B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4555/2012
U r t e i l v o m 1 0 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Esther Karpathakis,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme und Asyl;
Verfügung des BFM vom 27. Juli 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ (Distrikt Jaffna),
seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 19. Juli 2008 auf dem
Luftweg verliess und am 28. Juli 2008 im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte,
dass für die Vorbringen anlässlich der Befragung zur Person vom 5. Au-
gust 2008 und der eingehenden Anhörung zu den Asylgründen vom
14. Juli 2009 auf die entsprechenden Protokolle zu verweisen ist (vgl. die
vorinstanzlichen Akten A1/11 und A10/22),
dass das BFM das Asylgesuch mit unangefochten gebliebener Verfügung
vom 12. Januar 2010 gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz
anordnete, deren Vollzug es zufolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass am 12. Oktober 2011 die Frau und die beiden Kinder des Be-
schwerdeführers (ebenfalls N […]) im EVZ Basel Asylgesuche stellten,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. April
2012 – unter Gewährung einer Frist zur Stellungnahme – mitteilte, die
Wegweisungsvollzugspraxis für abgewiesene sri-lankische Asylsuchende
sei aufgrund der verbesserten Situation in deren Heimatstaat per 1. März
2011 angepasst worden, weshalb erwogen werde, die vorläufige Aufnah-
me aufzuheben, zumal vorliegend auch keine individuellen Gründe dage-
gen sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Mai 2012 insbesondere
ausführte, er könne nicht nach Sri Lanka zurückkehren, da er noch immer
gesucht werde; dies sei auch der Grund der Flucht seiner Familie in die
Schweiz,
dass das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers mit Ver-
fügung vom 27. Juli 2012 gestützt auf Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) aufhob und ihn unter Androhung von Zwangsmitteln im Unter-
lassungsfall anwies, die Schweiz zu verlassen,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Wegweisungs-
vollzug erweise sich als zulässig, möglich und, aufgrund der veränderten
Lage in Sri Lanka, dem Bestehen eines familiären Beziehungsnetzes in
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B._______ sowie der langjährigen beruflichen Erfahrung des Beschwer-
deführers, auch als zumutbar,
dass für die einlässliche Begründung auf die vorinstanzlichen Erwägun-
gen zu verweisen ist,
dass das BFM mit Verfügung gleichen Datums die Asylgesuche der Frau
und der Kinder des Beschwerdeführers abwies und die Wegweisung so-
wie deren Vollzug anordnete, wogegen am 29. August 2012 eine Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. August 2012 ebenfalls
Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht insbesondere die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung wegen der Verletzung seines An-
spruchs auf rechtliches Gehör und die Rückweisung der Sache an das
BFM, eventualiter die Rückweisung der Sache an das BFM zur Prüfung
der aktuellen Asylgründe, zur Feststellung des vollständigen und richtigen
rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung, und subeven-
tualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl beantragen liess,
dass für die übrigen Anträge (vgl. im Einzelnen die Antragsziffern 4 f. S. 2)
sowie die Begründung auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer am 3. und 15. Oktober 2012 und am 27. Juni
2013 mit weiteren Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht gelangte
und im Laufe des Verfahrens 81 Beweismittel (insbesondere ein Schrei-
ben seiner Mutter vom 2. August 2012 samt Zustellcouvert, einen Aus-
druck des Prevention of Terrorism Act, Internet- und Zeitungsartikel sowie
Berichte von Menschenrechtsorganisationen) zu den Akten reichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Ausländerrechts
betreffend vorläufige Aufnahme endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 112 AuG; Art. 83
Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]; Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art.
112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Asylentscheid vom 12. Januar 2010 unangefochten in Rechts-
kraft erwuchs, weshalb auf die Anträge um Rückweisung der Sache an
das BFM zur Prüfung der aktuellen Asylgründe (Antragsziffer 2) und um
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung durch das
Bundesverwaltungsgericht (Antragsziffer 3) sowie den sinngemässen An-
trag um Anweisung des BFM zur Wiedererwägung der Verfügung vom
12. Januar 2010 nicht eingetreten werden kann,
dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht sodann unter anderem
rügte, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig beziehungswei-
se unrichtig abgeklärt worden, weil das BFM auf die Stellungnahme vom
3. Mai 2012 hin kein Asylverfahren eingeleitet habe,
dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich nur sein
kann, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach
richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen (vgl. BVGE 2009/54 E.
1.3.3 S. 777 f.).
dass, wenn sich eine Person – wie vorliegend der Beschwerdeführer – in
einem anderen Verfahren als dem Asylverfahren befindet und nicht aus-
drücklich ein Asylgesuch stellt, sondern in diesem anderen Verfahren
Sachverhalte geltend macht, die möglicherweise gemäss Art. 18 AsylG
als Asylgesuch zu behandeln wären, die Behörde nach dem Willen der
betroffenen Person zu forschen hat (vgl. BVGE 2010/42 E. 11.1.2 S. 603
f.),
dass nicht zu beanstanden ist, dass das BFM die Ausführungen in der
Eingabe vom 3. Mai 2012 nicht als neues Asylgesuch entgegengenom-
men hat, ist doch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, falls
dies sein Wille gewesen wäre, nach dem angeblichen Auftreten von Ver-
folgungsgründen (Vorladung durch die sri-lankischen Behörden) Monate
vor der Gewährung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren
bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein neues Asylgesuch gestellt hätte,
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dass sich die Rüge daher als unbegründet erweist und auf den damit zu-
sammenhängenden Antrag um Rückweisung der Sache zur Durchfüh-
rung eines zweiten Asylverfahrens ebenfalls nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 50 und 52 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung auf Ver-
letzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit überprüft (Art. 49
VwVG),
dass die Begründung der Beschwerdeanträge das Bundesverwaltungsge-
richt nicht bindet und es die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid
im Ergebnis mit einer von jener der Vorinstanz abweichenden Begrün-
dung bestätigen kann (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG),
dass das BFM gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG periodisch überprüft, ob die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme – fehlende Zulässigkeit,
Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs – noch erfüllt
sind und gegebenenfalls die vorläufige Aufnahme aufhebt sowie den Voll-
zug der Wegweisung anordnet (Art. 84 Abs. 2 AuG),
dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht monierte, das BFM habe
seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ihn nicht zu
seiner aktuellen Verfolgungssituation angehört habe,
dass – wie bereits festgestellt – die Frage der Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet
und ihm Gelegenheit gegeben wurde, sich auf schriftlichem Wege umfas-
send zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu äus-
sern, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ersichtlich ist,
dass der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, die Vorinstanz habe
den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt,
da die Sachbearbeiterin, die die eingehende Anhörung vom 14. Juli 2009
geleitet habe, nur sehr wenige Länderkenntnisse betreffend sein Heimat-
land gehabt habe, das BFM die Aussagen seiner Ehefrau betreffend die
Wohnsituation in Jaffna bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs nicht berücksichtigt habe, und es zur Ausfällung des
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angefochtenen Entscheides keine länderspezifischen Informationen bei-
gezogen habe (vgl. die Beschwerdeschrift S. 6–9),
dass sich eine Beurteilung dieser formellen Rügen angesichts der nach-
folgenden Erwägungen erübrigt,
dass die Vorinstanz nach der Inhaftierung zweier abgewiesener tamili-
scher Asylsuchender durch die sri-lankischen Behörden bei der Wieder-
einreise im August 2013 eine Untersuchung durch das Hochkommissariat
für Flüchtlinge der Vereinten Nationen (UNHCR) eingeleitet sowie eine
Dienstreise nach Sri Lanka beschlossen hat,
dass sie in der Folge in Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas
tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen ist, bereits
angeordnete Ausreisefristen aufzuheben und keine neuen mehr anzuset-
zen, bis eine vertiefte Abklärung der Vorfälle sowie der allgemeinen Lage
in Sri Lanka stattgefunden hat (vgl. dazu die Medienmitteilung des BFM
vom 3. Oktober 2013, "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige
Asylsuchende in Haft sind", abrufbar unter
content/bfm/de/home/dokumentation/medienmitteilungen/2013/2013-
1003.html>, besucht am 24. Dezember 2013),
dass sie dadurch faktisch sämtliche Verfahren – praktisch unbesehen der
konkreten Umstände im Einzelfall – in Wiedererwägung zieht und implizit
davon ausgeht, deren Sachverhalte seien nicht (mehr) vollständig festge-
stellt,
dass sich bereits daher der der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. Juli
2012 zugrunde liegende Sachverhalt als nicht vollständig erweist,
dass dieser formelle Mangel nicht im Beschwerdeverfahren zu heilen,
sondern die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur
Wahrung des Instanzenzuges an das für die Feststellung des Sachver-
halts primär zuständige BFM zurückzuweisen ist,
dass die Beschwerde mithin gutzuheissen und die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG),
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dass der rechtlich vertretene Beschwerdeführer als obsiegende Partei
gilt, da seinem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung statt-
zugeben ist,
dass ihm daher in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Partei-
entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten auszurich-
ten ist, wobei auf das Einfordern einer Kostennote verzichtet werden
kann, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten
hinreichend zuverlässig abschätzen lässt,
dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) eine Parteientschädigung von
Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die
angefochtene Verfügung vom 27. Juli 2012 wird aufgehoben und das Ver-
fahren wird im Sinne der Erwägungen zur Wiederaufnahme an das BFM
zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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