B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4561/2014
U r t e i l v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______,
B._______,
Tunesien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 17. Juni 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden im Besitze von tunesischen Reisepässen
am 14. Februar 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass sie am 20. Februar 2014 anlässlich der durchgeführten Befragung
zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ im
Wesentlichen geltend machten, im Jahre 2011 Tunesien aus wirtschaftli-
chen Gründen verlassen zu haben und nach Italien gereist zu sein,
dass sie von den italienischen Behörden eine Aufenthaltsbewilligung er-
halten hätten,
dass die Beschwerdeführerin bereits in den Jahren 2001 bis 2007 in Ita-
lien gelebt habe,
dass der Beschwerdeführer in Drogengeschäfte verwickelt und deswegen
angeklagt worden sei, weshalb er sich während acht Monaten jeden Tag
beim Polizeiposten in D._______ habe melden müssen,
dass die Beschwerdeführenden mehrmals nach Tunesien zurückgekehrt
seien, wo sie schliesslich ihre am (…) 2012 in Italien geborene Tochter
bei ihren Verwandten gelassen hätten,
dass die Beschwerdeführenden während ihrer Aufenthalte in Italien
mehrmals eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätten, die jedoch nun ab-
gelaufen sei,
dass den Beschwerdeführenden ebenfalls am 20. Februar 2014 das
rechtliche Gehör im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid bezie-
hungsweise die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, nicht nach Italien zurückkeh-
ren zu wollen, weil er nun ein definitives Urteil erhalten habe und während
acht Monaten ins Gefängnis gehen müsste,
dass die Beschwerdeführerin angab, keine Arbeitsbewilligung und keine
Wohnung erhalten zu haben und sich bei der Caritas verpflegen zu müs-
sen,
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dass das BFM am 27. Februar 2014 die zuständigen italienischen Behör-
den gemäss Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), um Informationen ausländer- und asylrecht-
licher Art ersuchte, und darauf keine Antwort erhielt,
dass die italienischen Behörden innert der festgelegten Frist zum Über-
nahmeersuchen des BFM vom 10. April 2014 im Sinne von Art. 12 Abs. 4
Dublin-III-VO nicht Stellung genommen haben,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. Juni 2014 – eröffnet am 30. Juni
2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ita-
lien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass die Überstellung an Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbre-
chung oder Verlängerung (Art. 29 Dublin-III-VO) – bis spätestens am
11. Dezember 2014 zu erfolgen habe,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit einer knapp verfassten und an das
BFM gerichteten Eingabe vom 2. Juli 2014 (Poststempel), die dem BVGer
wegen eines Kanzleifehlers erst am 18. August 2014 zugestellt wurde,
gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben und dabei beantragten, ih-
re Asylgesuche aus humanitären und gesundheitliche Gründen zu be-
handeln,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. August 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im
Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ge-
stellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zu-
ständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat
vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitglied-
staat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder
zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen,
wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen
(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP vom 20. Februar 2014
aussagte, am 1. November 2013 legal mit seinem Pass nach D._______
gereist zu sein und die Beschwerdeführerin ausführte, sich bereits wieder
am 27. März 2011 illegal auf dem Seeweg nach Lampedusa begeben zu
haben,
dass sie in der Folge unter Umgehung der Kontrolle am 14. Februar 2014
in die Schweiz gelangt seien,
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dass somit der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Italien
von diesen unbestritten ist,
dass das BFM die italienischen Behörden am 10. April 2014 – somit in-
nerhalb der in Art. 21 Dublin-III-VO festgelegten Frist – um Aufnahme der
Beschwerdeführenden ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist von zwei Monaten
unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit aner-
kannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie
des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und
seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des
internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von
Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtli-
nie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe lediglich humanitäre und
gesundheitliche Gründe für ihren Aufenthalt in der Schweiz geltend mach-
ten,
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dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer BzP geltend machte, psy-
chische Schwierigkeiten und Probleme mit den Zähnen gehabt zu haben,
und der Beschwerdeführer angab, sich nach einem Verkehrsunfall wegen
eines verletzten Beins im Spital behandeln zu lassen,
dass die Beschwerdeführenden die Möglichkeit haben, nach ihrer Über-
stellung in Italien ein Asylgesuch zu stellen und damit in die asylrechtli-
chen Strukturen aufgenommen zu werden,
dass sie kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die italie-
nischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren An-
trag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfah-
rensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib und Le-
ben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefähr-
det ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
dass an dieser Stelle dennoch festzuhalten ist, dass die Beschwerdefüh-
renden Italien mehrmals verlassen und sich wieder in ihr Heimatland Tu-
nesien begeben haben, somit nicht aus asylrechtlich relevanten Gründen
ihr Land verlassen haben,
dass der Beschwerdeführer explizit geltend machte, er wolle arbeiten und
Geld verdienen, um nach Tunesien zurückzukehren (vgl. A5/12, 5.02,
letzte Antwort),
dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise für die Annah-
me dargetan haben, Italien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Auf-
nahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthal-
ten, und sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nöti-
genfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihnen zustehen-
den Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl.
Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass es im Weiteren allgemein bekannt ist, dass Italien über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur verfügt und die Beschwerdeführenden
sich allenfalls, falls immer noch notwendig, dort behandeln lassen können
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und aufgrund ihrer Angaben sie in Italien durchaus adäquate medizini-
sche Behandlung erhalten haben,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche
medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer
geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19
Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe eine sub-
stantiierte Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Verfügung ver-
missen lassen, weshalb diese nicht geeignet ist, die Erwägungen des
BFM in Zweifel zu ziehen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht einge-
treten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gülti-
gen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung
von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR
142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass sich gemäss ärztlichem Bericht vom (…) die psychische Belas-
tungssituation (suizidale Gedanken) des Beschwerdeführers verbessert
hat und ihm eine gute Prognose gestellt wurde, womit der Rückschaffung
nach Italien auch unter diesem Aspekt nichts im Wege steht,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
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173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: