Abtei lung V
E-4563/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
27. Oktober 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4563/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie mit letztem Wohnsitz vor der Ausreise in Colombo, ver-
liess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 20. November
2004 und erreichte die Schweiz am 24. November 2004, wo sich be-
reits sein Vater und seine beiden Schwestern (als Asylsuchende be-
ziehungsweise mit einer Aufenthaltsbewilligung) aufhielten. Tags dar-
auf suchte er in der Empfangsstelle C._______ um Asyl nach.
B.
Nach einem Transfer in das Transitzentrum D._______ wurde der Be-
schwerdeführer dort am 26. November 2004 zu seinen Ausreise- und
Asylgründen kurz befragt und am 6. Januar 2005 erfolgte die einlässli-
che Anhörung durch den Kanton.
C.
Mit Verfügung vom 22. September 2005 lehnte das BFM das Asylge-
such des Beschwerdeführers ab und verfügte seine Wegweisung so-
wie deren Vollzug aus der Schweiz. Zur Begründung führte es aus, sei-
ne Vorbringen genügten teilweise den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit und teilweise jenen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Ver-
fügung konnte dem Beschwerdeführer gemäss Aktenlage in einem
ersten Versuch nicht zugestellt werden und wurde von der Post an das
BFM zurückgeschickt.
D.
Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 24. Oktober 2005 auf
Gesuch seiner vormaligen Rechtsvertreterin vom 20. Oktober 2005
Einsicht in die Verfahrensakten. In ihrer Eingabe ersuchte die Rechts-
vertreterin insbesondere um Zustellung der vollständigen Verfügung
vom 22. September 2005, da der Beschwerdeführer von der Gemein-
de nur die erste und letzte Seite erhalten habe.
E.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 27. Oktober 2005 bei
der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. September 2005 ein
und wies dabei unter anderem darauf hin, dass ihm diese erst am
25. Oktober 2005 zugegangen sei.
Seite 2
E-4563/2006
F.
Das BFM stellte in der Folge dem Beschwerdeführer am 27. Oktober
2005 eine neu datierte, inhaltlich jedoch mit derjenigen vom 22. Sep-
tember 2005 identische, Verfügung zu.
G.
Die ARK teilte dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom
2. November 2005 mit, die Beschwerde vom 27. Oktober 2005 sei in-
sofern gegenstandslos geworden, als die Verfügung vom 22. Septem-
ber 2005 durch jene vom 27. Oktober 2005 ersetzt worden sei. Ohne
ausdrücklichen Gegenbericht des Beschwerdeführers werde indessen
davon ausgegangen, dass er die Beschwerde vom 27. Oktober 2005
gegen die neue, inhaltlich identische Verfügung vom 27. Oktober 2005
aufrechterhalte. Auf die Beschwerde werde nach Ablauf der Beschwer-
defrist zurückgekommen.
H.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe seines Rechtsvertreters
vom 28. November 2005 bei der ARK Beschwerde gegen die Verfü-
gung vom 27. Oktober 2005 ein und beantragte deren Aufhebung so-
wie die Asylgewährung. Eventualiter seien die Unzulässigkeit und die
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und er sei
vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte
der Beschwerdeführer den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Ferner wies er darauf hin, dass die am 28. November 2005
eingereichte Beschwerde eine Ergänzung der am 27. Oktober 2005
eingereichten Beschwerde darstelle.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2005 teilte die ARK dem Be-
schwerdeführer mit, inhaltlich würden im vorliegenden Verfahren so-
wohl die Beschwede vom 27. Oktober 2005 als auch diejenige vom
28. November 2005 berücksichtigt. Hinsichtlich der gestellten Begeh-
ren würden jene gemäss der Eingabe vom 28. November 2005 als
massgeblich erachtet. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wur-
de verzichtet.
J.
Am 7. Dezember 2005 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung
seiner Fürsorgeabhängigkeit sowie ein Schreiben seines vormaligen
Arbeitsgebers in Colombo als Beweismittel zu den Akten.
Seite 3
E-4563/2006
K.
Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte das BFM am 12. März 2008
unter Ansetzung einer Frist um Vernehmlassung.
L.
In ihrer Stellungnahme vom 25. März 2008 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
M.
Im Rahmen des Replikrechts hielt der Beschwerdeführer in seiner
Stellungnahme vom 15. April 2008 an seiner Beschwerde und deren
Begründung fest. Im Weiteren wies er darauf hin, dass seine Mutter
und sein Bruder das Heimatland ebenfalls verlassen hätten.
N.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2009 reichte der Beschwerdeführer eine Kos-
tennote in der Höhe von Fr. 1150.- ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnah-
me, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die am 31. Dezember 2006 bei der vormali-
Seite 4
E-4563/2006
gen ARK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem
Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 und 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
Seite 5
E-4563/2006
4.
4.1 Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen geltend, er stamme ursprünglich aus dem Norden
Sri Lankas. Im Jahre 1995 sei seine Familie wegen einer Grossoffensi-
ve der sri-lankischen Armee von Jaffna nach Vanni gezogen. Dort sei
er bei der Schülerunion der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
als freiwilliger Pfleger in den Spitälern der LTTE tätig gewesen. Weil er
damals minderjährig gewesen sei, habe er nicht Mitglied der LTTE
werden können. Da seine Mutter befürchtet habe, dass er Mitglied der
LTTE werden müsse, seien sie im Jahre 1998 nach Colombo gezogen,
wo er als Telefonoperateur tätig gewesen sei. Im Jahre 2001 oder 2002
habe er in Colombo ein Mitglied der LTTE, namens V., getroffen. V.,
den er von seiner Tätigkeit bei der Schülerunion her gekannt habe,
habe ihn mehrmals an seinem Arbeitsort in Colombo besucht, und
durch ihn habe er drei weitere LTTE-Mitglieder kennengelernt. Am
2. Februar 2002 sei der Beschwerdeführer verhaftet, mit verbundenen
Augen abgeführt und einen Monat lang festgehalten worden. Man
habe ihn verdächtigt, der LTTE anzugehören und ihn ein- oder
zweimal befragt. Dabei sei er auch nach V. gefragt worden und habe
erfahren, dass V. am gleichen Tag, aber noch vor ihm, verhaftet
worden sei. Bei seiner Freilassung habe man ihm mitgeteilt, dass er in
Zukunft beobachtet werde. Nach der Freilassung sei er "psychisch ge-
stört" gewesen und habe nicht mehr arbeiten können. Sein Arbeitge-
ber habe ihn überdies zuerst nicht mehr einstellen wollen, nach eini-
gen Gesprächen jedoch eingelenkt und ihm wieder Arbeit gegeben.
Später hätten ihn die drei Männer, die er durch V. kennengelernt habe,
wieder im Geschäft besucht. In der Zeit von 2002 bis 2004 sei er gele-
gentlich in kleinere Polizeikontrollen geraten, habe aber ungestört sei-
ner Arbeit nachgehen können. Am 31. Oktober 2004 sei er am Strand
von zwei unbekannten Personen angesprochen worden, welche Infor-
mationen über die drei Männer der LTTE gewollt und ihm gedroht hät-
ten, ihn umzubringen, falls er nicht kooperiere. Sie hätten ihm eine Te-
lefonnummer gegeben und ihn aufgefordert, sie anzurufen, wenn diese
drei Personen nochmals an seinem Arbeitsort erscheinen würden. Ei-
nige Tage danach hätten sich diese beiden Männer an seinem Arbeits-
platz in seiner Abwesenheit nach ihm erkundigt, worauf ihn sein Ar-
beitgeber zu Hause aufgesucht und nach diesen beiden Männern ge-
fragt habe. Nachdem er erzählt habe, was sich zuvor am Strand zuge-
tragen habe, habe seine Mutter Angst bekommen und beschlossen,
dass er das Heimatland verlassen solle. Sie habe sodann zusammen
Seite 6
E-4563/2006
mit seinem Arbeitgeber die Ausreise organisiert. Bei einer Rückkehr
befürchte er, von der sri-lankischen Geheimpolizei oder einer Splitter-
gruppe der LTTE umgebracht zu werden. Nach seiner Ausreise habe
er von seiner Mutter telefonisch erfahren, dass er zu Hause von zwei
Personen gesucht worden sei.
Zu seiner Familie führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater
das Heimatland wegen politischer Probleme bereits im Jahre 2002 ver-
lassen habe und sich als Asylsuchender in der Schweiz aufhalte.
Ebenso befänden sich zwei Schwestern in der Schweiz, welche hier
geheiratet hätten. Ein Bruder lebe in Dänemark und einer in London,
und der jüngste Bruder sei zusammen mit der Mutter in Colombo.
4.2 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM aus, aufgrund
widersprüchlicher Aussagen sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerde-
führer im Herbst 2004 von ihm unbekannten Personen bedroht und da-
nach von diesen gesucht worden sei. So habe der Beschwerdeführer
unterschiedliche Angaben gemacht, ob die beiden unbekannten Per-
sonen sichtbar eine Schusswaffe getragen hätten, ob diese die Namen
der drei Personen, die den Beschwerdeführer besucht hätten, genannt
hätten, und wie lange nach dem ersten Zusammentreffen die beiden
Unbekannten nach ihm gesucht hätten. Weiter argumentierte die Vor-
instanz, die geltend gemachte Verhaftung im Jahre 2002 sei asylrecht-
lich nicht relevant, zumal es ihr am zeitlichen und sachlichen Kausal-
zusammenhang betreffend die am 20. November 2004 erfolgte Ausrei-
se fehle. Die gelegentlichen kleineren Polizeikontrollen in der Zeit von
2002 bis 2004 seien zudem zu wenig intensiv, um asylrechtlich rele-
vant zu sein, da dem Beschwerdeführer aus diesen keine weiteren
Nachteile erwachsen seien. Schliesslich bestünden keine konkreten
Anhaltspunkte bezüglich der geltend gemachten Furcht, dass er nach
einer Rückkehr durch den sri-lankischen Geheimdienst oder eine Split-
tergruppe der LTTE umgebracht werden könnte. So habe er nicht
glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise vom Geheimdienst
oder von Splittergruppen der LTTE verfolgt worden zu sein, und er sei
überdies politisch nie tätig gewesen. Es sei demnach nicht davon aus-
zugehen, dass er künftig asylrechtlich relevanten Verfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt sein werde.
4.3 In seiner Beschwerdeeingabe vom 27. Oktober 2005 machte der
Beschwerdeführer geltend, er werde von ihm unbekannten Männern
verfolgt und erhalte von der Polizei keinen Schutz, so dass er diesen
Seite 7
E-4563/2006
Männern ausgeliefert sei. Täglich würden in Sri Lanka Menschen aus
politischen Gründen umgebracht, so dass seine Angst begründet sei.
Seit er im Jahre 2002 im Gefängnis gewesen sei, werde er von der Po-
lizei immer wieder kontrolliert und könne jederzeit erneut festgenom-
men werden. Zudem verfüge er über keine gültigen Identitätsausweise
für Colombo und müsse sich nach einer Rückkehr solche ausstellen
lassen, wobei er dann befürchten müsse, verhaftet zu werden.
In der Eingabe vom 28. November 2005 räumte der Beschwerdeführer
ein, dass sich aufgrund der Akten (Befragungen) tatsächlich Wider-
sprüche ergeben würden. Diese seien indessen nicht gravierend und
erklärten sich dadurch, dass er bei der Kurzbefragung ziemlich nervös
gewesen sei. Zudem mute "es etwas merkwürdig an", dass das Proto-
koll der Erstanhörung für die Entscheidbegründung herbeigezogen
werde, "habe doch das EJPD in einem Entscheid vom 18.9.89 festge-
halten, dass die Aussagen an der Empfangsstelle nur in einem be-
schränkten Rahmen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit tauglich" sei-
en.
In den letzten beiden Jahren habe sich zudem das Verfolgungsmuster
im Süden Sri Lankas verändert. Es seien nicht mehr ausschliesslich
die Polizei oder der Geheimdienst, welche tamilischen Bewohnern das
Leben schwer machen würden. Seit einiger Zeit seien auch tamilische
Paramilitärs in Colombo aktiv. Diese würden die Protektion der sri-lan-
kischen Sicherheitskräfte geniessen und mit ihnen zusammenarbeiten.
Es sei nicht verständlich, warum die Vorinstanz seine Befürchtungen,
Opfer einer Verfolgung seitens dieser Kräfte zu werden, auf die leichte
Schulter nehme und sie lediglich der subjektiven Wahrnehmung des
Beschwerdeführers zuordne. Auch wenn er nicht politisch tätig gewe-
sen sei, habe er sich durch die Beziehungen zu Personen aus dem
Umfeld der LTTE verdächtig gemacht. Ein solcher Verdacht könne be-
reits genügen, um eine asylrechtlich relevante Verfolgung auszulösen.
4.4 In ihrer Vernehmlassung vom 25. März 2008 führte die Vorinstanz
im Wesentlichen aus, die Beschwerde enthalte keine neuen erhebli-
chen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Stand-
punktes rechtfertigen könnten. Zwar sei es zu einer Verschlechterung
der menschenrechts- und sicherheitspolitischen Lage im Süden und
Westen Sri Lankas gekommen, aber es sei nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt auszugehen. Aufgrund des mehrjährigen Aufent-
halts des Beschwerdeführers in Colombo sowie seines bestehenden
Seite 8
E-4563/2006
Beziehungsnetzes sei nach wie vor von der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs auszugehen.
4.5 In seiner Stellungnahme vom 15. April 2008 machte der Be-
schwerdeführer geltend, dass sich die Situation in Colombo drama-
tisch verschlechtert habe. Täglich würden Tamilen Opfer von Verhaf-
tungen, Entführungen und Verschwindenlassen. Daran seien auch ta-
milische Milizen beteiligt, die im Einverständnis mit der Polizei nach in-
filtrierten LTTE-Leuten Ausschau hielten und dabei sehr unzimperlich
vorgingen. Aufgrund seiner Herkunft aus dem Norden und der geltend
gemachten Verfolgung vor seiner Flucht sei davon auszugehen, dass
er unmöglich in Colombo in Ruhe leben könne. Ergänzend wies der
Beschwerdeführer darauf hin, dass sowohl seine Mutter als auch sein
Bruder vor zwei Jahren das Heimatland verlassen hätten und sich seit-
her in Europa (Frankreich beziehungsweise Dänemark) aufhalten wür-
den.
4.6 Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abge-
lehnt hat.
In der angefochtenen Verfügung hat das BFM überzeugend dargelegt,
weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit
der angeblichen Bedrohung durch zwei ihm unbekannte Personen von
Ende Oktober 2004 widersprüchlich und mithin unglaubhaft ausgefal-
len seien. Daran vermag weder der Hinweis auf die Nervosität des Be-
schwerdeführers bei der Kurzbefragung noch der pauschale Hinweis
auf einen herabgesetzten Beweiswert des Empfangsstellenprotokolls -
welche blosse Schutzbehauptungen darstellen - etwas zu ändern.
Zwar trifft es zu, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person zu
den Asylgründen in der Empfangsstelle angesichts des summarischen
Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur
ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und die dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Al-
lerdings kann, entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene
(vgl. Beschwerde vom 28. November 2005, S. 3 Pkt. 2 Absatz 2), das
Empfangsstellenprotokoll bei der Entscheidfindung - unter Beachtung
oben erwähnter Einschränkung - durchaus berücksichtigt werden.
Seite 9
E-4563/2006
Ergänzend zu den Erwägungen der Vorinstanz kann beigefügt werden,
dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, substanziierte und
konkrete Angaben zur Anzahl und zu den ungefähren Daten der Besu-
che von V. und der drei Männer zu machen, aufgrund derer er in der
Folge von den beiden unbekannten Personen bedroht worden sei. Zu-
sammenfassend sind die geltend gemachten, die Flucht angeblich
auslösenden Vorkommnisse vom Herbst 2004 als unglaubhaft zu be-
zeichnen. Entsprechend erscheint das Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers, wonach er aufgrund der Ereignisse vom Herbst 2004 begründete
Furcht vor Verfolgung habe, ebenfalls nicht glaubhaft, und es erübrigt
sich, darauf weiter einzugehen. An dieser Erkenntnis vermag das vom
Beschwerdeführer eingereichte Beweismittel (Bestätigungsschreiben
seines vormaligen Arbeitgebers) offensichtlich nichts zu ändern. Abge-
sehen davon, dass sich der Beschwerdeführer eines Kommentars ent-
hält, wann ihm dieses undatierte Schreiben zugegangen sei, ist dazu
festzustellen, dass sowohl der darauf angegebene Name des Ge-
schäfts als auch die Adresse nicht mit den Angaben übereinstimmen,
welche der Beschwerdeführer bei der kantonalen Anhörung zu seinem
Arbeitgeber gemacht hat (vgl. Akten BFM A 5 S. 6), so dass der Be-
schwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag.
Weiter hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend
festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte ein-
monatige Inhaftierung im Jahre 2002 im Zeitpunkt seiner Ausreise
Ende November 2004 zu weit zurücklag, um asylrechtlich relevant zu
sein, zumal aufgrund der Vorbringen nicht geschlossen werden kann,
dass ihm daraus weitere Nachteile erwachsen sind. Zwar machte er
geltend, in den Jahren 2002 bis 2004 gelegentlich in kleinere Polizei-
kontrollen geraten zu sein, ohne diese indessen in einen direkten Zu-
sammenhang mit der geltend gemachten Verhaftung zu bringen. In Be-
zug auf diese polizeilichen Kontrollen teilt das Bundesverwaltungsge-
richt die Ansicht der Vorinstanz, wonach diesen aufgrund mangelnder
Intensität die Asylrelevanz abzusprechen ist.
Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat offen-
bar mit einem auf den eigenen Namen lautenden Reisepass über den
notorisch gut kontrollierten Flughafen von Colombo verlassen konnte,
woraus zu schliessen ist, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise seitens
der staatlichen Behörden offensichtlich nichts zu befürchten hatte.
Seite 10
E-4563/2006
4.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft geltend zu ma-
chen vermochte. Er kann nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die
Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach - auch unter Berücksichti-
gung der zwischenzeitlich stark veränderten Umstände im Heimat-
land - zu Recht abgelehnt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf
die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll-
zug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich-
keit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der
Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die
weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2
S. 54 ff.).
Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend
aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, kann auf eine Erörte-
rung der beiden anderen Kriterien - insbesondere der Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzuges - verzichtet werden.
Seite 11
E-4563/2006
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem publizierten Ent-
scheid (BVGE 2008/2) eine umfassende Analyse der Situation in Sri
Lanka vorgenommen. Dabei wurde im Ergebnis festgestellt, dass die
vormals von der ARK festgelegte Praxis, wonach ein Wegweisungs-
vollzug in die Nordprovinz (Distrikte Kilinochchi, Mannar, Vavuniya,
Mullaitivu und Jaffna) unzumutbar sei, bestätigt und fortgesetzt werde.
Zudem wurde der Wegweisungsvollzug in die Ostprovinz (Distrikte
Trincomalee, Batticaloa und Ampara) ebenfalls als unzumutbar be-
zeichnet. Im Weiteren wurde festgestellt, dass die Anerkennung einer
innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und da-
mit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Co-
lombo für sri-lankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus
der Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begüns-
tigender Faktoren, wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder
sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte
Einkommens- und Wohnsituation voraussetzt (a.a.O., E 7.6.2). Für sri-
lankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Gross-
raum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein
tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer
konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich
von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete aus-
zugehen, wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichti-
gen ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er
zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen
eines tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stel-
len (a.a.O., E 7.6.1).
6.5
6.5.1 Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus Jaffna
(Nordprovinz) und lebte von 1995 bis 1998 im Gebiet Vanni. Da er
aber gemäss eigenen Angaben mit seiner Familie seit 1998 bis zu sei-
Seite 12
E-4563/2006
ner Ausreise in Colombo gelebt hat und über eine dort ausgestellte
Identitätskarte verfügt (vgl. A 1 S. 1 und 3), ist er als Tamile anzuse-
hen, welcher sich vor seiner Ausreise legal in Colombo aufgehalten
hat.
6.5.2 Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers haben sein
Vater, seine beiden Schwestern und zwei seiner Brüder Sri Lanka be-
reits vor ihm verlassen. Der Vater und die Schwestern leben in der
Schweiz, die Brüder in Dänemark beziehungsweise England. Gemäss
seinen Ausführungen in der Stellungnahme vom 15. April 2008 haben
zwischenzeitlich auch seine Mutter und sein jüngster Bruder das Hei-
matland verlassen. Beide seien vor zwei Jahren mit einem Besuchervi-
sum in die Schweiz gereist. Nach dessen Ablauf habe der Bruder in
Frankreich ein Asylgesuch gestellt. Seine Mutter sei zu ihrem Sohn
nach Dänemark gereist. Abklärungen des Bundesverwaltungsgericht
haben ergeben, dass der Vater des Beschwerdeführers am 12. Juli
2005 von der Vorinstanz in der Schweiz vorläufig aufgenommen wur-
de. Seine beiden Schwestern leben seit mehreren Jahren mit einer
Niederlassungsbewilligung "C" beziehungsweise einer Aufenthaltsbe-
willigung "B" in der Schweiz. Die Mutter des Beschwerdeführers hält
sich seit dem 6. Mai 2008 in der Schweiz auf, wo sie ein Asylgesuch
stellte (N (...)). Mit - unangefochten in Rechtskraft erwachsener -
Verfügung vom 29. August 2008 wurde sie von der Vorinstanz vorläufig
aufgenommen. Ein Beizug ihrer Akten bestätigt sodann das Vorbringen
des Beschwerdeführers, wonach auch sein jüngster Bruder das Hei-
matland verlassen habe und sich nun in Frankreich aufhalte. Aus die-
sen Erwägungen ergibt sich, dass keine Verwandten und Familienan-
gehörigen des Beschwerdeführers mehr im Süden des Landes leben.
Weiterhin bestehende freundschaftliche Beziehungen, beispielsweise
zum vormaligen Arbeitgeber oder einem früheren Vermieter, können
ebenfalls nicht als aktenkundig bezeichnet werden. Diese wären ge-
genüber dem Beschwerdeführer allerdings in keiner Art und Weise un-
terstützungspflichtig. Daneben verfügt der Beschwerdeführer zwar of-
fenbar noch über eine Tante, bei welcher er sich vor seiner Ausreise
versteckt habe (vgl. A 5 S. 19). Es liegen aber keine hinreichenden
Grundlagen zur Annahme vor, dass er auf eine weitergehende Unter-
stützung durch diese zählen könnte. Zudem kann nicht davon ausge-
gangen werden, dass er nach fast vierjähriger Ortsabwesenheit an
möglicherweise vorbestehende andere soziale Kontakte anknüpfen
könnte. Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass er in
Colombo kein gesichertes und tragfähiges Familien- oder Beziehungs-
Seite 13
E-4563/2006
netz hat, welches in der Lage wäre, längerfristig eine Unterkunftsmög-
lichkeit zu gewährleisten und bei der Reintegration und der Existenzsi-
cherung Hilfe zu bieten. Angesichts der schwierigen Situation der tami-
lischen Bevölkerung auch in Colombo vermag der Umstand alleine,
dass der Beschwerdeführer allenfalls mit der finanziellen Unterstüt-
zung seiner im Ausland lebenden Angehörigen rechnen könnte, keine
zumutbare Existenz in seinem Heimatland zu gewährleisten.
Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka ist unter diesen Umstän-
den im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG zu qualifizieren.
6.5.3 Im Übrigen liegen gemäss Aktenlage keine Gründe für den Aus-
schluss von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG vor.
Somit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen
Aufnahme erfüllt.
6.6 Angesichts dieses Ergebnisses erübrigt es sich, auf die weiteren
Vorbringen in den Eingaben im Detail einzugehen, da sie am Ergebnis
nichts zu ändern vermögen. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde,
soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutzuheissen, die Zif-
fern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom
27. Oktober 2005 sind aufzuheben und dieses ist anzuweisen, den
Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz nach den Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer zu-
folge Unterliegens im Asylpunkt praxisgemäss um die Hälfte reduzierte
Verfahrenskosten von Fr. 300.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).
8.
Nachdem der Beschwerdeführer teilweise - hinsichtlich der Frage des
Wegweisungsvollzuges - mit seiner Beschwerde durchgedrungen ist,
ist dem vertretenen Beschwerdeführer für die ihm erwachsenen not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine um die Hälfte redu-
zierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE).
Seite 14
E-4563/2006
Der Rechtsvertreter hat auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juli 2009 eine Kostennote eingereicht und seinen Aufwand auf
insgesamt 7.5 Stunden zu Fr. 150.- sowie Auslagen in der Höhe von
Fr. 25.- beziffert, was einem Gesamtaufwand von Fr. 1150.- entspricht.
Eine Mehrwehrtsteuer wird vom Rechtsvertreter in seiner Kostennote
nicht geltend gemacht. Der angegebene Stundenaufwand wird vom
Gericht als angemessen betrachtet. Die um die Hälfte reduzierte
Parteientschädigung ist deshalb auf Fr. 575.- (inkl. Auslagen) fest-
zusetzen und dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 15
E-4563/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend den Vollzug der Wegweisung
gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 27. Oktober
2005 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den
Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 575.- zu erstatten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM sowie die kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
Versand:
Seite 16