B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4556/2017
Ur t e i l vom 1 4 . Augus t 2 0 1 9
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer,
Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Zustelladresse:
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. Juli 2017 / N (…).
E-4556/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 11. Januar 2016 in der Schweiz um
Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 19. Januar 2016, der Er-
stanhörung vom 18. Oktober 2016 und der Zweitanhörung vom 4. Juli 2017
führte er im Wesentlichen aus, er sei Tamile. Er habe mit seiner Familie in
B._______, Distrikt C._______, gelebt. In den Jahren 2005 und 2006 habe
er die Schule besucht. Nach Ausbruch des Bürgerkriegs sei ein Bruder von
den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden. Im
Jahr 2009 sei er in einem Gefecht gestorben. Zwei weitere Brüder hätten
Probleme mit den LTTE bekommen und seien deswegen im Jahr 2007 be-
ziehungsweise 2008 ins Ausland gereist. Er sei mit seinen Eltern und dem
jüngeren Bruder im Jahr 2010 nach D._______, Distrikt E._______, gegan-
gen und habe dort bis 2011 in einem Flüchtlingslager gelebt. Danach seien
sie nach B._______ zurückgekehrt und er habe seinem Vater beim Fischen
geholfen. Am 10. September 2015 seien zwei Männer, einer in Militäruni-
form und einer in ziviler Kleidung, zu Hause vorbeigekommen, hätten sich
nach den beiden im Ausland lebenden Brüdern erkundigt und ihn in ein
nahegelegenes Militärcamp mitgenommen. Im Militärcamp hätten sie ihn
sexuell missbraucht und nach circa zwei Stunden wieder gehen lassen. Im
Oktober 2015 seien die zwei Männer erneut gekommen und hätten ihn ins
Militärcamp mitgenommen. Sie hätten ihn wiederum sexuell missbraucht.
Die Erkundigungen nach seinem Bruder seien ein Vorwand gewesen, ihn
mitzunehmen. Zu Hause habe er alles seiner Mutter erzählt. Als die Män-
ner im November 2015 ein drittes Mal vorbeigekommen seien, habe er sich
hinter dem Haus versteckt. Sie hätten die Vorfälle nicht der Polizei gemel-
det, da dies nur mehr Probleme verursacht hätte. Die Familie habe statt-
dessen beschlossen, ihn ins Ausland zu schicken. Am 20. Dezember 2015
sei er mit seinem Vater nach Colombo gegangen und am 2. Januar 2016
ausgereist. Wäre er nicht ausgereist, hätten sie ihn weiterhin sexuell miss-
braucht. Nach seiner Ausreise hätten sich die zwei Männer noch zwei Mal
zu Hause nach ihm erkundigt.
Der Beschwerdeführer reichte seine Geburtsurkunde, eine Kopie seiner
Identitätskarte und ein Schreiben seiner Mutter vom 6. August 2016 ein.
B.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2017 (eröffnet am 18. Juli 2017) stellte die Vor-
instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
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lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete deren Vollzug an.
C.
Am 25. Juli 2017 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auf sein Ge-
such hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der gewünsch-
ten Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen.
D.
Mit Eingabe vom 16. August 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, der angefochtene Ent-
scheid der Vorinstanz vom 14. Juli 2017 sei aufzuheben. Es sei festzustel-
len, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es
sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers festzustellen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzu-
nehmen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerde-
führer als Ausländer vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die
Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei dem Beschwerdeführer in der
Person der unterzeichneten Rechtvertreterin eine unentgeltliche Rechts-
beiständin beizuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Even-
tualiter sei ein medizinisches Gutachten nach den Vorgaben des Istanbul
Protokolls in Auftrag zu geben. Eventualiter sei der Beschwerdeführer zu
einer persönlichen Anhörung beim Bundesverwaltungsgericht vorzuladen.
Der Beschwerdeführer reichte eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung,
zwei Fotos seines verstorbenen Bruders, vier Fotos der französischen Auf-
enthaltsausweise von seinem Bruder F._______ und seiner Tante
G._______ sowie ein Schreiben des Service l'asile de la République
France vom 4. April 2016, wonach F._______ und G._______ in keinem
Ausländerverzeichnis registriert und den französischen Behörden nicht be-
kannt seien, ein.
E.
Am 30. August 2017 reichte der Beschwerdeführer die Todesbescheini-
gung seines verstorbenen Bruders H._______ und ein Schreiben eines
Mitglieds des Provinzrates vom 17. August 2017, wonach er von den Eltern
über die Missbräuche informiert worden sei und von einer Rückkehr des
Beschwerdeführers abrate, ein.
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Seite 4
F.
Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2017 hiess der Instruktions-
richter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Ver-
beiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlas-
sung.
G.
Am 26. September 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht
eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom 21. September
2017 ein.
H.
Am 27. September 2017 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde Stellung.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 28. September
2017 zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins
AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Ge-
setzesbezeichnung verwendet.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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Seite 5
3.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländer-
rechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ein medizinisches Gutachten
nach den Vorgaben des Istanbul Protokolls in Auftrag zu gegeben und eine
persönliche Anhörung beim Bundesverwaltungsgericht durchzuführen.
4.2 Der Beschwerdeführer reichte am 26. September 2017 einen Arztbe-
richt eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie ein. Der Antrag
auf Einholung eines medizinischen Gutachtens ist damit gegenstandslos
geworden. Nach Art. 57 Abs. 2 VwVG kann die Beschwerdeinstanz auf je-
der Stufe des Verfahrens eine mündliche Verhandlung anberaumen. Das
Bundesverwaltungsgericht machte im Bereich des Asylrechts von dieser
Möglichkeit bislang keinen Gebrauch. Der Beschwerdeführer wurde zu sei-
ner Person befragt und zwei Mal angehört. Die Befragung und die Anhö-
rungen weisen keine Unregelmässigkeiten auf; der rechtserhebliche Sach-
verhalt ist hinreichend erstellt. Es besteht somit auch im vorliegenden Fall
keine Notwendigkeit für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 6
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer
habe zwar teilweise ausführlich berichtet und die Vorbringen logisch kon-
sistent vorgebracht, aber aufgrund mehrerer Ungereimtheiten und ober-
flächlicher Schilderungen zentraler Elemente seien seine Vorbringen nicht
glaubhaft. So habe er bei der Erstanhörung angegeben, er sei bei beiden
Mitnahmen über eine Nebenstrasse ins Militärcamp gebracht worden, wäh-
rend er an der Zweitanhörung meinte, über eine Hauptstrasse ins Militär-
camp gefahren zu sein. Betreffend die anwesenden Personen im Militär-
camp habe er anlässlich der Erstanhörung angegeben, es seien mehrere
Personen in verschiedenen Zelten anwesend gewesen. An der Zweitanhö-
rung habe er hingegen gesagt, er habe keine anderen Soldaten gesehen.
Des Weiteren habe er sich beim Ort, wo er sich versteckt habe, als die
Soldaten zum dritten Mal gekommen seien, widersprochen. Bei seiner
zweiten Mitnahme habe er bereits gewusst, was die Soldaten ihm antun
könnten, und sich demnach in einer Angstsituation befunden. Es wäre da-
von auszugehen gewesen, dass er die unmittelbare Umgebung beobachtet
und allfällige Fluchtmöglichkeiten in Erwägung gezogen hätte. Die Schilde-
rung, wie er sich den sexuellen Missbräuchen widersetzt habe, sei vage
und unsubstantiiert ausgefallen. Er habe auch nicht plausibel erklären kön-
nen, weshalb seine Familie wegen der Vorfälle keine Anzeige bei der Poli-
zei erstattet habe.
6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe das Erlebte sehr substanti-
iert, detailreich und mit Realkennzeichen versehen geschildert. An der
Zweitanhörung habe er erklärt, der Weg zum Militärcamp habe anfangs
über eine Nebenstrasse und dann über eine Hauptstrasse geführt. Der an-
gebliche Widerspruch betreffend die anwesenden Personen im Militär-
camp sei auf die ungenaue Befragung durch die Vorinstanz zurückzufüh-
ren; bei der Erstanhörung hätten sich seine Angaben auf den ersten Vorfall,
bei der Zweitanhörung auf den zweiten Vorfall bezogen. Bei der Erstanhö-
rung habe er angegeben, sich hinter dem Haus versteckt zu haben, als die
Soldaten ein drittes Mal gekommen seien. An der Zweitanhörung habe er
dies lediglich dahingehend präzisiert, dass er sich im Schlafzimmer, wel-
ches sich auf der hinteren Seite des Hauses befinde, versteckt habe. Zu-
dem beträfen die geltend gemachten Widersprüche nur sekundäre Punkte
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Seite 7
seiner Angaben und sollten deshalb keinen Einfluss auf seine Glaubwür-
digkeit haben. Er habe erklärt, dass er sich aus Angst, noch schlimmer
missbraucht oder getötet zu werden, nicht gegen die sexuellen Übergriffe
gewehrt habe. Er sei auch physisch nicht in der Lage gewesen, sich zwei
grossen Männern zu widersetzen. Die Annahme der Vorinstanz, er hätte
sich wehren oder zumindest Anzeige erstatten können, zeuge nicht von
länderspezifischen Kenntnissen. Er habe ausführlich erklärt, dass die El-
tern aus Angst vor gesellschaftlicher Ausgrenzung und Repressalien keine
Anzeige bei der Polizei erstattet hätten. Unzählige Berichte belegten, dass
in Sri Lanka sexueller Missbrauch durch Militär- und Polizeiangehörige
häufig vorkommen würde, ohne dass diese belangt würden. Der Hinter-
grund der Vorfälle sei politisch (mit)bedingt, da der Missbrauch im Militär-
camp durch singhalesisch sprechende Soldaten geschehen sei. Zum Zeit-
punkt seiner Ausreise sei er deshalb asylrelevanten Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen und er habe begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung. Zudem erfülle er die Risikofaktoren, da er wegen Ver-
haftungen und Misshandlungen geflüchtet sei, sich seit über zwei Jahren
in der Schweiz, die als Hort für LTTE-Sympathisanten eingestuft werde,
aufhalte und zwei Brüder gegen Ende des Krieges geflüchtet seien.
6.3 Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers spricht,
dass er die zeitlichen und örtlichen Angaben zu den Vorfällen, die Reaktion
seiner Familie auf die Vorfälle und die Gründe für den Entscheid der Eltern,
ihn ins Ausland zu schicken widerspruchlos und nachvollziehbar schilderte.
Die Erklärung, er habe sich nicht gegen den sexuellen Missbrauch zur
Wehr gesetzt, weil er den beiden bewaffneten Männern körperlich unterle-
gen gewesen sei und sie ihm mit dem Tod gedroht hätten, erscheint eben-
falls plausibel. Seine Erklärungen zu den Ungereimtheiten betreffend den
Weg zum Militärcamp, die im Militärcamp anwesenden Personen und sein
Versteck, als ihn die Soldaten ein drittes Mal hätten abholen wollen, ver-
mögen indes nicht zu überzeugen. So hat er an der Erstanhörung aus-
drücklich gesagt, sie hätten zum Militärcamp beide Male nicht die Haupt-
strasse, sondern die Nebenstrasse genommen, während er an der
Zweitanhörung die Hauptstrasse als Weg angab (act. A25/24 F 123;
A29/13 F 12). Seine Angabe an der Zweitanhörung zu den anwesenden
Personen, er habe niemanden gesehen, bezog sich auf beide Aufenthalte
im Militärcamp (act. A23/13 F 35). Dies steht im Widerspruch zur Aussage
an der Erstanhörung, wonach sich beim ersten Aufenthalt im Militärcamp
verschiedene Personen in verschiedenen Zelten und beim zweiten Aufent-
halt zwei Soldaten in einem anderen Zelt befunden hätten (act. A25/24
F 102 und F 124). Den Widerspruch bezüglich des Verstecks (hinter dem
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Seite 8
Haus bzw. im hinteren Zimmer) konnte er nicht entkräften. Die Frage der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers kann indes auf-
grund der nachfolgenden Ausführungen offenbleiben.
Für die Bejahung einer asylrelevanten Verfolgung nach Art. 3 AsylG muss
die betroffene Person die ernsthaften Nachteile wegen ihrer Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen erlitten haben. Es ist nicht in Abrede
zu stellen, dass sexuelle Gewalt in der Vergangenheit durch Soldaten oder
Polizisten auch gezielt als Folterinstrument bei Verdacht auf Verbindungen
zu den LTTE eingesetzt worden ist (Urteil des BVGer D-3073/2017 vom
14. November 2018 E. 4.2). Der Beschwerdeführer war indes nicht bei den
LTTE und wurde von den sri-lankischen Behörden auch nie verdächtigt,
Sympathisant der LTTE zu sein. Ein Bruder war bei den LTTE und ist in
einem Gefecht getötet worden. Der Beschwerdeführer gab dazu an, er und
seine Familie hätten deswegen keine Probleme mit den Behörden gehabt
(act. A25/24 F 54). Die zwei Männer hätten ihn wegen der zwei im Ausland
lebenden Brüder mitgenommen. Die Brüder sind nach Problemen mit den
LTTE im Jahr 2007 beziehungsweise 2008 ausgereist. Zu diesem Zeit-
punkt war der Beschwerdeführer acht beziehungsweise neun Jahre alt.
Vom Jahr 2008 bis zum ersten Vorfall im September 2015 wurden er und
seine Familie nie von den sri-lankischen Behörden behelligt. Im September
2015 kamen die Soldaten vorbei und verlangten ausdrücklich den Be-
schwerdeführer, um ihn über seine beiden Brüder zu befragen. Hätten die
Soldaten tatsächlich Auskünfte über die Brüder gewollt, so wäre es nahe-
liegend gewesen, seine Eltern dazu zu befragen statt den Beschwerdefüh-
rer, der sich kaum mehr an die Brüder erinnern kann und nur weiss, dass
sie wegen irgendwelcher Probleme mit den LTTE ausgereist sind. Ein wei-
terer Hinweis, dass die Soldaten den Beschwerdeführer nur für den sexu-
ellen Missbrauch und nicht zwecks Informationsbeschaffung zu den Brü-
dern mitnahmen, ist, dass die Soldaten dem Beschwerdeführer lediglich
auf dem Weg ins Militärcamp ein paar Fragen zu den Brüdern gestellt ha-
ben. Im Militärcamp missbrauchten sie ihn sexuell und liessen ihn, ohne
weitere Fragen zu stellen, wieder gehen (act. A25/24 F 161). Der Be-
schwerdeführer gab denn auch selbst an, die Soldaten hätten sich nur nach
seinen Brüdern erkundigt, weil sie einen Grund gesucht hätten, ihn mitzu-
nehmen (act. A25/24 F 77). Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass
der sexuelle Missbrauch des Beschwerdeführers nicht auf einem asylbe-
achtlichen Motiv beruht, sondern kriminell motiviert war (vgl. Urteile des
BVGer D-1125/2017 vom 15. November 2017 E. 7.2; D-3073/2017 E. 4.2).
Es gibt zudem keine Hinweise, dass der sri-lankische Staat den sexuellen
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Missbrauch im vorliegenden Fall angeordnet oder bei Bekanntwerden ge-
schützt hätte, zumal der Beschwerdeführer selbst annahm, dass die Sol-
daten ihn absichtlich zu einem Zeitpunkt missbrauchten, als die anderen
Soldaten nicht im Militärcamp waren (act. 29/13 F 37). An der Schlussfol-
gerung, dass der sexuelle Missbrauch nicht aus einem asylrelevanten Mo-
tiv heraus erfolgte, ändern auch die eingereichten Beweismittel nichts. Sie
dienen lediglich als Beleg für den Tod seines Bruders und den Aufenthalt
eines Bruders sowie einer Tante in Frankreich und den sexuellen Miss-
brauch.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr
von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurtei-
lung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form
von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren
identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene
Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop List“ und die Teilnahme
an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobe-
gründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten
Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begrün-
deten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentli-
cher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine
gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegrün-
dende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden
Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden be-
strebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so
den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Ri-
sikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen
in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und
der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Straf-
registereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten
Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische
Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl.
a.a.O. E. 8).
7.2 Der Beschwerdeführer war nie Mitglied der LTTE und wurde von den
Behörden auch nicht als Sympathisant der LTTE eingestuft. Ein Bruder war
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Seite 10
zwar bei den LTTE und wurde im Jahr 2009 in einem Gefecht getötet, aber
die Familie bekam deswegen nie Probleme mit den Behörden. Die zwei im
Ausland lebenden Brüder waren ebenfalls kein Anlass für behördliche Be-
helligungen (vgl. E. 6.3). Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer weder
verhaftet noch einer Straftat angeklagt oder gar verurteilt und verfügt somit
auch nicht über einen Strafeintrag. Er ist nicht exilpolitisch tätig. Allein aus
der tamilischen Ethnie und der mittlerweile knapp dreieinhalbjährigen Lan-
desabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Dass er in einer „Stop
List“ aufgeführt sein soll, ist aufgrund des Gesagten unwahrscheinlich. Un-
ter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwer-
deführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe
gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufle-
ben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat dar-
stellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer
Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG
drohen würden.
7.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
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Seite 11
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl.
EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011,
Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar
2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom
17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichts-
hof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehren-
den Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im
Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Be-
fragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen
durch die in Erwägung 7.1 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind
(vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) – in Betracht gezogen
werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass
diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglich-
erweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen
Würdigung erreichen könnten.
Nachdem der Beschwerdeführer – wie in den Erwägungen 6.3 und 7.2 aus-
geführt – nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rück-
kehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in ei-
nem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen
auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine
menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri
Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass
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Seite 12
der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des Vanni-Ge-
biets) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskri-
terien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen
Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In seinem
neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesver-
waltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet als zu-
mutbar (Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Daran vermö-
gen auch die Anschläge am 22. April 2019 und der gleichentags von der
sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (Neue Zürcher Zei-
tung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamisti-
schem Terror, lamistischem-terror-ld.1476769 >, abgerufen am 13.06.2019) nichts zu än-
dern (Urteil des BVGer D-2361/2019 vom 2. Juli 2019 E. 9.3).
Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise in B._______ im Distrikt
C._______, Nordprovinz. Er wohnte bei seinen Eltern und half seinem Va-
ter in der Fischerei. Es ist anzunehmen, dass er nach seiner Rückkehr wie-
der bei seinen Eltern wohnen und diese Tätigkeit wieder aufnehmen kann.
Zudem verfügt er mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder über ein
tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in Sri Lanka, das in der Lage sein
sollte, ihn bei der Wiedereingliederung zu unterstützen.
Gemäss dem eingereichten Arztbericht vom 21. September 2017 leidet der
Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung ohne
Selbst- oder Fremdgefährdung. Er wird nicht medikamentös behandelt.
Dem Länderinformationsblatt der International Organization for Migration
(IOM) vom Juni 2014 ist zu entnehmen, dass Sri Lanka grosse Fortschritte
hinsichtlich der medizinischen Versorgung gemacht hat und die Investitio-
nen ins Gesundheitswesen zugenommen haben. Die IOM führt in ihrem
Bericht aus, staatliche Krankenhäuser seien in jeder grösseren Stadt an-
gesiedelt und würden über modernste Geräte verfügen, sodass sie viele
Behandlungsmethoden anbieten könnten. Die medizinischen Dienstleis-
tungen seien in der Regel kostenlos. Zusätzlich gebe es sehr viele sehr gut
ausgestattete Privatkliniken. Diese seien jedoch in der Regel teuer (Inter-
national Organization for Migration (IOM), Länderinformationsblatt – Sri
Lanka, 06.2014, kehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_sri-lanka-
dl_de.pdf;jsessionid=129A642CCB742AC2E7B0C0A694A8FCFB.1_cid-
294?__blob=publicationFile >, abgerufen am 25.07.2019). Zudem befin-
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den sich in Sri Lanka 23 Spitäler mit psychiatrischen Abteilungen zur stati-
onären Betreuung und über 300 Kliniken für ambulante Behandlungen psy-
chisch kranker Patienten (Ministry of Health, Nutrition and Indigenous Me-
dicine Sri Lanka, Annual Health Bulletin 2014, published in 2016,
tions/AHB/AHB2014.pdf >, abgerufen am 28.01.2019; Sri Lankan Mi-
nistery of Health, Performance and Progress Report 2012-2013,
Report2012-E.pdf >, abgerufen am 25.07.2019). Der Beschwerdeführer
befindet sich wegen seiner psychischen Probleme nicht in medizinischer
Behandlung. Sollte eine solche Behandlung künftig nötig sein, so ist diese
auch in Sri Lanka durchführbar. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in
individueller Hinsicht als zumutbar.
9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen,
weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung sei-
nes Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).
9.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zuläs-
sig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt, Bundes-
recht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich über-
prüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenver-
fügung vom 21. September 2017 wurden die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechts-
beiständin gutgeheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben.
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11.2 Die amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers reichte keine
Kostennote ein. Der Aufwand lässt sich allerdings aufgrund der Akten zu-
verlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massge-
blichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8–11 VGKE) ist das Honorar auf
Fr. 2'250.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist lic. iur. Monique
Bremi als amtliches Honorar zu Lasten des Gerichts auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 2'250.– entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
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