B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4558/2011
U r t e i l v o m 4 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
p. A. Schweizerische Vertretung in Ankara,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 30. Juni 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 1. März 2011 hat der Beschwerdeführer – ein türkischer
Staatsangehöriger kurdischer Herkunft mit Wohnsitz in B._______ – bei
der Schweizerischen Botschaft in Ankara telefonisch einen Asylantrag
gestellt. Er wurde dort am 18. März 2011 zu seinen Asylgründen
angehört.
Er machte dabei im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei seit ungefähr
10 Jahren Mitglied der römisch-katholischen Kirche. Im Jahr (Jahr) habe
er gemeinsam mit seiner Familie in einem Dokumentarfilm, welcher über
"(Inhalt)" berichtet habe, mitgewirkt. Der darin ebenfalls auftretende
C._______ sei im (Jahr) von (Mörder) auf Geheiss der JITEM ("Jandarma
İstihbarat ve Terörle Mücadele", zu Deutsch Geheimdienst und
Terrorabwehr der Gendarmerie) umgebracht worden. Aufgrund seiner
Mitwirkung in diesem Film befürchte er nun ebenfalls umgebracht zu
werden, zumal er bereits im Frühling (Jahr) von unbekannten Personen in
einem Auto angefahren worden sei. Er vermute, dass hinter diesem
Überfall eine ihm unbekannte "Macht" (Mörder des C._______) stehen
würde, die es auf die Christen abgesehen habe. Zudem machte er
geltend, er werde als Christ von den Behörden diskriminiert. So habe
seine Ehefrau nur mit grossen Schwierigkeiten eine Bewilligung erhalten,
um als (Beruf) arbeiten zu können. Er getraue sich zudem im
christenfeindlichen Umfeld in B._______ nicht, seinen Sohn vom
obligatorischen Religionsunterricht dispensieren zu lassen. Schliesslich
hege er den Verdacht, von seinen Nachbarn, die der Hisbollah nahe
stünden, beobachtet zu werden.
B.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2011 überwies die Schweizerische Botschaft
das Asylgesuch (inklusive Anhörungsprotokoll) an das BFM. Am 8. Juni
2011 sandte sie dem BFM zudem weitere zum Dossier gehörende, bei
der Schweizerischen Botschaft am 5. April 2011 eingegangene,
Unterlagen (inklusive Übersetzung) zu. Es handelt sich hierbei um ein
undatiertes Schreiben des Beschwerdeführers, mit welchem er bat, die
beigelegte Krankenhausrechnung (für die Behandlung am 7. März (Jahr)
(einer offenen Wunde am Fussknöchel und am Fuss) als Beweismittel
dafür, dass er von einem Auto angefahren worden sei, in seine Akten
aufzunehmen.
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C.
Das BFM verweigerte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Juni
2011 (eröffnet: 19. Juli 2011) die Einreise in die Schweiz und lehnte
dessen Asylgesuch ab. Im Wesentlichen begründete es seinen Entscheid
mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen: Zum Einen würden die
vorgebrachten Diskriminierungen bzw. Behelligungen aufgrund seines
christlichen Glaubensbekenntnisses (behördliche Schwierigkeiten der
Ehefrau im Zusammenhang mit der Erteilung einer Arbeitsbewilligung; der
obligatorische Religionsunterricht des Sohnes; Beobachtung durch
Nachbarn) keine ernsthaften Nachteile darstellen, die einen
Weiterverbleib in der Türkei unzumutbar erschweren würden. Zum
Anderen stellte das BFM fest, das Vorbringen des Beschwerdeführers, er
sei aufgrund seiner Mitwirkung in einem Dokumentarfilm – in welchem
der ermordete C._______ ebenfalls aufgetreten sei – im März (Jahr) von
einem Auto angefahren worden, sei eine reine Vermutung. Seine
Befürchtung aus demselben Grund von der JITEM respektive einer
unbekannten "Macht" verfolgt und umgebracht zu werden, entbehre
ferner jeglicher objektiven Grundlage und sei somit nicht begründet.
Zudem ergebe sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer keinerlei
Beziehung zur Schweiz unterhalte, wohingegen es ihm den
Erkenntnissen des BFM zufolge möglich sei, visumsfrei nach Kroatien
einzureisen und dort ein rechtstaatlich korrektes Verfahren zu
durchlaufen. Ihm könne zugemutet werden, sich um den Schutz in
Kroatien zu bemühen.
Zusammenfassend sei dem Beschwerdeführer aufgrund mangelnder
Schutzbedürftigkeit die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen und
sein Asylgesuch abzulehnen, da sich die vorgebrachten Gründe als nicht
einreiserelevant erwiesen hätten. Zudem habe er die Möglichkeit, in
einem Drittstaat (Kroatien) ein Asylgesuch einzureichen.
D.
Bei der Schweizerischen Botschaft ging am 29. Juli 2011 eine
(fremdsprachige) Eingabe des Beschwerdeführers ein, welche dem
Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 20. August 2011 übermittelt
wurde. Die vom Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen veranlasste
Übersetzung dieser Eingabe ergab, dass es sich dabei um eine
Beschwerde gegen die abweisende vorinstanzliche Verfügung handelt
("Anbei übersende ich Ihnen meinen Widerspruch gegen den
[Ablehnungs]Bescheid"), in welcher der Beschwerdeführer zudem
ankündigte, "er werde seine Verteidigung nebst Unterlagen innert vier
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Wochen bei der Botschaft einreichen". Dies hat der Beschwerdeführer
indes unterlassen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
1.4 Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes sind in
einer Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder
Italienisch – abzufassen (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]
und Art. 33a Abs. 1 VwVG),
1.5 Die Eingabe des Beschwerdeführers ist nicht in einer der
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erwähnten Sprachen verfasst. Das Bundesverwaltungsgericht ist
indessen aus prozessökonomischen Gründen, ohne präjudizierende
Wirkung, bereit, diese ohne Übersetzung entgegenzunehmen.
1.6 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder
seines Vertreters zu enthalten (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die vorliegende
Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht, weil die Rechtsbegeh-
ren nicht begründet wurden. Indessen kündigte der Beschwerdeführer an,
diese innert vier Wochen nachzuliefern, weshalb auf die Ansetzung einer
Nachfrist – insbesondere angesichts des vom Ausland eingeleiteten Ver-
fahrens – im Sinne von Art. 52 Abs. 2 VwVG verbunden mit der Andro-
hung eines Nichteintretensentscheides bei allfälligem Ausbleiben des
Nachreichens der Begründung (Art. 52 Abs. 3 VwVG) verzichtet wurde.
Dass der Beschwerdeführer weder Begründung noch die angekündigten
Beweismittel nachgeliefert hat. Dass indessen mangels Androhung eines
Nichteintretens, auf die fristgerecht eingereicht Beschwerde einzutreten
ist.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
(Art. 3 und 7 AsylG) oder ihr die Aufnahme in einen Drittstaat zugemutet
werden kann (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Die Voraussetzungen für die Ertei-
lung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv umschrieben.
Den Asylbehörden kommt dabei ein weiter Ermessensspielraum zu. Ne-
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ben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche
sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkei-
ten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend ist mit anderen Worten die
Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, das heisst die Beantwortung
der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft er-
scheint und der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachver-
haltsabklärung zugemutet werden kann, beziehungsweise ob der betref-
fenden Person – ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG – zuzumuten ist, sich in einem anderen Staat um
Aufnahme zu bemühen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2e-g; 2004 Nr. 20 E.
3b; 2004 Nr. 21 E. 2; 2005 Nr. 19 E. 4). Wer um Asyl nachsucht, muss die
Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind
insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begrün-
det oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Würdigung der gesamten
Aktenlage zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung vollumfäng-
lich zu bestätigen ist. So ist es dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht
gelungen, eine erlittene asylrelevante Verfolgung bzw. eine begründete
Furcht vor zukünftiger Verfolgung glaubhaft zu machen. Um Wiederho-
lungen zu vermeiden sei auf die entsprechenden zutreffenden Ausfüh-
rungen des BFM zu verweisen (vgl. Prozessgeschichte Bst. C; Art. 109
BGG i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG ). Zu berücksichtigen gilt zudem, dass
der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht begründete und insbe-
sondere auch nicht – wie in seiner Beschwerde angekündigt – eine "Ver-
teidigung" nachreichte, weshalb der vorinstanzlich zu Recht festgestellten
mangelnden Asylrelevanz der Vorbringen nichts Substantiiertes entge-
gengehalten wurde.
Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund der Akten offensichtliche keine aktuelle Gefähr-
dung beziehungsweise konkreten Hinweise auf eine künftige asylrechtlich
relevante Verfolgung darzulegen vermochte. Die von ihm geltend ge-
machte Furcht vor Übergriffen durch eine ihm unbekannte "Macht" er-
scheint nicht derart zu sein, dass ihm im asylrechtlichen Sinne der
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Verbleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden könnte (vgl. Art. 20 Abs.
2 AsylG). Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das
Asylgesuch abgewiesen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. VwVG). Aus verwaltungsökonomischen
Gründen und in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von
diesen Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweize-
rische Vertretung in Ankara.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong
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