B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4558/2013
U r t e i l v o m 1 9 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richterin Esther Karpathakis,
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
syrischer Herkunft,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 15. Juli 2013 / N (…).
E-4558/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Aussagen zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat Syrien am 24. August 2011 und gelangte nach einem Aufent-
halt von ungefähr einer Woche in der Türkei am 1. September 2011 mit
dem Flugzeug und einem gefälschten Pass nach Italien. Von dort aus
reiste er mit dem Zug am 3. September 2011 illegal in die Schweiz, wo er
am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ um Asyl nachsuchte.
A.b Gestützt auf seine Angaben wurde ihm im Anschluss an die summa-
rische Befragung vom 15. September 2011 das rechtliche Gehör zur
mutmasslichen Zuständigkeit Italiens zur allfälligen Durchführung des
Asylverfahrens, zur allfälligen Wegweisung dorthin und zu einem allfälli-
gen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gewährt.
A.c Mit Schreiben vom 28. Dezember 2011 teilte das BFM dem Be-
schwerdeführer mit, dass das Dublin-Verfahren beendet sei, und das na-
tionale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde.
Anlässlich der Befragung vom 15. September 2011 im EVZ B._______
und der Anhörung vom 17. Juni 2013 machte der Beschwerdeführer zur
Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er stamme
aus C._______ (Distrikt al-Hasaka), sei kurdischer Ethnie und Ajnabi. Als
solcher sei er nicht im Besitz der syrischen Staatsbürgerschaft. Zwar ha-
be er sich nach Erlass des Dekrets 49, welches den Ajnabi des Distrikts
al-Hasaka die syrische Staatsbürgerschaft zuerkenne, bei den syrischen
Behörden gemeldet, um entsprechende Papiere zu erhalten. Aufgrund
von Verzögerungen habe er bis zu seiner Ausreise jedoch keine Papiere
erhalten und sei folglich nicht im Besitz der syrischen Staatsbürgerschaft.
Von Mai 2011 bis August 2011 habe er regelmässig an Demonstrationen
in C._______ teilgenommen beziehungsweise sei beim Aufbau der ersten
Demonstrationen gegen das Regime Assads als Mitinitiant beteiligt ge-
wesen. Nachdem sich die Bewegung zu einem Aufstand entwickelt habe,
habe er sich aus Angst, verhaftet zu werden, vorwiegend versteckt gehal-
ten. Als er sich am 19. August 2011 nach einer Demonstration bei einem
Freund aufgehalten habe, habe er von seinem älteren Bruder erfahren,
dass ihn die Behörden bei ihnen zu Hause aufgesucht hätten. Noch am
selben Tag habe er seinen Vater beauftragt, einen Schlepper zu organi-
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Seite 3
sieren und habe fünf Tage später, am 24. August 2011, Syrien über Alep-
po in Richtung Türkei verlassen.
In der Schweiz übe er regelmässig exilpolitische Tätigkeiten aus; er veröf-
fentliche Berichte über die politische Lage in Syrien auf verschiedenen In-
ternetseiten und nehme regelmässig an Kundgebungen teil. Zudem habe
er kurz nach seiner Einreise in die Schweiz in der Nachrichtensendung
"10vor10" zu seiner Flucht und zur allgemeinen Lage in Syrien berichtet.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er anlässlich der Anhörung fol-
gende Beweismittel ein:
- Familienbüchlein in Kopie mit deutscher Übersetzung;
- Personenauszug für Ajnabi im Original;
- Führerausweis im Original;
- Bestätigung seiner Familienmitglieder in Kopie;
- zwei Schulzeugnisse.
Für weitere Einzelheiten kann auf die Protokolle bei den Akten verwiesen
werden.
A.d Mit Schreiben vom 28. November 2011 legte der Beschwerdeführer
zum Beweis seiner Identität Farbkopien seines Familienregisterauszugs
ein. Zusätzlich legte er ein Arztzeugnis in fremder Sprache und einen
Auszug seines Schulzeugnisses (je in fremder Sprache und in Kopie) so-
wie vier Fotos eines Newroz-Festes zu den Akten.
A.e Am 19. Februar 2013 und am 27. Mai 2013 reichte der Beschwerde-
führer einen USB-Stick (mit der Aufnahme der Nachrichtensendung
"10vor10", sieben Fotos von einer Veranstaltung, einem Gedicht und zwei
politischen Artikeln) sowie mehrere Dokumente in Kopie (Bestätigung
seiner Mitgliedschaft bei der Yekîtî-Partei, mehrere Internetartikel in frem-
der Sprache, N-Ausweis, Bestätigung seiner Teilnahme an Kundgebun-
gen des Vereins Ararat, Familienbüchlein, Führerschein, Personenaus-
zug, Arztzeugnis, Gedicht) ein.
B.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2013 – eröffnet am 17. Juli 2013 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
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Seite 4
Schweiz. Wegen Unzumutbarkeit schob es den Wegweisungsvollzug zu-
gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 13. August 2013 liess der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
de erheben und in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Ver-
fügung sei betreffend die Dispositivziffern 1 bis 3 vollumfänglich aufzuhe-
ben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu
gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die
unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) zu gewähren, und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses sei zu verzichten. Mit seiner Beschwerde legte er (bereits eingereich-
te) Dokumente in Kopie zu den Akten (Fotos des Beschwerdeführers an-
lässlich eines Newroz-Festes, ärztliches Zeugnis in fremder Sprache und
USB-Stick).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2013 wies die Instruktionsrichte-
rin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ab, und setzte dem Beschwerdeführer
Frist bis zum 6. September 2013 zur Leistung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. September 2013 liess der
Beschwerdeführer beantragen, es sei die Zwischenverfügung vom
22. August 2013 in Wiedererwägung zu ziehen, es sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und das Beschwerdeverfahren sei zu sistie-
ren, bis über das vorliegende Gesuch entschieden worden sei. Mit der
Eingabe reichte er eine Kopie eines Haftbefehls in fremder Sprache und
mit deutscher Übersetzung sowie ein Schreiben des Repräsentanten der
"Kurdischen Jugend-Union" in Kopie und in fremder Sprache zu den Ak-
ten. Gleichzeitig stellt er die Originale der beiden Dokumente in Aussicht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2013 verzichtete die Instruk-
tionsrichterin antragsgemäss wiedererwägungsweise auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses, verwies den erneuten Entscheid über das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
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Seite 5
Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt, hielt am Entscheid betreffend
die Abweisung der Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in
der Person des Rechtsvertreters fest und lud das BFM im Sinne von
Art. 57 VwVG zur Stellungnahme ein.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 25. September 2013 hielt das BFM voll-
umfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
H.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2013 replizierte der Beschwerdeführer.
Gleichzeitig reichte er den Haftbefehl im Original, einen Internetartikel aus
("Islamic State of Iraq and the Levant") sowie zwei
E-Mails vom 26. September 2013 und vom 29. September 2013, je in
Kopie und in fremder Sprache, zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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Seite 6
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS
2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangbestimmungen gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens hängige Verfahren das neue Recht.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichti-
ge oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden (Art. 106 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung des angefochtenen Entscheids führte die Vorinstanz
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforde-
rungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG noch jenen der
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügen.
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Seite 7
In Bezug auf Art. 7 AsylG stellte die Vorinstanz fest, die Vorbringen des
Beschwerdeführers zu der behördlichen Suche nach ihm, die ihn veran-
lasst habe, sein Heimatland zu verlassen, seien zweifelhaft ausgefallen.
So habe er anlässlich der Befragung ausgesagt, er habe sein Heimatland
verlassen, weil er sich fürchte, wie andere Demonstrationsteilnehmer von
den Behörden festgenommen zu werden, um bei der Anhörung jedoch zu
deponieren, er sei behördlich gesucht worden, weil er an der Organisati-
on der ersten Demonstrationen in C._______ beteiligt gewesen sei. Seine
Erklärung, ihm sei im Rahmen der Befragung gesagt worden, er solle
dies bei der Anhörung erzählen, vermöge nicht zu überzeugen, da das
summarische Erfassen aller Asylgründe einerseits ein Kernelement der
Befragung sei und der Beschwerdeführer andererseits die Frage, ob er
alle Gründe für sein Asylgesuch genannte habe, bejaht habe. Aufgrund
dieser Tatsache sei davon auszugehen, dem Beschwerdeführer sei mitt-
lerweile bewusst geworden, dass er als Organisator von Demonstrationen
bessere Aussichten habe, in der Schweiz als Flüchtling anerkannt zu
werden. Auch sei unverständlich, dass er erst anlässlich der Anhörung
vorgebracht habe, dass sein Bruder wegen dessen Beteiligung an De-
monstrationen verhaftet worden sei, weil der Beschwerdeführer damit
schon damals seine Furcht vor einer ihm drohenden Verfolgung hätte un-
termauern können. Aktuell hingegen, erscheine dieses Vorbringen zwei-
felhaft.
Darüber hinaus sei es dem Beschwerdeführer aufgrund der vagen und
undifferenzierten Aussagen auch auf wiederholte Nachfrage nicht gelun-
gen, den Eindruck zu vermitteln, er habe bei der Organisation von De-
monstrationen eine tragende Rolle übernommen. So sei er nicht in der
Lage gewesen, verschiedene Positionen der Diskussion um den Aus-
gangspunkt der Demonstrationen wiederzugeben, obwohl solche aussa-
gegemäss stattgefunden hätten. Auch sei es ihm nicht gelungen zu schil-
dern, wie das erste Treffen mit seinen Freunden, anlässlich welchem sie
sich entschlossen hätten, Demonstrationen zu organisieren, abgelaufen
sei. Angesichts der Bedeutung eines solchen Beschlusses und der damit
verbundenen Gefahren, hätte es dem Beschwerdeführer jedoch möglich
sein sollen, dieses Treffen substanziiert wiederzugeben. Bezeichnender-
weise sei er den Fragen nach diesen Organisationtreffen aber wiederholt
ausgewichen oder habe das Gespräch auf die allgemeine Lage in Syrien
gelenkt.
Des Weiteren seien seine Angaben zu den Umständen seiner Ausreise
nicht nachvollziehbar und würden jegliche Details vermissen lassen. Die
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Seite 8
Aussagen, er habe weder irgendwelche speziellen Vorbereitungen getrof-
fen, noch habe er sich von seiner Familie verabschiedet, seien realitäts-
fremd. Zudem erscheine unwahrscheinlich, dass er sich nach dem Tele-
fongespräch mit seinem Vater gleich entschieden haben wolle, das Land
zu verlassen, ohne sich darüber Gedanken zu machen. Darüber hinaus
habe er seine Verfolgungsvorbringen nicht logisch nachvollziehbar darzu-
legen vermocht, sondern stets vage Aussagen gemacht, keine der Kern-
geschehen präzise wiedergegeben und mehrere neue Vorbringen geltend
gemacht, ohne dass es dafür eine einleuchtende Erklärung geben würde.
Ferner mache der Beschwerdeführer geltend, er sei wegen seiner Mit-
gliedschaft in der Yekîtî-Partei in Syrien in Gefahr. Hierzu sei festzustel-
len, dass er aussagegemäss seit dem Jahr 2010 einfaches Mitglied die-
ser Partei gewesen und in dieser Zeit unbehelligt geblieben sei. Damit
bestehe kein begründeter Anlass zur Befürchtung, der Beschwerdeführer
habe deswegen in Syrien eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG zu befürchten. Alleine die Mitgliedschaft bei einer oppositio-
nellen Partei oder einfache regimekritische Tätigkeiten alleine würden in
Syrien nicht geahndet.
Bezüglich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Be-
schwerdeführers hielt das BFM fest, es sei bekannt, dass die syrischen
Sicherheitsdienste auch im Ausland aktiv seien und oppositionelle Kreise
überwachten. Angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen
syrischer Staatsangehöriger im Ausland sei jedoch davon auszugehen,
dass sich die syrischen Geheimdienste nur auf Personen mit qualifizier-
ten Aktivitäten konzentrieren würden. Um aus Sicht des syrischen Re-
gimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen zu werden, sei dabei
massgebend, dass sich ein Asylsuchender aufgrund seiner Persönlich-
keit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlich-
keit abgegebenen Erklärungen exponiere. Die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Aktivitäten hingegen vermöchten keine Furcht vor
flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Weder die ins Recht ge-
legte Aufzeichnung in "10vor10", in welcher er zu seiner Flucht befragt
worden und der keine pointierten politischen Stellungnahmen zu entneh-
men sei, noch die übrigen eingereichten Beweismittel (Veröffentlichungen
im Internet, Bestätigung des Vereins Ararat) seien geeignet, um zu einer
anderen Schlussfolgerung zu gelangen. Es sei damit nicht davon auszu-
gehen, er habe aufgrund dieser Tätigkeiten beim syrischen Geheimdienst
ein besonderes Interesse an seiner Person geweckt. Auch diese Vorbrin-
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Seite 9
gen würden demnach den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
4.2 In seiner Vernehmlassung vom 25. September 2013 führte das BFM
ergänzend aus, dass ein angeblicher Bekannter des Beschwerdeführers
gerade zum Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens in Besitz der einge-
reichten Kopie des Haftbefehls gelangt sein solle, sei verwunderlich. Zu-
dem stelle sich die Frage, wo sich das Schreiben Nr. 814, auf welches
sich der vorliegende Haftbefehl stütze, befinde und wo das Original die-
ses Befehls sei, welcher im bisherigen Verfahren nie erwähnt worden sei.
Zudem könne das Vorbringen, er sei anlässlich der Befragung äusserst
knapp befragt worden und sei davon ausgegangen, er werde während
der Anhörung vertieft zu seinen politischen Aktivitäten befragt werden,
weshalb er erst in der Anhörung vorgebracht habe, Mitorganisator der
Demonstrationen gewesen zu sein, nicht gehört werden, da der Be-
schwerdeführer bei der Befragung ausdrücklich gefragt worden sei, wer
die Demonstrationen organisiert habe.
4.3 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe, das BFM
habe Bundesrecht, insbesondere Art. 7 und Art. 3 AsylG verletzt. Entge-
gen seinen Ausführungen lassen sich in seinen Asylvorbringen diverse
Ungereimtheiten feststellen, die die Glaubhaftigkeit der Vorbringen er-
schüttern. Übereinstimmend mit dem BFM kommt auch das Bundesver-
waltungsgericht zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Verfolgungsgründe aufgrund seines Engagements als Mitor-
ganisator von Demonstrationen in C._______ als unglaubhaft zu werten
sind und der Beschwerdeführer folglich im Zeitpunkt des Verlassens sei-
nes Heimatlandes nicht in asylrelevanter Weise verfolgt worden ist. Auf-
grund der Akten erweisen sich die Erwägungen des BFM zu den Flucht-
gründen und -umständen sowie zum Verlassen Syriens und der Chrono-
logie der Ereignisse, die ihn zur Flucht bewegt hätten, als zutreffend, und
es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. Der Beschwerdeführer
hat anlässlich der summarischen Befragung weder über ein politisches
Engagement berichtet noch das Erleiden behördlicher Nachstellungen
geltend gemacht, um daraufhin – im Rahmen der einlässlichen Anhörung,
der Beschwerdeeingabe und seiner Replik – ein angeblich beachtenswer-
tes Engagement als Mitorganisator von Demonstrationen und eine ganze
Serie von angeblich relevanten Vorfällen zu behaupten. Obwohl der Be-
fragung im EVZ nur summarischer Charakter zukommt, und – wie vom
Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht erkannt – in den nachfolgen-
den Anhörungen grundsätzlich Raum und Zeit für Ergänzungen zur Ver-
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Seite 10
fügung stehen müssen und bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit den
Aussagen im Erstprotokoll nur ein beschränkter Beweiswert beizumessen
ist, bedeutet dies indessen nicht, dass die Aussagen der Erstbefragung
für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit keine Rolle spielen. Sofern die
Aussagen im Erstprotokoll klar ausgefallen sind und in wesentlichen
Punkten der Asylbegründung von den später im Rahmen der kantonalen,
direkten oder ergänzenden Anhörung zu Protokoll gegebenen Angaben
diametral abweichen oder nicht einmal ansatzweise erwähnt worden sind,
können sie für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit massgeblich sein.
Bloss geringfügige Ungereimtheiten zwischen den Aussagen in der Erst-
befragung und den später folgenden Anhörungen genügen jedoch für die
Begründung der Unglaubhaftigkeit nicht und verspätete respektive nach-
geschobene Vorbringen beeinträchtigen die Glaubhaftigkeit nicht, wenn
plausible Erklärungen für das Nachschieben vorgebracht werden können
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission, ARK [EMARK] 1993 Nr. 3 und EMARK 1998 Nr. 4). Aufgrund
der vorliegenden Akten kann jedoch kein Anlass zur Annahme bestehen,
der Beschwerdeführer sei erst im Rahmen der einlässlichen Anhörung zu
einem vollständigen und insbesondere auch inhaltlich zutreffenden Sach-
verhaltsvortrag in der Lage gewesen. Sein Vorbringen in der Beschwer-
deeingabe, die gesprächsführende Person habe ihm keine weiterführen-
den Fragen zu seinen politischen Aktivitäten gestellt, obwohl er bereits
während der ersten Befragung vertieft über sein politisches Engagement
und die Teilnahme an der Organisation der Demonstrationen habe erzäh-
len wollen (vgl. Beschwerdeeingabe S. 5), vermag in keiner Weise zu
überzeugen, zumal er am Ende der summarischen Befragung auf zwei-
maliges Nachfragen verneint hat, weitere Gründe zu haben (vgl. Akten
BFM A5 S. 6). Die erst im Rahmen der Anhörung vorgebrachten Sach-
verhaltsumstände sind vielmehr als nachgeschoben und daher unglaub-
haft zu erkennen, wobei dieser Schluss durch die mangelnde Substanz
der Schilderungen im Sachverhaltsvortrag bestätigt wird.
So ist aufgrund der Akten mit dem BFM zunächst darin einig zu gehen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers über sein angebliches politi-
sches Engagement keinen nennenswerten Vertiefungsgrad aufweisen
und daher zu bezweifeln sind. Der Beschwerdeführer hat zwar im Rah-
men der einlässlichen Anhörung behauptet, Mitorganisator von Demonst-
rationen gewesen zu sein, konnte jedoch über die blosse Behauptung
hinaus keine nachvollziehbaren Angaben machen. Seine Ausführungen
sind vielmehr überaus dürftig ausgefallen. Das Vorbringen, er habe sich
aus Furcht vor den Amen-Leuten und Spitzel anlässlich der Demonstrati-
E-4558/2013
Seite 11
onen nicht offiziell als Promotor zu erkennen gegeben, sondern habe
bloss daran teilgenommen, indem er sich bei prokurdischen Veranstal-
tungen jeweils unters Volk gemischt und dieselben Parolen gerufen und
dasselbe gesagt habe, was die anderen Teilnehmer gerufen hätten (vgl.
Akten BFM A24 S. 7 f.), lässt ebenso wenig auf ein politisch relevantes
Engagement schliessen wie das nachgeschobene Vorbringen, einige
Freunde, mit denen er zusammen in C._______ Demonstrationen organi-
siert habe, und sein Bruder seien festgenommen worden. Obschon diese
Ereignisse auf ein persönliches Erleben und mit der angeblichen Fest-
nahme des Bruders auf eine persönliche Betroffenheit schliessen lassen,
war er jedoch nicht in der Lage, diese stimmig und differenziert zu schil-
dern. Die offenkundig mangelnde Substanziierung lässt auf ein blosses
Nacherzählen allgemein bekannter Tatsachen schliessen (vgl. A24 S. 5).
In der Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer im Weiteren vor, er
sei aufgrund der Situation der Kurden in Syrien seit seiner Kindheit politi-
siert und auch selbst politisch tätig geworden, wobei er auch regelmässig
an jährlich stattfindenden Newroz-Festen aktiv an der Organisation der
Festlichkeiten tätig gewesen sei. Auch daraus lässt sich nichts ableiten,
zumal bekannt ist, dass viele Kurden an solchen Veranstaltungen teil-
nehmen, was schliesslich auch gegen eine asylrelevante Verwertbarkeit
der dazu ins Recht gelegten Fotos spricht. Schliesslich vermag die vom
Beschwerdeführer anlässlich der Befragung geschilderte einmalige Ver-
haftung im Jahre 2009 – welche wiederum nicht substanziiert ist – keine
Asylrelevanz zu entfalten, da diesem Ereignis die hinreichende Intensität
abzusprechen und die Verhaftung auch in zeitlicher Hinsicht nicht kausal
für die im Jahr 2011 erfolgte Ausreise gewesen ist. Dieser Vorfall sei ge-
mäss Aussagen des Beschwerdeführers auch nicht der Grund für seine
Ausreise gewesen (vgl. A24 S. 11 A:83). Dem BFM ist sodann zuzustim-
men, dass der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am
6. September 2013 in Kopie eingereichte Haftbefehl nichts an der Ge-
samtwürdigung zu ändern vermag, da tatsächlich verwunderlich ist, dass
ein angeblicher Bekannter gerade zum Zeitpunkt des Beschwerdeverfah-
rens in Besitz dieses Dokumentes gelangt sein soll. Diesbezüglich kann
auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen in der Vernehmlas-
sung verwiesen werden. Ergänzend dazu ist zu erwähnen, dass dem
später nachgereichten Original des Haftbefehls mehrere formale Unre-
gelmässigkeiten zu entnehmen sind. Entsprechend wurden darin mehrere
Korrekturen nachträglich von Hand angebracht (vgl. u.a. die Zeichen األمن;
ا ;ء) und der Stempel wurde offensichtlich mit roter Farbe nachgezeichnet,
so dass er insgesamt ein verschwommenes Bild ergibt, was bei solchen
Dokumenten nicht üblich ist. Ferner ist nicht nachvollziehbar, weshalb der
E-4558/2013
Seite 12
Beschwerdeführer den Haftbefehl, der vom 19. August 2011 datiert, nicht
bereits spätestens zum Zeitpunkt der Anhörung erwähnte. Der mit der
Replik eingereichte Internetauszug ("Islamic State of Iraq and the Levant"
[ISIS respektive ISIL]) und die E-Mails vom 26. September 2013 und
29. September 2013, je mit einem Link im Anhang, wonach der Be-
schwerdeführer schliesslich von der Gruppierung ISIS verfolgt werde und
er einer zusätzlichen Gefährdung ausgesetzt sei, sind als nachgeschoben
zu qualifizieren und vermögen seine unglaubhaften Vorbringen nicht auf-
zuwiegen. Ferner ist den beiden E-Mails nicht zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer auf einer Liste Verfolgter stehen sollte, da der im Mail
vom 26. September 2013 aufgeführte Link ("www.facebook.
com/tahaalha") nicht mehr verfügbar ist und jener im Mail vom 29. Sep-
tember 2013 (/Archive/ 100622) eine Weblog-Seite ist.
Nachvollziehbar sind im Resultat einzig seine Angaben und Ausführungen
zu den Bemühungen um den Erwerb der syrischen Staatsbürgerschaft
(vgl. A5 S. 4, A24 S. 2). Mit dem BFM ist demnach davon auszugehen,
dass die vom Beschwerdeführer getätigten Aktivitäten zur Unterstützung
der Kurden nicht glaubhaft sind und er zum Zeitpunkt seiner Ausreise
vom syrischen Geheimdienst nicht gesucht wurde.
5.
5.1
5.1.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein
Verhalten nach der Ausreise aus seinem Heimatland, namentlich dem
geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für
eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und
deshalb (das heisst infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlings-
eigenschaft erfüllt, wie er dies geltend macht. Dabei kann es sich ange-
sichts der Entwicklung in Syrien nur um grundsätzliche Erwägungen han-
deln, ist doch die Zukunft des aktuellen Regimes mit seinem Sicherheits-
apparat, auf den auch vorliegend Bezug genommen wird, völlig offen.
5.1.2 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen,
wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit
subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a,
mit weiteren Hinweisen). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist
absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob
Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl.
E-4558/2013
Seite 13
EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.). Es ist daher nicht entscheidend, wel-
chen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpoli-
tischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Massgebend ist vielmehr,
ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als
staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den
Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss.
Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten
Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE
2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; UNHCR, Hand-
buch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft, Genf 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 96, S. 25).
5.1.3 Zunächst ist festzuhalten, dass – da der Beschwerdeführer eine
Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte – ausgeschlossen werden
kann, dass er vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche
Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist.
5.1.4 Dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt In-
formationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, ist bekannt. Die-
ser Umstand reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine
begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zu-
sätzliche konkrete Anhaltspunkte – nicht rein theoretische Möglichkeiten –
vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syri-
schen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches
Element namentlich identifiziert und registriert worden ist. So werden
nach Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts exilpolitische Aktivi-
täten erst dann wahrgenommen, wenn ein exponiertes exilpolitisches
Wirken an den Tag gelegt wird. An dieser Einschätzung vermag auch die
derzeitige Situation in Syrien nichts zu ändern.
5.1.5 Der Beschwerdeführer machte mit Hinweis auf seine nach der Ein-
reise begonnene Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz für die
Belange der kurdischen Minderheit und seine Aktivitäten das Vorliegen
subjektiver Nachfluchtgründe geltend. Dazu reichte er eine Mitgliederbe-
stätigung der Kurdischen Demokratischen Partei der Einheit in Syrien
(Yekîtî-Partei) sowie mehrere, auf Internetseiten aufgeschaltete Berichte,
ein Bestätigungsschreiben des Vereins Ararat, Zürich, wonach der Be-
schwerdeführer jeweils samstags an Kundgebungen gegen das Blutver-
giessen in Syrien teilnehme, an deren Proteste aktiv mithelfe und dabei
oft fotografiert worden sei sowie einen USB-Datenträger (enthaltend:
Nachrichtensendung "10vor10" vom (…), sieben Stehbilder des Be-
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schwerdeführers anlässlich einer Kundgebung in (…), ein von ihm ver-
fasstes Gedicht und zwei Artikel in Arabisch) ein. Diesbezüglich ist fest-
zuhalten, dass die Wahrscheinlichkeit, der Beschwerdeführer sei anhand
dieser Fotografien, worauf er an einer Kundgebung mit einem Mikrophon
einen Text lesend abgelichtet ist, von den syrischen Geheimdiensten
wahrgenommen und erkannt worden, nur gering ist. Dies insbesondere
auch deshalb, weil in der Schweiz unzählige exilpolitische Anlässe durch-
geführt werden, sodass es den syrischen Behörden unmöglich sein dürf-
te, alle diese Anlässe genau zu überwachen. Inwiefern er aus der Masse
der exilpolitisch aktiven Kurdinnen und Kurden hervorgetreten sein und
dadurch wahrscheinlich eine Registrierung durch die syrischen Behörden
bewirkt haben sollte, ist nicht einzusehen. Durch die blosse Teilnahme an
Protestaktionen hebt er sich nicht von der breiten Masse der exilpolitisch
tätigen Kurden ab. Insgesamt erscheint es nicht als überwiegend wahr-
scheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der eingereichten Do-
kumentationen identifiziert worden ist, da es sich bei ihm nicht um eine für
die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt und der Inhalt
der von ihm verfassten Texte – aus den vom BFM zu Recht ausgeführten
Gründen (vgl. Verfügung BFM S. 6) – zu wenig aussagekräftig ist. Auch
vermag die Aufnahme in der Nachrichtensendung "10vor10", worin er mit
drei anderen Syrern zusammen zu sehen ist, wie er seine Ausreise schil-
dert, nichts zu ändern, da er auch dort nicht im Fokus gestanden und sich
darin nicht regimekritisch geäussert hat. Vielmehr war der Fokus auf den
vor (…) Jahren aus Syrien geflüchteten D._______ gerichtet, der heute in
E._______ lebt und als (…) dient. Entgegen den Ausführungen des Be-
schwerdeführers und angesichts des Umfanges seiner exilpolitischen Tä-
tigkeiten, welche sich auf die blosse Teilnahme an Protestkundgebungen
und auf das Verfassen einzelner Gedichte und Artikel beschränken, kann
er nicht als besonders engagierter und exponierter Regimegegner qualifi-
ziert werden. Insgesamt lassen die eingereichten Beweismittel nicht auf
ein wesentliches exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers
schliessen, aufgrund dessen dieser damit rechnen müsste, dass er dem
syrischen Geheimdienst als ernsthafter Regimegegner aufgefallen und
entsprechend registriert worden wäre. Dieser Einschätzung liegt die Er-
kenntnis zugrunde, dass nicht primär das Hervortreten im Sinne einer op-
tischen Erkennbarkeit, sondern die Fähigkeit zu einem Verhalten in der
Öffentlichkeit massgebend ist, welches aufgrund der Persönlichkeit des
Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftretens und nicht zuletzt
aufgrund des Inhaltes der abgegebenen Erklärungen den Eindruck er-
weckt, er stelle eine Gefahr für das von der Baath-Partei und dem Präsi-
denten Baschar al-Assad dominierte politische System in Damaskus dar.
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Eine dermassen spezifische, über die Rolle eines blossen Mitläufers hi-
nausgehende und damit einer erhöhten Exponiertheit gleichkommende
Funktion innerhalb der regimekritischen exilsyrischen Gemeinschaft kann
dem Beschwerdeführer nicht bescheinigt werden. In diesem Zusammen-
hang ist zu erwähnen, dass er für die Yekîtî-Partei, bei welcher er aussa-
gegemäss seit dem Jahr 2010 normales Mitglied und in dieser Zeit nie
behelligt worden sei (vgl. A24 S. 10), auch kein herausragendes Enga-
gement für diese zu belegen vermochte. Die auf Beschwerdeebene neu
eingereichten Beweismittel (Internetartikel aus ; "Isla-
mic State of Iraq and the Levant" [ISIS respektive ISIL] sowie die beiden
E-Mails vom 26. September 2013 und vom 29. September 2013), wonach
der Beschwerdeführer wegen seines politischen Engagements von An-
hängern der ISIS respektive der ISIL gesucht werde und auf einer Liste
Verfolgter aufgeführt sei, führen nicht zu einer anderen Schlussfolgerung.
Es ist dem Internetartikel "Islamic State of Iraq and the Levant" nicht zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer von diesen Gruppierungen ver-
folgt wird. Ferner ist den beiden E-Mails nicht zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer auf einer Liste Verfolgter stehen sollte (vgl. E. 4.2. S.
11 f. hiervor). Daher ist vorliegend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass er bei der Rückkehr nach Syrien nicht mit einer
ernsthaften Benachteiligung seitens der dortigen Behörden zu rechnen
hat. Dies auch in Berücksichtigung der in den Eingaben vom 13. August
2013 und vom 6. September 2013 erwähnten Urteilen des Bundesverwal-
tungsgerichts D-1242/2010 vom 4. Januar 2013 und D-4051/2011 vom
8. Juli 2013, wo exilpolitisch tätigen Asylsuchenden die Flüchtlingseigen-
schaft zuerkannt worden sei, da diesen keine präjudizielle Wirkung
beizumessen ist und sich die vorliegende Sachlage anders präsentiert als
in den genannten Urteilen.
An obiger Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Be-
schwerdeführer in der Schweiz um Asyl nachgesucht hat, da keine An-
haltspunkte dafür bestehen, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für
sich alleine bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher
Verfolgung führt.
5.1.6 Aufgrund des Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdefüh-
rer die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjektiven
Nachfluchtgründe nicht erfüllt.
5.2 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Asylvorbringen
des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen be-
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ziehungsweise die Asylrelevanz nicht zu genügen vermögen und die gel-
tend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser
Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der Rechtsmit-
teleingabe sowie die eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Das
BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht ab-
gelehnt.
5.3 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
5.4 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510,
EMARK 2001 Nr. 21).
5.5 Da der Beschwerdeführer vom BFM in seinem Entscheid vom 15. Juli
2013 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der
Schweiz aufgenommen wurde, erübrigen sich sodann Ausführungen zur
Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges
(vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in
Bezug auf die Nichtanerkennung als Flüchtling, die Ablehnung des Asyl-
gesuchs und die Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt und angemes-
sen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzu-
weisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da die Beschwerde
nicht aussichtslos ist, ist das wiedererwägungsweise Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, über
welches bislang noch nicht entschieden wurde, gutzuheissen. Es sind
keine Verfahrenskosten zu sprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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