Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4559/2010
Urteil vom 1. April 2011
Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien A._______, geboren am (…),
Côte d'Ivoire,
vertreten durch Dr. iur. Willi Egloff, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer/Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 25. Mai 2010 /
N (…),
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
12. März 2009 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2009 trat das BFM auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers beziehungsweise Gesuchstellers (nachfolgend
Gesuchsteller genannt) vom 3. Dezember 2008 gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug an.
B.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 3. März 2009
wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. März 2009
vollumfänglich ab.
C.
Mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter, ans BFM gerichteter
Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Mai 2010 ersuchte der
Gesuchsteller darum, es sei in Wiedererwägung der Verfügung des BFM
vom 25. Februar 2009 auf sein Asylgesuch einzutreten und es sei ihm für
die Dauer des Verfahrens eine Unterkunft zuzuweisen. Zur Stützung
seiner Vorbringen reichte der Gesuchsteller eine Identitätsbescheinigung
("Attestation d'Identité"), ausgestellt am 24. März 2010, in Kopie ein. Zur
Begründung führte er aus, durch die nunmehr beschaffte "Attestation
d'Identité" sei seine Identität erstellt. Demzufolge sei auch erwiesen, dass
die in der Verfügung des BFM vom 25. Februar 2009 geäusserten
Zweifel, ob sich die im ordentlichen Verfahren eingereichten
Bestätigungsschreiben des Secrétariat général der „Forces nouvelles“
vom 5. Oktober 2006 sowie der Mitgliederausweise der „Rassemblement
des Républicains“ tatsächlich auf ihn beziehen würden, nicht mehr
haltbar. Entsprechend sei auch die Schlussfolgerung, dass er die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, unzutreffend, und es sei auf sein
Asylgesuch einzutreten.
D.
Mit Verfügung vom 25. Mai 2010 wies das BFM das
Wiedererwägungsgesuch des Gesuchstellers ab und stellte fest, dass die
Verfügung vom 25. Februar 2009 rechtskräftig und vollstreckbar sei.
Ferner auferlegte das Bundesamt dem Gesuchsteller eine Gebühr von Fr.
600.-. Schliesslich wurde festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde
keine aufschiebende Wirkung zukomme.
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E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Juni 2010 liess der
Gesuchsteller Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung
einreichen und beantragte, diese sei aufzuheben und zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei ihm für die Dauer des
Wiedererwägungsverfahrens eine Unterkunft zuzuweisen. Mit separater
Eingabe gleichen Datums ersuchte der Gesuchsteller um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zum Beleg seiner
Vorbringen reichte der Gesuchsteller eine am 24. März 2010 ausgestellte
"Attestation d'Identité" in Kopie sowie ein Unterstützungsschreiben eines
in der Schweiz wohnhaften angeblichen früheren Parteikollegen vom 17.
Juni 2010 ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2010 setzte der zuständige
Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung antragsgemäss aus und
forderte den Gesuchsteller zur Bezahlung eines Kostenvorschusses
innert Frist auf.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 23. Juli 2010 hob der Instruktionsrichter
wegen versehentlicher Nichtberücksichtigung des vom Gesuchsteller
gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege die Dispositiv-Ziffern
2 und 3 der Zwischenverfügung vom 21. Juni 2010 (Erhebung des
Kostenvorschusses) auf, hiess das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gut und verzichtete wiedererwägungsweise auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Hingegen wurde das Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. August 2010 hielt die Vorinstanz an
ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Gesuchsteller mit Sendung
vom 23. August 2010 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration
(BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig,
ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Gesuchsteller
hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein
verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE
127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche
Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit
dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in
wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche
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(fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist.
Nicht in Frage kommen kann demgegenüber eine Wiedererwägung dann, wenn weder das Bestehen einer
seit der früheren Verfügung veränderten Sachlage noch das Vorliegen von wiedererwägungsrechtlich
relevanten neuen Tatsachen oder Beweismitteln angerufen wird, sondern lediglich eine neue Würdigung
der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll. Vorbringen, die
bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht
werden können, können ebenfalls nicht zu einer Wiedererwägung führen (vgl. die weiterhin zutreffende
Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). Weder können Verwaltungsentscheide durch Wiedererwägungsgesuche
uneingeschränkt immer wieder in Frage gestellt werden, noch kann das Institut der Wiedererwägung dazu
dienen, eine unterlassene förmliche Beschwerde zu ersetzen beziehungsweise Beschwerdefristen zu
umgehen (vgl. EMARK 2000 Nr. 24 E. 3b S. 218).
5.
5.1. Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet vorerst die
Frage, ob das BFM die Eingabe des Gesuchstellers vom 4. Mai 2010 zu
Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegen genommen hat oder ob es
sich dabei allenfalls um ein Revisionsgesuch oder ein zweites Asylgesuch
handelte.
5.2. Eine eingehende Rechtsschrift ist als jenes Rechtsmittel
entgegenzunehmen, dessen gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind,
und nicht als jenes, als welches es von der Partei unrichtigerweise
bezeichnet worden ist (vgl. ULRICH ZIMMERLI/WALTER KÄLIN/REGULA
KIENER, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 1997, S. 254
f.; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. überarbeitete Auflage,
Bern 1983, S. 50 und 198).
5.3. Der Begriff der Wiedererwägung wird in zweifachem Sinne
verwendet.
Zum einen bezeichnet der Begriff der Wiedererwägung die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien
Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42
f.).
In der zweiten Bedeutung meint der Begriff der Wiedererwägung den Widerruf einer unangefochten
gebliebenen, formell rechtskräftigen Verfügung, die sich als ursprünglich fehlerhaft erweist. Analog zur
gesetzlichen Regelung von Art. 66 VwVG leitet die Praxis dabei unmittelbar aus Art. 29 Abs. 1 BV einen
Anspruch auf Wiedererwägung ab, sofern Revisionsgründe geltend gemacht werden können (vgl. EMARK
2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.).
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Wurde hingegen der erstinstanzliche Entscheid angefochten und ein materieller Beschwerdeentscheid
erlassen, liegt im Falle der Geltendmachung einer ursprünglichen Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen wie
des Beschwerdeentscheids ein Revisionsgesuch vor, welches von der Beschwerdeinstanz zu behandeln
ist.
5.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Zeitpunkt, zu welchem sich
eine "neue" behauptete Tatsache zugetragen hat, entscheidend ist, um
festzustellen, ob es sich um ein (einfaches) Wiedererwägungsgesuch
oder um ein Revisionsgesuch beziehungsweise ob Wiedererwägungs-
oder Revisionsgründe vorliegen.
5.5. Vorliegend hat der Gesuchsteller bereits ein Beschwerdeverfahren
durchlaufen, welches mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
12. März 2009 rechtskräftig abgeschlossen wurde. Dieses Datum ist
folglich für die Feststellung der Neuheit von Beweismitteln
beziehungsweise von Tatsachen ausschlaggebend.
Im Übrigen steht damit fest, dass bei allfälligem Vorliegen einer ursprünglich fehlerhaften Verfügung diese
nicht in einem sogenannten qualifizierten Wiedererwägungsverfahren von der Vorinstanz, sondern in einem
Revisionsverfahren von der Beschwerdeinstanz zu überprüfen ist (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 6.a. S. 11).
Im Fall einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung hingegen müsste überdies geprüft werden, ob eine allfällig
nachträglich eingetretene Sachlage für die Flüchtlingseigenschaft relevant wäre, was – wie oben dargestellt
– unter dem Gesichtspunkt von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu prüfen wäre.
5.6. Somit ist vorliegend zu prüfen, ob es sich bei dem mit der als
Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe des Gesuchstellers vom
4. Mai 2010 eingereichten Beweismittel und seinen entsprechenden
Ausführungen um revisionsrechtlich relevante "neue" Tatsachen oder
Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG oder um eine
nachträglich – nach dem Abschluss des Beschwerdeverfahrens –
veränderte Sachlage handelt.
5.7. In seiner Eingabe vom 4. Mai 2010 bezieht sich der Gesuchsteller
auf den Sachverhalt, welcher bereits im Rahmen des ordentlichen
Verfahrens vorgebracht und geprüft wurde. Der Gesuchsteller will mit
dem neu eingereichten Beweismittel ("Attestation d'Identité") im
Wesentlichen Umstände belegen, die bereits vor dem Beschwerdeurteil
des Bundesverwaltungsgerichts entstanden und Gegenstand des
ordentlichen Verfahrens waren und macht damit geltend, dass aufgrund
der neuen Beweislage erstellt sei, dass zu Unrecht gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG auf sein Asylgesuch nicht eingetreten worden sei.
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Somit macht der Gesuchsteller die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung des BFM vom 3 Dezember
2008 sowie des materiellen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2009 geltend. Unter
Berücksichtigung der genannten Abgrenzungskriterien ergibt sich daraus die Folgerung, dass es sich beim
Begehren des Gesuchstellers vom 4. Mai 2010 inhaltlich nicht um ein Wiedererwägungsgesuch sondern
um ein sinngemässes Revisionsbegehren handelt, für dessen Beurteilung die Zuständigkeit beim
Bundesverwaltungsgericht liegt.
5.8. Die Vorinstanz wäre demnach gehalten gewesen, die Eingabe des
Gesuchstellers vom 4. Mai 2010 an das Bundesverwaltungsgericht zur
Prüfung unter dem Gesichtspunkt einer Revision zu überweisen.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht Beschwerdeinstanz wie auch
Revisionsinstanz ist und dem Gesuchsteller durch die Beurteilung der
Vorinstanz kein Nachteil erwachsen ist, werden die entsprechenden
Vorbringen nachfolgend unter revisionsrechtlichen Aspekten geprüft.
5.9. Die Verfügung des BFM vom 25. Mai 2010 ist aufgrund der
fehlenden Zuständigkeit dieser Behörde als nichtig zu betrachten und die
Beschwerde des Gesuchstellers gegen diese Verfügung ist als
gegenstandslos abzuschreiben. Die Ausführungen im
Beschwerdeverfahren werden hingegen als Ergänzung des
sinngemässen Revisionsgesuches entgegen genommen.
6.
6.1. Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
6.2. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheides angefochten, damit in der Sache neu
entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
6.3. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten in der Regel Gründe, welche die
Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen
Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46
VGG).
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7.
7.1. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun. Der Gesuchsteller macht mit der Einreichung von
Beweismitteln sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG geltend. Auf das im Übrigen fristgerecht eingereichte
Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
7.2. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision insbesondere
verlangt werden, wenn die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen
erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren
Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und
Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
7.3. Der Gesuchsteller reicht zunächst in seiner Eingabe vom 4. Mai 2010
eine am 24. März 2010 ausgestellte ivorische Identitätsbescheinigung
(Attestation d'Identité) in Kopie ein und macht geltend, dass aufgrund
dieses Dokuments seine Identität als erstellt zu erachten sei. Daraus
folge, dass die im ordentlichen Verfahren geäussertem Zweifel am
Beweiswert der zum Beleg seiner politischen Aktivitäten eingereichten,
auf dieselbe Identität lautenden Bestätigungsschreiben unbegründet
seien. Demzufolge seien die Voraussetzungen für eine materielle Prüfung
seines Asylgesuchs erfüllt.
7.4. Vorweg ist festzustellen, dass dieses neue Beweismittel erst nach
dem angefochtenen Beschwerdeentscheid vom 12. März 2009
entstanden ist. Ob es bereits deshalb gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a in
fine BGG grundsätzlich revisionsrechtlich unbeachtlich ist, kann aufgrund
nachfolgender Ausführungen letztlich offen bleiben.
Die Identitätsbescheinigung liegt nur in Form einer Kopie vor, welche grundsätzlich keinen Beweis für das
Bestehen eines Originaldokuments liefert und der infolge der leichten Manipulierbarkeit bloss ein äusserst
geringer Beweiswert beigemessen werden kann. Beim Vorbringen des Gesuchstellers, er sei im Besitz des
Originals, welches er im Falle des Eintretens auf sein Asylgesuch nachreichen werde, handelt es sich um
eine blosse Behauptung, welche unbeachtlich ist.
Im Weiteren fällt auf, dass das Dokument einen Fingerabdruck trägt, der dem linken Zeigefinger
entsprechen soll. Davon ausgehend, dass es sich dabei um einen Fingerabdruck des Gesuchstellers
handeln müsste, ist indessen nicht erklärbar, wie dieser Abdruck auf das am ausgestellte Dokument
gelangte, da der Gesuchsteller zu diesem Zeitpunkt bereits in der Schweiz war und er nicht geltend macht,
er habe diesen Abdruck hier nachträglich hinzugefügt. Somit besteht Anlass zu erheblichen Zweifeln daran,
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ob es sich um ein authentisches, auf einer zuverlässigen Feststellung der Identität des Gesuchstellers
basierendes Identitätspapier handelt und es erscheint fraglich, ob es den Anforderungen an ein
Identitätsdokument im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. hierzu Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/7) zu genügen vermag. Jedenfalls ist aber festzustellen, dass die
Nachreichung von Identitätspapieren an der Beurteilung der Voraussetzungen dieses
Nichteintretenstatbestandes nichts ändert, da es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in
die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. die weiterhin massgebliche Praxis der ARK in EMARK 1999
Nr. 16 E. 5c.aa). Im Weiteren ist dieses Dokument entgegen der Auffassung des Gesuchstellers in
Anbetracht seines geringen Beweiswerts nicht geeignet, die zahlreichen und erheblichen in der
vorinstanzlichen Verfügung vom 25. Februar 2009 festgestellten und vom Bundesverwaltungsgericht im
Beschwerdeurteil vom 12. März 2009 bestätigten Unglaubhaftigkeitselemente in den Asylvorbringen des
Gesuchstellers auszuräumen. Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass es diesem
Beweismittel an der revisionsrechtlichen Erheblichkeit fehlt.
7.5. Im Weiteren hat der Gesuchsteller in seinem Beschwerdeeingabe
vom 24. Juni 2010 ein Bestätigungsschreiben eines in der Schweiz
lebenden Landsmannes eingereicht, in welchem dieser ausführt, dass er
und der Gesuchsteller sich gemeinsam in ihrem Heimatstaat für die
Bewegung "Rassemblement des Républicains de Côte d'Ivoire (RDR)"
engagiert hätten. Auch diesem Dokument fehlt es offensichtlich an der
revisionsrechtlichen Erheblichkeit, nachdem darin in keiner Weise auf die
nach Darstellung des Gesuchstellers für seine Ausreise massgeblichen
Ereignisse in den Jahren 2007 und 2008 eingegangen wird, sondern der
Verfasser vielmehr ausführt, er habe den Gesuchsteller im Jahre 2002
aus den Augen verloren und erst in der Schweiz wieder getroffen.
8.
Die neu eingereichten Beweismittel stellen damit keinen Revisionsgrund
im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG dar, weshalb das sinngemässe
Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom
12. März 2009 in Sachen E-1355/2009 abzuweisen ist.
9.
Im Übrigen ist, soweit der Gesuchsteller um Zuweisung einer Unterkunft
für die Dauer des Verfahrens ersucht, festzustellen, dass gemäss Art. 80
Abs. 1 AsylG für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen
beziehungsweise Nothilfe die Zuweisungskantone zuständig sind,
weshalb entsprechende Gesuche an die kantonalen Behörden zu richten
sind. Auf das Begehren des Gesuchstellers ist somit mangels
Zuständigkeit nicht einzutreten.
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10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68
Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2010
sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass sich seine finanzielle Lage seither massgeblich verändert hat, ist auf
die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfügung des BFM vom 25. Mai 2010 wird mangels sachlicher
Zuständigkeit als nichtig erklärt Die Beschwerde vom 24. Juni 2010 wird
somit als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
3.
Auf das Gesuch um Zuweisung einer Unterkunft wird nicht eingetreten.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Dieser Entscheid geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
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