Abtei lung V
E-4564/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
A_______, geboren [...],
Türkei,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
3. Dezember 2004 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4564/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus B_______ stammender türkischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess nach eigenen Angaben
mit Identitätspapieren seines Cousins seinen Heimatstaat Türkei am
21. November 2004 und reiste gleichentags in die Schweiz ein, wo er
am 24. November 2004 ein Asylgesuch stellte. Am 29. November 2004
wurde er in der Empfangsstelle (ES) [...] sowie am 1. Dezember 2004
vom damals zuständigen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) zu seinen
Ausreise- und Asylgründen befragt. Für die Dauer des Asylverfahrens
wurde er dem Kanton C_______ zugewiesen. Anlässlich seiner An-
hörungen trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
Er sei an der Universität für die Partei HADEP und ähnliche Gruppen
tätig, allerdings kein Mitglied einer Partei gewesen, habe jedoch
freundschaftliche Beziehungen zu politisch aktiven Personen unter-
halten. Zudem habe er Studenten Unterricht erteilt, Picknicks
organisiert, aus einer legalen Zeitschrift namens "2000 DOGRU" vor-
gelesen und sei einige Male in Schlägereien mit "faschistisch-
nationalistischen" Schülern verwickelt gewesen; ansonsten habe er
jedoch an keinen Aktionen teilgenommen.
Im November 1999 habe ihn die Polizei an der Universität nach einem
Konzert von kurdischen Musikern, welches er mit Freunden besucht
habe, abgeführt und in U-Haft genommen. Während dem polizeilichen
Verhör habe man ihm gesagt, er solle den Dialog mit diesen Personen
abbrechen, andernfalls müsste er die Schule verlassen. Da er auf die
Frage, woher er diese Leute kennen würde, nicht habe antworten
können, sei er geschlagen worden.
Überdies hätten in der Nacht vom [...] Januar 2000 maskierte
Personen – diejenigen Personen in Zivil seien von der CONTRAJITEM
gewesen – das Haus des Beschwerdeführers durchsucht. Vor dem
Haus seien ein Minibus und zwei Militärjeeps gestanden. Man habe
den Beschwerdeführer und seinen Bruder D_______ gesucht, der
aber abwesend gewesen sei, und habe den Beschwerdeführer und an
Stelle von D_______ einen anderen Bruder, E_______, mitgenommen
und zum Gendarmerieposten gebracht, wo die beiden Brüder be-
schimpft worden seien. In der Folge sei der Beschwerdeführer zur
Anti-Terror-Sektion gebracht worden. Man habe ihm gesagt, er werde
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wegen der Hizbullah angeschuldigt, obwohl er beteuert habe, keinen
Bezug zu dieser zu haben. Ferner wollte man von ihm den
Aufenthaltsort seines Onkels, welcher aufgrund seiner Aktivitäten für
die Hizbullah gesucht worden sei, erfahren. Als der Beschwerdeführer
darauf nicht habe antworten können, habe man ihn an den Haaren
gezogen, seinen nackten Körper mit kaltem Wasser übergossen, seine
Geschlechtsorgane zusammengedrückt und gedroht, das gleiche
Prozedere seinen Familienangehörigen anzutun, falls er auch
weiterhin den Aufenthaltsort seines Onkels nicht preisgebe. In den
folgenden Nächten habe man ihn nackt in den Schnee geworfen und
anschliessend wieder mit kaltem Wasser abgespritzt. Er habe sich
auch in einen Sarg, der mit Eis gefüllt war, legen müssen. Diese Folter
habe fünf Tage lang gedauert, wobei er die letzten zwei Tage "nur"
beschimpft und erniedrigt geworden sei. Vor Gericht habe man den
Beschwerdeführer schliesslich freigelassen. Als er von seiner Familie
erfahren habe, dass die Staatsanwaltschaft einen Abwesenheitshaft-
befehl gegen ihn ausgestellt habe, sei er bei verschiedenen Ver-
wandten untergetaucht. [...] Tage nach der Ausstellung des Haftbefehls
respektive am [...] März 2000 sei er auf dem Weg nach Istanbul, bei
der Ausfahrt in F_______, verhaftet und vor das
Staatssicherheitsgericht DGM vorgeführt worden. Hiernach sei er ins
Gefängnis gekommen, wo er vom Militär geschlagen worden sei.
27 Tage später sei er zwar freigekommen, die Polizei habe ihn aber
zwei Tage später für ein paar Stunden erneut verhaftet. Als die Schul -
zeit wieder angefangen habe, seien die Behelligungen durch die
Polizei weitergegangen, weil er sich auch weiterhin mit seinen
HADEP-Freunden getroffen habe. Im Mai 2001 habe das Gericht die
Strafe des Beschwerdeführers wegen Organisationsmitglied-
schaft – beziehungsweise wegen Unterkunfts- und Unterstützungs-
gewährung – "aufgeschoben". Als seine potentiellen Arbeitgeber
herausgefunden hätten, wegen welcher Aktivitäten er angeschuldigt
gewesen sei, habe man ihn nicht, z.B. als [...], einstellen wollen. Auch
habe er bei einem Verwandten ausziehen müssen, nachdem die
Polizei diesem wegen dem Beschwerdeführer gedroht habe. In der
Folge habe er unter schweren Bedingungen 155 Tage lang
Militärdienst geleistet und sei am [...] Mai 2004 entlassen worden. Es
sei ihm sehr schlecht gegangen. Seine Mutter habe ihm geraten, nicht
nach B_______ zurückzukehren, da die Polizei und die JITEM nach
ihm, wie auch nach seinem Bruder und seinem Onkel, suchen würden.
Er habe von ihr verlangt, dass sie ihm sowohl eine eigene als auch
eine gefälschte ID besorgen und auch alle gerichtlichen Dokumente
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vorbereiten solle. Er sei dann nach Istanbul gegangen und habe sich
bis zu seiner Ausreise in die Schweiz illegal dort aufgehalten.
B.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2004 – gleichentags eröffnet – wies
das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Be-
gründung führte es aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzu-
halten vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zu-
lässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird
– soweit urteilsrelevant – in den Erwägungen eingegangen.
C.
Die damalige Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 3. Januar
2005 (Datum des Telefax; Datum des Poststempels: 4. Januar 2005)
namens und im Auftrag des Beschwerdeführers gegen die vorinstanz-
liche Verfügung bei der damals zuständigen Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (ARK) Beschwerde ein, mit welcher sie beantragte,
der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und es sei
dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache
an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen respektive
subeventualiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht in
sein Heimatland ausgeschafft werden könne. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersucht.
Mit der Beschwerdeeingabe wurden folgende Beweismittel eingereicht:
Nüfüs des Beschwerdeführers im Original, Anklageschrift DGM
F_______ vom [...] Februar 2000 in Kopie, Protokoll einer Hausdurch-
suchung in Kopie, Haftbefehl Örnek 29 vom [...] März 2000 im Original,
Schreiben der [...]-Universität vom [...] Juli 2000 im Original.
D.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2005 reichte die Rechtsvertreterin eine
Beschwerdeergänzung sowie Übersetzungen von zwei bereits mit der
Rechtsmitteleingabe eingereichten Beweismitteln nach. Weiter reichte
sie ein Schreiben der [Behörde] B_______ vom [...] September 2002
im Original ein.
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E.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 5. Januar 2005 wurde dem Be-
schwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Asylverfahrens in
der Schweiz abwarten könne.
F.
Die ARK verzichtete mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2005 auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte fest, dass weder
die Faxeingabe vom 3. Januar 2005 noch die am 4. Januar 2005 im
Original nachgereichte Rechtsmitteleingabe mit einer Originalunter-
schrift versehen seien. Nachdem aber die nachgereichte Be-
schwerdeergänzung von der Rechtsvertreterin eigenhändig unter-
zeichnet wurde, erachtete die ARK diesen Mangel als nachträglich
behoben.
G.
Mit Eingabe vom 8. März 2005 reichte die Rechtsvertreterin ein be-
glaubigtes Diplom der Universität [...] sowie einen Brief eines Rechts -
anwaltes aus der Türkei ein, in welchem vom Verfahren vor dem DGM
F_______ die Rede sei.
Mit Schreiben vom 14. März 2005 wurde die Übersetzung des letzt-
genannten Beweismittels nachgereicht.
H.
Mit seiner Vernehmlassung vom 21. März 2005 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend wurde ausgeführt, dass es
sich beim eingereichten Schreiben des Anwaltes aus der Türkei um
ein reines Gefälligkeitsschreiben handle, welches zudem auch wenig
aussagekräftig sei; schliesslich sei – eigenen Angaben zufolge – das
betreffende Verfahren gegen den Beschwerdeführer abgeschlossen.
Ferner vermöchten auch die übrigen, zu den Akten gereichten Be-
weismittel die Erwägungen der Vorinstanz nicht umzustossen.
I.
Mit Replikeingabe vom 7. April 2005 führte die Rechtsvertreterin ins-
besondere aus, dass es sich beim Schreiben des Anwaltes aus der
Türkei um kein Gefälligkeitsschreiben handle und der Hinweis auf das
Gerichtsverfahren wegen Mitgliedschaft und Mitarbeit in der Hizbullah
richtig sei. Der Beschwerdeführer befürchte aufgrund blosser Ver-
dachtsmomente (erneut) in die Mühlen der Justiz zu geraten, wobei
man ihn einerseits wegen der Beschuldigungen der Hizbullah-
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Mitgliedschaft, andererseits wegen seiner Aktivität für die prokurdische
HADEP behelligen könne.
J.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2006 wurden ein Verhörprotokoll eines
angeblichen Hizbullah-Aktivisten, in welchem der Beschwerdeführer
erwähnt wird, und die gegen den Onkel sowie den Bruder des Be-
schwerdeführers gerichtete Anklageschrift betreffend Hizbullah-
Aktivitäten von der Staatsanwaltschaft H_______ vom [...] Juni 2006
(mit entsprechenden Übersetzungen), beide in Kopie, zu den Akten
gereicht.
K.
Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 5. Dezember 2006
sodann diverse Dokumente (Zeitungsberichte; Prozessakten des
Bruders und Onkels, letztere in Kopie) als Beweismittel zu den Akten.
Die Übersetzung eines mit obgenannter Eingabe eingereichten
Artikels aus der Zeitung Hürriyet wurde am 23. Januar 2007 nach-
gereicht.
L.
Mit Schreiben der Rechtsvertreterin vom 5. März 2007 an das
Bundesverwaltungsgericht wurde mitgeteilt, dass sich gemäss An-
gaben des Beschwerdeführers drei seiner Verwandten (Bruder, Onkel,
Cousin des Onkels) in Untersuchungshaft in H_______ befinden
würden und die diesbezügliche Gerichtsverhandlung im Mai 2007
stattfinde.
Mit Eingabe vom 31. Mai 2007 sowie vom 2. Oktober 2007 wurden
weitere Beweismittel betreffend das Gerichtsverfahren der Verwandten
des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht.
M.
In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 29. August 2008 be-
antragte das BFM erneut die Abweisung der Beschwerde und führte
insbesondere aus, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer nach-
gereichten Beweismitteln lediglich um Kopien handle, weshalb sie
nicht auf ihre Echtheit verifiziert werden könnten und somit kaum Be-
weiswert hätten. Dass der Beschwerdeführer als Verwandter der in-
haftierten Personen erwähnt werde, überrasche nicht; es werde jedoch
nicht gesagt, dass der Beschwerdeführer in schwerwiegende Straf-
taten verwickelt sei. Zudem habe der Beschwerdeführer keine Be-
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weismittel zu den Akten gereicht, die seine persönliche Verfolgung be-
legen würden. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass der jüngste Bruder
noch immer im Heimatstaat lebe.
N.
Mit Schreiben vom 4. November 2008 wurde das Bundesverwaltungs-
gericht darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer einen
neuen Rechtsvertreter mit der Sache beauftragt habe.
O.
Mit Replikeingabe vom 18. November 2008 wies der heutige Rechts-
vertreter insbesondere darauf hin, der Einwand des BFM, bei den vom
Beschwerdeführer nachgereichten behördlichen Dokumenten handle
es sich bloss um unüberprüfbare Kopien, sei ein Standardargument
der Vorinstanz. Das Bundesamt hätte gemäss Art. 41 AsylG die
Möglichkeit, weitere Abklärungen zu treffen. Ausserdem seien
Fälschungen beziehungsweise Manipulationen bereits aufgrund der
Fülle der eingereichten Beweismittel auszuschliessen. Im Übrigen sei
darauf hinzuweisen, dass das BFM das Asylgesuch nicht mangels
Glaubhaftigkeit, sondern wegen fehlender Asylrelevanz abgewiesen
habe.
P.
Mit Eingaben vom 27. sowie 28. November 2008 wurden weitere Be-
weismittel – beglaubigte Kopien der bereits eingereichten Dokumente
sowie ein Bestätigungsschreiben vom Rechtsanwalt des Bruders aus
der Türkei (deutsche Übersetzung inbegriffen) – nachgereicht. Damit
sei nach Ansicht des Rechtsvertreters der Einwand des BFM, wonach
der Beschwerdeführer bloss unüberprüfbare Kopien eingereicht habe,
obsolet.
Q.
Das BFM verwies in einer weiteren Vernehmlassung vom
26. November 2009 darauf, dass hinsichtlich der neu im Original vor-
liegenden Beweismittel auf die Stellungnahme in der Vernehmlassung
vom 29. August 2008 verwiesen und auf eine Prüfung verzichtet
werde. Dem Schreiben des Rechtsanwaltes aus der Türkei komme in-
des nur ein beschränkter Beweiswert zu, da er selber festhalte, dass
es sich bei der Einschätzung um seine persönliche Meinung handle.
Das Bundesamt beantragte auch weiterhin die Abweisung der Be-
schwerde.
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R.
Der Rechtsvertreter nahm mit Replikeingabe vom 19. Dezember 2009
wie folgt Stellung: Der Beschwerdeführer halte an seinen bisherigen
Vorbringen fest und es sei nach wie vor von der Aktualität einer An -
schluss- beziehungsweise Reflexverfolgung auszugehen. Zudem
handle es sich bei den eingereichten Dokumenten um echte Beweis-
mittel.
S.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2010 reichte der Rechtsvertreter seine
Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im
Asylbereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Be-
urteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das
Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105
AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG). Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
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legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFF würdigte in seiner Verfügung vom 3. Dezember 2004 die
Vorbringen des Beschwerdeführers in erster Linie als nicht asyl-
relevant und verzichtete darauf, auf allfällige Unglaubhaftigkeits-
elemente in den Asylvorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.
Zur Begründung seiner Ablehnung des Asylgesuchs führte es ins-
besondere aus, dass es zwar hinsichtlich der Aktivitäten des Be-
schwerdeführers für die (später verbotene) kurdische Organisation
HADEP nicht ausschliesse, dass die Behörden deswegen an ihm
interessiert gewesen seien und es tatsächlich zu Behelligungen und
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Festnahmen gekommen sei; dies genüge jedoch nicht, um begründete
Furcht vor einer künftigen asylrelevanten Verfolgung anzunehmen,
zumal aus den Aussagen des Beschwerdeführers hervorgehe, dass er
nicht in herausstehender Stellung für die Partei tätig gewesen sei und
seine Aktivitäten nach dem Gerichtsurteil vom Mai 2001 weitgehend
eingestellt habe.
Was die Reflexverfolgung angehe, seien Verfolgungsmassnahmen vor
allem dann zu befürchten, wenn es sich bei den landesweit gesuchten
Personen um nahe Verwandte handle, zu welchen ein enger Kontakt
gepflegt werde. Der Bruder des Beschwerdeführers würde aufgrund
der mutmasslichen, nicht näher konkretisierten Aktivität kaum
landesweit gesucht werden; zum Onkel pflege der Beschwerdeführer
keinen aussergewöhnlich intensiven Kontakt; er sei somit auch nicht
besonders verdächtig für die Behörden.
Im Übrigen seien die Angaben über die angeblichen Misshandlungen
teilweise unglaubhaft, da der Beschwerdeführer diese trotz ihrer
Intensität anlässlich der Befragung in der ES nicht geltend gemacht
habe. Aufgrund dessen bestehe kein Grund zur Annahme, dass sich
die Befürchtung des Beschwerdeführers, landesweit gesucht zu
werden, verwirklichen würde, auch wenn sich die lokalen Behörden zu
Hause nach ihm erkundigt hätten. Dafür spreche auch der Umstand,
dass sich der Beschwerdeführer über mehrere Monate unbehelligt in
Istanbul habe aufhalten können.
Schliesslich erscheine die geltend gemachte Nichteinstellung als [...]
aufgrund der Aktenlage nicht genügend intensiv, um eine
Zwangssituation im asylrelevanten Sinne anzunehmen.
4.2 Die ehemalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wendete
demgegenüber in der Rechtsmittelschrift ein, die Vorinstanz gehe von
einer unrichtigen sowie unvollständigen Sachverhaltsfeststellung aus
und ihr Entscheid sei unangemessen. Das BFM habe den Art. 3 AsylG
unvollständig zitiert und es in der Folge unterlassen, den wesentlichen
Aspekt der Asylvorbringen, nämlich die begründete Furcht vor Ver-
folgung, umfassend zu prüfen. Die Annahme einer subjektiven Furcht
sei zu bejahen, wenn diese zwar diejenige eines vernünftig denkenden
Menschen übersteige, aber trotzdem nachvollziehbar bleibe.
Zudem habe der Beschwerdeführer die Hausdurchsuchung und die
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anschliessende, wegen der Hizbullah-Aktivität seines Onkels erfolgte
Verhaftung sowie die Erfahrungen auf der Anti-Terror-Sektion und die
brutalen Misshandlungen sehr genau schildern können. Der Be-
schwerdeführer sei "in die Zwickmühle zwischen HADEP-Aktivist und
Hizbullah-Mitglied" geraten und sei deswegen, wie aus der ein-
gereichten Anklageschrift des DGM F_______ hervorgehe, vor einem
Staatssicherheitsgericht angeklagt worden.
Sodann entspreche es nicht der Erfahrung, dass Personen, welche in
die geltend gemachten Aktivitäten verwickelt gewesen seien, auch
nach vier Jahren in Ruhe gelassen würden. Der Beschwerdeführer
befürchte bis heute eine Anschlussverfolgung wegen Verdachts
eigener politischer Aktivitäten für die Hizbullah sowie aufgrund seiner
Unterstützung der prokurdischen Bewegung. Dass der Beschwerde-
führer mehrere Monate in Istanbul habe leben können, sei nur darauf
zurückzuführen, dass er sich illegal dort aufgehalten habe.
Im Übrigen sei die Nichteinstellung als [...] genügend asylrelevant, da
sinngemäss aus dem eingereichten Schreiben des Dekans (eine
Verwarnung durch die Universität aufgrund der Beschuldigung,
Hizbullah-Mitglied zu sein) hervorgehe, dass der Beschwerdeführer
aufgrund seiner angeblichen Tätigkeit in der Hizbullah-Organsiation
und dem deshalb eingeleiteten Disziplinarverfahren die Anstellung
nicht bekommen habe. Ausserdem sei seine Bewerbung gar nicht ge-
prüft worden.
4.3 Im Lauf des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer
zahlreiche Beweismittel – zunächst nur in Kopie, später mit Be-
glaubigung durch das Strafgericht H_______ – aus einem Strafver-
fahren gegen seinen Bruder, seinen Onkel und einen Cousin des
Onkels vor dem Strafgericht H_______ ein; der Name des Be-
schwerdeführers wird in den Unterlagen wiederholt im Zusammenhang
mit Vorwürfen der Hizbullah-Zugehörigkeit genannt.
5.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Vorbringen des Be-
schwerdeführers zu Recht teils als unglaubhaft, teils als flüchtlings-
rechtlich nicht relevant beurteilte.
5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers
einen glaubhaften, detaillierten sowie substanziierten Eindruck hinter-
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lassen. Seine Angaben in der ausführlichen Befragung in der ES und
der Direktanhörung durch das BFF enthalten keinerlei Widersprüche.
Sodann wurden die geltend gemachten Erlebnisse anschaulich dar-
gelegt und die Antworten wirken nie übertrieben oder aufgebauscht,
sondern es entsteht ein glaubhafter Eindruck selbst erlebter Ereig-
nisse. Auf Fragen gab der Beschwerdeführer kohärente Antworten,
selbst wenn er nicht in chronologischer Reihenfolge erzählte, sondern
auf Nachfragen zu diversen Punkten Auskunft gab.
5.2 Während der BFF-Anhörung vom 1. Dezember 2004 erklärte der
Beschwerdeführer verschiedentlich, dass er Beweisunterlagen aus der
Türkei (namentlich das Gerichtsurteil oder eine Bestätigung seines
türkischen Rechtsanwaltes) besorgen werde. Das Bundesamt hat ihm
jedoch hierzu weder eine entsprechende Frist angesetzt noch ander-
weitig die Beweise abgewartet, sondern bereits am 3. Dezember 2004
seine Verfügung erlassen. Die eingereichten Unterlagen konnten somit
erst im Beschwerdeverfahren beigebracht werden.
5.3 Der Beschwerdeführer reiste unter der Identität seines Cousins
aus der Türkei aus. Der entsprechende Pass sowie Nüfus wurden zur
Untermauerung seiner Vorbringen zu den Akten gereicht. Zudem
reichte der Beschwerdeführer – wie bereits oben erwähnt – seinen
eigenen Nüfus ein. An seiner wahren Identität bestehen somit keine
vernünftigen Zweifel. Im Weiteren hat er die Umstände seiner Ausreise
unter falschem Namen nachvollziehbar dargelegt.
5.4 Der Beschwerdeführer sei an der Universität für die HADEP und
ähnliche Vereinigungen tätig gewesen; deshalb sei er im Jahre 1999
kurzzeitig festgenommen worden. Weitere Verfolgungen in diesem
Zusammenhang seien jedoch nicht erfolgt. Indessen sei er aber in
Verdacht geraten, Beziehungen zur Hizbullah zu pflegen; dies ins-
besondere weil sein Bruder und sein Onkel aufgrund ihrer Aktivitäten
für die Hizbullah gesucht worden seien. Der Beschwerdeführer hat
diese Vorbringen nachvollziehbar dargelegt. Er sagte aus, es sei für
ihn überraschend gewesen, dass er im Zusammenhang mit der
Hizbullah angeschuldigt und festgenommen worden sei, denn er habe
mit dieser Organisation nichts zu tun gehabt (vgl. A 1/9, S. 7; A 7/19,
S. 3). Im Jahre 2000 sei er in Untersuchungshaft gekommen und habe
dort Misshandlung erlitten. Das anschliessende Strafverfahren habe
mit einer "Aufschiebung" der Strafe geendet. Das Bundesamt äusserte
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers
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betreffend der Misshandlungen, weil er hierzu anlässlich der Erst-
befragung in der ES keine Ausführungen gemacht habe. Festzuhalten
ist jedoch, dass ihm hierzu auch keine Zusatzfragen gestellt wurden.
Zudem hat er beispielsweise auch zum Militärdienst nur sehr be-
scheidene Angaben gemacht (vgl. A 1/9, S. 7), ohne dass dieses Vor-
bringen als unglaubhaft zu bezweifeln wäre. In seiner BFF-Anhörung
schilderte er seine Vorbringen betreffend Misshandlung in der Haft
detailliert und substanziiert (vgl. A 7/19, S. 2 ff.). Im Übrigen ist
bekannt, dass Misshandlungen in der Türkei im hier interessierenden
Zeitraum (Jahr 2000) regelmässig vorkamen (vgl. statt vieler Amnesty
International, Report 2001, Turkey, 1. Juni 2001; Amnesty International,
Turkey: Torture – A major concern in 1999, 1. März 2000,
EUR 44/18/00; Amnesty International, Turkey: Systematic torture
continues in 2002, 1. September 2002, EUR 44/040/2002). Somit sind
keine Gründe ersichtlich, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Misshandlung anzuzweifeln. Auch dass das nachfolgende Strafver-
fahren mit einer "Aufschiebung" der Strafe endete, kann aufgrund der
zum Strafverfahren aus dem Jahr 2000 wegen Verdachts, Be-
ziehungen zur Hizbullah unterhalten zu haben, eingereichten Unter-
lagen (vgl. Anklageschrift vor dem DGM F_______ [...], Beschwerde-
akten S. 53 ff.) als erwiesen erachtet werden. Das ebenfalls ein-
gereichte Schreiben des türkischen Rechtsanwaltes ist zwar in seiner
Form nicht sehr überzeugend (kein Briefkopf, wenige handschriftliche
Zeilen, mit Stempel), nimmt aber inhaltlich ebenfalls Bezug auf ein
Verfahren [...] (Beschwerdeakten S. 109). Die Vorinstanz war der Auf-
fassung, das Schreiben sei inhaltlich nicht von Relevanz, da das
Verfahren bereits abgeschlossen sei. Dieses Argument des BFM muss
relativiert werden, da es im betreffenden Strafverfahren nicht zu einem
Freispruch, sondern eben zu einer "aufgeschobenen" Verurteilung
gekommen ist. Aus diesem Grund befürchte der Beschwerdeführer
auch, dass er bei jeder weiteren Beschuldigung riskiere, für Jahre ins
Gefängnis gehen zu müssen (vgl. A 1/9, S. 7). Aufgrund dieser "auf-
geschobenen" Verurteilung habe er auch seine politische Aktivität ab
dem Jahre 2002 reduziert, um zu vermeiden, noch einmal wegen einer
"Organisationssache" angeklagt zu werden (vgl. A 7/19, S. 10). Diese
Befürchtungen sind durchaus nachvollziehbar.
5.5 Der Beschwerdeführer reichte auch diverse Beweisunterlagen be-
treffend ein Strafverfahren aus dem Jahre 2006 vor dem Strafgericht
H_______ gegen seinen Bruder D_______, seinen Onkel sowie noch
einen dritten Verwandten zu den Akten. Den Personen würden
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Beziehungen zur Hizbullah vorgeworfen, nachdem eine Diskette mit
Hizbullah-Namen gefunden und entschlüsselt worden sei. In diesem
Zusammenhang sei auch der Name des Beschwerdeführers
wiederholt genannt worden.
Die Vorinstanz vertrat die Auffassung, da es sich nur um Kopien
handle, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Dokumente
gefälscht respektive manipuliert worden seien. Der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers entgegnete hierzu zutreffend, das Argument,
es handle sich um Fälschungen, sei bereits angesichts der Vielzahl
der Dokumente nicht überzeugend. Im Übrigen reichte er die Kopien
noch einmal zu den Akten, diesmal jedoch mit gerichtlicher
Beglaubigung (vgl. act. 31 f.). Das Gericht hat keinen Zweifel an der
Echtheit der Beweismittel; entgegen der Meinung des BFM sind diese
auch nicht irrelevant.
Des Weiteren vertrat das BFM die Ansicht, es erstaune nicht, dass der
Beschwerdeführer in den Unterlagen genannt werde, da er ja ein
Verwandter der Angeschuldigten sei. Er werde jedoch nicht als aktiv in
schwerwiegende Straftaten verwickelte Person erwähnt. Dem ist
allerdings entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer in den be-
treffenden Dokumenten offenkundig nicht als Verwandter, sondern im
Hizbullah-Kontext genannt wird (vgl. nebst den Akten act. 3, 4 und 10
die Gerichtsakten betreffend G_______ in act. 18 S. 175 ff., die
Gerichtsakten betreffend I_______ in act. 23 sowie die Ausführungen
von Rechtsanwalt J_______ in act. 32). Der Beschwerdeführer
äusserte ferner an diversen Stellen, sein Bruder D_______ sowie sein
Onkel seien bereits im Jahre 2000 gesucht worden (vgl. vor allem
A 7/19, S. 8). Diese Aussagen machte der Beschwerdeführer bereits in
den Befragungen im November/Dezember 2004; in der Tat sind es
denn diese beiden Personen, gegen welche im Jahr 2006 den vor-
liegenden Beweisunterlagen zufolge das Hizbullah-Strafverfahren in
H_______ geführt wurde. Auch in diesem Zusammenhang erweisen
sich die Angaben des Beschwerdeführers als glaubhaft und durch Be-
weisunterlagen untermauert.
Das Bundesamt argumentierte sodann, der jüngere Bruder lebe auch
in der Türkei und werde nicht verfolgt. Diese Erwägung vermag nicht
zu überzeugen, nachdem – anders als der Beschwerdeführer – der
jüngere Bruder eben nicht im Hizbullah-Kontext verdächtigt wird. Der
Rechtsvertreter weist sodann richtigerweise darauf hin, dass es sich
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beim jüngeren Bruder noch um ein Kind handle (vgl. act. 31). Der Be-
schwerdeführer machte zudem auch in erster Linie nicht geltend, er
müsse wegen seinem Bruder und seinem Onkel eine Reflexverfolgung
– die auch seinen Bruder potentiell treffen könnte – fürchten, sondern
er berief sich darauf, man würde ihn in der Türkei offenbar ver-
dächtigen, eigene politische Beziehungen zur Hizbullah-Organisation
zu pflegen. Überdies tauche sein Name insbesondere in Strafunter-
suchungen auf. Der Rechtsvertreter des Bruders bestätigte überdies in
einem Schreiben, es sei der Name des Beschwerdeführers in jedem
Strafprozess gegen den Bruder gefallen. Nach Ansicht dieses
Rechtsvertreters könne auch dem Beschwerdeführer eine Verfolgung
in diesem Zusammenhang drohen (vgl. act. 32 f).
Dem Beschwerdeführer wurde ausserdem wegen der Hizbullah-
Vorwürfe an der Universität ein Disziplinarverfahren angedroht
(vgl. Beschwerdeakten S. 23 und 73). Er konnte aber das Studium
offensichtlich abschliessen (vgl. Beschwerdeakten S. 99 ff.). Es ist mit
grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer
nach seinem Gerichtsverfahren im Jahre 2000 in einem Datenblatt
registriert wurde; denn ein Strafverfahren wegen eines politischen
Delikts hat üblicherweise das Anlegen eines politischen Datenblatts
zur Folge. Diese Fichierung bleibt in der Regel offenbar auch dann
bestehen, wenn das Strafverfahren anschliessend eingestellt wird oder
mit einem Freispruch endet (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2010/9, E. 5.3.2). Die Vorinstanz hat
dies allerdings nicht durch die Botschaft abklären lassen, weil sie die
Glaubhaftigkeit des Strafverfahrens nicht anzweifelte. Eine daten-
blattmässige Registrierung erklärt nachvollziehbar, warum der Be-
schwerdeführer – seinen Angaben gemäss – als [...] nicht angestellt
worden sei (vgl. Beschwerdeakten S. 23 und 81) respektive auch
anderweitig Schwierigkeiten gehabt habe, eine Anstellung zu finden.
Die Argumente der Vorinstanz, weshalb die Beweismittel als irrelevant
zu würdigen sind, überzeugen daher nicht.
5.6 Zusammenfassend kann aufgrund der glaubhaften Aussagen des
Beschwerdeführers während des vorinstanzlichen Verfahrens sowie
der zahlreichen vorgelegten Beweisunterlagen, an deren Authentizität
das Bundesverwaltungsgericht keinen Zweifel hat, Folgendes als er-
stellt gelten: Der Beschwerdeführer war im Januar 2000 in Haft und
wurde dort misshandelt. Im März 2000 wurde er erneut verhaftet und
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in ein Gerichtsverfahren aufgrund politischer Anklagepunkte verwickelt;
seine Strafe wurde im Mai 2001 "aufgeschoben". Vor seiner Ausreise
musste er – wie auch sein Bruder und Onkel – befürchten, gesucht zu
werden; gegen den Bruder und Onkel wurde später aufgrund der An-
klage wegen Hizbullah-Aktivitäten im Jahr 2006 ein Strafverfahren ge-
führt, wobei in den fraglichen Gerichtsdokumenten auch der Name des
Beschwerdeführers wiederholt genannt wurde.
5.7 Zu prüfen ist somit die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund
der ihm vorgeworfenen Hizbullah-Aktivitäten im Zeitpunkt des Ver-
lassens seines Heimatlandes im Fokus der türkischen Sicherheits-
kräfte stand und künftige Verfolgung auf türkischem Territorium zu be-
fürchten hatte beziehungsweise heute weiterhin zu befürchten hat.
Verfolgung ist grundsätzlich nur insofern beachtlich, als diese noch
andauert oder – falls sie bereits ihren Abschluss gefunden hat – die
Furcht vor künftiger Verfolgung begründet erscheinen lässt (vgl. auch
WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt am
Main 1990, S. 126 ff.). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor,
wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte
sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungs-
weise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahr-
scheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte
Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete
Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem
der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als
realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1
E. 6a S. 9).
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Misshandlung in Haft
wird nicht bezweifelt. Es bestehen ausserdem erhebliche Anhalts-
punkte, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei wegen der gegen ihn
bestehenden Hizbullah-Vorwürfe, welche im Strafverfahren gegen den
Bruder und den Onkel immer wieder genannt wurden, belangt werden
könnte. Da er bereits in einem mit politischen Vorwürfen begründeten
Verfahren "aufgeschoben" verurteilt wurde, müsste er somit bei einer
Rückkehr in sein Heimatland befürchten, diese "aufgeschobene" Strafe
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werde nun zum Vollzug angeordnet. Ferner habe ihn seine Mutter
darüber in Kenntnis gesetzt, dass er gesucht werde. Festzuhalten ist,
dass der türkische Staat seit dem Jahr 2000 in teilweise rigoroser Art
gegen die Hizbollah vorgegangen ist (vgl. U.S. Department of State,
Country Reports on Human Rights Practices 2000, Turkey; Amnesty
International, Report 2001, Turkey, a.a.O.), und im Jahr 2001 keine Be-
richte über Entführungen und Morde durch die Hizbollah mehr zu ver-
zeichnen waren (vgl. U.S. Department of State, Country Reports on
Human Rights Practices 2001, Turkey; Schweizerische Flüchtlingshilfe
[SFH], Denise Graf, Türkei – Zur aktuellen Situation, Juni 2003;
vgl. auch EMARK 2004 Nr. 3). Hinzuweisen ist an dieser Stelle auch
auf die von der ARK ein- und vom Bundesverwaltungsgericht weiter-
geführte Praxis, wonach bei Asylsuchenden aus der Türkei, über
welche im Zusammenhang mit vermuteter regimekritischer
Orientierung oder staatsfeindlichen Aktivitäten politische Datenblätter
angelegt worden sind, in der Regel bereits aufgrund dieser Fichierung
von einer begründeten Furcht vor künftiger, asylrechtlich relevanter
Verfolgung auszugehen ist (vgl. BVGE 2010/9; EMARK 2005 Nr. 11).
Vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen und in Würdigung der
Gesamtumstände geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus,
dass im heutigen Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
angenommen werden muss, dass dem Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes
drohen würden und eine begründete Furcht vor Verfolgung im Heimat-
land besteht.
6.
Zusammenfassen ergibt sich somit, dass die Voraussetzungen von
Art. 3 sowie Art. 7 AsylG erfüllt sind. Die Vorinstanz hat das Asyl -
gesuch des Beschwerdeführers zu Unrecht abgewiesen; die Be-
schwerde ist somit gutzuheissen. Die Verfügung des BFM ist aufzu-
heben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu
gewähren.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem Obsiegen des
Beschwerdeführers auszugehen. Es ist ihm in Anwendung von Art. 64
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Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene not-
wendige Vertretungskosten zuzusprechen.
7.2.1 Der heutige Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 15. Juni
2010 seine Kostennote ein, gemäss welcher er für das Verfahren des
Beschwerdeführers einen Aufwand von insgesamt 6.67 Stunden und
Auslagen in der Höhe von Fr. 127.50 geltend machte. Der in Rechnung
gestellte Aufwand erscheint angemessen, weshalb dem Beschwerde-
führer unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) und eines Stundenansatzes von Fr. 240.– eine Partei-
entschädigung von Fr. 1`859.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
zuzusprechen ist.
7.2.2 Was den Aufwand der früheren Rechtsvertreterin für die Ver-
tretung im Verfahren bis zur Mandatsübernahme des heutigen Ver-
treters (3. Januar 2005 bis 4. November 2008) betrifft, wurde keine
Kostennote eingereicht. Der Verfahrensaufwand für diese Zeit wird
aufgrund der Akten auf zusätzliche Fr. 1`500.– festgesetzt.
7.2.3 Das Bundesamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 3`359.65 auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 3. Dezember 2004 wird aufgehoben. Das BFM wird
angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung in Höhe von Fr. 3`359.65 zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand:
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