B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4554/2015
Ur t e i l vom 2 9 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 14. Juli 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte am 15. Juni 2015 in die Schweiz, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person
vom 23. Juni 2015 gab der Beschwerdeführer an, er sei unter anderem in
Ungarn registriert beziehungsweise daktyloskopiert worden. Ein Abgleich
mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er
am 13. Juni 2015 in B._______ (Ungarn) um Asyl ersuchte (A2/2). Gestützt
darauf wurde ihm das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Un-
garns zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO)
und einer möglichen Überstellung nach Ungarn sowie zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) gewährt.
B.
Am 17. Juni 2015 wurde eine Handknochenanalyse zur Altersbestimmung
durchgeführt. Es wurde festgestellt, dass das Knochenalter 19 Jahre oder
mehr betrage. Dazu wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör
gewährt.
C.
Am 29. Juni 2015 ersuchte die Vorinstanz die ungarischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO. Die ungarischen Behörden antworteten innert der festgeleg-
ten Frist nicht auf das Übernahmeersuchen, weshalb gemäss Art. 25
Abs. 2 Dublin-III-VO die entsprechende Zuständigkeit an Ungarn überging.
D.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2015 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz nach Ungarn an und forderte den Beschwerdeführer auf,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen. Der zuständige Kanton (C._______) wurde mit dem Vollzug der
Wegweisung beauftragt. Zugleich stellte das SEM fest, dass einer allfälli-
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gen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zu-
komme, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis.
Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass der
Beschwerdeführer am 13. Juni 2015 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht
habe und gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO Ungarn für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Ungarn sei Signatar-
staat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK. Es lägen keine Anhalts-
punkte dafür vor, dass sich Ungarn nicht an seine völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen halte und kein korrektes Asyl- und Wegweisungsverfahren
durchführen würde. Ebenso seien keine Gründe ersichtlich, gestützt auf
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR
142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO einen Selbsteintritt
zu verfügen. Sodann habe er (der Beschwerdeführer) seine behauptete
Minderjährigkeit mit keinerlei Identitätspapieren belegen können und die
Handknochenanalyse habe ein Alter von mehr als 19 Jahren ergeben, wes-
halb er für das weitere Verfahren als volljährige Person behandelt werde.
E.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2015 (Eingabe und Poststempel) erhob der Be-
schwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Verfahren sei zur Neubeur-
teilung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei die Zuständigkeit der
Schweiz festzustellen und das Asylgesuch sei materiell zu prüfen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei im Sinne einer vorsorg-
lichen Massnahme der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen
und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über die
Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzuse-
hen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Zur Untermauerung der Be-
schwerde wurden verschiedene Beweismittel eingereicht.
F.
Mit superprovisorischer Verfügung vom 24. Juli 2015 setzte das Bundes-
verwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG
per sofort einstweilen aus.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2015 erteilte die Instruktionsrichterin
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der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses wurde verzichtet und der Entscheid über die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verscho-
ben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abge-
wiesen. Gleichzeitig lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM zur Ver-
nehmlassung ein.
H.
In der Vernehmlassung vom 10. August 2015 äusserte sich die Vorinstanz
zur Beschwerde, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Au-
gust 2015 replizierte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
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Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom
31. Mai 2017 die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn
eingehend analysiert, insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-
III-VO nach Ungarn überstellt werden.
In diesem Urteil hat das Gericht zahlreiche Unzulänglichkeiten im ungari-
schen System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfah-
ren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen be-
treffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in
Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über „die Änderung meh-
rerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungs-
zone der ungarischen Grenze“ befasst und festgestellt, dass die Umset-
zung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfah-
ren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Ge-
setzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach
sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt wer-
den, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden, als nicht aufent-
haltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte „Prä-
transit“-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als asylsuchende Perso-
nen betrachtet würden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln
seien.
Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung
hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit
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sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem
derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie
die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), de-
nen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein
könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das
SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche
Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser we-
sentlichen Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Be-
schwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das
Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine
Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich
vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbesondere Urteil
D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 E. 13 [zur Publikation als Referenzurteil
vorgesehen]).
4.2 Aus denselben Gründen ist es dem Gericht auch vorliegend nicht mög-
lich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung nach Ungarn stel-
lenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich auf-
zuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen.
5.
Der Beschwerdeführer hält sich inzwischen bereits seit zwei Jahren in der
Schweiz auf, weshalb das SEM auch gehalten sein wird, die geltende
Rechtsprechung zur Frage der Dauer des Verfahrens zur Bestimmung des
zuständigen Mitgliedstaates zu beachten (vgl. Urteile des BVGer
E-4664/2014 vom 1. September 2014; D-5927/2015 vom 29. Januar 2016).
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wird damit gegenstanslos.
7.
Soweit aus den Akten ersichtlich, sind dem Beschwerdeführer keine ent-
schädigungspflichtigen Parteikosten entstanden, weshalb keine Parteient-
schädigung zuzusprechen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wurde.
2.
Die Verfügung des SEM vom 14. Juli 2015 wird aufgehoben und die Sache
wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser