Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4554/2009
Urteil vom 3. Mai 2011
Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien A._______, geboren am (…),
Nigeria,
vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Juni 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben seinen
Heimatstaat am 1. Juni oder Juli 2008 und gelangte im Juli 2008 in die
Schweiz, wo er am 28. Juli 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Basel ein Asylgesuch stellte. Am 30. Juli 2008 wurde der
Beschwerdeführer im Empfangszentrum summarisch zu seinen
Asylgründen befragt. Am 15. August 2008 fand eine direkte Anhörung
durch das BFM im Sinne von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26.
Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) statt.
B.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen vor, er stamme aus B._______, C._______, habe aber seit
Ende 2004/Anfang 2005 in D._______, E._______ gelebt, wohin ihn sein
Freund F._______ mitgenommen habe. F._______ sei Anführer einer
Verbrecherbande gewesen und habe ihn aufgefordert, bei ihren
Raubüberfällen mitzumachen. Er habe dies getan, um Geld für den Kauf
der von seiner kranken Mutter benötigten Medikamente zu beschaffen.
Bei einem Raubüberfall auf die Passagiere eines Busses habe er zwei
Personen erschossen, welche versucht hätten, zu flüchten. Einmal habe
ihn F._______ zu einem Haus geführt, und ihn aufgefordert, den sich
darin aufhaltenden Mann umzubringen. Er habe den Auftrag jedoch nicht
ausgeführt, weil er den Mann erkannt habe. Es habe sich um einen ihm
namentlich nicht bekannten "Onkel" gehandelt, welcher seine Mutter
wiederholt finanziell unterstützt habe. F._______ sei wütend geworden,
weil er sich dessen Befehl widersetzt habe. Zwei Wochen darauf, um den
20. Juni 2008, habe er anlässlich eines Telefongesprächs mit einem in
der Nähe seiner Mutter wohnhaften Freund erfahren, dass seine Mutter
und seine bei dieser lebenden Schwester kurz zuvor umgebracht worden
seien. Daraufhin habe er F._______ zur Rede gestellt und dieser habe
ihm erklärt, seine Angehörigen seien von einem Mitglied der Gruppe
getötet worden, weil er sich geweigert habe, den "Onkel" umzubringen.
Aus Wut darüber habe er eine auf einem Tisch liegende Waffe ergriffen
und das zufälligerweise ebenfalls anwesende Bandenmitglied, welches
seine Angehörigen umgebracht habe, erschossen. Danach sei er
geflüchtet und habe sich zunächst im Wald und dann in billigen Hotels in
D._______ versteckt. Er sei in dieser Zeit von F._______ und den
anderen Bandenmitgliedern gesucht worden. Aus seinem ersten Versteck
im Wald habe er mitbekommen, dass sie ihn umbringen wollten.
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Schliesslich habe er im Hafen von E._______ jemanden gefunden, der
ihn am 31. Mai 2008 oder 1. Juli 2008 gegen Bezahlung auf ein Schiff
gebracht habe, mit welchem er an einen ihm unbekannten Ort in Europa
gereist und von dort per Auto in die Schweiz gebracht worden sei. Er sei
ohne Reisepapiere gereist und ohne kontrolliert zu werden und habe nie
irgendwelche Identitätspapiere besessen.
C.
Mit Verfügung vom 11. November 2008 stellte das BFM fest, dass auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG nicht eingetreten werde und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Die an die Adresse "(…)" zugestellte
Verfügung wurde mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Bundesamt
retourniert.
D.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2008 an das BFM teilte der
Beschwerdeführer unter Angabe der Absenderadresse "(…)" mit, dass er
weder eine Abholungseinladung der Post noch die Verfügung des BFM
erhalten habe und ersuchte um eine erneute Eröffnung der
vorinstanzlichen Verfügung.
E.
Eine neue Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2008, in Ersetzung
der Verfügung vom 11. November 2008, welche wiederum an die
erstgenannte Adresse zugestellt wurde, wurde erneut mit dem Vermerk
"nicht abgeholt" ans BFM retourniert.
F.
Mit Eingabe an das BFM vom 1. Juni 2009 zeigte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers unter Beilage einer Vollmacht die Übernahme des
Vertretungsmandats an und ersuchte um vollständige Akteneinsicht.
G.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2009 stellte das BFM dem Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers Kopien des Aktenverzeichnisses sowie der zur
Edition freigegebenen Aktenstücke zu.
H.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2009 stellte das BFM dem Beschwerdeführer
Kopien der Vollzugsakten V1/3 bis V4/4 zu und stellte fest, dass das
Auskunftsrecht eingeschränkt werde, soweit die genannten Akten Daten
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von Drittpersonen enthalten würden, welche ein überwiegendes Interesse
an der Geheimhaltung ihrer Identität hätten.
I.
Am 22. Juni 2009 führte eine Delegation des "Nigeria Immigration
Service" (NIS) eine Befragung des Beschwerdeführers durch, wobei sie
zum Schluss kam, es handle sich bei ihm um einen nigerianischen
Staatsangehörigen, und sicherte die Ausstellung eines Laissez-passer
zu.
J.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom 22. Juni 2009 –
vorab per Telefax – führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm die
Verfügung des Bundesamts betreffend Nichteintreten auf sein
Asylgesuch bisher nicht rechtsgültig zugestellt worden sei, und
beantragte, diese Verfügung sei ihm rechtsgültig zu eröffnen und die
Vollzugsbehörden seien davon in Kenntnis zu setzen, dass weitere
Vollzugshandlungen unzulässig seien.
K.
Mit Beschwerdeeingabe vom 22. Juni 2009 an das
Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beantragen, die Verfügung des BFM vom 10. Juni 2009
sei aufzuheben und es sei ihm die Einsicht in die Aktenstücke A20/1 und
A21/2 zu gewähren.
L.
Mit Datum vom 29. Juni 2009 – eröffnet am 7. Juli 2009 − erliess das
BFM in Ersetzung seiner Verfügung vom 19. Dezember 2008 eine neue
Verfügung, in welcher festgestellt wurde, dass auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht
eingetreten werde und die Wegweisung aus der Schweiz sowie der
Vollzug angeordnet wurde. Auf die Begründung wird – soweit
entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
M.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2009 gewährte das BFM dem
Beschwerdeführer erneut vollumfängliche Akteneinsicht.
N.
Aus der vom G._______ mit Verfügung vom 29. Mai 2009 angeordneten
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Ausschaffungshaft wurde der Beschwerdeführer am 6. Juli 2009 auf
Anordnung des G._______ entlassen.
O.
Mit Entscheid vom 8. Juli 2009 schrieb das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde vom 22. Juni 2009 als gegenstandslos geworden ab,
nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juli 2009 festgestellt
hatte, dass das BFM in seiner Verfügung vom 29. Juni 2009 seinem
Begehren entsprochen habe und die Beschwerde daher gegenstandslos
geworden sei. Ferner wurden dem Beschwerdeführer keine
Verfahrenskosten auferlegt und die Vorinstanz angewiesen, ihm eine
Parteientschädigung auszurichten.
P.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Juli 2009 liess der
Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 29.
Juni 2009 hinsichtlich des Nichteintretens auf sein Asylgesuch und der
Wegweisung sowie des Vollzugs erheben und beantragte, diese sei
aufzuheben und es sei auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei
die Sache zur Neubeurteilung und vollständigen sowie richtigen
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz
zurückzuweisen, beziehungsweise es sei ihm das Asyl zu gewähren oder
die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen. In formeller Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer es
sei ihm vollumfängliche Einsicht in die seit dem 8. Juni 2009
entstandenen Vollzugsakten, eventualiter das rechtliche Gehör zu diesen
Akten zu gewähren und ihm eine angemessene Frist zur Einreichung
einer Beschwerdeergänzung einzuräumen. Auf die Begründung wird –
soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. Zur
Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere
Ausdrucke von im Internet publizierten Berichten zu blinden Passagieren
aus Nigeria, ein Schreiben von Dr. med. H._______, Facharzt Psychiatrie
und Psychotherapie, I._______, vom 10. Juli 2009, sowie einen Ausdruck
einer E-Mail des G._______ vom 14. Juli 2009 zu den Akten.
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2009 wies der zuständige
Instruktionsrichter das Gesuch um Einsicht in die Vollzugsakten unter
Verweis auf die Zuständigkeit des BFM ab und gab dem
Beschwerdeführer Gelegenheit, innert Frist, nach allenfalls vom
Bundesamt gewährter Einsicht, eine Stellungnahme einzureichen. Ferner
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wurde er zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert Frist
aufgefordert.
R.
Mit Sendung vom 22. Juli 2009 stellte der Beschwerdeführer dem Gericht
eine Kopie einer an den G._______ gerichteten Eingabe gleichen Datums
zu, mit welcher um Bewilligung der Wohnsitznahme bei seiner Freundin
J._______, der Ermöglichung eines Arztbesuchs sowie um Auszahlung
zustehender Fürsorgeleistungen ersucht wurde.
S.
Mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 23. Juli 2009 ersuchte der
Beschwerdeführer unter Verweis auf die Verfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2009 um vollumfängliche
Einsicht in die Vollzugsakten.
T.
Mit Eingabe vom 6. August 2009 ersuchte der Beschwerdeführer unter
Beilage einer Unterstützungsbestätigung von K._______ vom 28. Juli
2009 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem ersuchte er um Erstreckung
der Frist zur Stellungnahme.
U.
Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2009 stellte der zuständige
Instruktionsrichter fest, dass über das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens befunden
werde und hiess das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung des
Kostenvorschusses gut. Zudem erstreckte er antragsgemäss die Frist zur
Stellungnahme bezüglich Akteneinsicht. Ferner wurde der
Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist zu einer allfälligen
Motivsubstitution hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs (Anwendung von Art. 83 Abs. 7 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]) Stellung zu nehmen, sowie seine
Beziehung zu seiner Freundin J._______ zu belegen.
V.
Mit Eingabe vom 21. August 2009 teilte der Beschwerdeführer mit, dass
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er eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung gegen das BFM wegen
der ihm bisher nicht gewährten Einsicht in die Vollzugsakten einreichen
werde, und ersuchte um Sistierung des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des Verfahrens betreffend
Rechtsverweigerung. Zudem beantragte er, es seien nach
Wiederaufnahme des Verfahrens Abklärungen zu seinem
Gesundheitszustand vorzunehmen. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte
er ein Überweisungsschreiben von Dr. med. L._______, M._______ an
die Universitätsklinik für Psychiatrie N._______ vom 7. August 2009
sowie ein Schreiben der N._______ vom 13. August 2009 zu den Akten.
W.
Mit Verfügung vom 21. August 2009 gewährte das BFM dem
Beschwerdeführer Einsicht in die Vollzugsakten V5/1, V6/1 und V7/2
unter Einschränkungen aufgrund überwiegender Interessen von
Drittpersonen.
X.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 31. August 2009 machte der
Beschwerdeführer Ausführungen zu seinem Zusammenleben mit
J._______ und deren Schwangerschaft und reichte diesbezüglich
zahlreiche Beweismittel ein. Zudem nahm er Stellung zu den ihm
offengelegten Vollzugsakten sowie eine allfällige Anwendung von Art. 83
Abs. 7 AuG.
Y.
Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde des Beschwerdeführers vom
21. August 2009 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
21. September 2009 nicht ein, ohne Auferlegung von Verfahrenskosten
und ohne Ausrichtung einer Parteientschädigung
Z.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Oktober 2009 hielt die Vorinstanz an
ihrer Verfügung vom 29. Juni 2009 fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
AA.
Am (…) wurde der gemeinsame Sohn O._______ des
Beschwerdeführers und seiner Freundin J._______ geboren.
BB.
Mit Eingabe vom 18. November 2009 machte der Beschwerdeführer
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innert erstreckter Frist von dem ihm mit Zwischenverfügung vom 14.
Oktober 2009 eingeräumten Recht zur Stellungnahme zur
vorinstanzlichen Vernehmlassung Gebrauch, unter Beilage diverser
Beweismittel betreffend die Geburt seines Sohnes.
CC.
Mit Eingabe vom 20. November 2009 reichte der Beschwerdeführer eine
Geburtsurkunde betreffend O._______ in Kopie ein.
DD.
Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2009 wurde der
Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist eine Stellungnahme und
allfällige Beweismittel hinsichtlich eines möglicherweise zukünftig
geplanten Familienlebens einzureichen.
EE.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2009 teilte der Beschwerdeführer mit,
dass er weiterhin mit J._______ und ihrem gemeinsamen Sohn
zusammenlebe und im Rahmen eines Aussöhnungsverfahrens mit seiner
Lebenspartnerin eine Vereinbarung betreffend seine Vaterschaft
geschlossen worden sei. Die zuständige Gerichtspräsidentin habe das
Zivilstandsamt angewiesen, das Kindesverhältnis zwischen ihm und
O._______ zu registrieren. Aus diesen Umständen folge, dass er gestützt
auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) einen Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe. Zum Beleg reichte der
Beschwerdeführer Kopien des Protokolls des Aussöhnungsverfahrens
und der Verfügung der Gerichtspräsidentin (…) des Gerichtskreises (…)
P._______ vom 9. Dezember 2009 zu den Akten.
FF.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2010 und 17. August 2010 ersuchte der
G._______ unter Hinweis auf einen Polizeibericht vom 19. März 2010
betreffend häuslicher Gewalt und zwischenmenschlicher Probleme sowie
eine von J._______ am (…) gegen den Beschwerdeführer eingereichte
Strafanzeige wegen Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]) und
Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) um superprioritäre Behandlung der
Beschwerde.
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GG.
Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2010 wurde dem
Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, zu diesen Umständen sowie
zur Aufhebung des gemeinsamen Wohnsitzes mit J._______ und seinem
Sohn Stellung zu nehmen.
HH.
In seiner Eingabe vom 15. September 2010 stellte der Beschwerdeführer
fest, dass er trotz getrennten Wohnsitzes weiterhin eine wichtige
Bezugsperson für seinen Sohn sei und reichte ein Schreiben des
Jugendamtes I._______ vom 18. August 2010 sowie eine Kopie einer
Bestätigung der aktuellen Personendaten, eingetragen im
Zivilstandsregister, vom 15. Juni 2010 ein. Zudem beantragte er die
Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung eines neuen
Berichts sowie von Unterlagen betreffend die Ausweitung des
Besuchsrechts.
II.
Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2010 gewährte der
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer antragsgemäss eine Frist zur
Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel.
JJ.
Mit Eingabe vom 1. November 2010 reichte der Beschwerdeführer einen
Bericht des Jugendamts I._______ vom 22. Oktober 2010 sowie Berichte
über die Besuchssonntage vom 12. September 2010 und 10. Oktober
2010 ein. Zudem beantragte er unter anderem, dass, falls die
angefochtene Verfügung nicht aufgehoben werde und das Gericht sich
als nicht zuständig für die Beurteilung eines Aufenthaltsanspruchs
gestützt auf Art. 8 EMRK erachte, ihm eine angemessene Frist zur
Einreichung einer Kopie eines Gesuchs um eine Aufenthaltsbewilligung
bei der zuständigen kantonalen Behörde einzuräumen sei. Zudem sei
diesfalls das Beschwerdeverfahren zu sistieren.
KK.
Mit Eingabe vom 11. November 2010 reichte der Beschwerdeführer eine
Kopie der Verfügung des Gerichtskreises (…) P._______ vom 10.
November 2010 betreffend die provisorische Einstellung des gegen ihn
eingeleiteten Strafverfahrens ein.
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LL.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2011 forderte der
Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert Frist bei der
zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zu stellen und das Gericht über den Stand des
Verfahrens auf dem Laufenden zu halten.
MM.
Mit Eingabe vom 10. März 2010 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie
eines an den G._______ gerichteten Gesuchs gleichen Datums um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein.
NN.
Mit Eingabe vom 5. April 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie
einer Eingabe an den G._______ vom 5. April 2011 mit Kopien mehrerer
anlässlich von Besuchstagen gemachter Fotos von ihm und seinem Sohn
ein.
OO.
Mit Eingabe vom 12. April 2011 – vorab per Telefax – reichte der
Beschwerdeführer auf entsprechende Aufforderung des
Instruktionsrichters hin eine Kostennote ein.
PP.
Am 20. April 2011 ging eine Kopie einer Verfügung des R._______ des
Kantons (…) vom 14. April 2011 ein, mit welcher das Gesuch des
Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
erstinstanzlich abgewiesen wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
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ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung berührt, hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Vorab ist das Gesuch um Sistierung des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid über das vom
Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung mangels zureichender Gründe hierfür abzuweisen.
Der Ausgang des hängigen Verfahrens vor der kantonalen
Fremdenpolizeibehörde um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist
weder für die Frage, ob zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten wurde, noch im Wegweisungspunkt
für das vorliegende Verfahren von präjudizieller Bedeutung. Namentlich
ist vorliegend, wie im Folgenden ausgeführt wird (vgl. E. 12), die von der
Vorinstanz verfügte Wegweisung aufgrund eines grundsätzlich
bestehenden Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine
Aufenthaltsbewilligung aufzuheben. Nach einem allfälligen negativen
Ausgang des fremdenpolizeilichen Verfahrens wird das BFM erneut über
die Wegweisung sowie deren Vollzug zu befinden haben.
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5.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz
grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Sofern die Beschwerdeinstanz den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich
einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene
Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung ans BFM
zurück (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.).
6.
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG)
oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
Nach erfolgter Gesetzesrevision bildet somit auch die
Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens,
wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen
der Flüchtlingseigenschaft – sei es, weil die Vorbringen offensichtlich
unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine
flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen – und das
offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen sind (BVGE 2007/8 E. 2.1).
Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird von der Vorinstanz
materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
grundsätzlich volle Kognition zukommt.
7.
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7.1. Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das
Bundesamt aus, der Beschwerdeführer habe keine entschuldbaren
Gründe dafür vorzubringen vermocht, dass er innert 48 Stunden nach
Einreichung seines Asylgesuchs keine Reise- oder Identitätspapiere
abgegeben habe. Seine Reiseschilderungen seien unglaubwürdig. Es
könne ausgeschlossen werden, dass er ohne Reisepapiere und unter
Umgehung jeglicher Kontrollen aus Nigeria in die Schweiz gelangt sei
und seine Argumentation, die nigerianischen Behörden würden keine
Identitätspapiere ausstellen, sei tatsachenwidrig. Im Weiteren seien die
Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu erachten. Er
habe widersprüchliche Angaben gemacht zu seinem Aufenthalt in
D._______, dem Zeitpunkt der Ermordung seiner Familienangehörigen
sowie zur Art, wie er den ihm übertragenen Mordauftrag hätte erledigen
sollen. Zudem sei als erfahrungswidrig zu bezeichnen, dass er den
Namen des "Onkels", welcher seine Mutter finanziell unterstützt habe,
nicht kenne, sowie dass ihm die Flucht vor den übrigen
Bandenmitgliedern trotz deren Bewaffnung geglückt sei. Demnach erfülle
der Beschwerdeführer die Anforderungen von Art. 3 und 7 AsylG für die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Weitere Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise eines
Wegweisungshindernisses seien nicht notwendig.
7.2. Der Beschwerdeführer wies zur Begründung seiner Beschwerde
darauf hin, dass er bereits vor Ergehen der angefochtenen Verfügung
vom 29. Juni 2009 durch eine Delegation des "Nigeria Immigration
Service" befragt worden sei, und davon ausgegangen werden müsse,
dass sich daraus Erkenntnisse über seine Identität ergeben hätten,
namentlich ob er in Nigeria erfasst sei und, wenn ja, unter welcher
Identität. Indem die Vorinstanz diese entscheidrelevanten Informationen
weder erwähnt noch gewürdigt habe, habe sie seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör sowie die Begründungspflicht verletzt, was zur
Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen müsse. Aus dem
Umstand, dass die nigerianische Delegation zum Schluss gekommen sei,
seine Identitätsangaben seien zutreffend, sei seine wahre Identität dem
Bundesamt im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung
bekannt gewesen. Dass die Delegation der Ausstellung eines Laissez-
passer unter der von ihm angegebenen Identität zugestimmt habe, sei
gleich zu bewerten, wie die Vorlage eines gültigen Identitätspapiers,
weshalb der Anwendung des Nichteintretenstatbestandes von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG jede Grundlage entzogen sei.
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Im Weiteren sei der von ihm geschilderte Reiseweg entgegen der
Auffassung der Vorinstanz als glaubhaft zu erachten. Die Annahme des
Bundesamts, eine Reise von Nigeria in die Schweiz ohne Verwendung
von Reisepapieren und ohne kontrolliert zu werden sei nicht möglich,
verstosse gegen das Willkürverbot. Es müsse auch den schweizerischen
Asylbehörden bekannt sein, dass es ein bekanntes Phänomen sei, dass
nigerianische Flüchtlinge als blinde Passagiere auf Containerschiffen
nach Europa gelangen würden. Nach Ankunft in Europa sei es ohne
Weiteres möglich, unbemerkt die Grenze zur Schweiz zu übertreten. Das
BFM habe es unterlassen, den diesbezüglichen Sachverhalt durch eine
eingehendere Befragung hinreichend abzuklären. Auch dass er nie eine
Identitätskarte oder einen Reisepass besessen habe, sei durchaus
glaubhaft, da er solche Dokumente in seiner Heimat nicht benötigt und
bis zu seiner Flucht nie beabsichtigt habe, das Land zu verlassen. Da er
sich angesichts seiner Gefährdungslage habe verstecken müssen, sei
auch plausibel, dass er unmittelbar vor seiner Ausreise nicht mehr in der
Lage gewesen sei, ein Reisepapier zu beschaffen. Schliesslich sei eine
Beibringung solcher Papiere von der Schweiz aus nicht möglich. Auf die
Entschuldbarkeit der fehlenden Identitätspapiere weise auch der
Umstand hin, dass das Verfahren für die geplante Eheschliessung mit
seiner schwangeren Freundin bisher nicht eingeleitet worden sei.
Ferner sei vorliegend auch die Ausnahme im Sinne von Art. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG gegeben. Die Anhörung vom 15. August 2009, welche durch
einen unzureichend qualifizierten Mitarbeiter durchgeführt worden sei, sei
durch zahlreiche Missverständnisse, eine gereizte Atmosphäre und das
Unterbleiben relevanter Fragen geprägt gewesen und müsse als
mangelhaft bezeichnet werden. Es hätten eine weitere Befragung und
weitere Abklärungen durchgeführt werden müssen hinsichtlich der Frage
einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK und damit der
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Es stelle sich auch die Frage,
welche Informationen anlässlich der Befragung durch die nigerianische
Delegation an den Verfolgerstaat Nigeria gelangt seien und wie sich dies
auf seine Gefährdungslage auswirke. Falls den nigerianischen Behörden
seine kriminelle Vergangenheit bekannt geworden sei, drohe ihm im Falle
einer Rückkehr eine Inhaftierung und damit eine unmenschliche
Behandlung. Es sei durchaus möglich, dass er bereits von den
nigerianischen Strafverfolgungsbehörden erfasst worden sei. Es müsse
daher diesbezüglich eine Botschaftsanfrage durchgeführt werden.
Dadurch dass die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs trotz
eines ihm drohenden Strafverfahrens wegen Raubs und Mordes nicht
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hinreichend detailliert begründet habe, habe das BFM die
Begründungspflicht verletzt. Im Übrigen habe das Bundesamt seine
Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft erachtet. Die summarische
Begründung in der angefochtenen Verfügung verunmögliche es ihm,
detailliert darauf einzugehen. Namentlich sei die Darstellung, er habe zu
verschiedenen Punkten, insbesondere zum Zeitraum des Aufenthalts in
D._______ sowie der Ermordung seiner Angehörigen widersprüchliche
Aussagen gemacht, zurückzuweisen. Ebenso sei es keineswegs
erfahrungswidrig, dass er den Namen der Person, welche er hätte
erschiessen sollen, nicht gekannt habe. Er habe diesen Mann nur ein
oder zwei Mal gesehen und seine Mutter habe nachvollziehbare Gründe
gehabt, ihm seine Identität nicht bekanntzugeben. Seine Flucht vor den
übrigen Bandenmitgliedern erweise sich nicht als aussergewöhnlich. Er
habe diese überraschen können, da er sich am Tage und bei klarem
Verstand zu diesen begeben habe, während sie in der Regel tagsüber
geschlafen und Alkohol und Drogen konsumiert hätten. Zudem hätten sie
nicht mit seiner Tat rechnen können, habe er doch geschworen, unter
keinen Umständen ein anderes Bandenmitglied zu töten. Es sei
schliesslich davon auszugehen, dass diese Bande derart einflussreich
sei, dass die Verfolgung durch diese als asylrelevant einzustufen sei.
8.
Zu den formellen Rügen des Beschwerdeführers ist vorab Folgendes
festzustellen: Art. 32 Abs. 1 VwVG gebietet der Behörde eine Würdigung
aller erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien bevor sie
verfügt. Die Pflicht zur Begründung einer Verfügung ergibt sich aus Art.
35 VwVG. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts ist eine Begründung
grundsätzlich so abzufassen, dass der Betroffene diese gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann (BGE 122 II 363). Sowohl die Betroffenen
als auch die Rechtsmittelinstanz müssen sich von der Tragweite des
Entscheids ein Bild machen können. Es müssen deshalb wenigstens kurz
die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 122 IV 14 f.; EMARK
1995 Nr. 12 E. 12C S. 114 ff.). Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich die
Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung, jedem rechtlichen
Einwand und jedem Beweismittel auseinandersetzen muss. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken (EMARK 1993, Nr. 3, E. 4b, S. 16 ff., mit Hinweisen; BGE
117 Ib 492). Soweit weitergehend, richten sich die Anforderungen an die
Begründungsdichte nach dem Verfügungsgegenstand, den
Verfahrensumständen und den Interessen der Betroffenen. Bei
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schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des
Betroffenen − und um solche kann es insbesondere bei der Frage der
Gewährung des Asyls gehen – verlangt die bundesgerichtliche
Rechtsprechung eine sorgfältige Begründung (BGE 112 Ia 110).
Tatsächlich hat die Vorinstanz den Umstand der bereits vor dem Ergehen
der angefochtenen Verfügung eingeleiteten Vollzugsmassnahmen in
seinem Entscheid nicht gewürdigt. Jedoch hat sie in ihrer
Vernehmlassung vom 8. Oktober 2009 zu den diesbezüglichen
Ausführungen des Beschwerdeführers Stellung genommen. Diese
Stellungnahme ist zwar mit dem Verweis auf den Wortlaut von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG recht knapp und pauschal ausgefallen. In Anbetracht
dessen, dass – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – auch nach
Auffassung des Gerichts der Standpunkt des Beschwerdeführers zur
Bedeutung der getroffenen Vollzugsmassnahmen mit dem klaren
Wortlaut der genannten Nichteintretensbestimmung nicht vereinbar ist,
kann das Vorgehen der Vorinstanz aber als vertretbar erachtet werden.
Ebenso sind die Ausführungen zur Frage der Glaubhaftigkeit und
asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers als
hinreichend zu erachten. Aus den Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung geht insgesamt in ausreichendem Masse hervor, worauf die
Vorinstanz ihre Einschätzung stützt, und die Beschwerdeeingabe vom
14. Juli 2009 sowie die ergänzenden Eingaben des Beschwerdeführers
zeigen auf, dass es ihm durchaus möglich war, die Verfügung des BFM
sachgerecht anzufechten und sich mit dessen Würdigung auseinander zu
setzen. Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung der
Begründungspflicht vor, welche eine Kassation der vorinstanzlichen
Verfügung rechtfertigen würde.
9.
9.1. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, der
Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG sei vorliegend
nicht anwendbar, weil bereits vor Ergehen des erstinstanzlichen
Entscheides eine nigerianische Delegation ihn als nigerianischen
Staatsbürger anerkannt und die Ausstellung eines Laissez-passer
zugesichert habe, womit seine Identität im Zeitpunkt der Verfügung der
Vorinstanz festgestanden habe.
9.2. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen
Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von
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Seite 17
Art. 1a Abs. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu den Akten gereicht hat.
9.3. Die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Frist von 48 Stunden zur
Einreichung von Identitätspapieren bezweckt in erster Linie, die
Asylsuchenden zur Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die
Schweiz verwendeten Papiere zu führen. Im Falle der Einreichung von
Identitätspapieren nach Ablauf dieser Frist ist gemäss der
Ausnahmebestimmung von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG nur dann auf das
Asylgesuch einzutreten, wenn entschuldbare Gründe für die verspätete
Einreichung vorgebracht werden. Der Umstand, dass die Identität einer
asylsuchenden Person im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids
feststeht, führt also nicht per se dazu, dass auf das Asylgesuch
eingetreten werden muss, sondern nur dann, wenn entschuldbare
Gründe dafür vorliegen, dass die Identität nicht fristgerecht belegt wurde.
9.4. Das Gericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass der
Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die unterbliebene
Einreichung von Identitätspapieren innert der gesetzlichen Frist
vorzubringen vermag. Er hat anlässlich der Befragungen äusserst
rudimentäre und detailarme Aussagen zu seinem Reiseweg gemacht,
welche als offensichtlich haltlos qualifiziert werden müssen. So konnte er
keinerlei Angaben zum Ort, wo er das Schiff verliess, sowie zu den
Umständen unter welchen er von dort in die Schweiz gelangte, machen.
Der blosse Umstand, dass eine Reise als blinder Passagier auf einem
Containerschiff nach Europa sowie der illegale Übertritt der
schweizerischen Grenze grundsätzlich nicht unmöglich sind, vermag in
casu angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeitselemente zu keiner
anderen Einschätzung zu führen. Bezeichnenderweise hat der
Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene, über den allgemeinen
Verweis auf die grundsätzliche Plausibilität der von ihm geschilderten Art
der Reise hinaus, keine genaueren Angaben zu seinen konkreten
Reiseumständen gemacht. Demnach muss davon ausgegangen werden,
dass er die wahren Umstände seiner Ausreise zu verschleiern versucht
und den schweizerischen Behörden die hierfür verwendeten
authentischen Reisepapiere vorenthält. Daraus ergibt sich weiter, dass
auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in seiner Heimat
nie über irgendwelche Identitätspapiere verfügt, als unglaubhaft zu
erachten ist und darin ebenfalls kein entschuldbarer Grund für die
unterlassene Einreichung von solchen erblickt werden kann. Schliesslich
kann auch im Umstand, dass die Ehe mit J._______ bisher nicht
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geschlossen wurde, kein taugliches Indiz für das Fehlen von
Identitätspapieren beziehungsweise der Unmöglichkeit, solche zu
beschaffen, erblickt werden, ist doch gemäss Aktenlage durchaus
möglich, dass aus anderen Gründen von der Eheschliessung abgesehen
wurde.
9.5. Nachdem der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine
entschuldbaren Gründen für die unterbliebene Einreichung von
rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapieren innert 48 Stunden nach
Einreichung des Asylgesuchs vorzubringen vermag, kann er auch aus der
nach Fristablauf erfolgten Bestätigung seiner nigerianischen
Staatsangehörigkeit durch eine Delegation des "Nigeria Immigration
Service" nichts zu seinen Gunsten ableiten.
9.6. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang auf Folgendes
hinzuweisen: Gemäss Auffassung des Gerichts liegt dem Begriff der
"Reise- und Identitätspapiere" im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
ein enges Verständnis zugrunde. Es muss sich demnach um
fälschungssichere Papiere handeln, welche dem Zweck einer
zweifelsfreien Identifikation der asylsuchenden Person sowie der
Erreichung einer einfachen Rückschaffung dienen (BVGE 2007/7, E. 5
und 6).
Den Vollzugsakten ist zu entnehmen, dass die nigerianische Delegation
die Ausstellung eines Laissez-passer offensichtlich gestützt auf ein
Gespräch mit dem Beschwerdeführer zusicherte, in welchem dieser seine
nigerianische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen vermochte. Diese
Zusicherung kann jedoch nicht mit der Existenz eines entsprechenden
Dokuments gleichgestellt werden. Nigerianische Laissez-passer werden
auf schriftliches Gesuch hin von der nigerianischen Botschaft ausgestellt.
Dass ein entsprechendes Gesuch im Falle des Beschwerdeführers
gutgeheissen worden wäre, erscheint aber auch unter Berücksichtigung
der abgegebenen Zusicherung nicht gewiss, da davon auszugehen ist,
dass hierfür weitere Abklärungen im Heimatland notwendig gewesen
wären. Da die Abgabe der Zusicherung am selben Tag wie das Gespräch
mit dem Beschwerdeführer erfolgte, kann nämlich ausgeschlossen
werden, dass dessen Identitätsangaben im Heimatstaat vorgängig
verifiziert wurden (vgl. Aktenstücke V4/4 und V10/2). Da nach dem
Gesagten die vorliegende Zusicherung der Ausstellung eines Laissez-
passer weder auf eine zweifelsfreie Identifikation des Beschwerdeführers
schliessen lässt, noch eine erfolgreiche Rückschaffung zu garantieren
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Seite 19
vermag, handelt es sich dabei nicht um ein Reise- oder Identitätspapier,
welches den Anforderungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu genügen
vermag.
9.7. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer
innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuches keine
Reise- oder Identitätspapiere einreichte und dafür keine entschuldbare
Gründe glaubhaft machen kann. Damit ist die formelle Voraussetzung für
das Fällen eines Nichteintretensentscheids nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG erfüllt.
10.
10.1. Im Weiteren teilt das Gericht die Auffassung der Vorinstanz, dass
die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden offensichtlich nicht
gegeben ist und aufgrund der Akten keine Notwendigkeit zur Vornahme
weiterer Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (vgl. Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG).
10.2. Zunächst ist die Rüge, die Anhörung vom 15. August 2008 sei
mangelhaft gewesen, zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer wurde
Gelegenheit gegeben, seine Asylgründe frei darzulegen und es wurden
Fragen zu den wesentlichen Punkten gestellt. Zudem hat die bei der
Befragung anwesende Hilfswerksvertretung keine Einwände erhoben und
der Beschwerdeführer hat unterschriftlich bestätigt, er habe alles sagen
können, was ihm für sein Asylgesuch wichtig erscheine.
10.3. Ferner hat das Bundesamt zu Recht festgestellt, dass die
Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von 7 AsylG
an die Glaubhaftigkeit klarerweise nicht zu genügen vermögen. Seine
Ausführungen zu den angeblich für seine Ausreise ausschlaggebenden
Ereignisse erscheinen unsubstanziiert, oberflächlich und ohne
Realkennzeichen, so dass der Schluss zu ziehen ist, er habe das
Geschilderte erfunden und nicht selbst erlebt. Insbesondere bekundete er
erhebliche Mühe, seine Vorbringen zeitlich einzuordnen, sind seine
entsprechenden Angaben doch durchwegs sehr vage und zum Teil
widersprüchlich (Zeitpunkt der Ausreise, zeitliche Abfolge der Ermordung
seiner Familienangehörigen) ausgefallen. Zudem sind die Schilderungen
des Beschwerdeführers in mehrfacher Hinsicht als realitätsfremd zu
bezeichnen. So ist nicht nachvollziehbar, dass er den Namen des
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Mannes, welcher angeblich seine Mutter lange finanziell unterstützt hatte,
nicht kannte und es erscheint kaum realistisch, dass er diesen überhaupt
erkannt hätte, nachdem er ihn zuvor nur ein- oder zweimal gesehen
haben will. Unplausibel erscheint zudem auch die geschilderte Reaktion
der Räuberbande auf die Weigerung des Beschwerdeführers, den
Mordauftrag am "Onkel" auszuführen, namentlich, dass sie die weit von
D._______ entfernt lebenden Angehörigen des Beschwerdeführers
umgebracht haben sollen, ihn selber aber zunächst unbehelligt liessen,
sowie dass ihn der Anführer F._______ von der Vergeltungsaktion erst in
Kenntnis setzte, als er diesen diesbezüglich zur Rede stellte. Der
Beschwerdeführer vermag schliesslich auch nicht nachvollziehbar zu
erklären, wie ihm trotz der Überzahl und der Bewaffnung der übrigen
Bandenmitglieder die Flucht vor diesen gelang und wie er nach seiner
Flucht erfuhr, dass diese ihn umbringen wollen. Angesichts dieser
zahlreichen und massiven Ungereimtheiten vermögen die Einwände des
Beschwerdeführers, mit welchen er seine Asylvorbringen als plausibel
darzulegen versucht, nicht zu überzeugen. Angesichts der offenkundigen
Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen kann auf die Prüfung deren
asylrechtlicher Relevanz verzichtet werden.
10.4. Im Übrigen liegen keinerlei Hinweise für eine dem
Beschwerdeführer drohende, gegen Art. 3 EMRK verstossende
Bestrafung oder Behandlung vor. Nachdem seine angebliche Beteiligung
an der Begehung von Straftaten in seinem Heimatstaat als unglaubhaft
zu bewerten ist, entbehrt die von ihm geäusserte Furcht vor einer
Strafverfolgung durch die nigerianischen Behörden jeder Grundlage und
es liegen auch keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung durch eine
allfällige Weitergabe von Informationen durch die schweizerischen
Asylbehörden an die nigerianischen Behörden vor. Demnach besteht kein
Anlass zu diesen Fragen eine Botschaftsabklärung durchzuführen,
weshalb der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen
ist.
11.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM zu Recht gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist.
12.
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Seite 21
12.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Eine Ausnahme von der Regel liegt
unter anderem dann vor, wenn die Beschwerde führende Person über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a AsylV 1)
oder einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. EMARK
2001 Nr. 21 E. 9.a S. 176).
12.2. Der Beschwerdeführer ist Vater eines minderjährigen Sohnes mit
Schweizer Bürgerrecht. Er macht geltend, sie hätten eine gelebte und
intakte Beziehung und hat diesbezüglich zahlreiche Beweismittel zu den
Akten gereicht. Prima facie hat der Beschwerdeführer gemäss Praxis des
Bundesgerichts (begründet in BGE 109 Ib 183, ein Beispiel neueren
Datums: BGE 130 II 281) einen Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung.
Diesen Anspruch machte der Beschwerdeführer in einem am 10. März
2011 gestellten Gesuch an das R._______ des Kantons (..) geltend.
Dieses Gesuch wurde mit Verfügung der genannten Behörde vom 14.
April 2011 abgewiesen. Nachdem die Beschwerdefrist gegen diese
Verfügung im Zeitpunkt des vorliegenden Urteilsspruches noch nicht
abgelaufen ist, ist das ausländerrechtliche Verfahren betreffend Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.
12.3. Ist ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zu bejahen, fällt die konkrete Beurteilung dieses
Anspruchs und damit auch der Entscheid über die Wegweisung in die
Zuständigkeit der fremdenpolizeilichen Behörden. Hat wie vorliegend die
asylsuchende Person die zuständige ausländerrechtliche Behörde mit
einem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung befasst, so hat
das Bundesverwaltungsgericht eine vom BFM angeordnete Wegweisung
aufzuheben (EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d, 9 - 11, 12b und c sowie 14a).
12.4. Daraus ergibt sich, dass die von der Vorinstanz mit Verfügung vom
29. Juni 2009 verfügte Wegweisung aufzuheben ist. Damit erübrigen sich
Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines
Wegweisungsvollzuges. Die Prüfung der Frage, ob allfällige
Vollzugshindernisse vorliegen, fällt damit in die Zuständigkeit der
kantonalen Behörde, gegen deren Verfügungen der ausländerrechtliche
Rechtsweg offen steht.
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Seite 22
13.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde betreffend das
Nichteintreten auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers abzuweisen
ist. Betreffend die Anordnung der Wegweisung ist sie gutzuheissen, im
Übrigen (betreffend Vollzug) als gegenstandslos geworden
abzuschreiben.
14.
14.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wäre dem
Beschwerdeführer aufgrund seines bloss teilweisen Obsiegens
praxisgemäss ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten in der Höhe
von Fr. 300.− aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; EMARK-
Mitteilungen 2002/1). In Anbetracht des Umstandes, dass die
Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als zum Vornherein
aussichtslos zu bezeichnen war, die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
belegt wurde und keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung
seiner finanziellen Situation vorliegen, wird jedoch das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG − soweit nicht durch das teilweise Obsiegen der Beschwerdeführer
ohnehin gegenstandslos geworden − gutgeheissen und es werden keine
Verfahrenskosten auferlegt.
14.2. Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines
teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise
erwachsenen Parteikosten zuzusprechen, welche praxisgemäss um die
Hälfte reduziert wird. Diese wird unter Berücksichtigung der als
angemessen erachteten Kostennote seines Rechtsvertreters vom 12.
April 2011 auf Fr. 2'200.− (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil)
festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit das Nichteintreten auf das
Asylgesuch betreffend.
2.
Betreffend die Wegweisung wird die Beschwerde gutgeheissen und die
vom BFM angeordnete Wegweisung wird aufgehoben. Hinsichtlich des
Wegweisungsvollzugs wird die Beschwerde als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird - soweit nicht gegenstandslos geworden -
gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe
von Fr. 2'200.− (inkl. Auslagen und MwSt) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
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