B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4562/2017
Ur t e i l vom 2 0 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren angeblich am (…) respektive am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. August 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Iran eigenen Angaben zufolge am (…)
und gelangte am 16. November 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags
um Asyl nachsuchte. Am 19. November 2015 wurde er im B._______ sum-
marisch zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A6/10)
und nach der Beendigung des Dublin-Verfahrens am 28. Juli 2017 in (…)
zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten
A24/18).
Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, er sei afghanischer Staats-
angehöriger und ethnischer Hazara mit letzten Wohnsitz in C._______, wo
er geboren und aufgewachsen sei. Nach dem Schulunterricht habe er als
(…) gearbeitet. Seine Eltern stammten aus dem Distrikt D._______ in der
Provinz E._______. Sie hätten Afghanistan wegen den Problemen seines
Vaters, der dort Feinde gehabt habe, verlassen. Vor (…) oder (..) Jahren
hätten die iranischen Behörden seinen Vater nach Afghanistan ausge-
schafft, wo er eine Tazkara für ihn (den Beschwerdeführer) beschafft habe
und danach unverzüglich nach C._______ zurückgekehrt sei. Er selber sei
auch einmal in Afghanistan gewesen. Auf die Frage bei der Anhörung, wes-
halb er Asyl beantrage, antwortete er, er sei in die Schweiz gekommen,
weil er jemanden liebe und diese Person hier sei. Es handle sich um seine
minderjährige Freundin, mit der er vor (…) oder (…) Jahren im Iran eine
Liebesbeziehung begonnen habe. Seine und ihre Eltern seien mit dieser
Beziehung nicht einverstanden gewesen. Sein Bruder habe sie gesehen
und ihn deshalb zusammen mit ein paar Iranern verprügelt. Die Frage zu
Beginn der Anhörung, ob er ausser der von seiner Rechtsvertretung einge-
reichten Kopie der Tazkara noch weitere Dokumente habe, verneinte er
und führte an, er könne keine weiteren Dokumente beibringen, weil er für
die Finanzierung seiner Ausreise das Auto eines Freundes verkauft habe,
der ihn dann später bei den iranischen Behörden angezeigt habe.
Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren die Kopie ei-
ner Tazkara ein.
B.
B.a Mit Eingabe vom 25. Oktober 2016 zeigte (…) von der (…) unter Ver-
weis auf die beigelegte Vollmacht die Mandatsübernahme an und erkun-
digte sich nach dem Verfahrensstand. Des Weiteren führte sie aus, bei der
Registrierung ihres Mandanten sei es zu einem Missverständnis gekom-
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men, was dazu geführt habe, dass sein Geburtsdatum mit dem (…) unrich-
tig erfasst worden sei. Das korrekte Geburtsdatum sei der (…). Am 7. Ok-
tober 2016 habe ihr Mandant beim Migrationsamt des Kantons (…) seine
Tazkara nachgereicht, die das korrekte Geburtsdatum belege.
B.b Mit Antwortschreiben vom 28. Oktober 2016 teilte das SEM der dama-
ligen Rechtsvertreterin mit, aufgrund der hohen Geschäftslast könnten ge-
nerell keine Angaben zur Dauer einzelner Verfahren gemacht werden. Dem
Gesuch um Datenänderung könne noch nicht stattgegeben werden. Die
Rechtsvertreterin werde gebeten, spätestens bis am 28. November 2016
die Tazkara im Original samt Übersetzung einzureichen und sich dazu zu
äussern, weshalb ihr Mandant sein Geburtsdatum auf dem von ihm selbst
ausgefüllten Personalienblatt und auch bei der BzP vom 19. Novem-
ber 2015 mit (…) angegeben habe.
B.c Mit Eingabe vom 23. November 2016 teilte die Rechtsvertreterin na-
mens ihres Mandanten zu den Angaben im Personalienblatt mit, das frag-
liche Blatt sei nicht von ihm persönlich ausgefüllt worden. Er habe die Hilfe
eines ihm nicht bekannten Mannes aus Afghanistan in Anspruch nehmen
müssen. Da er ausschliesslich im Iran gelebt habe, spreche er nur Farsi,
der Helfer aber Dari. Schon hier sei ein Missverständnis entstanden, bei
der Übertragung in die englische Schreibweise und bei der Umrechnung in
den westlichen Kalender weitere. Das Geburtsdatum sei erneut zu korri-
gieren, weil sich bei der Besprechung mit ihrem Mandanten und einem Dol-
metscher gezeigt habe, wie schwierig es sei, wenn die sprachliche Ver-
ständigung nicht optimal sei. Es habe sich gezeigt, dass auch das von ihr
genannte Geburtsdatum, das bei einer früheren Besprechung mit einem
anderen Übersetzer eruiert worden sei, nämlich der (…), ebenfalls falsch
sei. Korrekt sei vielmehr das Geburtsdatum (…). Es werde gebeten, den
Antrag auf Korrektur des Geburtsdatums dahingehend anzupassen. Zur
Frage 2 (Angaben anlässlich der BzP) sei anzuführen, dass ihr Mandant
nicht mehr sicher sei, was er anlässlich der BzP gesagt habe. Er erkläre
sich den erneuten Irrtum damit, dass er schlicht bestätigt habe, was ihm
vorgelegt worden sei. Zur Aufforderung, die Taskara im Original einzu-
reichen, erkläre ihr Mandant, dass ihm dies nicht möglich sei, weil das Ori-
ginal auf der Fahrt über das Mittelmeer verloren gegangen sei. Er habe die
Taskara zuvor fotografiert, weshalb er in der Lage gewesen sei, wenigstens
einen Fotoausdruck nachzureichen.
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B.d Mit Antwortschreiben vom 30. November 2016 teilte das SEM der
Rechtsvertreterin mit, das Geburtsdatum könne momentan aufgrund un-
stimmiger Angaben im Asylverfahren nicht geändert werden. Die von ihr
respektive ihrem Mandanten gewünschte Datenänderung werde jedoch
bei der zweiten Bundesanhörung vertieft überprüft.
C.
Mit am 8. August 2017 eröffneter Verfügung vom 7. August 2017 stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch vom 16. November 2015 ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig verfügte es,
das Geburtsdatum des Beschwerdeführers werde auf den (…) geändert.
D.
Mit Formularbeschwerde vom 16. August 2017 gelangte der Beschwerde-
führer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss unter
Aufhebung der Dispositivziffern 4, 5 und 6 der angefochtenen Verfügung
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge, Unzulässigkeit, Unzu-
mutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht beantragte er unter Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und die Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft. Als Beilage
reichte er eine Kopie der angefochtenen Verfügung ein.
E.
Am 21. August 2017 bestätigte die Instruktionsrichterin dem Beschwerde-
führer den Eingang der Beschwerde und verfügte, er könne den Ausgang
des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
F.
Mit Eingabe vom 5. September 2017 führte der Beschwerdeführer aus, er
habe wegen erheblichen Verständigungsproblemen leider nicht alle Argu-
mente geltend machen können, weshalb er nun seine Beschwerde er-
gänze. Die Vorinstanz schreibe in ihrem Entscheid, auf seiner Taskara
stehe, dass er in der Provinz E._______ im Distrikt D._______ geboren
sei, was im Widerspruch zu seiner Aussage stehe, er sei in C._______ ge-
boren. Dieses Argument sei falsch, weil auf seiner Taskara weder sein Ge-
burts- noch sein Wohnort stehen würden, sondern lediglich, dass sein tra-
ditioneller Herkunftsort als Hazara die Provinz E._______ und der Distrikt
D._______ seien.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde vor Bundesveraltungsgericht können im Asylbereich die
Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschrei-
ten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49
VwVG, weshalb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zuge-
lassen wird (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Voll-
zug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinen der Flüchtlingseigenschaft),
2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) sind
mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
4.
4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
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nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.)
6.
6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Insbesondere seien
Tazkaras in Afghanistan erfahrungsgemäss leicht käuflich erhältlich, wes-
halb dem eingereichten Dokument bereits aus diesem Grund nur ein ge-
ringer Beweiswert zukomme. Zudem handle es sich lediglich um eine Ko-
pie und sei aufgrund fehlender formaler und inhaltlicher Kriterien bei der
Ausstellung eine schlüssige Überprüfung des Schriftstücks nicht möglich.
Das Dokument sei folglich nicht geeignet, einen Sachverhalt zu belegen,
der sich ausserdem bereits aus anderen Gründen als nicht glaubhaft er-
weise, wie sich dies aus dem Urteil des BVGer D-1512/2017 vom 26. April
2017 E. 6.3 und auch vorliegend aus den nachfolgenden Erwägungen er-
gebe. Somit sei die eingereichte Kopie einer Taskara keinen weiteren ma-
teriellen Prüfungen zu unterziehen.
Des Weiteren habe der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zu
seinem Geburtsdatum gemacht. Auf dem Personalienblatt sei der (…) ver-
merkt, was gemäss gregorianischem Kalender dem (…) entspreche. Auf
der von ihm eingereichten Kopie der Tazkara stehe der (…), was dem (…)
entspreche. Damit würden die Angaben deutlich voneinander abweichen.
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Er habe sein Geburtsdatum weder beweisen noch glaubhaft machen kön-
nen. Das SEM habe seinerseits das Geburtsdatum des Beschwerdefüh-
rers wegen einer offenbar unkorrekten Umrechnung auf dem Personalien-
blatt irrtümlich mit (…) erfasst. Aufgrund der unterschiedlichen sowie nicht
schlüssigen Angaben und mangels beweistauglicher Dokumente lege das
SEM sein Geburtsdatum auf den (…) fest. Der Beschwerdeführer habe
sich damit bei der Anhörung anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Ge-
hörs einverstanden erklärt.
Zudem habe er bei der BzP angegeben, er sei in C._______ geboren. Auf
der eingereichten Kopie der Tazkara sei indessen als Geburtsort „Provinz
E._______ Distrikt D._______“ vermerkt. Diese Angaben seien gänzlich
unterschiedlich und deshalb nicht glaubhaft. Wie bereits ausgeführt wor-
den sei, erübrige sich eine einlässlichere materielle Prüfung des Dokumen-
tes, weil die eingereichte Kopie einer Tazkara als Beweismittel ohnehin un-
tauglich sei.
Zudem würden zwei seiner Bemerkungen bei der Anhörung den Eindruck
erwecken, dass er sehr wohl über einen längeren Zeitraum in Afghanistan
verbracht habe und dort möglicherweise sogar geboren sei. Nämlich einer-
seits seine Aussage, sein Vater sei in den Iran gekommen, als er noch klein
gewesen sei, gefolgt vom Nachschub, er sei im Iran geboren, und anderer-
seits seine weitere Aussage, er habe Afghanistan gar nicht so viel gesehen,
und er würde die Städte dort nicht kennen. Aufgrund seiner widersprüchli-
chen und vagen Schilderungen erscheine das von ihm angegebene Ge-
burtsland Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unglaubhaft.
Hinzu komme, dass er bei der BzP ausgesagt habe, er habe (…) mütterli-
cherseits in Afghanistan. Bei der Anhörung hingegen habe er die Existenz
von Verwandten in Afghanistan verneint und angegeben, der (…) seiner
(…) sei nie in Afghanistan gewesen. Auf entsprechenden Vorhalt hin habe
er keine aufschlussreiche Antwort geben und somit den offensichtlichen
Widerspruch nicht auflösen können. Ferner habe er bei der BzP angege-
ben, er sei in C._______ während (…) Jahren respektive bis zur (…) zur
Schule gegangen. Bei der Anhörung habe er hingegen angegeben, er habe
keine richtige Schule besucht, er sei von einer (…) während (…) Jahren
unterrichtet worden. Auf entsprechenden Vorhalt hin habe er auch diese
Unstimmigkeit nicht erklären können und den offensichtlichen Widerspruch
nicht aufzulösen vermocht.
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Des Weiteren habe er bei der BzP angegeben, er habe im Iran einen Asyl-
antrag bei der UNO gestellt, der abgelehnt worden sei. Bei der Anhörung
habe er indessen verneint, je einen Asylantrag ausserhalb der Schweiz ge-
stellt oder sich einer Hilfsorganisation oder einer internationalen Behörde
oder Organisation anvertraut zu haben. Seiner Erklärung auf entsprechen-
den Vorhalt hin, er sei bei der BzP in keiner guten Verfassung gewesen,
sei entgegen zu halten, dass er bei der BzP angegeben habe, psychisch
und physisch gesund zu sein. Auf den Vorhalt des Verstrickungswider-
spruchs hin habe er daran festgehalten, bei der BzP nicht ganz bei sich
selbst gewesen zu sein. Seine Angaben zu den Asylanträgen ausserhalb
der Schweiz seien krass widersprüchlich gewesen, und seine nachgescho-
bene Aussage, er sei bei der BzP gesundheitlich beeinträchtigt gewesen,
wirke vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptung.
Die Frage bei der BzP, ob er je in Afghanistan gelebt habe, habe der Be-
schwerdeführer mit „ja, ein wenig“ beantwortet. Er habe (…) oder (…)
Jahre vor seiner Einreise in die Schweiz während (…) oder (…) Monaten
in (…) gelebt. Er sei alleine dorthin gegangen und habe ein Zimmer gemie-
tet, einfach so, weil er (…) habe sehen wollen. Bei der Anhörung dagegen
habe er zu Protokoll gegeben, er sei ein einziges Mal vor (…) bis (…) Jah-
ren in Afghanistan in der Gegend von (…) und in (…) gewesen, als man
ihn dorthin ausgeschafft habe. Die Frage, ob er jemals in (…) gewesen sei,
habe er verneint. Auf den Vorhalt der offensichtlich krass widersprüchlichen
Schilderungen habe er keine aufschlussreichen Angaben gemacht.
Der Beschwerdeführer habe die obgenannten, offensichtlichen und teils
krassen Widersprüche nicht nachvollziehbar zu erklären respektive auszu-
räumen vermocht. Zudem seien zahlreiche Schilderungen äusserst vage
und kaum substanziiert ausgefallen. Seine Angaben zu seiner Identität,
zum Alter, zu seiner persönlichen sowie familiären Situation und zum an-
geblich fehlenden verwandtschaftlichen Beziehungsnetz in Afghanistan
seien aufgrund der erwähnten Unstimmigkeiten unglaubhaft. Seine Schil-
derungen erweckten den Eindruck, als ob er die diesbezüglichen tatsäch-
lichen Umstände verheimlichen und verschleiern wolle. Der Beschwerde-
führer verletze durch sein Verhalten seine ihm obliegende Mitwirkungs-
pflicht und erschüttere damit auch seine persönliche Glaubwürdigkeit. An-
gesichts der zahlreichen aufgezeigten Unstimmigkeiten brauche auf wei-
tere Unglaubhaftigkeitselemente (…) nicht vertieft eingegangen zu werden.
Der Beschwerdeführer sei zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs zur Aus-
reise aus der Schweiz verpflichtet. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs
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sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zur Anwendung gelange. Fer-
ner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im
Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Des
Weiteren sei es für das SEM nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tat-
sächlichen persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers
zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Diesbezüglich
habe er zwar geltend gemacht, nie in Afghanistan gelebt zu haben, sondern
im Iran geboren zu sein und dort bis zu seiner Reise in die Schweiz ge-
wohnt zu haben. Seine Familie stamme ursprünglich aus dem Distrikt
D._______ in der Provinz E._______. Eine Rückkehr dorthin wäre auf-
grund der dort herrschenden allgemeinen Lage als unzumutbar zu erach-
ten. Der Beschwerdeführer habe aber, wie bereits dargelegt worden sei,
widersprüchliche und vage Angaben zu seinem früheren Aufenthaltsort, zu
seiner Identität, zu seinem Alter, zu seiner persönlichen sowie familiären
Situation sowie zu seinem angeblich fehlenden verwandtschaftlichen Be-
ziehungsnetz in Afghanistan gemacht. Seine Aussagen zu der von ihm gel-
tend gemachten Herkunft seien somit nicht glaubhaft.
Zwar seien Wegweisungshindernisse (recte: Wegweisungsvollzugshinder-
nisse) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungs-
pflicht finde aber ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht
der gesuchstellenden Person. Es sei gemäss ständiger Rechtsprechung
nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Ge-
suchstellers nach allfälligen Wegweisungshindernissen (recte: Wegwei-
sungsvollzugshindernissen) zu forschen, wenn diese – wie vorliegend –
ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsfest-
stellung nicht nachkommen würden und die Asylbehörden zu täuschen ver-
suchten. Somit erweise sich der Vollzug der Wegweisung mangels Hinwei-
sen auf eine konkrete Gefährdung als zumutbar. Er sei ausserdem tech-
nisch möglich und praktisch durchführbar.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer aus, er könne
nicht nach Afghanistan gehen, weil er dort kein Zuhause habe. Auch sein
Vater, der früher Land dort besessen habe, könne nicht zurück, weil er
Probleme mit den Paschtunen gehabt habe. Die meisten Paschtunen seien
Sunniten, er und seine Familie Schiiten, deshalb habe seine Familie flüch-
ten müssen. In den Iran könne er auch nicht gehen, weil er sich dort illegal
aufgehalten habe und zudem eine Anzeige gegen ihn vorliege. Er könne
auch nicht auf die Unterstützung seiner Familie hoffen, weil sie ihn wegen
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seiner Freundin verstossen habe. Im Verfahren sei sein Recht auf rechtli-
ches Gehör verletzt worden, weil er beim ersten Interview noch minderjäh-
rig gewesen sei. Dieser Mangel sei nicht behoben worden, weil er die Trag-
weite der Altersanpassung bei der Anhörung nicht begriffen habe. Er hätte
eine Vertrauensperson gebraucht, die ihm im Verfahren hätte helfen kön-
nen. Weil er auch heute noch sehr jung sei, müssten bei einem Wegwei-
sungsvollzug besondere Schutzmassnahmen getroffen werden, sonst
wäre er unzumutbar. In seiner Eingabe vom 5. September 2017 ergänzte
er, auf seiner Taskara stehe weder sein Geburtsdatum noch sein Wohnort,
sondern dass sein traditioneller Herkunftsort als Hazara die Provinz
E._______ und der Distrikt D._______ seien.
7.
7.1 Vorab ist festzustellen, dass sich die formelle Rüge des Beschwerde-
führers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil das
SEM ihm bei der BzP als damals noch minderjährige Person keine Vertrau-
ensperson bestellt habe, die ihm im Verfahren hätte behilflich sein können,
als unbegründet erweist. Diesbezüglich ist zwar einerseits festzuhalten,
dass das SEM das vom Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt ange-
gebene Geburtsdatum (…) wegen einer offenbar unkorrekten Umrechnung
irrtümlich mit (…) erfasst hat und deshalb zu Unrecht von seiner Volljährig-
keit ausgegangen ist. Andererseits ist festzustellen, dass die falsche Erfas-
sung des Geburtsdatums dem Beschwerdeführer nicht zu seinem Nachteil
gereicht hat, zumal er ab dem 25. Oktober 2016 durch die (…) vertreten
und bei der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 28. Juli 2017 bereits
volljährig war. Vor diesem Hintergrund erweist sich das Vorbringen des Be-
schwerdeführers in der Beschwerde, er sei sich aufgrund seiner Minder-
jährigkeit der Tragweite der Altersanpassung bei der Anhörung (Änderung
des Geburtsdatums auf den […]) nicht bewusst gewesen, als haltlos.
7.2 In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht, wie zu-
vor die Vorinstanz, zum Schluss, dass die Angaben des Beschwerdefüh-
rers zu seiner Person (Identität, Alter, persönliche sowie familiären Situa-
tion, verwandtschaftliches Beziehungsnetz in Afghanistan) den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Zur Vermei-
dung von Wiederholungen kann mangels substanziierter Entgegnungen
auf Beschwerdeebene vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Angesichts der offen-
sichtlichen Unzulänglichkeit sämtlicher Angaben des Beschwerdeführers
zu seiner Identität und Herkunft muss davon ausgegangen werden, dass
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Seite 11
er die diesbezüglichen tatsächlichen Umstände verheimlichen und ver-
schleiern will. Daran vermag auch die eingereichte Kopie einer Taskara
nichts zu ändern, zumal diesem Schriftstück angesichts der damit verbun-
denen Manipulationsmöglichkeiten kein Beweiswert zukommt. Er hat durch
sein Verhalten seine ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt, womit
auch seine persönliche Glaubwürdigkeit erschüttert ist.
Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungs-
pflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchen-
den Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substantiierungslast trägt
(Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich
gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen hypothetischen Wegwei-
sungsvollzugshindernissen zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die
Folgen seiner Mitwirkungspflichtverletzung insoweit zu tragen, als seitens
der Asylbehörden der Schluss zu ziehen ist, es spreche nichts gegen eine
Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten und
glaubhaften Hinweise dargetan hat, die gegen eine solche Rückkehr spre-
chen.
7.3 Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmittelein-
gabe sind offensichtlich nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu än-
dern. Sie erschöpfen sich darin, die gesuchsbegründenden Aussagen zu
wiederholen und deren Wahrheitsgehalt zu bekräftigen, ohne zu den Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung überhaupt Stellung zu nehmen.
Das Vorbringen in der Eingabe vom 5. September 2017, auf der einge-
reichten Kopie der Taskara stehe weder sein Geburts- noch sein Wohnort,
ist offensichtlich nicht geeignet, seine in verschiedener Hinsicht haltlosen
Aussagen zu seiner Identität und Herkunft glaubhafter erscheinen zu las-
sen.
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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9.
Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses hinfällig.
10.
10.1 Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Bestellung einer amtlichen Rechts-
beistandschaft im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG sind abzuweisen, weil
die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als
aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Bestellung einer amtlichen Rechtsbei-
standschaft im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen. Die
Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: