B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4556/2018
Ur t e i l vom 2 7 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Juli 2018 / N (…).
E-4556/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 15. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 28. Juli 2015 und
der Anhörung vom 8. Dezember 2015 führte er im Wesentlichen Folgendes
aus:
Er sei Staatsangehöriger von Sri Lanka, tamilischer Ethnie und habe zu-
letzt berufsbedingt in B._______, Bezirk C., gelebt. Seine Frau und die bei-
den gemeinsamen Kinder hätten zu dieser Zeit in C._______ gewohnt. Die
Schule habe er während des A-Levels abgebrochen. Er habe einen sechs-
monatigen (…) besucht und sei zuletzt in der (…) tätig gewesen. Im Jahr
1996 sei er verdächtigt worden, Mitglied der Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) zu sein, weshalb er festgenommen und bis im (…) 1998 in-
haftiert gewesen sei. Nach seiner Freilassung habe er bei seiner (…) gelebt
und im Geschäft seines (…) gearbeitet.
Von zirka (…) bis (…) 2009 habe er auf Anweisung des Dorfvorstehers Es-
sen für die Flüchtlinge aus dem Vanni zubereiten und liefern müssen. Er
habe dies zusammen mit D._______, einem (…) aus seinem Dorf, gelie-
fert. E._______, ein Mitglied der politischen Abteilung der LTTE, habe eine
Person zu D._______ geschickt und diesen beauftragt, das Flüchtlingsla-
ger zu fotografieren. D._______ und er – der Beschwerdeführer – hätten
das Camp fotografiert. Die Fotos habe D._______ an (…) weitergegeben,
welche diese publiziert hätten. Das Criminal Investigation Departement
(CID) habe davon erfahren und sie beide zur Fahndung ausgeschrieben.
Sie hätten deshalb versucht, von F._______ nach G._______ zu fliegen.
Am (…) beziehungsweise am (…) 2009 seien sie am Flughafen in
F._______ festgenommen worden. Zwei Tage habe er – der Beschwerde-
führer – am Flughafen verbracht, danach sei er ins Gefängnis (…) nach
H._______ gebracht worden. Drei Monate später sei er nach I._______ ins
(…)-Gefängnis verlegt worden. Am (…) 2010 sei er mangels Beweisen frei-
gelassen worden und habe in F._______ vor Gericht erscheinen müssen.
Danach sei er zu seiner Familie zurückgekehrt und seiner Arbeit nachge-
gangen. Er habe keine Probleme mehr gehabt. Etwa ein Jahr nach seiner
Entlassung sei ein CID-Mitarbeiter zu ihm nach Hause gekommen und
habe sich Informationen über ihn beschafft.
Im (…) 2014 beziehungsweise im (…) 2015 sei er vom CID gesucht wor-
den. Der Grund sei eine Klage, welche die Ehefrau von E._______ beim
Gericht in J._______ eingereicht habe, weil ihr Ehemann verschwunden
E-4556/2018
Seite 3
sei. Irgendjemand, der im Internierungslager gewesen sei, habe dem CID
mitgeteilt, dass E._______ D._______ und ihm – dem Beschwerdeführer
– CDs und andere Dokumente gegeben habe, welche die prekären Zu-
stände in Flüchtlingslagern und Kriegsverbrechen der sri-lankischen Ar-
mee dokumentieren würden. Sie hätten solche Dokumente erhalten, er
habe sie aber nicht angeschaut und später verbrannt. D._______ habe die
(…) und (…) einem ausländischen (…) zur Verfügung gestellt. Dieser habe
Kopien davon gemacht und sie D._______ zurückgegeben. Das CID sei
davon ausgegangen, dass er – der Beschwerdeführer – im Jahr 2009 in
den Besitz von Beweismitteln geraten sei, welche die Festnahme von
E._______ belegen könnten. Aus diesem Grund seien er und D._______
gesucht worden. D._______ sei festgenommen und misshandelt worden,
weshalb er habe hospitalisiert werden müssen. Er – der Beschwerdeführer
– habe von der Festnahme D._______ im (…) 2015 erfahren und sei da-
raufhin untergetaucht. Seine Ehefrau habe einen Brief vom CID erhalten.
Die Ehefrau von D._______ habe seiner Frau gesagt, dass dieser dem CID
die Wahrheit gesagt habe. Der CID wolle nun ihn – den Beschwerdeführer
– festnehmen. Die Gegenstände, die sie erhalten hätten, seien eine (…),
drei oder vier (…) und (…).
Am (…) Juli 2015 sei er von F._______ über K._______ nach L._______
geflogen und von dort weiter mit dem Auto in die Schweiz gereist. Seinen
Pass habe er dem Schlepper gegeben. Ausgereist sei er mit einen Pass
mit muslimischen Namen, den ihm der Schlepper besorgt und in der
M._______ abgenommen habe.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er folgende Unterlagen zu den Akten:
eine Haftbestätigung des Internationalen Roten Kreuzes (IKRK) vom
(…) 2010, eine Vorladung vom (…) 2009, eine Haftentlassungsbestätigung
eines Gerichts in F._______, eine Bestätigung des Dorfvorstehers von
B._______ vom 14. Oktober 2015, einen Brief von N._______ vom 25.
September 2015, eine Haftbestätigung von 1996, eine Besuchserlaubnis
seiner Ehefrau, Briefe an seine Ehefrau, eine Anzeige seines (…) aus dem
Jahr 1996, einen Armeepass, eine Kopie einer ID-Karte, (…) Fotos vom
C._______ Camp, zwei Vorladungen datierend vom (…) 2015 und (…)
2018 sowie verschiedene Zeitungsartikel und Ausdrucke aus dem Internet.
E-4556/2018
Seite 4
B.
B.a Am 17. April 2018 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf,
eine Authentizitätsbestätigung der Haftbestätigung des IKRK nachzu-
reichen.
B.b Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach gewährter Fris-
terstreckung am 2. Juli 2018 nach.
C.
C.a Mit Schreiben vom 23. April 2018 ersuchte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer, zu verschiedenen Widersprüchen betreffend seine Asyl-
vorbringen Stellung zu nehmen, allfällige Zeitungen oder Zeitungsartikel
einzureichen und die eingereichten Beweismittel zu übersetzen.
C.b Am 8. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein.
D.
D.a Am 17. Mai 2018 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer,
dass sie die zwei eingereichten „Police Message Forms“, datierend vom
(…) 2015 und (…) 2018, als Fälschungen erachte und gewährte ihm das
rechtliche Gehör dazu.
D.b Mit Schreiben vom 18. Juni 2018 kam der Beschwerdeführer dieser
Aufforderung nach. Gleichzeitig reichte er nach gewährter Fristerstreckung
eine Übersetzung der Beweismittel ein.
D.c Am 20. Mai 2018 zog die Vorinstanz die beiden „Police Message
Forms“ vom (…) 2015 und (…) 2018 gestützt auf Art. 10 Abs. 4 VwVG ein.
E.
Mit Verfügung vom 6. Juli 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Den
zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
F.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2018 ersuchte der Beschwerdeführer die
Vorinstanz um Akteneinsicht. Diese kam dem Begehren am 25. Juli 2018
grundsätzlich nach, editierte gewisse Akten jedoch nicht, weil ein überwie-
gendes öffentliches Interesse an der Geheimhaltung bestehe (A2, A4, A20)
oder weil es sich um interne Akten handle (namentlich A6-7, A9, A19, A32).
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Seite 5
G.
Gegen den Entscheid vom 6. Juli 2018 erhob der Beschwerdeführer am
9. August 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean-
tragt, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Willkürver-
bots, eventualiter wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör,
eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht, eventualiter zur
Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachver-
halts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm, unter Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivzif-
fern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er, ihm sei vollständige Einsicht in die
gesamten Akten des SEM, insbesondere in das Aktenstück A20, sowie in
sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes des SEM
vom 16. August 2016 zu gewähren. Zudem sei ihm der Spruchkörper be-
kanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei.
Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die
Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Für den Fall, dass das Bun-
desverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschiedene
Beweisanträge.
Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen zu den Akten: eine Zusam-
menstellung von Länderinformationen zu Sri Lanka, inklusive Anhang (CD
mit Quellen) vom 9. Juli 2018 und 52 weitere Dokumente [zwei Stellung-
nahmen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zum Lagebild des
SEM vom 30. Juli und 18. Oktober 2016, Rechtsgutachten von Prof. Walter
Kälin vom 23. Februar 2014, Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014,
Kopien Gerichtsakten der Verfahren vor den High Courts C._______ und
F._______ mit Übersetzung, Formular Einreisepapierbeschaffung sri-lanki-
sches Generalkonsulat, Kopie der Vernehmlassung des SEM im Verfahren
D-4794/2017, Urteil des EGMR, Case X vs. Switzerland, vom 26. Januar
2017, verschiedene Zeitungsberichte und Länderinformationen].
H.
Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2018 zeigte die Instruktionsrichte-
rin den Eingang der Beschwerde an und teilte dem Beschwerdeführer mit,
er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwar-
ten.
E-4556/2018
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Erwägung, einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai
2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums ist mit dem vorliegenden
Urteil gegenstandslos geworden.
5.
Der Antrag, es seien dem Beschwerdeführer alle nicht öffentlich zugängli-
chen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 offenzulegen
und danach eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeer-
gänzung anzusetzen, ist unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-109/2018 vom 16. Mai 2018 abzuweisen.
6.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt
zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (unter anderem in
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Seite 7
Form einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts und der Begründungs-
pflicht), eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie eine Verlet-
zung des Willkürverbots.
7.
7.1
7.1.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Aktenein-
sichtsrechts, da die Vorinstanz ihm keine Einsicht in das Aktenstück A20
(Consulting Beweismittel) gewährt habe. Sie habe in ihrer sehr knappen
und bloss fünfzeiligen Begründung zum rechtlichen Gehör nicht auf an-
fechtbare Weise erläutert, weshalb es die vom Beschwerdeführer einge-
reichten Beweismittel als Fälschung erachte.
7.1.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
7.1.3 Aus der Akteneinsicht, als Teilgehalt des Gehörsanspruchs, folgt,
dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten ge-
zeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung
darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Wird einer Partei die Ein-
sichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf darauf zum Nachteil der
Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörden von seinem für die
Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gege-
ben hat, sich zu äussern oder Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28
VwVG).
7.1.4 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Mai
2018 informiert, dass sie die Kopien der zwei eingereichten „Police Mes-
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Seite 8
sage Forms“ amtsintern habe überprüfen lassen und gewährt ihm zum Er-
gebnis das rechtliche Gehör. Dabei führte sie aus, gemäss den kopierten
Dokumenten müssten die darin enthaltenen Nachrichten aus F._______ in
C._______ abgefasst worden sein. Trotzdem seien in beiden Fällen Be-
amte aus F._______ als unterzeichnende Verfasser aufgeführt. Letztere
seien ferner nicht namentlich erwähnt, womit unbekannte Personen unter-
schrieben hätten. Des Weiteren würden formale Abweichungen von der der
Vor-
instanz bekannten Norm bestehen, weshalb die beiden Dokumente als Fäl-
schungen zu qualifizieren seien. Entgegen der Ansicht des Beschwerde-
führers hat die Vorinstanz die Einsicht in die Akte A20 aufgrund überwie-
gender öffentlicher Geheimhaltungsinteressen (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG)
zu Recht verweigert. Indes hat sie dem Beschwerdeführer die Abklärungs-
ergebnisse bezüglich der Beweismittel rechtsgenüglich mitgeteilt und ihm
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Art. 28 VwVG). Die Mitteilung
des wesentlichen Inhalts entspricht den Anforderungen an Art. 28 VwVG,
zumal dem Beschwerdeführer die festgestellten Fälschungsmerkmale (fal-
scher Ausstellungsort, fehlende namentliche Nennung der Unterzeichnen-
den) mitgeteilt wurden. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts liegt so-
mit nicht vor. Das Akteneinsichtsgesuch ist folglich abzuweisen, ebenso
wie das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Stellungnahme. Die
Ausführungen in der Stellungnahme vom 18. Juni 2018 und jene in der
Beschwerde zeigen sodann, dass eine sachgerechte Anfechtung aufgrund
der vorliegenden Begründung möglich war.
7.2
7.2.1 Der Beschwerdeführer bemängelt weiter, die Vorinstanz habe die ein-
gereichten Beweismittel fehlerhaft erfasst. Diese seien weder einheitlich
erfasst noch einheitlich abgelegt worden. Zudem seien zwei Beweismittel-
verzeichnisse angelegt worden.
7.2.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die eingereichten
Beweismittel in zwei Beweismittelcouverts (Akten A3 und A22) abgelegt
und jedes einzelne Dokument mit einem Post-It-Kleber versehen numme-
riert hat. Die Anlegung eines zweiten Beweismittelverzeichnisses ist nicht
zu beanstanden, zumal das erste voll war. Des Weiteren gilt es zu beach-
ten, dass der Beschwerdeführer eingangs der Anhörung angab, um was es
sich bei den eingereichten Dokumenten handle (vgl. SEM-Akten A12/22
F2 ff.). Dem Beschwerdeführer ist es somit ohne weiteres möglich, zusam-
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men mit seinem Rechtsvertreter die von ihm selbst eingereichten Doku-
mente den entsprechenden Ziffern auf dem jeweiligen Beweismittelum-
schlag zuzuordnen. Der Einwand erweist sich demnach als unberechtigt.
8.
8.1 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet der Be-
schwerdeführer mit dem zeitlichen Abstand zwischen der Anhörung und
dem Entscheid. Sämtliche Ereignisse in der Zwischenzeit seien ausgeblen-
det worden. Es könne somit nicht behauptet werden, die aktuelle Gefähr-
dung des Beschwerdeführers sei abgeklärt worden. Zudem seien verschie-
dene Personen für die Anhörung und den Entscheid verantwortlich gewe-
sen. Dadurch habe die Vorinstanz das Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin
missachtet.
8.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–h aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Im Sinne der Ausführungen in der Beschwerdeeingabe ist festzuhalten,
dass ein zeitnaher Entscheid durchaus wünschenswert ist, es aber keine
gesetzliche Verpflichtung der Vorinstanz gibt, nach einer gewissen verstri-
chenen Zeit automatisch eine ergänzende Anhörung des Asylsuchenden
durchzuführen. Hätten sich in dieser Zeit – beispielsweise aufgrund eines
ausgeprägten exilpolitischen Engagements – massgebliche neue Tatsa-
chen ergeben, wäre es aufgrund der Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1
Bst. d AsylG) Sache des Beschwerdeführers gewesen, die Vorinstanz zu
informieren. Vorliegend hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 23.
April 2018 Fragen unterbreitet, worauf er eine Stellungnahme eingereicht
hat. Es wäre ihm in diesem Rahmen unbenommen gewesen, weitere Aus-
führungen zu machen, zumal er zu diesem Zeitpunkt bereits vertreten war.
Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich
lediglich um eine Empfehlung von Prof. Walter Kälin an die Vorinstanz, aus
welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Dasselbe
gilt für die Medienmitteilung der Vorinstanz vom 26. Mai 2014. Sodann ist
es durchaus wünschenswert, wenn die Anhörung von derselben Person
durchgeführt wird, die auch über das Asylgesuch (mit-)befindet, zumal der
persönliche Eindruck einer Person für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit
ihrer Asylvorbringen von Belang sein kann. Es existiert jedoch keine ge-
setzliche Verpflichtung der Vorinstanz, dies immer so zu handhaben; eine
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solche Verpflichtung ergibt sich auch aus dem Anspruch auf rechtliches
Gehör nicht (vgl. Urteil des BVGer E-1277/2018 vom 3. April 2018 E. 4.3).
8.2.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe den Sachver-
halt unvollständig festgestellt. Sie habe keine Abklärungen zu seinen LTTE-
Verbindungen und zu seinem exilpolitischen Engagement vorgenommen.
Die aktuelle Situation in Sri Lanka habe sie unvollständig und unkorrekt
abgeklärt und das von der Vorinstanz erstellte Lagebild vom 16. August
2016 genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformatio-
nen nicht. Weiter habe sie es unterlassen, die zu erwartende Vorsprache
auf dem sri-lankischen Generalkonsulat und die damit verbundenen Ge-
fährdungsmomente vollständig und korrekt abzuklären.
8.2.2 Die Vorinstanz hielt im Sachverhalt alle wesentlichen Sachverhalts-
elemente fest und würdigte die Ausführungen des Beschwerdeführers vor
dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka. Den Inhalt der Beweis-
mittel liess sie anlässlich der Anhörungen übersetzen und der Beschwer-
deführer konnte dazu Stellung nehmen. Sowohl im Rahmen der BzP als
auch anlässlich der Anhörung hatte der Beschwerdeführer ausreichend
Gelegenheit, Verbindungen zu den LTTE darzulegen. Es hätte ihm im Rah-
men seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) oblegen, allfällige Belege be-
treffend sein exilpolitisches Engagement einzureichen. Alleine der Um-
stand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer andere
Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen
Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen ge-
langt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenü-
gende Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde
von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Soweit sich die Kritik
des Beschwerdeführers auf die Beweiswürdigung bezieht, ist in den nach-
folgenden Erwägungen darauf einzugehen.
8.3 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht, da die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung der Risikofaktoren
gemäss dem Referenzurteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts
vom 15. Juli 2016 nicht oder nur ungenügend auf die LTTE-Verbindungen
und das exilpolitische Engagement eingegangen sei.
Die Vorinstanz muss sich nicht mit allen Aussagen des Beschwerdeführers
einzeln auseinandersetzen. Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor,
dass sie die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers gewürdigt
hat und eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Die auf
E-4556/2018
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Beschwerdeebene aufgeführten Punkte beziehen sich sodann auf die Wür-
digung des Sachverhalts und nicht auf die Begründungspflicht der Vor-
instanz.
8.4 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt, wie erwähnt, nicht vor,
weshalb auch das Willkürverbot nicht verletzt ist. Eine andere Würdigung
des Sachverhalts durch die Vorinstanz als vom Beschwerdeführer ge-
wünscht, bedeutet noch keine Willkür.
8.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbe-
züglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
8.6 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung
seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweis-
anträge: Er sei durch das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung ei-
nes qualifizierten Dolmetschers erneut anzuhören. Ihm sei eine angemes-
sene Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel betreffend sein Freund
D._______ sowie seine exilpolitischen Tätigkeiten anzusetzen.
8.7 Dem Beschwerdeführer wäre es freigestanden, weitere Beweismittel
im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG einzureichen, und
er hätte dazu seit der Stellung seines Asylgesuchs auch genügend Zeit
gehabt. Die Notwendigkeit einer erneuten Anhörung ist nicht ersichtlich. Er
konnte sich ausführlich sowohl im Rahmen der Anhörung als auch in sei-
nen Stellungnahmen vom 8. Mai und 18. Juni 2018 äussern. Die Beweis-
anträge sind somit abzuweisen.
9.
9.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
9.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Seite 12
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
9.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
10.
10.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen
an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand.
Zu Art. 7 AsylG führte die Vorinstanz aus, die beiden Haftstrafen von 1996
bis 1998 beziehungsweise von (…) 2009 bis zum (…) 2010 seien aufgrund
der eingereichten Beweismittel als glaubhaft zu erachten. Die Vorbringen,
die sich auf die Fotoaufnahmen in den Flüchtlingslagern und die damit spä-
ter einhergehenden Verfolgungen in den Jahren 2014 und 2015 beziehen
würden, seien indes unglaubhaft. Zu den am 8. Mai 2018 eingereichten
(…) Fotos habe seine Rechtsvertreterin ausgeführt, der Beschwerdeführer
habe diese an (…) weitergegeben. Die Fotos seien im Anschluss in Online-
Zeitungen publiziert worden. An die Namen der Zeitungen könne er sich
nicht mehr erinnern, er habe aber versucht, die Zeitungen im Internet zu
finden. Da es LTTE-freundliche Zeitungen seien, könne es sein, dass diese
von den sri-lankischen Behörden zensiert respektive gesperrt worden
seien. Demnach dürfte es ihm somit nicht möglich sein, Zeitungsartikel
nachzureichen. Die eingereichten Fotos hätten der Beschwerdeführer und
D._______ im Flüchtlingslager von C._______ gemacht. Es falle auf, dass
die Qualität der Fotos sehr schlecht sei. Es handle sich offenbar weder um
analog noch direkt digital angefertigte Aufnahmen, zumal deren Qualität
auch unterschiedlich schlecht ausfalle. Der Verdacht komme auf, dass der
Beschwerdeführer diese Fotos von einer digitalen Quelle heruntergeladen
und auf Fotopapier ausgedruckt habe. Dieser Verdacht erhärte sich nach
einer kurzen Recherche mit der Suchmaschine „Google“. Anhand des
Suchbegriffs „Sri Lanka refugee camp (…)“ habe die Hälfte der als Beweis-
mittel eingereichten Aufnahmen am 16. Mai 2018 mit Angabe der Quellen
– darunter Nachrichtenagenturen – identifiziert werden können. Es müsse
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Seite 13
daher davon ausgegangen werden, dass es sich bei den nachgereichten
Beweismitteln nicht um Bilder handle, für deren Anfertigung oder Verbrei-
tung der Beschwerdeführer verantwortlich gewesen sei. Das Vorgehen,
solche Aufnahmen aus dem Internet als eigene Beweismittel einzureichen,
werfe ein bezeichnendes Licht auf seine Vorbringen. Ferner sei nicht er-
sichtlich, inwiefern die fraglichen Fotos ihn und D._______ überhaupt be-
lasten würden. Erwähnenswert erscheine in diesem Zusammenhang ein
Foto, auf dem ein Soldat der sri-lankischen Armee (SLA) in nächster Nähe
und direkt zur Kamera stehe, was darauf hinweise, dass diese Aufnahmen
wohl mit Erlaubnis gemacht worden seien. Hinzu komme, dass der Be-
schwerdeführer Fragen in Bezug auf das konkrete Vorgehen beim Anferti-
gen der Fotos nicht substantiiert habe beantworten können. Die einge-
reichten Fotos seien somit einerseits untaugliche Beweismittel, anderer-
seits würden sie die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers untergraben.
Weiter würden Widersprüche zwischen seinen Aussagen und dem Inhalt
weiterer Beweismittel bestehen. Dem Schreiben der Ehefrau des Be-
schwerdeführers vom 14. Oktober 2015 sei zu entnehmen, dass er nach
der Haftentlassung im Jahr 2010 einer Meldepflicht unterstanden habe. Er
sei all (…) Monate unter Überwachung und Drangsalierung gestanden. Im
Asylverfahren habe er lediglich zu Protokoll gegeben, bei der Haftentlas-
sung 2010 seien ihm keine Auflagen gemacht worden. Er sei bis im Jahr
2015 nur einmal zur Abgabe einer Unterschrift aufgefordert worden. Auf
schriftlichen Vorhalt hin habe er diese Abweichung damit erklärt, dass auf-
grund der mangelnden Englischkenntnisse seiner Ehefrau Missverständ-
nisse auftreten könnten. Überdies habe er nach seiner Haftentlassung Un-
terschriften leisten müssen. Im Weiteren erwähne ein gewisser N._______
in seinem Schreiben vom 25. September 2015 anonyme Drohanrufe vor
der Ausreise, die der Beschwerdeführer selbst nicht erwähnt habe.
Schliesslich sei höchst befremdend, dass der Beschwerdeführer in der An-
hörung davon ausgegangen sei, dass es sich beim vorgenannten Schrei-
ben um einen Arztbericht betreffend D._______ handle, obwohl es ihn
selbst betreffe. Ausserdem habe er im Rahmen der BzP angegeben, etwa
ein Jahr nach der Haftentlassung im Jahr 2010 ein Mann des CID bei ihm
zuhause seine Angaben aufgenommen. Anlässlich der Anhörung habe er
hingegen ausgesagt, dass er ein Jahr nach seiner Haftentlassung zum
Camp (…) zur Leistung einer Unterschrift habe gehen müssen. Schriftlich
damit konfrontiert, habe er sich in weitere Widersprüche verstrickt.
E-4556/2018
Seite 14
Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers würden nach
der Prüfung der Bestätigung des Dorfvorstehers vom 14. Oktober 2015 und
des Schreibens von N._______ vom 25. September 2015 massiv beein-
trächtigt. Im Übrigen seien diese als Gefälligkeitsschreiben zu taxieren. Die
Angaben des Beschwerdeführers seien widersprüchlich und die einge-
reichten Beweismittel untauglich, seine Vorbringen zu untermauern.
In Bezug auf die zwei eingereichten Kopien der „Police Message Forms“
vom (…) 2015 und (…) 2018 sei festzuhalten, dass kopierten Beweismit-
teln aufgrund einer erhöhten Fälschungsanfälligkeit nur ein verminderter
Beweiswert zukomme respektive die Prüfung der Echtheit der originalen
Vorlage gar nicht möglich sei. Sodann falle auf, dass der Beschwerdeführer
die älteste „Police Message Form“ vom (…) 2009 durchaus im Original ein-
gereicht habe. Am 17. Mai 2018 sei ihm schriftlich das rechtliche Gehör zur
Feststellung des SEM gewährt worden, wonach es sich bei den eingereich-
ten „Police Message Forms“ um Fälschungen handle. Seine Antworten
seien indes nicht geeignet, die Feststellungen des SEM umzustossen.
Zwar treffe zu, dass Mitteilungen von F._______ nach C._______ geschickt
und diese am Ankunftsort niedergeschrieben worden seien. Den Vorhalt,
dass die fraglichen Unterlagen aber trotzdem durch einen Beamten in
F._______ unterschrieben worden seien, vermochte er nicht zu entkräften.
Ferner habe er nicht erklären können, weshalb Personen die Formulare
unterschrieben hätten, obwohl diese mutmasslich nicht für Unterschriften
vorgesehen wären. Bezeichnenderweise sei nur wenig plausibel, dass die
Behörden ihn auch fast drei Jahre nach der Vorladung vom (…) 2015 im-
mer noch auf dieselbe Art und Weise aufgefordert habe, bei ihnen vorstellig
zu werden, ansonsten ihm Konsequenzen drohen würden.
Sodann habe der Beschwerdeführer sein Verhältnis zu D._______ inkon-
zise beschrieben, was auf eine erfundene Identität hindeute. Ferner sei ein
Zusammenhang zwischen seiner Haftzeit im Jahr 2009 und seinen Prob-
lemen, die sich angeblich im (…) 2015 ergeben hätten, nicht ersichtlich.
Auch sei äusserst fraglich, inwiefern die Suche nach ihm, D._______ und
den Beweismitteln nach all den Jahren noch Sinn gemacht hätte, seien
diese doch bereits im Jahr 2009 von einem ausländischen Medienvertreter
kopiert worden. Das Interesse an seiner Person wäre ferner auch aufgrund
seiner nur sehr passiven Rolle in der ganzen Sache in Frage zu stellen.
Auf weitere Ungereimtheiten und vage Schilderungen, wie zum Beispiel in
Bezug auf die Reiseumstände werde an dieser Stelle nur verwiesen. Es
sei ihm somit nicht gelungen, das behördliche Interesse an seiner Person
und die Suche nach ihm im Jahr 2015 glaubhaft darzulegen.
E-4556/2018
Seite 15
Zu Art. 3 AsylG hielt die Vorinstanz fest, aufgrund des Umstandes, dass
der Beschwerdeführer in der Vergangenheit zwar zweimal wegen des Ver-
dachts auf Verbindungen zur LTTE inhaftiert gewesen sei, jedoch mangels
Beweisen und ohne spätere Konsequenzen im Rahmen einer Massenent-
lassung freigelassen worden sei, sei nicht davon auszugehen, dass er in
den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die
heute eine besonders enge Beziehung zu den LTTE pflege. Eine solche
habe er denn auch verneint. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur
Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevan-
ten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde.
10.2 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer eine Verlet-
zung von Art. 3 und Art. 7 AsylG. Er habe zahlreiche Beweismittel beige-
bracht, die belegen würden, dass er mehrfach und über längere Zeit von
den sri-lankischen Sicherheitsbehörden aufgrund des Verdachts einer
LTTE-Mitgliedschaft beziehungsweise Unterstützung inhaftiert worden sei.
Sodann sei er nicht freigesprochen, sondern das Verfahren gegen ihn sei
aus Mangel an Beweisen eingestellt worden. Die Einstellung des Verfah-
rens beinhalte immanent die Gefahr einer weiteren Verfolgung. Es sei so-
mit belegt, dass mehrere Strafeinträge beziehungsweise Einträge betref-
fend seine LTTE-Verbindungen bei den sri-lankischen Behörden bestehen
würden und er deshalb bei einer Rückkehr nach Sri Lanka akut an Leib,
Leben und Freiheit bedroht sei. Die damit verbundenen Einträge würden
das Risiko einer Verhaftung bei einer Rückkehr erhöhen, insbesondere
auch in Kombination mit seiner illegalen Ausreise, der langen Abwesenheit,
dem Aufenthalt in der Schweiz und dem exilpolitischen Engagement. Er
habe wiederholt und klar zu Protokoll gegeben, dass D._______ die ent-
sprechenden Fotos angefertigt, diese an (…) weitergeleitet habe und die
Fotos in „Online-Zeitungen“ publiziert worden seien. Es könne durchaus
sein, dass er diese Fotos vom Internet heruntergeladen habe, da er keine
andere Quelle gehabt habe. Er habe ja keine Kopien dieser Fotos gehabt.
Immerhin habe die Hälfte der Fotos nicht mit einer Internetrecherche auf-
gefunden werden können, was wiederum ein Hinweis dafür sei, dass er
nicht beliebig irgendwelche Fotos vom Internet heruntergeladen, sondern
diese beschafft habe. Sodann seien die Erwägungen der Vorinstanz zu den
Schreiben von Dritten willkürlich. Beide Schreiben würden auf Informatio-
nen seiner Ehefrau basieren, seien jedoch nicht direkt von ihr verfasst wor-
den. Dass die Vorinstanz aufgrund dieser fraglichen Beweismittel, welchen
kaum Beweiswert zukomme, seine gesamten Vorbringen in Zweifel ziehe,
E-4556/2018
Seite 16
zeige, dass ihr offenbar die Argumente für die Ablehnung des Asylgesu-
ches ausgegangen seien. Ferner seien die von der Vorinstanz aufgezeig-
ten Widersprüche zwar teilweise zutreffend, jedoch nicht geeignet, die
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen umzustossen. Der Widerspruch betref-
fend die Überwachungsmassnahmen und Schikanen seitens der sri-lanki-
schen Behörden würde nicht seine Kernvorbringen betreffen. Weiter
handle es sich teilweise nicht um Widersprüche, sondern um Präzisierun-
gen.
10.3
10.3.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. In der
angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen
die Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten unverein-
bar sowie widersprüchlich und die eingereichten Fotos als Beweismittel un-
tauglich seien sowie die Vorbringen untergraben würden. Darüber hinaus
ergeben sich aus der Beschwerdeschrift weitere Unklarheiten. Einerseits
führt der Beschwerdeführer aus, er habe keine Kopien von den Fotos ge-
habt. Andererseits macht er geltend, nicht alle Fotos hätten mittels Inter-
netrecherche aufgefunden werden können, was ein Hinweis darauf sei,
dass er diese selber beschafft habe. Vor diesem Hintergrund erscheint
nicht nachvollziehbar, wie es dem Beschwerdeführer möglich gewesen
sein soll, die Fotos zu beschaffen. Dies umso mehr, als sich gemäss An-
gaben des Beschwerdeführers D._______ weiterhin in Haft befinden soll
(vgl. SEM-Akten A21/5 S.3) und der Beschwerdeführer nicht weiss, wem
D._______ die Fotos gegeben hat. Sodann macht der Beschwerdeführer
in seiner Rechtmitteleingabe geltend, er habe die Fotos an (…) weiterge-
leitet, währendem er anlässlich der Anhörung ausführte, D._______ habe
dies getan (vgl. SEM-Akten A12/22 F64). Die Vor-instanz hat – entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht seine gesamten Vorbringen
einzig aufgrund der zwei eingereichten Schreiben als nicht glaubhaft er-
achtet. Sodann bestehen wesentliche Unterschiede in der Erzähldichte des
Beschwerdeführers. Zum Entstehen der Fotos konnte er keine detaillierten
Angaben machen, anders als zu seinen Inhaftierungen in den Jahren 1996
und 2009. Vage und oberflächlich blieben seine Erzählungen, er sei ab (…)
2014 beziehungsweise ab (…) 2015 (vgl. SEM-Akten A21/5 S. 2) wieder-
holt belästigt worden. Weiter hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass
in keiner Weise nachvollziehbar erscheint, weshalb die Behörden den Be-
schwerdeführer auch fast drei Jahre nach der Vorladung vom (…) 2015
immer noch auf dieselbe Art und Weise auffordert, bei ihnen vorstellig zu
werden, ansonsten ihm und seiner Familie ernsthafte Konsequenzen dro-
hen würden.
E-4556/2018
Seite 17
10.3.2 Im Zusammenhang mit der zweiten Haftentlassung im Januar 2010
macht der Beschwerdeführer zu Recht geltend, er sei nicht vom Gericht
freigesprochen, sondern das Verfahren sei aus Mangel an Beweisen ein-
gestellt worden. Diesbezüglich lässt sich den Akten entnehmen, dass der
Beschwerdeführer am (…) 2009 am Flughafen verhaftet und vom
(…) 2009 bis zum (…) 2010 in Untersuchungshaft wegen Verdachts auf
terroristische Aktivitäten war. Am (…) 2010 wurde er im Rahmen einer Mas-
senentlassung aus der Haft entlassen. Aus dem Haftentlassungspapier
vom (…) 2010 ergibt sich, dass keine Beweise für eine Verbindung des
Beschwerdeführers und D._______ zu den LTTE oder für andere strafbare
Handlungen vorgelegen haben. Sodann verneinte der Beschwerdeführer
anlässlich der Anhörung die Frage, ob ihm im Zusammenhang mit seiner
Entlassung irgendwelche Auflagen gemacht worden seien (vgl. SEM-Akten
A12/22 F82). Nach seiner Haftentlassung lebte er bis ins Jahr 2015 in Sri
Lanka. Er wurde nicht erneut inhaftiert, und es erfolgte auch keine Strafun-
tersuchung. Wie vorstehend ausgeführt, konnte er nicht glaubhaft machen,
dass er nach der Entlassung aus der Haft im Januar 2010 einer asylrele-
vanten Verfolgungssituation ausgesetzt war.
10.3.3 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie
überhaupt rechtserheblich sind, vermögen an der fehlenden Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dabei han-
delt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage
und die politische Situation in Sri Lanka beschreiben. Der Beschwerdefüh-
rer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten. Das vorgebrachte
Urteil des High Court C._______ (Verurteilung eines rehabilitierten LTTE-
Mitglieds zu lebenslanger Haft wegen Zwangsrekrutierung einer jungen
Frau für die LTTE) und die Verfahren vor dem High Court F._______ (Fi-
nanzierung der LTTE) sind nicht ansatzweise mit der Situation des Be-
schwerdeführers vergleichbar und weisen keinen Bezug zu ihm auf; er ver-
mag daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Hinsichtlich der Vorspra-
che auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist auf das Grundsatzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach
es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang
erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der
Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen
Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anläss-
lich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rech-
nen. Insgesamt hat die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers
zu Recht als nicht glaubhaft erachtet.
E-4556/2018
Seite 18
10.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Ge-
fahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Be-
urteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in
Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risiko-
faktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder
vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop List“ und die
Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als
stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid
dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung
einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Feh-
len ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben
und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach ri-
sikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weit-
reichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe
tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen
Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu
lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die
dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet,
deren Namen in der am Flughafen in F._______ abrufbaren "Stop List" ver-
merkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungs-
weise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen
oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte
für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch be-
tätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8).
10.5 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargetan, dass er für zweiein-
halb Jahre inhaftiert war. Er erfüllt damit einen stark risikobegründenden
Faktor. Fraglich ist jedoch, ob er dadurch zu jener Gruppe zu zählen ist,
die bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Der Beschwerde-
führer wurde im Jahr 2010 freigelassen und von sri-lankischen Behörden,
mit Ausnahme einer Aufforderung zu Abgabe einer Unterschrift, nicht mehr
belangt. In die Gesamtwürdigung ist weiter der familiäre Hintergrund des
Beschwerdeführers miteinzubeziehen. Weder seine Kernfamilie noch er
selbst weisen Verbindungen zu den LTTE auf. Ferner wurde er keiner Straf-
tat angeklagt oder verurteilt und verfügt daher auch nicht über einen Straf-
registereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der rund dreijähri-
gen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Dass er in
E-4556/2018
Seite 19
einer „Watch List“ aufgeführt ist, kann aufgrund seiner Verhaftungen und
der angeblich illegalen Ausreise nicht gänzlich ausgeschlossen werden,
dürfte aufgrund des Gesagten jedoch wenig wahrscheinlich sein. Die Be-
hauptung, er sei in der Schweiz exilpolitisch tätig, findet in den Akten so-
dann nicht ansatzweise eine Stütze. Vielmehr verneinte der Beschwerde-
führer anlässlich der Anhörung ausdrücklich, exilpolitisch tätig zu sein.
Auch in der Beschwerde und der Stellungnahme vom 8. Mai 2018 wurden
dazu keine näheren Ausführungen gemacht oder Beweismittel eingereicht.
In diesen Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde-
führer genügend Zeit gehabt und es im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht
(Art. 8 AsylG) ihm oblegen hätte, entsprechende Beweismittel einzu-
reichen. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der
Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener Gruppe
gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufle-
ben zu lassen und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat dar-
stellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer
Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Be-
schwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinfor-
mationen.
10.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht,
was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zu-
mindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
11.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
12.
12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E-4556/2018
Seite 20
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
12.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückge-
schaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und
von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner
Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von ei-
ner solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko von Behelli-
gungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch pa-
ramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb
der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Aufgrund der
Papierbeschaffung über das sri-lankische Konsulat in Genf würden die Be-
hörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort Kenntnis über seine po-
litische Vergangenheit und seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz er-
halten. Wegen seinen LTTE-Verbindungen und der bereits erfolgten Ver-
folgung bestehe bei den standardisierten Verhören der sri-lankischen Be-
hörden, welchen er sich nicht entziehen könne, eine akute Gefahr für Leib
und Leben. Zudem verfüge er nicht über ein wirtschaftliches und familiäres
Netz, welches ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka behilflich sein
könnte.
E-4556/2018
Seite 21
12.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender
Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine
Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshin-
dernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungs-
vollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Auch
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt
festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden
Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risi-
koeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des
EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11,
Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genann-
ten „Background Check“ (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im
In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet
wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
12.4 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehen-
den Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundes-
verwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvoll-
zug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen
Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiä-
ren oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte
Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-
1866/2015 E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Ent-
scheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungs-
vollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom
16. Oktober 2017 E. 9.5).
Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise berufsbedingt in
B._______, Distrikt C._______, Nordprovinz. Seine Frau und die beiden
Kinder leben bei seinem Schwiegervater in O._______, Distrikt C._______,
Nordprovinz. Auch seine Eltern und zahlreiche Verwandte leben noch in Sri
Lanka. Er verfügt über Arbeitserfahrung in der (…) und ist im Besitz von
(…) und (…). Zu seiner Familie steht er in regelmässigem Kontakt. Es ist
davon auszugehen, dass sie ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen
E-4556/2018
Seite 22
und er eine neue Existenz wird aufbauen können. Bezüglich der im vo-
rinstanzlichen Verfahren geltend gemachten medizinischen Probleme kann
vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden. Auf Beschwerdeebene machte der Beschwer-
deführer sodann keine solchen mehr geltend. Der Vollzug der Wegweisung
erweist sich somit als zumutbar.
12.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
12.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf ein-
zutreten ist.
14.
14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner
sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individu-
ellen Bezug zu ihm auf insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
14.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht vorbehält, sollten erneut die glei-
chen allgemeinen und im Wesentlichen fortwährend gleich begründeten
Rechtsbegehren gestellt werden, über welche bereits mehrfach befunden
worden ist (insbesondere Offenlegung der Quellen des Lageberichts des
SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka und Bestätigung der Zufälligkeit
beziehungsweise der Offenlegung der objektiven Kriterien des Spruchkör-
pers, standardisierte Verfahren der Datenweitergabe im Rahmen der Er-
E-4556/2018
Seite 23
satzreisepapierbeschaffung), dem Rechtsvertreter diese damit zusammen-
hängenden unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen (vgl.
Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4556/2018
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Versand: