B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4557/2015
Ur t e i l vom 11 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. Juli 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus der Nordprovinz, verliess seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 28. August 2014 und reiste auf
dem Luftweg über Katar in die Türkei, wo er sich während rund zweier Mo-
nate aufhielt. Am 2. November 2014 gelangte er in die Schweiz und suchte
am 6. November 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten um
Asyl nach.
B. Anlässlich der Befragung zur Person vom 17. November 2014 und einer
einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 11. Mai 2015 brachte er
im Wesentlichen vor, er habe sich von 2009 bis zur Ausreise in Vavuniya
als Tuk-Tuk-Fahrer betätigt. Über seinen Onkel habe er in einem Flücht-
lingslager in B._______ einen Mann namens C._______ kennengelernt.
Dieser habe Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
gehabt. Er habe im Auftrag von C._______ oft dessen Verwandte mit dem
Tuk-Tuk transportiert. Seine Kollegen seien neidisch gewesen, weil er da-
mit gut verdient habe. Deshalb hätten sie ihn bei der sri-lankischen Armee
(SLA) denunziert. Im Mai 2009 sei er von der SLA angehalten und im Ar-
meecamp neben dem Flüchtlingslager zu seinem Kontakt mit C._______
befragt worden. Ausserdem sei er damit konfrontiert worden, dass sein ge-
fallener Bruder Mitglied der LTTE gewesen sei. Die Befrager hätten ihm
vorgeworfen, ebenfalls Anhänger der LTTE zu sein. Er habe dies und die
Mitgliedschaft seines Bruders bei den LTTE abgestritten. Die SLA habe
ausserdem Informationen über ihn an das Criminal Investigation Depart-
ment (CID) weitergeleitet. Zwei Tage habe er im Camp verbringen müssen;
anschliessend habe man ihn freigelassen. Zehn Tage später sei er von Be-
amten des CID zunächst zu Hause und anschliessend auf deren Stütz-
punkt in D._______ befragt worden. Er sei auch LTTE-Mitgliedern gegen-
übergestellt worden, wobei ihn niemand habe identifizieren können. Nach
zwei Tagen habe ihn das CID gehen lassen. Danach habe er jedoch etwa
ein Jahr lang für die SLA und das CID Gratisfahrten mit seinem Tuk-Tuk
machen müssen. Im Jahr 2012 habe die SLA die Eelam People‘s De-
mocratic Party (EPDP) über ihn informiert. Daraufhin habe die EPDP ihn
bedrängt. Ein Anhänger der EPDP habe ihm gesagt, dass er über die
LTTE-Vergangenheit seines Bruders Bescheid wisse, und ihn aufgefordert,
Fahrten für die EPDP zu machen, wenn er keine Probleme bekommen
wolle. Er habe deshalb begonnen, für die EPDP ebenfalls Fahrten vorzu-
nehmen. Ausserdem habe er bis zu seiner Ausreise für die Partei Plakate
aufgehängt und an Demonstrationen teilgenommen. Das Land habe er
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schliesslich verlassen, weil er nicht mehr für die EPDP habe arbeiten wol-
len. Nach der Ausreise seien Beamte des CID und der SLA bei seinen El-
tern vorbeigegangen und hätten nach ihm gefragt.
Zum Beweis seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Beschwer-
deführer diverse Unterlagen ein: Identitätskarte im Original, einen Famili-
enregisterauszug, ein Schreiben der Auto Owners Society Ltd. vom 30. Au-
gust 2014, ein Antragsformular für die Mitgliedschaft bei der EPDP und ein
Formular der EPDP mit Mitgliederinformationen, ein Schreiben seiner Mut-
ter vom 15. September 2014 an die Human Rights Commission of Sri
Lanka (H.R.C.S.L.), eine Bestätigung der H.R.C.S.L. vom 16. Oktober
2014 betreffend die Registrierung einer Beschwerde sowie Fotografien von
sich in den Büros der EPDP und der Auto Owners Society Ltd. sowie Bilder
seines Tuk-Tuks.
C.
Mit Verfügung vom 1. Juli 2015 – eröffnet tags darauf – stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies
das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Sri
Lanka sowie den Vollzug an.
D.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 23. Juli 2015 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der vorinstanzliche Ent-
scheid sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter seien
die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2015 stufte das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde aufgrund einer summarischen Prüfung als
aussichtslos ein, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung ei-
nes Kostenvorschusses in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten.
F.
Der Kostenvorschuss wurde am 17. August 2015 fristgerecht geleistet.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 5
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz erachtet die Vorbringen des Beschwerdeführers weder
als glaubhaft noch als asylrelevant.
Diesbezüglich führt sie aus, die Ausführungen zur Anzeige durch andere
Tuk-Tuk-Fahrer beim Geheimdienst und zur Festhaltung durch die SLA
seien unlogisch ausgefallen und würden Ungereimtheiten aufweisen. So
habe der Beschwerdeführer angegeben, sein Onkel habe sich ab Mai 2009
im Flüchtlingscamp in B._______ aufgehalten. Durch diesen habe er
C._______ kennengelernt und danach begonnen, Verwandte von diesem
zum Camp zu fahren. Ferner habe er geltend gemacht, er sei bereits sie-
ben oder acht Tage nach dem ersten Treffen mit C._______ festgenommen
worden. In dieser kurzen Zeit hätten die Verwandten von C._______ die-
sen teilweise mehrmals pro Tag besucht, obwohl die Fahrt jeweils etwa
eine Stunde gedauert habe. Dies sei nicht nachvollziehbar. Ebenfalls unlo-
gisch erscheine, dass die anderen Tuk-Tuk-Fahrer innert nur sieben bis
acht Tagen bereits dermassen neidisch geworden seien, dass sie ihn des-
halb angezeigt hätten. Betreffend die Zwangsfahrten, die er für das CID
und später für die EPDP habe ausführen müssen, habe sich der Beschwer-
deführer sodann widersprochen. So habe er bei der BzP und zu Beginn
der Anhörung angegeben, er habe etwa ein Jahr bis eineinhalb Jahre für
das CID Tuk-Tuk-Fahrten ausgeführt. Bei der Anhörung habe er angege-
ben, direkt danach für die EPDP tätig gewesen zu sein. Bei der BzP habe
er hingegen vorgebracht, er habe erst im Jahr 2012 für die EPDP arbeiten
müssen; demnach hätte er zwischen 2010 und 2012 keine Zwangsfahrten
gemacht, was seinen Ausführungen anlässlich der Anhörung widerspre-
che. Ebenfalls in Widersprüche verstrickt habe er sich bezüglich der Be-
nutzung seines Passes, wozu er im Rahmen der Schilderung seines Rei-
sewegs zudem nur vage Angaben gemacht habe. Die eingereichten Be-
weismittel enthielten schliesslich keine Hinweise auf die durch ihn geltend
gemachte Zwangssituation. Es gelinge dem Beschwerdeführer mithin
nicht, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.
Befürchtungen, künftig Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien
nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe,
dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
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Seite 6
Zukunft verwirklichen werde. Die sri-lankischen Behörden würden gegen-
über Personen tamilischer Ethnie, die nach einem Auslandsaufenthalt nach
Sri Lanka zurückkehren würden, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Die
Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und dessen
Landesabwesenheit würden aber praxisgemäss nicht ausreichen, um bei
seiner Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Aufgrund sei-
ner Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, seines Alters und dem Umstand,
dass sein Bruder bei den LTTE gewesen sei, könne er im Rahmen der
Wiedereinreise eventuell die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden
auf sich ziehen. Allerdings reichten auch diese Sachverhaltselemente nicht
aus, um ihn in den Augen der Behörden als regierungskritische oder oppo-
sitionelle Person erscheinen zu lassen. Somit gebe es keinen hinreichend
begründeten Anlass zur Annahme, dass er Massnahmen zu befürchten
hätte, die über einen so genannten Background-Check hinausgehen wür-
den.
4.2 In seiner Beschwerdeschrift wiederholt der Beschwerdeführer im We-
sentlichen seine Asylvorbringen und macht allgemeine Ausführungen zur
EPDP. Diesbezüglich führt er aus, die Partei habe im ganzen Land Einfluss
und könne unerwünschte Personen leicht eliminieren. Aus diesem Grund
könne er in Sri Lanka nicht untertauchen. Im Übrigen würden einige an-
gebliche Unstimmigkeiten in seinen Aussagen nichts über die erlittene Fol-
ter und deren Folgen aussagen. Tatsache sei, dass er Mitglied der LTTE
gewesen sei. Zudem habe er mit der EPDP kooperieren müssen. Hätte er
dies nicht getan, hätte man ihn aufgrund der LTTE-Zugehörigkeit seines
Bruders wieder verhaftet und gefoltert. Personen mit seinem Profil seien
starker Überwachung durch das Militär ausgesetzt.
Aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom
16. Juni 2015 (ADRIAN SCHUSTER, Sri Lanka: Gefährdung rückkehrender
tamilischer Personen) ergebe sich, dass sich die Lage in Sri Lanka für Min-
derheiten in keiner Weise verbessert habe. Auch die Nichtregierungsorga-
nisation Human Rights Watch habe festgehalten, dass die Lage für ehe-
malige LTTE-Mitglieder unzumutbar sei. Weiteren Berichten und einem Ur-
teil des Upper Tribunal Court des Vereinigten Königsreichs vom 5. Juli 2013
sei zu entnehmen, dass die tamilische Bevölkerung noch immer durch die
Sicherheitskräfte überwacht werde, es zu Verhaftungen, Folter sowie will-
kürlichen Tötungen komme, und dass tamilische Rückkehrer besonders
gefährdet seien. Es sei somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass er aufgrund seiner politischen Tätigkeit und der LTTE-
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Zugehörigkeit im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit strengsten Kon-
sequenzen zu rechnen habe (vgl. zum Ganzen die Beschwerdeschrift
S. 5–11).
Sollten rechtserhebliche Sachverhaltselemente offen geblieben sein, seien
durch das SEM weitere Abklärungen vorzunehmen.
5.
5.1 Seitens des Bundesverwaltungsgerichts ist zunächst festzustellen,
dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig
erstellt hat.
5.2 Wie durch die Vorinstanz zutreffend erwogen, erweisen sich die Asyl-
vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft und asylrechtlich nicht
relevant, wobei sich auch aus den beigebrachten Beweismitteln keine Ver-
folgung ableiten lässt. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederho-
lungen auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. Den Ausfüh-
rungen des SEM hält der Beschwerdeführer keine substanziierten Ein-
wände entgegen. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, worauf er sich be-
zieht, wenn er in seiner Beschwerdeschrift am Rande von Folter und einer
Mitgliedschaft bei den LTTE berichtet. Entsprechendes machte er in den
vorinstanzlichen Befragungen an keiner Stelle geltend, weshalb darauf
nicht weiter einzugehen ist. Sodann ist ergänzend festzustellen, dass die
geltend gemachten Befragungen durch die SLA und das CID sowie die
kurzzeitigen Festhaltungen im Mai 2009, selbst wenn sie dem Beschwer-
deführer geglaubt werden könnten, keine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG darstellen. Zudem verliess er Sri Lanka erst über fünf Jahre nach
den angeblichen Vorfällen, womit die sachliche und zeitliche Kausalität zwi-
schen den geschilderten Ereignissen und der Ausreise fehlt. Auch die Vor-
nahme von Fahrten zu Gunsten des CID und der EPDP sind – nebst den
durch die Vorinstanz dargelegten Unglaubhaftigkeitselementen – mangels
der erforderlichen Intensität asylrechtlich nicht relevant. Dem Beschwerde-
führer ist es mithin nicht gelungen, für den Zeitpunkt seiner Ausreise eine
erlittene oder eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die sri-lanki-
schen Behörden respektive die EPDP glaubhaft zu machen.
5.3 Überdies ist nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr
nach Sri Lanka aufgrund seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie ernst-
hafte Nachteile drohen würden.
E-4557/2015
Seite 8
Das Bundesverwaltungsgerichts hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri
Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa res-
pektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht gene-
rell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt
seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung
des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Ver-
haftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei
handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeint-
lichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, Teilnahme
an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und Vorliegen früherer
Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusam-
menhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE
(sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem
gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden unterliegen
ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach
Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt
werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM)
nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben
(sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5).
Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Ri-
sikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Per-
son ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkeh-
rer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben
wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben
und zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).
Wie bereits erwähnt machte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen
Verfahren nicht geltend, selbst Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Die
Asylvorbringen haben sich sodann als unglaubhaft und asylrechtlich nicht
relevant erwiesen. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf,
dass die sri-lankischen Behörden dem Beschwerdeführer ernsthaft eine
Verbindung zu den LTTE unterstellen würden. Im Übrigen hat er sich in der
Schweiz nicht exilpolitisch betätigt und es ist der Vorinstanz darin beizu-
pflichten, dass er nicht glaubhaft machen konnte, ohne ordentliche Identi-
tätsdokumente aus Sri Lanka ausgereist zu sein. Nach dem Gesagten lie-
gen keine Nachfluchtgründe vor, die die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers begründen würden.
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Seite 9
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (Folter Üb., SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
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Seite 10
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. So-
dann ergeben sich – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift
(vgl. S. 9–12 und 14) – weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten
Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri
Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Ge-
mäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaub-
haft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmensch-
liche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.), was
ihm mit den allgemeinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht ge-
lingt. Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl.
EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen
Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K.
gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08;
N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde
Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller
Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine un-
menschliche Behandlung. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation
in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Be-
schwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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Seite 11
7.3.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung fest, der Vollzug der
Wegweisung in die Nord- und die Ostprovinz Sri Lankas sei aufgrund der
seit dem Ende des Krieges im Mai 2009 deutlich verbesserten Sicherheits-
lage grundsätzlich zumutbar. Es würden auch keine individuellen Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Be-
schwerdeführer stamme aus E._______ und habe ab dem Jahr 2004 und
bis zur Ausreise in Vavuniya gewohnt, wo seine Eltern nach wie vor leben
würden. Damit verfüge er über eine gesicherte Wohnsituation. Mit seinen
Eltern, zwei Tanten mütterlicherseits und einem Onkel und einer Tante vä-
terlicherseits könne er in seiner Heimat zudem auf ein tragfähiges Bezie-
hungsnetz zurückgreifen. Weitere im Ausland lebende Verwandte wie
seine Schwestern in (…) und der Schweiz und seine Onkel und Tanten in
(…) könnten ihn in der ersten Zeit nach der Rückkehr finanziell unterstüt-
zen. Schliesslich sei er gemäss der Aktenlage gesund und verfüge über
Schulbildung sowie Berufserfahrung als Tuk-Tuk-Fahrer. Es sei ihm daher
möglich und zumutbar, sich in Sri Lanka erneut eine Existenz aufzubauen.
7.3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen insbesondere vor, die aktuelle
Sicherheits- und Menschenrechtslage im Osten und Norden Sri Lankas sei
trotz der Beendigung des Bürgerkriegs noch klar ungenügend, um die
Rückkehr politischer Aktivisten, wie er einer sei, als zumutbar zu qualifizie-
ren (vgl. die Beschwerdeschrift S. 13 f.).
7.3.3 Im Urteil E-1866/2015 (vgl. a.a.O.) nahm das Bundesverwaltungsge-
richt eine aktuelle Lagebeurteilung vor (vgl. dort E. 13.2-13.4). Betreffend
die Nordprovinz, aus der der Beschwerdeführer stammt und in der er bis
zur Ausreise lebte, hielt es zusammenfassend Folgendes fest: Während
die Wirtschaft im Distrikt Jaffna in den vergangenen Jahren einen Auf-
schwung erlebt habe, bleibe die ökonomische Lage insbesondere der länd-
lichen tamilischen Bevölkerung in der übrigen Nordprovinz angesichts der
andauernden Besetzung von privatem und öffentlichem Land durch das
sri-lankische Militär respektive der weiterhin hohen Zahl an intern Vertrie-
benen sowie der verhältnismässig hohen Lebenskosten nach wie vor fragil.
Auch die humanitäre Lage habe sich angesichts der anhaltend hohen Mili-
tärpräsenz nicht grundlegend verändert (vgl. a.a.O., E. 13.3.3). Folglich
geht das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem SEM
davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Aus-
nahme des "Vanni-Gebiets" im Sinne der Definition in BVGE 2011/24
E. 13.2.2.1) dann zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zu-
mutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären
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oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Ein-
kommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann.
Der Vollzug der Wegweisung tamilischer Asylsuchender in die Nordprovinz
erweist sich demnach unter begünstigenden Umständen als zumutbar. Der
Beschwerdeführer hält den Ausführungen des SEM zur individuellen Situ-
ation, die er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka antreffen würde, keine Ein-
wände entgegen. Nach Prüfung der Akten ist die vorinstanzliche Einschät-
zung vollumfänglich zu bestätigen. Durch seine 10-jährige Schulbildung
und Berufserfahrung und sein familiäres Beziehungsnetz ist es dem jungen
und gemäss Akten gesunden Beschwerdeführer möglich, sich in Sri Lanka
wirtschaftlich wieder zu integrieren. Nach dem Gesagten bestehen keine
Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Not-
lage geraten würde.
Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich somit
als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Zur Begleichung dieses Betrags wird der in glei-
cher Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
E-4557/2015
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Zu deren Bezahlung wird der am 17. August 2015 in gleicher Höhe
geleistete Kostenvorschuss verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi