B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-456/2015
Ur t e i l vom 2 6 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;
Verfügung des BFM vom 6. Januar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reichte am 7. Mai 2014 in der Schweiz ein Asylge-
such ein. Für den Aufenthalt während des Asylverfahrens wurde sie vom
BFM am 20. Juni 2014 dem Kanton B._______ zugeteilt.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2014 (Eingang BFM) beantragte sie dem
BFM einen Kantonswechsel vom Kanton B._______ in den Kanton
C._______. In der Beilage befanden sich ein Schreiben von D._______ (N
[…]) vom 4. Oktober 2014 und Kopien von Ausweisen der Beschwerdefüh-
rerin und von D._______ Im Schreiben von D._______ wurde angeführt,
die Beschwerdeführerin sei ihre Schwester. Sie möchte mit ihr zusammen
sein, weshalb sie um den Kantonswechsel gemeinsam ersuchten.
Mit Schreiben vom 10. November 2014 ersuchte das BFM die betroffenen
Kantone B._______ und C._______ um Stellungnahme, ob sie einem Kan-
tonswechsel zustimmten. Das Migrationsamt des Kantons C._______ ver-
weigerte mit Schreiben vom 11. November 2014 seine Zustimmung zu ei-
nem Wechsel.
Im Rahmen des dazu vom BFM gewährten rechtlichen Gehörs führte
D._______ mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 aus, sie als alleinerzie-
hende Mutter mit zwei Kleinkindern (…) befinde sich in einer sehr schwie-
rigen Situation. Sie benötige wegen psychischer Probleme dringend eine
ambulante psychiatrische Behandlung. Sie könne diese Therapie nicht an-
treten, weil sie ihre Kinder beaufsichtigen müsse. Sie sei auf Unterstützung
der Beschwerdeführerin angewiesen.
B.
Mit Verfügung vom 6. Januar 2015 – eröffnet am 8. Januar 2015 – wies
das SEM das Gesuch um Kantonswechsel ab.
C.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei ihr der Umzug in den
Kanton C._______ zu gestatten und das BFM sei anzuweisen, sie diesem
Kanton zuzuweisen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR
142.31]).
1.2 Beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an
einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG handelt es sich um eine beim
Bundesverwaltungsgericht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung
(Art. 107 Abs. 1 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdegründe werden indes für Beschwerden gegen Zuwei-
sungsentscheide beschränkt. Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG geht als lex
specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106
Abs. 2 AsylG). Nach dieser Bestimmung kann der Zuweisungsentscheid
nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz
der Einheit der Familie.
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art.
111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.3 Nach Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) wird ein Kantonswechsel vom BFM nur bei Zustim-
mung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei
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schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer
Personen verfügt.
3.
Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Voraussetzungen für einen Kantonswechsel seien nicht gegeben. Unab-
hängig von der Tatsache, dass sich D._______ und die Beschwerdeführe-
rin in ihren früheren Aussagen gegenseitig noch nicht als Schwestern be-
zeichnet hätten, sei festzustellen, dass beide volljährig seien. Somit falle
ihre Beziehung selbst unter tatsächlichen Geschwistern nicht mehr unter
den Begriff der Kernfamilie. Ein nachweislich bestehendes engeres Ver-
hältnis zwischen der Beschwerdeführerin und D._______ und deren Kin-
dern, das über den engeren Kreis einer Kernfamilie hinaus in den Schutz-
bereich der einschlägigen Vorschriften fallen könne, sei nicht aktenkundig.
Weiter sei nicht erkennbar, dass die angeblich psychische Erkrankung von
D._______ und das daraus resultierende Betreuungsbedürfnis ein Abhän-
gigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Familie der
angeblichen Schwester begründe. Bei der Betreuung der Kinder während
einer ambulanten Therapie von D._______ handle es sich der Natur nach
um ein vorübergehendes Bedürfnis. Dies würde – was indessen von der
Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht wurde – auch für eine intensive
ambulante Therapie gelten, die regelmässig auf einige Wochen beschränkt
wäre. Zudem sei nicht erstellt, dass die geforderten Betreuungsleistungen
nur von der Beschwerdeführerin erbracht werden könnten. Es stehe
D._______ frei, für ihre Kinder eine vorübergehende Betreuungslösung im
Wohnkanton zu finden. Sie könne sich hierfür an die zuständigen Behörden
wenden. Zudem sei der Vater der beiden Kinder im selben Wohnkanton
von D._______ wohnhaft, weshalb erwartet werden könne, dass er seinen
Teil an die Betreuung beitrage. Das Abhängigkeitsverhältnis von
D._______ zur Beschwerdeführerin sei mithin nicht nachgewiesen. Gegen-
seitige Besuche seien ohne einen Kantonswechsel möglich, zumal ihre
Wohnorte dies zuliessen (Distanz ca. 100 km). Eine schwerwiegende Ge-
fährdung sei bei dieser Sachlage nicht auszumachen. Das Migrationsamt
des Kantons C._______ habe denn auch seine Zustimmung zum Kantons-
wechsel verweigert.
In der Rechtsmitteleingabe wird das Gesuch erneut mit der Notwendigkeit
einer dringenden Entlastung und Hilfe für D._______ begründet. Zudem
wird angefügt, D._______ habe am (…) ihr Kind nach einem Kaiserschnitt
zur Welt gebracht und habe drei Tage später wegen fehlender Betreuung
der Kinder nach Hause entlassen werden müssen. Es gebe keine anderen
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Familienangehörigen, die sie entlasten könnten. In der Beilage zur Be-
schwerde findet sich ein Unterstützungsschreiben von D._______ vom 16.
Januar 2015. Darin wird ergänzend ausgeführt, für sie als alleinerziehende
Mutter zweier Kleinkinder (…) hätte ein bewilligter Kantonswechsel auch
zur Folge, dass sie eine Teilzeitarbeit aufnehmen könne.
Damit setzt sich die Beschwerdeführerin aber mit der Begründung der an-
gefochtenen Verfügung nicht im Kern auseinander und zeigt nicht überzeu-
gend auf, inwiefern der Grundsatz der Einheit der Familie verletzt sein soll.
Weder gehört sie zur Kernfamilie von D._______ noch ist ein engeres Ver-
hältnis und Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und D._______ und de-
ren Kindern ersichtlich. Sodann ist aufgrund der Argumentation von
D._______ davon auszugehen, dass diese ihre Entlastungsmöglichkeiten
noch nicht ausgeschöpft haben dürfte. Sie machte im Rahmen ihrer Be-
schwerde nicht geltend, sich bereits an die zuständigen Behörden ihres
Wohnkantons, den Vater ihrer Kinder, der in einer halbstündigen Fahrdis-
tanz (27 km) entfernt wohnt, oder an entsprechende karitative Institutionen
ihres Kantons gewandt zu haben, die ihr in ihrer Situation als Mutter zweier
Kleinkinder gewiss hätten weiterhelfen können. Auch das gegenseitige Be-
suchsrecht könnte die Beschwerdeführerin für nachhaltige Unterstützungs-
leistungen nutzen. Somit ist kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwi-
schen der Beschwerdeführerin und D._______ und keine schwerwiegende
Gefährdungslage von D._______ festzustellen. Die Vorinstanz hat dem-
nach das Gesuch um Kantonswechsel zu Recht abgewiesen.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 letzter Satz
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
Versand: