B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4564/2013
U r t e i l v o m 3 1 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Juli 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
I.
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus (…) mit letztem Wohnsitz in
(…), verliess seinen Heimatstaat am (…) und gelangte nach einem länge-
ren Aufenthalt in Malaysia am 24. März 2011 in die Schweiz; gleichentags
suchte er um Asyl nach. Am 29. März 2011 fand seine Befragung statt
und am 11. April 2011 seine Anhörung.
A.b Zur Begründung brachte er vor, als er in (…) gelebt habe, sei er von
Leuten der (…) gesucht worden, weil er Freunde gehabt habe, die Mit-
glieder der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen seien. Er
selber habe die LTTE bei Veranstaltungen unterstützt. Im Jahr 2006 sei er
zu seinem Onkel in das Vanni-Gebiet gegangen, wo er in der Folge ge-
wohnt habe. Das Haus seines Onkels sei bei einer Bombardierung im
Jahr (…) zerstört worden; der Onkel sei dabei verwundet und dessen
Sohn getötet worden. Er habe sich dann mit seinem Onkel und dessen
Familie wie die anderen Bewohner auch aufgemacht und sei nach (…)
gegangen. Dort habe sie die Armee festgenommen. Sie seien auf ver-
schiedene Orte aufgeteilt und schliesslich in das Flüchtlingscamp (…)
gebracht worden. Nach fünf Tagen habe er sich davon gemacht und sei
nach Malaysia gegangen.
A.c Mit Verfügung vom 27. Juli 2011 wies das BFM das Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung an. Im Wesentlichen begründete es seinen
Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen.
A.d Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom
29. August 2011 beim Bundesverwaltungsgericht an.
A.e Das Bundesverwaltungsgericht stützte die Erwägungen des Bundes-
amtes in der angefochtenen Verfügung und wies die Beschwerde mit Ur-
teil (…) ab.
II.
B.
B.a Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe vom 6. Februar 2012 an
das BFM und ersuchte um Wiedererwägung der Verfügung vom 27. Juli
2011 im Wegweisungspunkt.
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B.b Das Bundesamt lehnte das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung
vom 10. Februar 2012 ab und hielt fest, sein Entscheid vom 27. Juli 2011
sei in Rechtskraft erwachsen und zu vollziehen.
III.
C.
C.a Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe seines Rechtsvertreters
vom 15. Mai 2012 erneut an das Bundesamt und führte aus, dass er ein
neues Asylgesuch einreiche. Er begründete das Gesuch mit der verän-
derten Lage in Sri Lanka und dem Umstand, dass er sich exilpolitisch be-
tätige.
C.b Am 7. Juni 2012 wurde der Beschwerdeführer zur Person befragt
(BzP), am 13. Juni 2012 wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt und am
14. Juni 2013 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte dabei
im Wesentlichen vor, in der Schweiz an allen Demonstrationen der LTTE
teilgenommen zu haben. Sein Foto sei auch im Internet zu sehen. Die sri-
lankische Regierung habe von allem Kenntnis. Die Teilnehmer an den
Demonstrationen hätten Warnbriefe bekommen, worin zu lesen sei, dass
alle, die für die LTTE tätig gewesen seien, zum Tode verurteilt würden.
C.c Mit Verfügung vom 4. Juli 2013 stellte das Bundesamt fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte des-
sen Asylgesuch ab. Es wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn
auf, das Land bis am 29. August 2013 zu verlassen. Auf die revisions-
rechtlichen Vorbringen werde mangels Zuständigkeit nicht eingetreten.
Der Kanton B._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauf-
tragt.
IV.
D.
D.a Mit Beschwerde vom 12. August 2013 focht der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht an. Unter Beilage einer Vielzahl von Beweismitteln beantrag-
te er in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
und wegen Verletzung der Begründungspflicht die Rückweisung der Sa-
che an das Bundesamt, eventuell zur Feststellung des vollständigen und
richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes sowie zur Neubeurteilung,
eventuell unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung
von Asyl, eventuell unter Aufhebung der Ziffern 4 und 6 des Dispositivs
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der vorinstanzlichen Verfügung die Feststellung der Unzulässigkeit oder
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm mitzuteilen, welcher
Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und
welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der In-
struktion im vorliegenden Verfahren betraut seien und welche Richter
oder Richterinnen an einem Entscheid mitwirken werden würden, und er-
suchte um Beizug des BFM-Dossiers N (…).
Für den Fall, dass die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen
werde, sei es notwendig, die notwendigen Länderinformationen beizuzie-
hen, und es sei ihm eine angemessene Frist zur Beibringung weiterer
Beweismittel einzuräumen, zudem seien die notwendigen Zeugeneinver-
nahmen vorzunehmen.
D.b Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 20. August
2013 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, hiess das Ersuchen um Bekanntgabe des
Spruchgremiums gut und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist
einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten. Dieser wurde am 4. Sep-
tember 2013 fristgerecht bezahlt.
D.c Mit Eingabe vom 4. September 2013 reichte der Beschwerdeführer
weitere Beweismittel zu den Akten (gemäss Verzeichnis des Rechtsver-
treters insgesamt 67 Dokumente).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfü-
gungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die
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frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG
und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei-
nem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Diese kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den ange-
fochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von derjenigen der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/41 E. 2
S. 529 f.).
2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergeb-
nis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen auf-
zuheben. Faktisch zieht sie damit alle Verfahren (auch solche im Voll-
zugsstadium) in Wiedererwägung, dies unbesehen der konkreten Um-
stände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei bekannt
gewordene Vorfälle zurück: Die sri-lankischen Behörden hatten tamilische
Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin stellte
das BFM in Aussicht, nicht nur diese beiden Vorfälle, sondern auch eine
allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka vertieft ab-
zuklären. Das Bundesamt geht damit selbst davon aus, dass der Sach-
verhalt, wie er der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2013 zugrunde
liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Es besteht kein Zwei-
fel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im
Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt (vgl. zu
den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
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chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt
werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen
ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich
zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn
dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint; sie muss dies aber nicht tun (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). In casu
liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei
die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und
umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation
rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten,
was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich
entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene
Verfügung ist aufzuheben. Die Sache ist zur vollständigen Sachverhalts-
feststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, wel-
ches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird,
werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechts-
mitteleingabe ist aufgrund dieser Sachlage zum heutigen Zeitpunkt nicht
einzugehen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 600.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
4.2 Der Rechtsvertreter hat zwar keine Kostennote eingereicht, doch lässt
sich der vorstehend erwähnte Aufwand zuverlässig abschätzen. Unter
Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) hat das BFM
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 2000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 4. Juli 2013 wird aufgehoben und die Sache
wird zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entschei-
dung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und C._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger