B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4561/2017
Ur t e i l vom 2 1 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kano-
nengasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; vormals Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. Juli 2017 / N (…).
E-4561/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer stellte am 10. Februar 2011 erstmals in der
Schweiz (Flughafen Zürich) ein Asylgesuch. Der Dienst Flughafenverfah-
ren des BFM führte am 16. Februar 2011 die Befragung zur Person (BzP)
durch und am 22. Februar 2011 erfolgte eine vertiefte Anhörung zu den
Asylgründen. Sein Asylgesuch wurde vom BFM mit Verfügung vom
24. Februar 2011 abgelehnt, bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz und des Vollzugs. Die gegen
diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil E-1415/2011 vom 1. April 2011 ab.
A.b Mit Eingaben vom 2. März 2011 und 27. April 2012 verlangte der Be-
schwerdeführer sinngemäss die Revision des Urteils vom 1. April 2011.
Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil E-2045/2012 vom 20. April
2012 und E-4490/2012 vom 30. August 2012 nicht auf die entsprechenden
Gesuche ein.
B.
B.a Am 1. April 2016 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein
zweites Asylgesuch, welches vom SEM als Mehrfachgesuch im Sinne von
Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegengenommen wurde. Dabei machte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei mit der Situation am
Flughafen masslos überfordert gewesen, weshalb er damals fälschlicher-
weise angegeben habe, aus Eritrea zu stammen. Er sei aber äthiopischer
Staatsbürger aus der Region Amhara und sei in seinem Heimatland Mit-
glied der Partei All Ethiopian Peoples United Party (AEUP) gewesen, wel-
che später in der Coalition for Unity and Democracy (CUD) aufgegangen
sei. Aufgrund seiner Mitgliedschaft sei er fünf Monate in Haft gewesen und
dabei gefoltert worden. Durch Bezahlung von Bestechungsgeldern habe er
aus der Haft flüchten können und habe sich versteckt, bis er nach Khar-
toum habe ausreisen können. Seine Ehefrau sei in der Zwischenzeit immer
wieder aufgesucht und nach seinem Verbleib befragt worden. In der
Schweiz habe er sich der Exilorganisation Ginbot 7 angeschlossen und
auch Treffen und Workshops organisiert sowie an verschiedenen De-
monstrationen und Anlässen teilgenommen.
Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren je ein Bestä-
tigungsschreiben von Ginbot 7 und der Ethiopian Human Rights and De-
mocracy Taskforce (EHDTS) sowie Fotos, welchen ihn an verschiedenen
Zusammenkünften zeigen sollen, ein.
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B.b Mit Verfügung vom 13. Juli 2017 – eröffnet am 17. Juli 2017 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 1. April 2016 ab, verfügte seine Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
B.c Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter am 16. August 2017 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung der
Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter
sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (samt Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses) so-
wie um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als unentgelt-
lichen Rechtsbeistand.
Der Beschwerde beigelegt waren verschiedenen Fotografien, welche den
Beschwerdeführer bei der Teilnahme an politischen Zusammenkünften zei-
gen sollen.
B.d Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2017 hielt die zuständige In-
struktionsrichterin nach einer summarischen Prüfung der Akten fest, dass
die Beschwerde vom 16. August 2017 als aussichtslos erscheine, weshalb
sie die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege samt Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer amtlichen
Rechtsverbeiständung abwies und den Beschwerdeführer zur Leistung ei-
nes Kostenvorschusses innert angegebener Frist aufforderte.
Dieser wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht am 6. September 2017
bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
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VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Flüchtlingen wird gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe)
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Art. 3 AsylG wurden.
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.4 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten
Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG), wobei
Aktivitäten in der Schweiz in der Regel als beweisbar gelten. Wesentlich
ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als
staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss.
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die
Argumentation des Beschwerdeführers, wonach er mit der Festnahme
2011 am Flughafen Zürich überfordert gewesen sei und deshalb fälschli-
cherweise angeben habe, aus Eritrea zu stammen, überzeuge nicht. So
habe er auch in den beiden Revisionsgesuchen und im Beschwerdever-
fahren noch behauptet, aus Eritrea zu stammen. Tatsächlich Verfolgte wür-
den ihre wahren Fluchtgründe aber kurz nach der Einreise offenbaren.
Dass der Beschwerdeführer dies nicht getan habe zeige, dass er sich in
Äthiopien offensichtlich nicht als verfolgt erachtet habe, weshalb ihm nicht
geglaubt werden könne, dass er in Äthiopien einer Verfolgung ausgesetzt
gewesen sei. Die blosse Mitgliedschaft bei einer regimekritischen Organi-
sation oder das kurzfristige Mitläufertum anlässlich exilpolitischer Veran-
staltungen genüge zudem nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begrün-
den. Der Beschwerdeführer verfüge über kein politisches Profil, das über
die blosse Mitgliedschaft und Mitläufertum hinausgehe. Die Bestätigungs-
schreiben seien wegen ihres Gefälligkeitscharakters nicht beweistauglich
und die Fotos würden ihn nur als einfacher Teilnehmer von Veranstaltun-
gen zeigen und seien zudem in seinem persönlichen Interesse angefertigt
worden. Es könne daraus nicht erkannt werden, dass die äthiopischen Be-
hörden ihn – sofern sie überhaupt davon erfahren würden – als potentiell
gefährlichen Regimegegner wahrnehmen würden. Insofern seien seine
diesbezüglichen Vorbingen nicht asylrelevant.
E-4561/2017
Seite 6
4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es handle sich bei ihm we-
der um einen kurzzeitigen Mitläufer noch um ein blosses Mitglied einer Or-
ganisation. Seit sechs Jahren sei er aktives Mitglied der Ginbot 7 und seit
drei Jahren Mitglied der EHDTS. Er habe in regelmässigen Abständen nicht
nur an Veranstaltungen teilgenommen sondern auch bei deren Organisa-
tion mitgeholfen. So habe er beispielsweise an einer Konferenz mit einem
erklärten Feind der äthiopischen Regierung und Mitbegründer der Ginbot
7 einen Einsatz als Sicherheitsmitarbeiter geleistet. Weiter habe er auch
an der Feier (…) teilgenommen, (…). Dabei sei er neben einem berühmten
Exilpolitiker fotografiert worden. In B._______ habe er auch an einem Pro-
test gegen die Nominierung von Adhanom Ghebreyesus Tedros als Gene-
raldirektor der Weltgesundheitsorganisation teilgenommen. Er habe somit
sein in Äthiopien begonnenes politisches Engagement auch in der Schweiz
fortgesetzt und sei mittlerweile nicht mehr nur als Oppositioneller gefährdet
sondern gelte auch als Terrorist. Aufgrund der bereits erfolgten Verhaftung
mit illegaler Flucht aus dem Gefängnis und Äthiopien, sei mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ihn die äthiopi-
schen Behörden auf dem Radar hätten und ihm bei einer Rückkehr ernst-
hafte Nachteile beziehungsweise Folter und Tod drohe. Die Festnahme von
Mitgliedern einer Oppositionspartei und das verhärtete Vorgehen der äthi-
opischen Behörden gegen Oppositionelle werde auch durch zahlreiche Be-
richte von Menschenrechtsorganisationen bestätigt. Aufgrund des Aus-
masses seiner exilpolitischen Aktivitäten würden bei ihm subjektive Nach-
fluchtgründe vorliegen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
4.3 Auch das Bundesverwaltungsgericht stellt – in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz – nach Würdigung der Akten fest, dass die vom Beschwer-
deführer im Rahmen seines zweiten Asylgesuchs geltend gemachten Vor-
bringen den Anforderungen an Art. 3 und 7 AsylG nicht zu genügen vermö-
gen.
4.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der Vorgeschichte des Be-
schwerdeführers erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Person
bestehen, nachdem dieser die Schweizer Behörden insgesamt fünf Jahre
über seine Identität beziehungsweise Herkunft täuschte, bevor er – nach
der Ablehnung seines ersten Asylgesuchs und mehreren erfolglosen Ver-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht – seine wahre Identität preis-
gab, um ein zweites Asylgesuch einzureichen.
4.3.2 Was die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner an-
geblichen Inhaftierung beziehungsweise Verfolgung in Äthiopien betrifft, so
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geht auch das Gericht davon aus, dass diese vom Beschwerdeführer nicht
glaubhaft gemacht werden konnten. Der Einwand, er sei mit der Situation
am Flughafen beziehungsweise mit der Festnahme am Flughafen überfor-
dert gewesen und habe deswegen angegeben, aus Eritrea zu stammen,
kann nicht gehört werden. Dies insbesondere, weil der Beschwerdeführer
nicht nur im Rahmen des gesamten (ersten) vorinstanzlichen Verfahrens,
sondern daraufhin auch im Beschwerde-, sowie in den Revisionsverfahren
bis ins Jahr 2012 weiterhin behauptete, aus Eritrea zu stammen. Erst am
1. April 2016 stellte er ein zweites Asylgesuch und gab seine wahre Identi-
tät preis. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einreise in
die Schweiz ein Dokument mit Informationen zu Eritrea bei sich trug. Dies
deutet darauf hin, dass die Entscheidung, sich als Eritreer auszugeben,
nicht spontan erfolgte, sondern dass die Täuschung von vornherein ge-
plant war. Dies höchstwahrscheinlich weil der Beschwerdeführer in seinem
Heimatland Äthiopien keine Verfolgung erlebte und deswegen eine Verfol-
gungs- beziehungsweise Fluchtgeschichte konstruieren wollte. Die Erklä-
rung des Beschwerdeführers, weshalb er seine wahre Identität bezie-
hungsweise Herkunft erst im zweiten Asylverfahren preisgab, geht damit
fehl und es ist ihm nicht gelungen, eine Verfolgung in Äthiopien glaubhaft
zu machen. Im Übrigen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausfüh-
rungen der Vorinstanz verwiesen werden.
4.3.3 Hinsichtlich der im zweiten Asylverfahren und auf Beschwerdeebene
geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers ist,
wie festgestellt, vorzumerken, dass er für den Zeitpunkt der Ausreise aus
Äthiopien keine Verfolgung glaubhaft machen konnte. Es ist demnach nicht
davon auszugehen, dass er vor dem Verlassen des Heimatlandes in er-
heblicher Form als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen
Behörden geraten ist.
Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar da-
von auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitä-
ten der jeweiligen Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten)
Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken regist-
rieren. Unter diesen Umständen besteht die Möglichkeit, dass im Ausland
agierende Personen von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden
Behördenvertretern beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen
für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht
glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete Anhalts-
punkte – nicht nur eine abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit – dafür
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vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver äthiopischer Staatsbürger tatsäch-
lich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat und als
regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert worden ist.
Von Bedeutung für die Frage, ob im Fall einer Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Äthiopien eine konkrete und aktuelle Gefährdung seiner Per-
son im Sinne des Asylgesetzes erwartet werden muss, ist somit, ob er als
Regimekritiker und damit als konkrete Bedrohung für das politische System
Äthiopiens aufgrund exponierter politischer Tätigkeit wahrgenommen wird
und aus diesem Grund das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich
gezogen hat.
Aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen geht hervor,
dass der Beschwerdeführer an Kundgebungen in Schweizer Städten und
verschiedenen Versammlungen insbesondere im Zusammenhang mit der
Organisation Ginbot 7 teilgenommen hat. Er macht geltend, sich dabei als
aktives Mitglied engagiert und exponiert gezeigt zu haben. Es ist jedoch
nicht ersichtlich, dass er sich anlässlich von Kundgebungen und Versamm-
lungen besonders und über das Mass anderer Teilnehmer hinaus promi-
nent exponiert oder gar eine Führungsposition innegehabt hätte. Wie viele
seiner Landsleute nimmt er an Demonstrationen gegen das heimatliche
Regime teil und betätigt sich in entsprechenden Organisationen. Aus den
eingereichten Bildern ist ersichtlich, dass er bei Kundgebungen jeweils Teil
einer grösseren Ansammlung beziehungsweise Gruppe war. Der Aufwand
für eine Identifizierung eines jeden Teilnehmers an einer der zahlreichen
Demonstrationen gegen das äthiopische Regime dürfte ausserhalb dessen
Möglichkeiten liegen. Insgesamt kann somit nicht auf ein intensives, wahr-
nehmbares exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers geschlos-
sen werden, auch wenn er sich bei Versammlungen der Organisation ge-
legentlich mit bekannten regimekritischen Personen fotografiert haben las-
sen soll. Es ist unwahrscheinlich, dass gerade der Beschwerdeführer auf-
grund dieser Aktivitäten in den Fokus der äthiopischen Behörden geraten
sein soll und davon ausgegangen werden muss, dass die äthiopischen Si-
cherheitskräfte spezielles Interesse an ihm zeigen könnten. Viel eher ist
anzunehmen, dass die äthiopischen Behörden seine geringen exilpoliti-
schen Aktivitäten, auch wenn über diese allenfalls im Internet Berichte auf-
geschaltet werden, nicht gezielt auf seine Person zur Kenntnis genommen
haben. Selbst wenn der Beschwerdeführer von in der Schweiz lebenden
regimetreuen Bürgern oder Behördenvertretern unter der Vielzahl der an-
deren Organisationsmitglieder bemerkt worden wäre, entsteht aus den ent-
sprechenden aktenkundig gemachten Tätigkeiten kein Bild, das den Be-
schwerdeführer in einer derartigen Art und Weise betätigt und exponiert
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zeigt, dass er das ernsthafte (Verfolgungs-) Interesse der heimatlichen Be-
hörden in rechtserheblichem Masse in dem Sinne geweckt haben könnte,
dass er als konkrete Bedrohung für das politische System Äthiopiens gel-
ten könnte. Daran vermögen auch die im vorinstanzlichen Verfahren ein-
gereichten Bestätigungsschreiben, welche von der Vorinstanz zutreffen-
derweise als Gefälligkeitsschreiben gewertet wurden, nichts zu ändern.
Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt
subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.
4.4 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nach dem Gesagten we-
der in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der an-
gefochtenen Verfügung wird einlässlich und zutreffend begründet, weshalb
die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft beziehungsweise nicht
asylrelevant sind. Die Vorbringen auf Beschwerdeebene vermögen daran
nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht ab-
gelehnt.
5.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Voll-
zugshindernissen gilt der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Her-
kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf
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keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen wer-
den, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise
in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs.
1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden, und seine Heimkehr ist unter diesem Aspekt rechtmäs-
sig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rück-
kehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthio-
pien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der asyl-
und der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
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Seite 11
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.2.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus,
dass in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der
allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrscht. Nach kon-
stanter Praxis ist ein Wegweisungsvollzug in alle Regionen Äthiopiens
grundsätzlich auch zumutbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Dennoch
gilt es zu berücksichtigen, dass sich die allgemeine Lage innerhalb Äthio-
piens in jüngster Zeit negativ entwickelt hat. So verhängte die äthiopische
Regierung im Herbst 2016 nach Unruhen und Protesten, welche sich vor
allem auf den Oromia Regional State konzentrierten, einen sechsmonati-
gen Ausnahmezustand über das ganze Land. Im Laufe dieses Ausnahme-
zustands wurden gemäss Regierungsangaben mindestens 24‘000 Perso-
nen verhaftet; Oppositionskreise gehen indes von weit höheren Zahlen
aus. Inzwischen wurden Tausende aus der Haft entlassen, nachdem sie
Umerziehungsprogramme absolviert hatten (vgl. Urteil des BVGer
D-5569/2014 vom 19. April 2017 E. 9.3.1 m.w.H.). Ende März 2017 ent-
schied das äthiopische Parlament, den Ausnahmezustand landesweit um
vier Monate zu verlängern (Fana Broadcasting Corporate [FBC]: Ethiopia
extends State of Emergency for additional four months, 30.03.2017
tends-state-ofemergency-for-additional-four-months >, abgerufen am
21.09.2017). Die Lage zeigt sich zudem auch in gewissen Grenzregionen
angespannt. Trotz des Waffenstillstandsabkommens mit Eritrea aus dem
Jahr 2000 kommt es auch heute noch immer wieder zu bewaffneten Aus-
einandersetzungen. Obwohl eine Lösung der Grenzproblematik und eine
Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht
ist, gibt es jedoch keinen offenen Konflikt (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3
m.w.H.; Neue Zürcher Zeitung [NZZ]: Die Streithähne am Horn von Afrika,
14.06.2016, ld.88768 >, abgerufen am 21.09.2017). Dementsprechend ist die vorherr-
schende Situation weder durch Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt ge-
kennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich
weiterhin zumutbar erscheint. Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer si-
cheren Existenzgrundlage jedoch genügend finanzielle Mittel, berufliche
Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich (BVGE
2011/25 E. 8.4).
6.2.2 Aus den Akten ergeben sich sodann keine individuellen Gründe, wel-
che den Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen
E-4561/2017
Seite 12
lassen würden. Der Beschwerdeführer hat Berufserfahrung als (…) und
war (…), was ihm eine Reintegration in den äthiopischen Arbeitsmarkt er-
leichtern wird. Auch verfügt er über ein intaktes soziales Beziehungsnetz
in seinem Heimatstaat, da seine Familie beziehungsweise seine Ehefrau
und die gemeinsamen Kinder nach wie vor in Äthiopien leben. In seiner
Beschwerde macht er sodann keine aktuellen gesundheitlichen Probleme
geltend, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenste-
hen würden; solche sind auch den Akten nicht zu entnehmen. Der Vollzug
der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.
6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E.
12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.– ist zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4561/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.– wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Lara Ragonesi
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