. November 2004 stellte das BFF fest, die Beschwerdeführenden er-
füllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte die Asylgesuche ab.
Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und deren Vollzug aus der
Schweiz an. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführen-
den am 13. Dezember 2004 Beschwerde bei der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ein, welche diese mit
Urteil vom 2. Mai 2005 abwies.
B.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2005 reichten die Beschwerdeführenden bei
der damals zuständigen ARK ein Revisionsgesuch ein. Mit Zwischen-
verfügung vom 3. August 2005 wies der Instruktionsrichter der ARK
das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung ab und hielt
fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Revisions-
verfahrens im Ausland abwarten. Am 18. August 2005 reichten die Be-
schwerdeführenden unter Verweis auf ein ärztliches Zeugnis vom 17.
August 2005 ein Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung
vom 3. August 2005 ein. Mit Urteil vom 25. August 2005 wies die ARK
das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 3. Au-
gust 2005 ab und trat auf das Revisionsgesuch nicht ein, da die Be-
schwerdeführenden den einverlangten Kostenvorschuss nicht geleistet
hatten. Sodann überwies die ARK die Akten der Vorinstanz zur gut-
scheinenden Prüfung der Eingabe vom 18. August 2005. Gleichzeitig
hielt die ARK fest, dass der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt blei-
be, bis das BFM über das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungs-
vollzugs entschieden habe.
C.
Das BFM nahm in der Folge die Eingabe vom 18. August 2005 als
Wiedererwägungsgesuch entgegen. In der Eingabe wird ausgeführt,
der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 27. Mai 2005 in psycho-
therapeutischer Behandlung. Er erhalte Antidepressiva und Tranquili-
zer. Die behandelnde Psychotherapeutin habe eine posttraumatische
Belastungsstörung auf der Grundlage einer narzisstischen und emotio-
nal instabilen Persönlichkeit sowie eine reaktive Depression diagnosti-
ziert. Der Beschwerdeführer sei stark selbstmordgefährdet.
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E-4554/2006
D.
Mit Verfügung vom 1. September 2005 wies das BFM das Wiederer-
wägungsgesuch ab und stellte fest, die Verfügung vom 16. November
2004 sei rechtskräftig und vollstreckbar; einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E.
Mit Beschwerde vom 28. September 2005 an die damals zuständige
ARK beantragten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertrete-
rin, die angefochtene Verfügung vom 1. September 2005 sei aufzu-
heben. Es sei die Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit der Wegwei-
sung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die auf-
schiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen. Den Be-
schwerdeführenden sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh-
ren und in der Person der unterzeichnenden Rechtsanwältin eine un-
entgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
F.
Am 3. Oktober 2005 reichten die Beschwerdeführenden ergänzende
Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung sowie ein Unterstützungs-
schreiben der E._______ vom 1. Oktober 2005 ein.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2005 setzte der Instruktions-
richter der ARK den Vollzug der Wegweisung aus. Sodann hiess er das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, wies je-
doch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Ferner
setzte er den Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung eines ärztli-
chen Berichts.
H.
Innert der angesetzten Frist reichten die Beschwerdeführenden am 7.
November 2005 einen ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Privat-
klinik F._______ vom 3. November 2005 zu den Akten.
I.
Am 15. Dezember 2005 stellten die Beschwerdeführenden einen wei-
teren psychotherapeutischen Bericht in Aussicht. Mit Schreiben vom
18. Januar 2006 reichten sie einen ärztlichen Bericht von lic. phil.
G._______, Psychotherapeutin SPV, eine Bewilligung der H._______
vom 4. Januar 2006, zwei Flugblätter, vier Fotos sowie einen Artikel
aus dem I._______ vom 12. Januar 2006 ein.
Seite 3
E-4554/2006
J.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 3. Februar 2006 die
Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar
2006 unterbreitete der Instruktionsrichter der ARK den Beschwerde-
führenden die Vernehmlassung zur Stellungnahme. Am 22. Februar
2006 reichten diese ein Fristerstreckungsgesuch ein, welchem der
Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2006 ent-
sprach.
K.
Mit Schreiben vom 2. März 2006 gaben die Beschwerdeführenden eine
Stellungnahme zur Vernehmlassung sowie die Kopie eines Schreibens
der E._______ vom 27. Februar 2006 samt Beilagen, eine Kopie des
Schreibens des Verbandes der dezertifizierten Polizeibeamten der
Föderation Bosnien und Herzegowina in J._______ vom 28. Februar
2006 (mit Übersetzung) sowie eine Kopie der Opinion no. 326/2004
einer Kommission des Europarates, einen Ausschnitt aus dem
I._______ vom 21. Oktober 2005 zu den Akten.
L.
Am 17. März 2006 stellten die Beschwerdeführenden weitere Doku-
mente in Aussicht. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2006 setzte
der Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführenden Frist zur
Einreichung der angezeigten Beweismittel. Innert der mit Zwischenver-
fügung vom 31. März 2006 erstreckten Frist reichten die Beschwerde-
führenden am 10. Mai 2006 die in Aussicht gestellten Dokumente (mit
Übersetzungen) zu den Akten. Mit Schreiben vom 15. Mai 2006 reich-
ten sie die Kopie einer Bewilligung der Stadtpolizei Zürich vom 8. Mai
2006 für einen Stand zur Information über die Situation der Polizeibe-
amten in Bosnien und Herzegowina sowie ein Flugblatt nach.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2007 setzte der Instruktionsrich-
ter des inzwischen neu zuständigen Bundesverwaltungsgerichts den
Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung eines ergänzenden ärztli-
chen Berichts und zur Entbindung der behandelnden Ärzte und Thera-
peuten von der Schweigepflicht. Innert der mit Zwischenverfügung vom
23. Mai 2007 erstreckten Frist reichten die Beschwerdeführenden mit
Eingabe vom 11. Juni 2007 einen Bericht der Psychotherapeutin lic.
phil. G._______ vom 5. Juni 2006, zwei Entbindungserklärungen sowie
Seite 4
E-4554/2006
ein Schreiben des Kantonalen Sozialamtes vom 23. März 2007 zu den
Akten.
N.
Am 4. Juli 2007 ersuchte der Instruktionsrichter des Bundesver-
waltungsgerichts die Schweizerische Botschaft in Sarajevo um Ab-
klärung noch offener Fragen.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2007 setzte der Instrukti-
onsrichter den Beschwerdeführenden Frist zur Präzisierung verschie-
dener Angaben sowie zur Unterzeichnung einer Einverständniser-
klärung.
P.
Am 10. September 2007 ersuchten die Beschwerdeführenden den In-
struktionsrichter mitzuteilen, welche Abklärungen seitens des Gerichts
bisher getroffen worden seien. Mit Zwischenverfügung vom 12. Sep-
tember 2007 stellte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden
die Botschaftsanfrage vom 4. Juli 2007 zur Kenntnisnahme zu und
setzte Frist zur Stellung ergänzender Fragen. Sodann erstreckte er die
Frist zur Einreichung der mit Zwischenverfügung vom 7. September
2007 einverlangten Angaben.
Q.
Am 14. September 2007 baten die Beschwerdeführenden um Einsicht
in die in der Botschaftsanfrage erwähnte Aktenzustellung vom 30.
September 2005. Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2007
stellte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden das ge-
wünschte Dokument sowie die Geburtsurkunde zur Kenntnisnahme zu.
R.
Mit Eingabe vom 24. September 2007 reichten die Beschwerdeführen-
den ihre Stellungnahme zu den Akten und ersuchten um Einsicht-
nahme in weitere Aktenstücke.
S.
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2007 orientierte der Instruktionsrichter
die Schweizerische Vertretung in Sarajevo über das Ergebnis der zwi-
schenzeitlich getätigten Abklärungen. Mit Verfügung gleichen Datums
stellte er den Beschwerdeführenden die beantragten Aktenstücke zur
Kenntnisnahme zu.
Seite 5
E-4554/2006
T.
Am 1. Februar 2008 ersuchte die Rechtsvertreterin der Beschwerde-
führenden das Bundesverwaltungsgericht, das gegen den Beschwer-
deführer bestehende Arbeitsverbot aufzuheben. Mit Zwischenver-
fügung vom 11. Februar 2008 trat der Instruktionsrichter auf das Ge-
such nicht ein.
U.
Im Rahmen der hängigen Botschaftsanfrage ersuchte die Schweizeri-
sche Vertretung in Sarajevo das Bundesverwaltungsgericht am 18.
Februar 2008 um weitere Angaben seitens der Beschwerdeführenden.
Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2008 setzte der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung des Originals des
Schreibens des Verbandes der dezertifizierten Polizeibeamten sowie
um eine schriftliche Bestätigung betreffend die beabsichtigten weiteren
Abklärungen. Innert der mit Zwischenverfügung vom 17. März 2008 er-
streckten Frist reichten die Beschwerdeführenden die einverlangten
Dokumente ein. Mit Schreiben vom 7. April 2008 leitete der Instruk-
tionsrichter die zwischenzeitlich aus dem Instruktionsverfahren gewon-
nenen Erkenntnisse sowie die eingereichten Dokumente an die
Schweizerische Vertretung in Sarajevo weiter.
V.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2008 stellte die Schweizerische Vertretung
in Sarajevo zwei an sie gerichtete Schreiben vom 30. April 2008 be-
treffend die vorgenommenen Abklärungen zu. Mit Zwischenverfügung
vom 9. Juni 2008 legte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführen-
den das Schreiben der Schweizer Vertretung vom 18. Februar 2008 in
Form einer Zusammenfassung offen. Die beiden Briefe an die Schwei-
zerische Vertretung vom 30. April 2008 legte er ihnen unter Abdeckung
der geheim zu haltenden Passagen offen. Zur Einreichung einer Stel-
lungnahme setzte er den Beschwerdeführenden Frist. Innert der mit
Zwischenverfügung vom 27. Juni 2008 erstreckten Frist reichten die
Beschwerdeführenden am 14. Juli 2008 ein weiteres Fristerstreckungs-
gesuch ein, welches der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung
vom 16. Juli 2008 abwies.
W.
Am 18. August 2008 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Bericht
der Psychotherapeutin, lic. phil. G._______, vom 15. August 2008 ein.
Seite 6
E-4554/2006
X.
Mit Schreiben vom 20. August 2008 reichten die Beschwerdeführen-
den ihre Stellungnahme zum Ergebnis der Botschaftsanfrage ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt gehört zu den Behörden nach
Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art.
32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwer-
de legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist einzutreten. (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie 50 Abs. 1 und
52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Der Begriff der Wiedererwägung wird in dreifachem Sinne verwendet.
Seite 7
E-4554/2006
In der in casu relevanten Bedeutung bezeichnet er die Anpassung
einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene
Veränderungen der Sachlage. Bei der Geltendmachung des solcher-
massen umschriebenen Wiedererwägungsgrundes kommt es nicht
darauf an, ob vorgängig von einem ordentlichen Rechtsmittel Ge-
brauch gemacht wurde oder nicht. Die Wiedererwägung stellt auch in
diesem Sinne ein ausserordentliches Rechtsmittel dar, auf dessen Be-
handlung, abgeleitet aus Art. 29 Abs. 1 BV (Art. 4a BV), ein Anspruch
besteht (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2003 Nr. 17 und EMARK 1995 Nr. 21 mit zahlreichen Verwei-
sen). Sodann ist festzuhalten, dass der Sinn der Wiedererwägung wie
auch der Revision nicht die erneute rechtliche Würdigung eines bereits
hinlänglich erstellten und endgültig beurteilten Sachverhalts ist (vgl.
die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 4 E. 5a,
S. 24 f.). Anders ausgedrückt ist es unzulässig, ein letztinstanzlich und
rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren unter dem Titel eines Wieder-
erwägungsgesuchs faktisch zu wiederholen, indem die rechtliche Be-
urteilung der verfügenden oder der Beschwerdeinstanz (erneut) in Fra-
ge gestellt wird.
4.
Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf
Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat
und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, hat das Bundes-
verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht
abgewiesen hat.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu
berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung
nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bun-
desamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Nie-
derlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
6.
Seite 8
E-4554/2006
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2
6.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.2.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, es
lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 16.
November 2004 beseitigen könnten. Aus dem Bericht der behandeln-
den Psychotherapeutin gehe hervor, dass sich der Zustand des Be-
schwerdeführers seit der neuerlichen Ablehnung seines Asylgesuchs
verschlechtert habe und er stark selbstmordgefährdet sei. Vor diesem
Hintergrund habe die Therapeutin eine posttraumatische Belastungs-
störung (F43.1) auf der Grundlage einer narzisstischen und emotional
instabilen Persönlichkeit und eine reaktive Depression (F33.0) diag-
nostiziert. Weiter führte das BFM aus, diese psychischen Probleme
könnten nach gesicherten Erkenntnissen des Bundesamts in Bosnien
und Herzegowina fachmännisch behandelt werden. Ebenso seien die
verordneten Medikamente (Antidepressiva, Tranquilizer) im Heimat-
staat erhältlich. Insbesondere in den grösseren Städten sei die not-
wendige medizinische Infrastruktur für die Behandlung von posttrau-
matischen Belastungsstörungen vorhanden.
6.2.3 In der Rechtsmitteleingabe wird bestritten, dass die psychische
Erkrankung des Beschwerdeführers in Bosnien und Herzegowina be-
handelbar sei. Der Beschwerdeführer sei seit dem 19. September 2005
in stationärer Behandlung in der Psychiatrischen Privatklinik
F._______. Gemäss Auskunft von in Bosnien tätigen Therapeuten sei
die Prognose für Rückkehrer sehr schlecht. Traumatisierte Personen
könnten erhebliche Verschlechterungen ihrer Gesundheit erleiden,
Seite 9
E-4554/2006
wenn sie gegen ihren Willen in das Umfeld zurückgebracht würden, in
welchem das Trauma entstanden sei. Problematisch sei sodann, dass
ein grosser Teil der Bosnier, insbesondere die Rückkehrer, nicht ver-
sichert sei. Hinzu komme, dass der Abschluss einer Krankenversiche-
rung kompliziert sei. Deswegen würden viele Bosnier keinen Zugang
zu medizinischen Einrichtungen erhalten, beziehungsweise nicht in der
Lage sein, die medizinischen Kosten selber zu tragen. In Tuzla sei die
Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen am besten.
Zur konkreten Behandelbarkeit in Zenica äussere sich die Vorinstanz
nicht. Indes sei zu berücksichtigen, dass es in Zenica nur das Zentrum
"Medica" gebe, welches überdies nur für Frauen und Kinder zugäng-
lich sei und nur über 20 Betten verfüge. Schliesslich sei für den Erfolg
einer Therapie ein hilfreiches Umfeld und eine stabile Situation erfor-
derlich.
6.2.4 In der Eingabe vom 18. Januar 2006 wird ausgeführt, der Be-
schwerdeführer habe am 4. Januar 2006 an einer Standaktion die Be-
stechung und Korruption in Bosnien und Herzegowina angeprangert
und die desolate Menschenrechtssituation beschrieben. Über diese
politische Aktion sei im I._______ vom 12. Januar 2006 samt
Namensnennung und Foto des Beschwerdeführers ausführlich
berichtet worden.
6.2.5 In der Vernehmlassung vom 3. Februar 2006 führt das BFM aus,
weder aus den Asylvorbringen noch aus den Berichten der Psycho-
therapeutin gehe hervor, weshalb der Beschwerdeführer an der diag-
nostizierten Krankheit leiden soll. Diese Frage könne indes offen ge-
lassen und auf das Urteil EMARK 2005 Nr. 23 verwiesen werden. In
diesem Urteil werde nicht nur die Zulässigkeit und Zumutbarkeit der
Wegweisung nach Bosnien und Herzegowina einer an PTBS erkrank-
ten Person bejaht, sondern auch festgehalten, dass sich gemäss der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Anspruch darauf ergebe,
in einem Konventionalstaat verbleiben zu können, um die dortigen me-
dizinischen Leistungen in Anspruch nehmen zu können.
Zu den geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründen stellte die
Vorinstanz weiter fest, die Standaktion führe gemäss Amtskenntnissen
mit Bestimmtheit nicht zu einer staatlichen Verfolgung in Bosnien und
Herzegowina.
Seite 10
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6.2.6 In der Replik bestreiten die Beschwerdeführenden die vorin-
stanzliche Feststellung, wonach weder aus den Asylvorbringen noch
den Arztberichten hervorgehe, weshalb der Beschwerdeführer krank
sein soll. Im Bericht vom 3. November 2005 sei festgehalten worden,
der Beschwerdeführer sei in Bosnien und Herzegowina bedroht wor-
den, eine Handgranate sei in sein Haus geworfen worden. In ihrem Be-
richt vom 17. August 2005 habe die Therapeutin dies ebenfalls er-
wähnt. Dies decke sich auch mit den Schilderungen des Beschwerde-
führers im Asylverfahren, deren Glaubhaftigkeit in der Verfügung vom
16. November 2004 nicht in Frage gestellt worden sei. Angesichts des-
sen, dass eine Klinik und eine Psychotherapeutin die gleiche Diagnose
gestellt hätten und an deren Fähigkeiten nicht grundsätzlich gezweifelt
werde, seien die Vorbringen des BFM nicht geeignet, die Diagnose der
posttraumatischen Belastungsstörung in Frage zu stellen. Das BFM
habe in der angefochtenen Verfügung das Vorhandensein einer post-
traumatischen Belastungsstörung nicht bezweifelt. Sodann seien die
Ausführungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Entscheid
EMARK 2005 Nr. 23 falsch. Des Weitern sei der Beschwerdeführer Mit-
glied des Verbandes der dezertifizierten Polizeibeamten von Bosnien
und Herzegowina. Aus dem beigelegten Schreiben sei ersichtlich, dass
er in den letzten drei Jahren ständig politischer Verfolgung ausgesetzt
gewesen sei. Eine Klage der Polizeibeamten sei beim Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg hängig. Gemäss der
ebenfalls beigelegten Opinion no. 326/2004 seien Dezertifizierungen
von Polizeibeamten vor den bosnischen Gerichten nicht justiziabel.
6.2.7 In den nachfolgenden Eingaben bestreiten die Beschwerdefüh-
renden weiterhin die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung.
6.3
6.3.1 Als massgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung des Vorliegens ver-
änderter Umstände, die es allenfalls rechtfertigen würden, wiederer-
wägungsweise eine andere Beurteilung der festgestellten Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen, gelten die Verhältnisse,
wie sie zum Zeitpunkt des Entscheids über das Wiedererwägungs-
gesuch vorliegen.
6.3.2 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden
am 5. November 2004 in die Schweiz einreisten. Mit Verfügung vom
16. November 2004 lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche ab. Bis zu
diesem Zeitpunkt war die psychische Erkrankung des Beschwerde-
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E-4554/2006
führers nicht bekannt. Insoweit wird vorliegend eine im Vergleich zu
dem der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Sachverhalt
veränderte Sachlage geltend gemacht, mithin ist die Vorinstanz zu
Recht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten. Die Vorinstanz
vertritt indes die Auffassung, die Beschwerdeführenden und ihre
Kinder könnten in den Heimatstaat zurückkehren und der Beschwerde-
führer könne dort ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen. Diese Feststel-
lung wird in der Rechtsmitteleingabe bestritten.
6.3.3 Sowohl die Vorinstanz als auch die vormals zuständige ARK
haben im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens die Vorbringen der
Beschwerdeführenden als glaubhaft erachtet, indes feststellt, diese
würden den Anforderungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft nicht genügen. Anlässlich der Befragungen machte der Be-
schwerdeführer geltend, er sei Polizist gewesen, zuletzt im Rang eines
Unteroffiziers. Nach der Beendigung der Polizeiausbildung habe er von
April 1996 bis Mai 2001 in K._______ als Polizist bei L._______ ge-
arbeitet. Danach sei er von Ende November 2001 bis zu seiner Entlas-
sung Mitte Oktober 2002 bei der M._______ in N._______angestellt
gewesen. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, sein Vorgesetzter
in K._______ habe ihn schikaniert, da er selbst nicht Mitglied der
Partei gewesen sei. Er habe an zahlreichen gefährlichen Einsätzen als
Leiter einer 10-köpfigen Truppe teilgenommen. Auch habe er
Kriminelle verhaftet. Bei der Ausübung seiner Arbeit habe er jederzeit
versucht, sich korrekt zu verhalten. Dies habe namentlich seinem
Vorgesetzten nicht gefallen. Deshalb, und weil er nicht in der Partei
seines Vorgesetzten gewesen sei, habe ihn dieser schikaniert. Zudem
habe er bei verschiedenen Prozessen als Zeuge aussagen müssen
weshalb er von unbekannten Dritten bedroht worden sei. Schliesslich
sei er zur M._______ nach N._______ versetzt worden. Mit Schreiben
vom (...) sei er per (...) mangels Bedarf entlassen worden. Dagegen
habe er sich beim kantonalen Gericht in K._______ beschwert. Mit
Urteil vom 13. Januar 2003 habe das Gericht festgestellt, dass er an
seine Arbeit zurückkehren könne. Da seine Stelle zwischenzeitlich mit
einer anderen Person besetzt worden sei (deren Qualifikation vom
Ombudsmann am 14. Mai 2003 angezweifelt wurde), habe das Urteil
nicht vollzogen werden beziehungsweise er nicht an seine Arbeits-
stelle zurückkehren können und sei ohne Arbeit geblieben. Auch nach
seiner Entlassung sei er weiterhin als Zeuge aufgeboten worden. Da
er gleichzeitig von unbekannten Dritten bedroht worden sei, habe er
den Aufgeboten keine Folge geleistet.
Seite 12
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6.3.4 Im Laufe des Verfahrens machte der Beschwerdeführer neu gel-
tend, er sei ein sogenannt „dezertifizierter Polizeibeamter“. Es trifft zu,
dass in der Vergangenheit in Bosnien und Herzegowina zahlreiche
Polizeibeamte willkürlich entlassen wurden (sog. dezertifizierte Polizei-
beamte). In den verschiedenen eingereichten Dokumenten betreffend
dezertifizierte Polizeibeamte wird der Beschwerdeführer namentlich
nicht erwähnt. Entsprechend haben auch die Abklärungen vor Ort er-
geben, dass der Beschwerdeführer bei den zuständigen Stellen nicht
als dezertifizierter Polizist bekannt ist. Namentlich müsste auch die
Kündigung des Beschwerdeführers einen Hinweis auf den Beschluss
(...) enthalten. Ein solcher ist dem vom Beschwerdeführer ab-
gegebenen Dokument nicht zu entnehmen. Schliesslich haben die Ab-
klärungen vor Ort auch ergeben, dass jedermann Mitglied des Verban-
des dezertifizierter Polizisten werden kann, wenn er den Mitgliederbei-
trag bezahlt. Insgesamt ist somit, entgegen der von den Beschwerde-
führenden vertretenen Ansicht, zu schliessen, dass es sich beim Be-
schwerdeführer nicht um einen dezertifizierten Polizisten handelt. Auf-
grund der glaubhaften Aussagen sowie der eingereichte Kündigung ist
jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus dem Poli-
zeidienst entlassen wurde. Weiter ist aufgrund der Aussagen des Be-
schwerdeführers und der eingereichten Berichte der Psychotherapeu-
tin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als ausgebildeter
Polizist (...) am Bosnienkrieg (1992 bis 1995) teilnahm. Dabei ist nicht
auszuschliessen, dass er auch Schreckliches erlebt hat.
6.4
6.4.1 In ihrem Bericht vom 17. August 2005 führte die Psychothera-
peutin G._______ aus, der Beschwerdeführer sei im Mai 2005 von
seinem Hausarzt an sie verwiesen worden, da er tagsüber angetrieben
oder apathisch und oft so reizbar gewesen sei, dass ein Zu-
sammenleben mit der Familie für diese nur noch schwer ertragbar ge-
wesen sei. Er habe den Schlaf gefürchtet, weil er in immer wiederkeh-
renden Albträumen mit den Ereignissen konfrontiert worden sei, die
zum Zusammenbruch seiner Existenz und seines Selbstwertgefühls
geführt hätten. Er sei schweissgebadet erwacht und habe sich nur
mühsam beruhigen können.
Zur Anamnese hält die Therapeutin fest, 1995 sei dem Beschwerde-
führer durch eine Personenmine eine Zehe abgerissen worden. Nach
Kriegsende sei er im "normalen" Polizeidienst eingesetzt worden. Da-
bei sei es immer wieder zu Problemen gekommen, weil er mit Korrup-
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tion, Kriminalität und Ungerechtfertigkeit konfrontiert worden sei und
seine Impulse nur schlecht habe kontrollieren können. Er sei immer
wieder an andere Dienststellen in K._______, dann nach N._______
versetzt worden, wo er schliesslich entlassen worden sei. Seither sei
er von Kriegsverbrechern und Kriminellen bedroht worden. Weiter hielt
die Therapeutin in ihrem Bericht fest, der Beschwerdeführer sei seit
dem 27. Mai 2005 bei ihr in Behandlung. Sein Zustand habe sich indes
nicht verbessert. Seit der neuerlichen Ablehnung seines Asylgesuchs
habe er sich sogar deutlich verschlechtert. Der Beschwerdeführer sei
stark selbstmordgefährdet. Sein Mangel an Impulskontrolle mache ihn
für sich und andere gefährlich. Vor diesem Hintergrund diagnostizierte
die Therapeutin eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 F
43.1) auf der Grundlage einer narzisstischen und emotional instabilen
Persönlichkeit sowie eine reaktive Depression. Weiter führt sie aus,
der Beschwerdeführer sei weiter zu behandeln. Eine Rückkehr nach
Bosnien und Herzegowina käme einer Retraumatisierung gleich. Eine
psychiatrische Behandlung, wie der Beschwerdeführer sie benötige,
stehe im Heimatland höchst wahrscheinlich nicht zur Verfügung.
6.4.2 Im Bericht der Psychiatrischen Privatklinik F._______ vom 3.
November 2005 bestätigte die behandelnde Oberärztin Dr. med.
O._______, der Beschwerdeführer habe sich vom 19. September 2005
bis 1. November 2005 stationär in der Klinik aufgehalten. Er leide unter
Angstzuständen, Flash-Backs, Intrusion und Vermeidung. Zum
psychopathologischen Befund führte sie aus, die Konzentration sei re-
duziert, Gedächtnis, Wahrnehmung, formales Gedankensperren, in-
haltliches Denken eingeengt auf die Themen einer möglichen Aus-
schaffung. Der Beschwerdeführer sei stimmungslabil, leicht gereizt
und angespannt. Er leide unter vermindertem Selbstwertgefühl, habe
den Wunsch geäussert, sich suizidieren zu wollen, ein fremdaggressi-
ves Verhalten sei von ihm nicht ausgeschlossen worden. Zudem hätten
beim Eintritt Halluzinationen bestanden. Zu Beginn des Aufenthalts
habe der Beschwerdeführer geschlossen geführt werden müssen, erst
durch klare Strukturierung, Etablieren einer Kombinationsbehandlung
mit einem antipsychotischen und einem stimmungsstabilisierenden
Medikament sei es zu einer Verbesserung der wahnhaften Symptome
und der angespannten sowie gereizten Grundstimmung gekommen.
Der Beschwerdeführer könne sich wieder besser konzentrieren, ziehe
sich weniger zurück und sei auch wieder in der Lage, sich mit seinen
Kindern zu beschäftigen. Beim Austritt habe er sich klar vom Suizid
distanzieren können, was sich aber bei drohender Wegweisung ändern
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E-4554/2006
könne. Als Diagnose hielt die Oberärztin eine posttraumatische
Belastungsstörung bei Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen fest.
Sodann erachtete sie eine engmaschige psychotherapeutische und
psychiatrische Behandlung mit Aufbau einer Tagesstruktur sowie die
Fortsetzung der medikamentösen Behandlung als notwendig. Ohne
Behandlung sei ein ungünstiger Verlauf zu erwarten mit der Gefahr der
Verschlechterung und erneuter Gefahr von akuter Suizidalität sowie
Fremdaggression. Aufgrund der traumatisierenden Erlebnisse und der
posttraumatischen Belastungsstörung bei narzisstischer
Persönlichkeitsstruktur würde eine Rückkehr ins Herkunftsland eine
Retraumatisierung bedeuten. Zudem sei sehr fraglich, ob eine für den
Patienten notwendige psychiatrische und psychotherapeutische
Behandlung zur Verfügung stehen würde.
6.4.3 Die Psychotherapeutin G._______ führte in ihrem Bericht vom
13. Januar 2006 aus, nachdem der Beschwerdeführer im Fernsehen
einen Polizeieinsatz gesehen habe, sei er (für ihn unverständ-
licherweise) von Angst und Panik überschwemmt worden, die sich
auch durch die Einnahme von Medikamenten nicht habe dämpfen las-
sen. Erst die Erklärung durch sie, dass durch die Bilder traumatische
Erinnerungen in ihm wachgerufen worden seien, hätten ihn schliess-
lich soweit zu beruhigen vermögen, dass er wieder habe schlafen kön-
nen. In Anbetracht dieser Sachlage und dem Umstand, dass der Be-
schwerdeführer in einem ambulanten Setting zu wenig Halt gefunden
habe sowie seine Familie durch seine permanente Übererregung über-
fordert gewesen sei, sei ein Klinikaufenthalt angezeigt gewesen. Seit
dem Austritt aus der Klinik besuche der Beschwerdeführer eine ambu-
lante Therapie. Während der Weihnachtsferien sei der Beschwerdefüh-
rer abends auf der Strasse zusammengeschlagen worden. Seither
wage er sich nachts nicht mehr alleine auf die Strasse und leide wie-
der vermehrt unter Angstträumen und Schlaflosigkeit. Sein Zustand sei
weiterhin labil, die Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina nicht zu-
mutbar, da sie einer Retraumatisierung gleichkomme und eine
psychiatrische wie psychologische Behandlung unter solchen Bedin-
gungen zwecklos und zum Scheitern verurteilt sei. Die Diagnose sei
unverändert. Die in einem solchen Fall notwendige Traumatherapie er-
fordere einen längeren Zeitraum unter gesicherten äusseren Bedin-
gungen.
6.4.4 In einem weiteren Bericht vom 5. Mai 2007 führte die Psychothe-
rapeutin aus, während der vergangenen 16 Monate habe der Be-
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E-4554/2006
schwerdeführer wöchentlich die Psychotherapie besucht und sei da-
neben von Dr. med. P._______ medikamentös versorgt worden. Durch
die seinerzeit in der Klinik verordneten Medikamente hätten sich die
inneren Spannungen reduziert. Sodann habe der Beschwerdeführer in
der Therapie erstmals kohärent über Ereignisse sprechen können,
durch die er nachhaltig traumatisiert worden sei. Nach Abschluss der
Polizeischule sei er zwangsrekrutiert worden. Als Mitglied (...) sei er an
besonders gefährlichen Einsätzen beteiligt gewesen und Zeuge von
Grausamkeiten geworden, die ihn in schwere Gewissenskonflikte
gestürzt hätten. Bei einem Einsatz sei er selbst nur knapp dem Tod
entgangen. Gegen Ende des Krieges sei er wegen einer geringfügigen
Verfehlung von den eigenen Leuten eingesperrt und gefoltert worden.
Nach dem Krieg sei er in den Polizeidienst eingetreten. Sein
Gerechtigkeitssinn habe ihn in Anbetracht der mafiösen Strukturen in
Konflikt gebracht. Weiter wird im Bericht ausgeführt, anfangs des
Jahres 2007 sei der Beschwerdeführer antriebsarm, depressiv und
hoffnungslos geworden. Dies unter anderem deshalb, weil sein Antrag
auf einen Schweizer Führerschein abgewiesen worden sei, er keine
Arbeit habe annehmen dürfen und von der Gemeinde in einem
kommentarlosen Formbrief zur Vorbereitung der Ausreise aufgefordert
worden sei. Dadurch sei er sich seines unsicheren Status wieder be-
wusst geworden und habe in der Folge erneut unter Panikattacken,
Albträumen und Flashbacks gelitten. Sein Zustand sei erregt, gereizt,
agressiv, sich zum paranoid-psychotischen hin verändernd. Ein Suizid
sei nicht auszuschliessen, da der Beschwerdeführer davon ausgehe,
seiner Familie würde es bei einer allfälligen Rückkehr ohne ihn besser
gehen. Vor diesem Hintergrund diagnostizierte die Therapeutin eine
posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 F43.1) sowie eine
schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen und Sui-
zidgefahr.
6.4.5 In ihrem aktuellen Bericht vom 15. August 2008 hält die Psycho-
therapeutin fest, der Beschwerdeführer habe bisher in der Regel ein-
mal wöchentlich die Psychotherapie besucht und werde von Dr. med.
P._______ medikamentös behandelt. Der Zustand des Beschwerde-
führers habe sich seit dem letzten Bericht nur wenig verändert. Relativ
ruhige Phasen würden sich mit depressiven Perioden abwechseln.
Eine wirkliche Verarbeitung des basalen posttraumatischen
Belastungssyndroms habe zur Voraussetzung, dass der Patient wisse,
dass die Gefahr vorüber sei und er sich in Sicherheit fühlen könne.
Dies sei vorliegend nicht gegeben. Es bestehe daher die Gefahr, dass
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sich ein chronisches posttraumatisches Belastungssyndrom etabliere.
Bereits kleine Auslöser könnten beim Beschwerdeführer eine intrusive
Symptomatik auslösen, das heisst paranoide Ängste, agressive
Durchbrüche, Selbsmordimpulse triggern. Diese seien nur schwer
beherrschbar und würden ihn als auch die Familie, schwer belasten.
Bei einer Rückkehr in den Heimatstaat werde sich der Zustand des
Beschwerdeführers mit Sicherheit verschlechtern. Nach wie vor sei der
Beschwerdeführer der festen Überzeugung, dass es seiner Familie bei
einer erzwungenen Rückkehr besser gehen würde ohne ihn. Als
Diagnose hielt die Therapeutin ein posttraumatisches
Belastungssyndrom mit der Gefahr der Chronifizierung sowie eine
schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen und
Suizidgefahr fest.
6.4.6 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer einerseits aufgrund seiner Kriegser-
lebnisse, andererseits aufgrund seiner Erlebnisse und Erinnerungen
im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung sowie insbesondere
seiner Entlassung aus dem Polizeidienst schwer belastet und ohne Zu-
kunftsperspektive ist. Vor diesem Hintergrund wurde von zwei ausge-
wiesenen Fachpersonen, welche nicht an derselben Institution tätig
sind, die übereinstimmende Diagnose einer posttraumatischen Belas-
tungsstörung gestellt und eine weitere psychiatrische sowie psycho-
therapeutische Behandlung als dringend notwendig erachtet. Entspre-
chend besucht der Beschwerdeführer seit dem Jahre 2005 einmal wö-
chentlich die Psychotherapie und steht seither auch in konstanter ärzt-
licher Behandlung. Im Juni 2007 diagnostizierte die Psychotherapeutin
beim Beschwerdeführer sodann das Vorliegen einer schweren depres-
siven Episode mit psychotischen Symptomen und Suizidgefahr. Auf-
grund der glaubhaften Asylvorbringen und den überzeugenden sowie
über die Jahre gleichbleibenden Feststellungen der Psychotherapeutin
besteht keine Veranlassung, an der Ursache und der feststellten Diag-
nosen der posttraumatischen Belastungsstörung sowie der Depression
mit Suizidgefahr zu zweifeln. Entsprechend hat auch das BFM weder
in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung an der
gestellten Diagnose gezweifelt.
6.4.7 In EMARK 2002 Nr. 12 hat sich die ARK als Vorgängerorganisa-
tion des Bundesverwaltungsgerichts mit der medizinischen Lage in
Bosnien und Herzegowina eingehend auseinander gesetzt. Damals
stellte die ARK fest, dass in Bosnien und Herzegowina seit Beendi-
Seite 17
E-4554/2006
gung des Krieges in den grösseren Städten zahlreiche Kliniken und
Spezialeinrichtungen für die Behandlung traumatisierter Menschen
aufgebaut und institutionalisiert worden seien und gängige Behandlun-
gen landesweit ohne weiteres, komplexe Behandlungen hingegen nur
in den grossen Städten vorgenommen werden könnten. Weiter wurde
festgestellt, dass die Behandlung von Personen mit schweren psychi-
schen Leiden in keiner Weise befriedigend sei. In Anbetracht dessen,
dass seit dieser Lageeinschätzung sechs Jahre vergangen waren,
nahm das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7122/2006 eine aktu-
elle Analyse der medizinischen Situation in Bosnien und Herzegowina
vor. Dabei gelangte es zum Schluss, dass in Bosnien und Herze-
gowina vor allem in den urbanen Städten Einrichtungen sowie Fach-
personal für die Behandlung psychisch Kranker bestehen würden,
diese indes chronisch überlastet seien. Hinzu komme, dass die Betrof-
fenen die Kosten oft selbst tragen müssten und eine medikamentöse
Behandlung einer psychotherapeutischen vorgezogen würde. Insoweit
stellte das Gericht fest, dass sich die Behandlungsmöglichkeiten für
schwer traumatisierte Personen seit der Lageanalyse der ARK im
Jahre 2002 nicht wesentlich verbessert hätten.
6.4.8 Vorliegend haben sowohl die Oberärztin der Psychiatrischen Kli-
nik F._______ sowie die behandelnde Psychotherapeutin in ihren Be-
richten wiederholt festgehalten, dass eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers in seinen Heimatstaat eine Dekompensation mit
wahrscheinlicher Suizidalität bewirken würde. Diese Hinweise auf Sui-
zidhandlungen des Beschwerdeführers sind ernst zu nehmen. Retrau-
matisierungen können nach den Erkenntnissen des Gerichts ohne
direkte willentliche Beeinflussung auftreten. Es ist daher davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer bei einer erneuten Bestätigung des
Wegweisungsvollzugs bereits vor der Abreise nach Bosnien und Her-
zegowina, spätestens aber bei der Rückkehr, dekompensiert und al-
lenfalls einen (eventuell sogar erweiterten) Suizidversuch unterneh-
men würde. In Anbetracht dieser Sachlage ist es dem Beschwerdefüh-
rer nach Ansicht des Gerichts nicht zuzumuten, in seinen Heimatstaat
zurückzukehren. Eine Rückkehr in den Heimatstaat und die Inan-
spruchnahme einer psychiatrischen Behandlung setzt nämlich voraus,
dass der Betroffene auf ein bestehendes soziales Beziehungsnetz zu-
rückgreifen kann, welches ihm bei der Reintegration und der psychiat-
rischen Behandlung hilfreich zur Seite stehen kann. Der Beschwerde-
führer ist verheiratet und würde mit der Beschwerdeführerin und den
gemeinsamen beiden Kindern in den Heimatstaat zurückkehren. Indes
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E-4554/2006
war das Zusammenleben mit dem Beschwerdeführer bereits hier in
der Schweiz bisweilen für die Ehefrau und die noch kleinen Kinder der
Beschwerdeführenden sehr belastend (vgl. die vorgenannten Arztbe-
richte). Die Beschwerdeführenden wären daher bei einer Rückkehr auf
die Unterstützung naher Verwandter (Eltern und Geschwister) ange-
wiesen. Diese leben, wie sich den Akten entnehmen lässt, in
K._______ beziehungsweise im nur wenige Kilometer davon
entfernten Q._______. Angesichts der für die posttraumatische
Belastungsstörung auslösenden Ereignisse, welche eng verbunden
sind mit dem ehemaligen Arbeits- und Wohnort des Be-
schwerdeführers, erscheint eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach
K._______ kaum realistisch. Bei einer Wohnsitznahme in einem
anderen Landesteil von Bosnien und Herzegowina würden die
Beschwerdeführenden jedoch nicht über das erforderliche enge
Beziehungsnetz verfügen. Weiter ist mitzuberücksichtigen, dass es
aufgrund der länderspezifischen Erkenntnisse des Bundesverwal-
tungsgerichts und der Aktenlage für den aus dem Dienst entlassenen
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr sehr schwierig, wenn nicht so-
gar ausgeschlossen sein dürfte, auf seinem erlernten Beruf als Polizist
Arbeit zu finden und damit eine wirtschaftliche Grundlage für sich und
seine Familie zu schaffen. Diese Sichtweise rechtfertigt sich umso
mehr, als die wirtschaftliche Lage in Bosnien und Herzegowina nach
wie vor schwierig ist und der Beschwerdeführer bereits vor der Ausrei-
se keine feste Anstellung finden konnte. Hinzu käme - wie bereits vor-
stehend ausgeführt - dass die Inanspruchnahme des Gesundheitswe-
sens beziehungsweise der Bezug von Medikamenten weitgehend von
den Betroffenen selbst getragen werden müssen. Die Inanspruchnah-
me von Leistungen des öffentlichen Gesundheitssystems setzt zu-
nächst die Registrierung am Wohnort voraus. Sodann begegnen ins-
besondere Arbeitslose, deren Krankenversicherungsprämien von der
Arbeitslosenkasse zu bezahlen sind, regelmässig grossen Schwierig-
keiten, wenn sie ihr Recht auf Versicherungsschutz geltend machen.
Laut den Erkenntnissen des Gerichts sind immer mehr medizinische
Institutionen dazu übergegangen, Vorauszahlungen zu verlangen, da
sie Schwierigkeiten haben, das Geld bei den Versicherungen einzutrei-
ben (vgl. zum Ganzen die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in
EMARK 2002 Nr. 12, JOELLE SCACCHI, Bosnien-Herzegowina, Behand-
lungsmöglichkeiten für schwer traumatisierte Personen, Schweizeri-
sche Flüchtlingshilfe [SFH], Bern, im Oktober 2004, S. 6 ff., UNHCR,
Update on Conditions for Return to Bosnia and Herzegowina, Januar
2005, Bericht des SFH vom 17. Mai 2006). Selbst wenn sich der Be-
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E-4554/2006
schwerdeführer in Bosnien und Herzegowina registrieren lassen könn-
te, wäre nicht auszuschliessen, dass er einen Teil oder gar die Ge-
samtheit der Medikamenten- und Behandlungskosten selbst überneh-
men müsste, was angesichts der drohenden Arbeitslosigkeit kaum
möglich wäre, mithin der Beschwerdeführer ohne Behandlung und Me-
dikamente wäre und auch die zeitlich auf sechs Monate beschränkte
medizinische Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG) keine genü-
gende Grundlage für seine längerfristig notwendige Behandlung bildet.
Vor diesem Hintergrund ist es dem Beschwerdeführer nach Ansicht
des Bundesverwaltungsgerichts nicht zuzumuten, nach Bosnien und
Herzegowina zurückzukehren. Der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers erweist sich somit als nicht zumutbar im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG. Nachdem den Akten auch keine Hinweise auf Aus-
schlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG entnommen werden
können, ist das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer in der
Schweiz vorläufige aufzunehmen.
6.4.9 Unter Berücksichtigung des Anspruchs auf Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG) sind die Ehefrau des Beschwerdeführer sowie
die gemeinsamen beiden Kinder ebenfalls in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen. Diesbezüglich sind namentlich auch noch zwei Faktoren
nicht ausser Acht zu lassen. Zum einen das Kindeswohl (vgl. dazu
ausführlich EMARK 1998 Nr. 31), zum andern die Integration der
Familie. Das ältere Kind der Beschwerdeführenden, die heute 11-jähri-
ge C._______ hat ihre schulische Ausbildung vorwiegend hier in der
Schweiz durchlaufen. Es ist daher davon auszugehen, dass
C._______ mit der Einschulung hier in der Schweiz die
schweizerdeutsche und deutsche Sprache erlernt hat und sich
zusehends an die schweizerische Lebensweise assimiliert hat
beziehungsweise insbesondere durch den Besuch der Schule in
erheblichem Mass durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld
geprägt worden ist. Demgegenüber wird sie kaum über die -
namentlich schriftlichen - Kenntnisse ihrer Muttersprache verfügen,
welche für eine erfolgreiche Eingliederung ins Schulsystem in der
Heimat vorauszusetzen sind. Angesichts dessen sowie der kulturellen
Differenzen zwischen der Schweiz und Bosnien und Herzegowina
wäre ihre Integration in der Heimat in erhöhtem Mass in Frage gestellt.
Sodann ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführenden während
ihres Aufenthalts in der Schweiz absolut klaglos verhalten haben und
seitens der E._______ in zwei Schreiben vom 1. Oktober 2005 und 27.
Februar 2006 breite Unterstützung finden.
Seite 20
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6.4.10 In Würdigung der Sachlage gelangt das Bundesverwaltungsge-
richt vorliegend zum Schluss, dass von einer seit Abschluss des or-
dentlichen Asylverfahrens wesentlich veränderten Sachlage auszuge-
hen und der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden im
heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu
qualifizieren ist.
7.
Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer
Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung
als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2001
Nr. 1 E. 6a). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
durch die Vorinstanz steht den (ab- und weggewiesenen) Asylgesuch-
stellern wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
offen (vgl. Art. 31 VGG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem
Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach
Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse erneut zu prüfen
sind. Da das Gericht vorliegend den Vollzug der Wegweisung als unzu-
mutbar erachtet, ist auf eine Prüfung der anderen Vollzugshindernisse
zu verzichten. Namentlich ist bei dieser Sachlage nicht näher auf die
geltend gemachte Dezertifizierung des Beschwerdeführers und die
hierauf basierende Rüge der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung nach Bosnien und Herzegowina sowie auf die subjektiven Nach-
fluchtgründe einzugehen. Einzig sei zu letzterem festzuhalten, dass
der bosnisch-herzegowinische Staat trotz zweimaliger namentlicher
Nennung der Beschwerdeführenden in einer schweizerischen Regio-
nalzeitung wohl kaum von der als geringfügig einzuschätzenden exil-
politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers Kenntnis erhalten hat,
mithin der Beschwerdeführer aus diesen Vorbringen aus heutiger Sicht
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung
der Vorinstanz vom 1. September 2005 ist vollumfänglich und jene vom
16. November 2004 hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung wieder-
erwägungsweise aufzuheben und die Beschwerdeführenden mit ihren
Kindern in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
Seite 21
E-4554/2006
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten
aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit die mit Zwischenver-
fügung der ehemals zuständigen ARK vom 6. Oktober 2005 gewährte
unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegen-
standslos wird.
9.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin der Beschwerde-
führenden hat am 22. Januar 2009 eine Kostennote in der Höhe von
Fr. 10'538.35 zu den Akten gereicht. Darin weit sie einen zeitlichen
Aufwand von 36 Stunden und 45 Minuten (bei einem Stundenansatz
von Fr. 240.--) sowie Spesen von Fr. 964.75 aus.
Wie die Abklärungen vor Ort ergeben haben, gehört der Beschwerde-
führer - entgegen seinen Angaben - nicht zu den dezertifizierten Poli-
zisten. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Eingaben, Schrei-
ben, Kopien sowie Telefonate mit dem UNHCR waren demnach nicht
notwendig (rund zehn Stunden). Ebensowenig bestand vorliegend Ver-
anlassung, die Ärzte und Therapeuten während rund fünf Stunden te-
lefonisch zu kontaktieren. Desgleichen gilt hinsichtlich der zahlreichen
Telefonate der Beschwerdeführenden mit der Rechtsvertreterin, die
durch die Verfahrensführung in keiner Weise indiziert waren (rund
sechs Stunden). Schliesslich sind auch die mehreren Fristerstre-
ckungsgesuche der Rechtsvertreterin nicht zu entschädigen (rund
zwei Stunden). Dementsprechend sind der zeitliche Aufwand um rund
23 Stunden und die Barauslagen um die Hälfte zu kürzen. In Anwen-
dung von Art. 8, 9 und 11 VGKE und unter Berücksichtigung eines
Stundenansatzes für Anwälte von Fr. 240.-- (Art. 10 Abs. 2 VGKE) ist
die Parteientschädigung pauschal auf Fr. 3’500.-- (inkl. Auslagen und
MWSt) festzusetzen und das BFM anzuweisen, den Beschwerdefüh-
renden diesen Betrag auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 22
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des Bundesamts vom 1. September 2005 wird aufgeho-
ben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden und
ihre gemeinsamen beiden Kinder - in teilweiser Wiedererwägung der
Verfügung vom 16. November 2004 - vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 3'500.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie)
- R._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Barbara Balmelli
Versand:
Seite 23
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Seite 24