B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4554/2019
Ur t e i l vom 1 0 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 8. August 2019.
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am
(…) in Begleitung seiner Ehefrau, seiner volljährigen Tochter B._______
und seiner (…) minderjährigen Kinder C._______, D._______ und
E._______. Am (…) gelangten sie im Besitz gültiger Visa in die Schweiz,
wo sie am 29. April 2014 um Asyl nachsuchten. Zur Begründung machte
der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe Syrien verlassen,
weil er befürchtet habe, dass sein Sohn C._______ und seine Tochter
D._______ von der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) respektive
C._______ auch von den syrischen Militärbehörden zwangsrekrutiert wer-
den könnten.
A.b Mit separaten Verfügungen vom 27. Februar 2015 stellte das SEM fest,
der Beschwerdeführer und seine Familie sowie die volljährige Tochter
B._______ erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesu-
che ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der
Wegweisung schob es zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufi-
gen Aufnahme auf.
A.c Mit Urteil E-2074/2015, E-2078/2015 vom 28. Juli 2017 wies das Bun-
desverwaltungsgericht die gegen diese Verfügungen erhobenen Be-
schwerden vom 1. April 2015 nach Vereinigung der zwei konnexen Verfah-
ren ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die hauptsäch-
lich geltend gemachte Furcht vor einer Zwangsrekrutierung von C._______
und seiner Schwester D._______ durch die PKK und vor Repressionen
gegen die ganze Familie im Falle einer Weigerung sei in objektiver Hinsicht
unbegründet. Im Referenzurteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 sei fest-
gehalten worden, es sei nicht davon auszugehen, dass Refraktäre syste-
matischen Sanktionen und asylrelevanten Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt seien. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeig-
net, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Des Weiteren könne in
Übereinstimmung mit dem SEM die Frage offengelassen werden, ob es
glaubhaft sei, dass C._______ «parallel» zu einer Vorladung der kurdi-
schen Sicherheitskräfte auch eine solche der syrischen Militärbehörden er-
halten habe. Die Beschwerdeführenden hätten lediglich vage Angaben
dazu gemacht, wie ihre Verwandten in den Besitz dieser Vorladungen ge-
langt seien. Es sei ihnen und insbesondere auch C._______ nicht gelun-
gen, eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen im Zusammen-
hang mit einer Militärdienstverweigergung glaubhaft zu machen. Aus den
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Akten ergäben sich keine Hinweise darauf, C._______ könnte von den sy-
rischen Behörden vor der Ausreise als Regimegegner identifiziert worden
sein oder nach seiner Rückkehr als ein solcher erkannt werden. Weder er
noch sein Vater noch andere Familienmitglieder hätten politische Aktivitä-
ten vor ihrer Ausreise geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund könne of-
fenbleiben, ob der eingereichte Marschbefehl echt sei und sich C._______
als einziger Sohn vom Militärdienst befreien könnte.
Die vom Beschwerdeführer A._______ in der Replik geltend gemachte exil-
politischen Tätigkeit in der Schweiz und die dazu eingereichten Beweismit-
tel (Fotos seiner Teilnahme an einer Demonstration) seien nicht geeignet,
eine in objektiver Hinsicht begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im
Sinne der Rechtsprechung darzutun. Es gebe keine konkreten Hinweise
darauf, dass er in der Schweiz regimekritische Aktivitäten ausgeübt haben
könnte, die das übliche Mass deutlich übersteigen würden, und dass er
deshalb als gefährlicher Regimegegner in den Fokus des syrischen Re-
gimes geraten sein könnte.
B.
B.a Mit Eingabe vom 31. Dezember 2018 ersuchte der Beschwerdeführer
beim SEM erneut um Asyl und beantragte die Gewährung von Asyl, even-
tualiter seine vorläufige Aufnahme als Flüchtling. Eventualiter sei die Ein-
gabe als Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen.
Zur Begründung führte er aus, seit dem rechtskräftigen Asylentscheid
seien neue Ereignisse eingetreten. Er habe über seinen Anwalt in Syrien
einen Reisepass ausstellen lassen wollen. Der bei der Zweigstelle
F._______ der Abteilung für Kriminalsicherheit erhältlich gemachte Auszug
aus dem Strafregister/Justizregister enthalte einen Eintrag, wonach er ge-
mäss (…) wegen Aktivitäten gegen den syrischen Staat zu (…) verurteilt
worden sei. Deshalb habe sein Anwalt keinen syrischen Reisepass für ihn
beantragen können. Er habe somit begründete Furcht, bei einer Rückkehr
nach Syrien asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als Beilagen
reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seines Anwaltes vom (…)
2018, den Auszug aus dem Strafregister im Original – jeweils mit deut-
schen Übersetzungen – und das Zustellcouvert aus dem Ausland zu den
Akten.
B.b Mit Eingabe vom 28. Mai 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei
am 22. April 2019 Mitglied der G._______ geworden. Seither setze er sich
sehr aktiv für die Partei und das Anliegen des kurdischen Volkes ein. Er
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habe an allen Aktivitäten der Organisation teilgenommen und werbe Leute
an. Er kommuniziere unermüdlich die politischen Ziele von G._______ in
seinem Umfeld und nehme regelmässig an den Parteisitzungen teil. Als
Beilagen reichte er eine Parteibestätigung, zwei Fotos seiner Teilnahme an
einer Protestaktion in H._______ im (…) 2015 und zwei Flugblätter auf
Deutsch und Französisch ein.
B.c Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2019 qualifizierte die Vorinstanz
die Eingabe vom 31. Dezember 2018 als Mehrfachgesuch. Des Weiteren
forderte sie den Beschwerdeführer nach einer summarischen Prüfung der
Akten mit entsprechender Begründung zu Bezahlung eines Gebührenvor-
schusses auf.
Der Gebührenvorschuss wurde fristgereicht bezahlt.
C.
Mit am 9. August 2019 eröffneter Verfügung vom 8. August 2019 stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, wies sein Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an. Gleichzeitig hielt sie fest, die am 27. Februar 2015 angeord-
nete vorläufige Aufnahme bestehe weiterhin bis zu deren Aufhebung oder
Erlöschen.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. September 2019 (Datum Poststempel:
9. September 2019) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesver-
waltungsgericht und beantragte unter Aufhebung dieser Verfügung die Ge-
währung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er unter Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung. Als Beilagen reichte er eine Kopie der angefochtenen Verfü-
gung und eine Sozialhilfebestätigung vom 4. September 2019 ein.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid
relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Am 11. September 2019 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den
Eingang seiner Beschwerde und verfügte, er könne den Ausgang des Ver-
fahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
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Seite 5
F.
Mit Eingabe vom 9. November 2019 reichte der Beschwerdeführer die Ko-
pie einer auf seinen Namen ausgestellten Kundgebungsbewilligung von
I._______ und Fotos von ihm bei einer Kundgebungsteilnahme ein. Er
habe am (…) Oktober 2019 eine Kundgebung in I._______ mit Medienbe-
richterstattung organisiert. Sie sei von (…) ausgestrahlt worden und er sei
hinter dem Mann zu sehen, der interviewt worden sei. Am (…) Oktober
2019 habe er an einer weiteren Kundgebung zum Auftakttreffen des syri-
schen Verfassungskomitees in J._______ teilgenommen. Die Teilnehmen-
den, worunter der bekannte kurdische Politiker K._______, seien von Ver-
tretern des syrischen Regimes, der syrischen Opposition und von unbe-
kannten Personen gefilmt sowie fotografiert worden. Verschiedene Medien
und TV-Sender hätten auch über diese Veranstaltung berichtet. Die beiden
Kundgebungen könnten über entsprechende Links abgerufen werden.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2020 stellte die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung hiess sie – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung
seiner finanziellen Verhältnisse – gut, und sie verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Folge-
gesuche grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentli-
chen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesver-
waltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zustän-
dig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vor-
liegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
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(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) gewährt wurde, die Beschwerde also im Beschwerdezeit-
punkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung
der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten
Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn
sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten
Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich
unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-1032/2017 vom 16. Juli 2018
E. 2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1
VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG)
materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit
(Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, wäh-
rend für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzu-
stellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass
eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde – wie vorliegend –
als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird.
E-4554/2019
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3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Wird nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren ein Gesuch um
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer nachträglichen, mit-
hin nach Rechtskraft des Asylentscheids eingetretenen Veränderung der
Sachlage eingereicht, ist dieses als neues Asylgesuch zu prüfen
(vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Vorliegend ist festzustellen, dass die Vo-
rinstanz die Eingabe vom 31. Dezember 2018 zu Recht als Mehrfachge-
such im Sinne von Art. 111c AsylG entgegengenommen und geprüft hat.
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung
aus, der Strafregisterauszug und das Schreiben des syrischen Anwalts
seien nicht geeignet, dem Beschwerdeführer unter Feststellung seiner
Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Aufgrund der grassierenden Kor-
ruption könnten in Syrien Dokumente und Dienstleistungen jeglicher Art
käuflich erworben werden. So seien nicht nur Fälschungen unterschied-
lichster Qualität, sondern gegen Bezahlung auch formell echte amtliche
Dokumente erhältlich. Deshalb sei gemäss Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts einem formell echten amtlichen Dokument nur dann
eine relevante Beweiskraft beizumessen, wenn es im Kontext mit einem
hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrag eingereicht werde. Der Be-
schwerdeführer habe im ordentlichen Asylverfahren keine politischen Akti-
vitäten geltend gemacht, aufgrund derer er vom syrischen Regime gesucht
oder in asylrelevanter Weise verfolgt worden sei. Auch das Bundesverwal-
tungsgericht habe in seinem Urteil E-2074/2015 vom 28. Juli 2017 ein feh-
lendes politisches Engagement im Zusammenhang mit dem Beweiswert
der auf Beschwerdeebene eingereichten Bestätigung einer Menschen-
rechtsorganisation festgestellt.
Somit sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer mit Urteil
vom 6. Mai 2013 wegen Zusammenarbeit mit ausländischen Organisatio-
nen und Menschrechtsorganisationen gegen den syrischen Staat zu einer
(…)jährigen Haft verurteilt worden sein sollte. Der Eintrag im Strafregister-
auszug stehe nicht im Einklang mit den Asylvorbingen des Beschwerde-
führers. Er sei deshalb per se nicht geeignet, eine neue Sachlage darzutun.
Als Randbemerkung sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer keine
genauen Angaben zum Erhalt des Auszugs gemacht habe. Gemäss Zu-
stellumschlag sei die Sendung am (…) Dezember 2018 von einer Person
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Seite 8
namens L._______ in Erbil (Irak) aufgegeben worden. Es stelle sich des-
halb die Frage, wie die Unterlagen zu dieser Person nach Erbil gelangt und
weshalb der syrische Anwalt sie ihm nicht direkt aus Syrien zugestellt habe.
Des Weiteren ergäben sich beim eingereichten Strafregisterauszug Auffäl-
ligkeiten, die auf einen unrechtmässigen Erwerb hindeuten würden. Auf-
grund einer Überprüfung mit Vergleichsmaterial werde auf den ersten Blick
deutlich, dass der aufgestempelte Name des unterzeichneten Brigadege-
nerals zwar auf allen miteinander verglichenen Strafregisterauszügen iden-
tisch sei. Die handschriftliche Unterschrift variiere jedoch von Dokument zu
Dokument deutlich. Zudem sei beim vorliegenden Auszug eine andere
Technologie verwendet worden als beim erwähnten Vergleichsmaterial aus
dem gleichen Zeitraum. Dies betreffe namentlich die Prägung und die Ver-
wendung eines QR-Codes, der im Übrigen mit einer herkömmlichen Mo-
bile-App nicht gescannt werden könne. Das Schreiben des syrischen An-
walts müsse als reines Gefälligkeitsschreiben eines nicht verifizierbaren
Verfassers qualifiziert werden.
Auf das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers sei bereits im
Urteil E-2074/2015, E-2078/2015 vom 20. Juli 2017 E. 3.3 eingegangen
worden. Das Gericht sei zum Schluss gekommen, dass dieses nicht über
eine massentypische exilpolitische Tätigkeit hinausginge. Es sei deshalb
nicht davon auszugehen, dass seine Teilnahme an einer Protestaktion im
(…) 2015 in H._______ die Aufmerksamkeit des syrischen Geheimdiens-
tes auf sich gezogen habe. Aus der Eingabe vom 28. Mai 2019 ergebe sich
kein in der Zwischenzeit namhaft verstärktes oder flüchtlingsrechtlich ver-
ändertes politisches Engagement. Der im (…) oder (…) 2019 erfolgte Bei-
tritt zur G._______-Partei vermöge an dieser Einschätzung nichts zu än-
dern, weil die Mitgliedschaft bei dieser Partei für sich alleine noch kein qua-
lifiziertes exilpolitisches Engagement darstelle.
6.
6.1 Vorab ist in formeller Hinsicht festzustellen, dass es sich bei den ein-
gangs der Beschwerde erhobenen Rügen (Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes, unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts,
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör) um Behauptungen han-
delt, die nicht ansatzweise begründet werden. Aus den Akten ergeben sich
keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
oder unvollständig festgestellt, den Untersuchungsgrundsatz und die Be-
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gründungspflicht oder den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtli-
ches Gehör verletzt haben könnte. Es liegen keine Gründe vor, die eine
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigen würden.
6.2 In materieller Hinsicht kommt das Bundesverwaltungsgericht in Über-
einstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine
in entscheidender Hinsicht veränderte Sachlage in Bezug auf die Flücht-
lingseigenschaft und die Ablehnung seines ersten Asylgesuchs darzutun
vermag. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die
zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden. Die Vorinstanz hat in ausführlicher und umfassender Weise be-
gründet, weshalb die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweis-
mittel und der Beitritt des Beschwerdeführers zur G._______-Partei nicht
geeignet sind, neue Asyl- respektive subjektive Nachfluchtgründe aufzu-
zeigen. Aus der Beschwerde erschliesst sich nicht, inwiefern das SEM
seine Situation falsch beurteilt haben könnte oder weshalb sich die vo-
rinstanzlichen Argumente nicht auf empirische Beobachtungen und Erfah-
rungen abstützen sollten. Das Vorbringen, es seien genügend konkrete An-
haltspunkte dafür vorhanden, dass der Beschwerdeführer weitere Verfol-
gungsmassnahmen zur befürchten habe, erweist sich als haltlos, zumal es
in den Akten offensichtlich keine Stütze findet. Das weitere Vorbringen, er
habe bereits vor seiner Ausreise aus Syrien Probleme mit den syrischen
Behörden gehabt, weil er sich aus politischer Überzeugung für Menschen-
rechte in Syrien eingesetzt und an Aktivitäten von Nichtregierungsorgani-
sationen teilgenommen habe, erweist sich als aktenwidrig. Für die weiteren
nicht substanziierten Behauptungen, der Beschwerdeführer sei den syri-
schen Behörden aufgrund seiner persönlichen und politischen Überzeu-
gung, Ethnie und Herkunft aufgefallen, er habe grosse Nachteile erlitten,
und er habe den engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und
Flucht überzeugend darlegen können, kann zur Vermeidung von Wieder-
holungen vollumfänglich auf die Erwägungen im Urteil E-2074/2015, E-
2078/2015 vom 20. Juli 2017 verwiesen werden.
Zum Strafregisterauszug ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteile D-5750/2017 vom 13. Mai
2019 E. 4.3, E-1695/2017 vom 14. Juni 2017 E. 7.3.1) festzuhalten, dass
selbst einem formell echten amtlichen Dokument nur dann eine relevante
Beweiskraft beizumessen ist, wenn es im Kontext mit einem hinreichend
schlüssigen Sachverhaltsvortrag eingereicht wird, was vorliegend offen-
sichtlich nicht der Fall ist. Angesichts der Möglichkeit, in Syrien selbst for-
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Seite 10
mell echte Dokumente käuflich zu erwerben, erübrigt sich eine Auseinan-
dersetzung mit den Entgegnungen zu den von der Vorinstanz aufgezeigten
Auffälligkeiten beim Strafregisterauszug. Zudem erscheint nicht nachvoll-
ziehbar und wird bezeichnenderweise auch nicht begründet, weshalb das
Zustellcouvert von einer Person namens L._______ in Erbil (Irak) und nicht
vom Anwalt in Syrien bei der Post aufgegeben wurde. Angesichts dessen,
dass ein Strafregisterauszug nachgereicht werden konnte, ist ausserdem
erklärungsbedürftig, weshalb der Anwalt nicht auch das im Strafregister-
auszug erwähnte Urteil vom (…) bei den syrischen Behörden hätte erhält-
lich machen können, sollte eine solches tatsächlich existieren.
Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus dem
von ihm zitierten Urteil D-7294/2014 vom 16. November 2015, zumal er im
Unterschied zu der dortigen Fallkonstellation im ordentlichen Asylverfahren
nicht geltend gemacht hatte, er oder seine Familie seien vor der Ausreise
aus Syrien in irgendeiner Weise politisch aktiv gewesen und hätten deshalb
Nachstellungen der syrischen Behörden erlitten. Er weist somit kein ver-
gleichbares Risikoprofil auf. Zu den mit Eingabe vom 9. November 2019
mit Fotos, Links zu Medienberichten und einer Kundgebungsbewilligung
dokumentierten exilpolitischen Aktivitäten (Teilnahme an Kundgebungen
vom (…) Oktober 2019 in I._______ und vom (…) Oktober 2019 in
J._______) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Vorverfol-
gung darzutun vermochte. Es ist deshalb nicht mit hinreichend hoher Wahr-
scheinlichkeit anzunehmen, dass er vor dem Verlassen Syriens als regime-
feindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten war. Aufgrund der ein-
gereichten Beweismittel ist ferner nicht davon auszugehen, dass er inner-
halb der G._______-Partei in der Schweiz eine exponierte Stelle innehat.
Vielmehr hat er, wie Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staaten-
lose Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen
Staaten, an diversen Kundgebungen gegen das syrische Regime teilge-
nommen, wobei er auch fotografiert oder gefilmt worden sein kann. Es ist
aber unter diesen Umständen nicht wahrscheinlich, dass seitens des syri-
schen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen
könnte, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene be-
deutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer
exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter
Regimegegner aufgefallen sein könnte (vgl. dazu das Referenzurteil D-
3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.5 und 6.3.6).
6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine nachträglich eingetretene
asyl- oder flüchtlingsrelevante Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb
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Seite 11
die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
verneint und sein Mehrfachgesuch abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der mit der Beschwerde ge-
stellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde
indessen mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2020 gutgeheissen. Zu-
dem ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf eine nachträgliche
Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, wes-
halb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4554/2019
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
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