B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4564/2014
Ur t e i l vom 1 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Serbien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf;
Verfügung des BFM vom 21. Juli 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) verliess das ehemalige
Jugoslawien eigenen Angaben zufolge am 15. Oktober 1993 und reiste am
25. Oktober 1993 in die Schweiz ein, wo er am 26. Oktober 1993 in der
damaligen Empfangsstelle Kreuzlingen ein Asylgesuch einreichte (A2/7).
Mit Entscheid vom 30. Dezember 1993 wurde ihm unter Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft Asyl gewährt (A11/2).
Die Vorinstanz anerkannte die Ehefrau des Beschwerdeführers und deren
[ältestes Kind] am 10. Mai 1994 sowie [die in der Schweiz geborenen Jün-
geren Kinder] am 14. März 1995 respektive am 23. Februar 2000 ebenfalls
als Flüchtlinge und gewährte ihnen Asyl (B4/1; A19/3).
[Das älteste Kind] wurde am 9. November 2011, [das mittlere Kind] am 5.
März 2014 in der Schweiz eingebürgert.
B.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2010 teilte die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer und seiner Familie mit, dass sich die Situation in ihrem Heimatstaat
Kosovo in den letzten Jahren derart verändert habe, dass sie nicht mehr
derjenigen entspreche, die seinerzeit ihre Flucht verursacht habe, bezie-
hungsweise zur Gewährung des Asyls in der Schweiz geführt habe. Vor
diesem Hintergrund erachte sie die Voraussetzungen für eine Aberken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und einen Widerruf des Asyls gestützt auf
Art. 63 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 5 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als gegeben. Die Vo-
rinstanz bot dem Beschwerdeführer und seiner Familie Gelegenheit, zu
diesen Erwägungen Stellung zu nehmen (Akten zum Asylwiderruf B1/3).
C.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2010 nahmen der Beschwerdeführer und
seine Familie zum beabsichtigten Asylwiderruf der Vorinstanz Stellung und
führten dazu aus, dass sie serbische Staatsbürger seien und keinen An-
spruch darauf hätten, die kosovarische Staatsangehörigkeit zu erwerben.
So seien sie zwar albanischsprachig, stammten jedoch nicht aus dem Ko-
sovo, sondern aus [einer Region in Südserbien], das noch heute auf serbi-
schem Staatsgebiet liege. Im Vergleich zum Kosovo sei die politische Lage
der albanischstämmigen Bevölkerung in dieser Region nicht besser, son-
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dern schlechter geworden, werde diese doch heute noch von der serbi-
schen Polizei systematisch verfolgt und unterdrückt (Akten zum Asylwider-
ruf B2/7).
D.
Mit Schreiben vom 1. November 2010 teilte die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer und seiner Familie mit, dass sie gestützt auf die Aktenlage vorläu-
fig auf die Weiterführung des eingeleiteten Verfahrens bezüglich Aberken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf verzichte (Akten zum
Asylwiderruf B3/2).
E.
Mit Schreiben an den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und [deren jüngs-
tes Kind] vom 17. Juni 2014 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwer-
deführer gemäss Befragungsprotokoll der Versicherungsanstalt des Kan-
tons B._______ vom [2013] zugegeben habe, dass er mit der ganzen Fa-
milie wiederholt [in den Kosovo] gereist sei, um seine Verwandten zu be-
suchen. Demnach hätten er, seine Ehefrau und [sein jüngstes Kind] sich
freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt, weshalb
ihnen gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i. V. m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK
die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und ihr Asyl zu widerrufen wäre.
Dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und [seinem jüngsten Kind] wurde
Gelegenheit geboten, zu diesen Erwägungen der Vorinstanz Stellung zu
nehmen (Akten zum Asylwiderruf B5/4).
F.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2014 nahmen der Beschwerdeführer, seine Ehe-
frau und [sein jüngstes Kind] diese Gelegenheit wahr und führten zur be-
absichtigten Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft respektive zum be-
absichtigten Asylwiderruf aus, sie seien ein paar Mal zusammen nach Al-
banien gereist, um mit ihren Verwandten die Ferien zu verbringen. Anläss-
lich des Todes seines Vaters sei der Beschwerdeführer im Jahr 2009 alleine
in den Kosovo gereist. Im Jahr 2013 habe er sich erneut in den Kosovo
begeben, um seine gesundheitlich stark angeschlagene Mutter, welche seit
Jahren nicht mehr laufen könne und depressiv sei, zu besuchen. Wie be-
reits in ihrer Eingabe vom 13. Oktober 2010 machten der Beschwerdefüh-
rer, seine Ehefrau und [sein jüngstes Kind] zudem geltend, nicht kosovari-
sche, sondern serbische Staatsangehörige zu sein, da sie aus [einer Re-
gion in Südserbien], das sich auf dem heutigen Staatsgebiet Serbiens be-
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finde, stammten. Auch hätten sie angesichts dieses Umstands keinen An-
spruch darauf, Identitätsdokumente und Reisepapiere der Republik Ko-
sovo zu erwerben (Akten zum Asylwiderruf B6/3).
G.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2014 – eröffnet am 22. Juli 2014 – wurde die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und [seines
jüngsten Kindes] aberkannt und ihr Asyl widerrufen. Zur Begründung führte
die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe gemäss Befragungsproto-
koll der Versicherungsanstalt des Kantons B._______ vom [2013] zugege-
ben, dass er mit der ganzen Familie wiederholt nach [in den Kosovo] ge-
reist sei, um seine Verwandten zu besuchen. Im Rahmen des rechtlichen
Gehörs habe der Beschwerdeführer dem BFM gegenüber zwar darauf hin-
gewiesen, dass er nur zweimal dort gewesen sei, um seine Eltern zu be-
suchen; indes sei davon auszugehen, dass er bedeutend öfter im Kosovo
gewesen sei, als er gewillt gewesen sei, zuzugeben, habe er den kantona-
len Behörden doch meist nur so viel preisgegeben, wie man ihm habe
nachweisen können. Auch habe er sich öfter in Widersprüche verstrickt.
Sodann habe er anlässlich der ersten Befragung der Sozialversicherungs-
anstalt vom [2013] noch abgestritten, dass er in den vergangenen zwanzig
Jahren in der Heimat gewesen sei, während er in der zweiten Befragung
vom [2013] schliesslich – unter Vorhalt einer neueren Fotografie mit seiner
Mutter – zugegeben habe, mehrfach in den Kosovo gereist zu sein. Ange-
sichts der übrigen wahrheitswidrigen Angaben des Beschwerdeführers ge-
genüber der Sozialversicherungsanstalt mit Bezug zu seinen gesundheitli-
chen Beschwerden, sei seine persönliche Glaubwürdigkeit zudem nicht ge-
geben. Die von der Rechtsprechung konkretisierten kumulativen Voraus-
setzungen dafür, dass davon ausgegangen werden könne, eine Person
habe sich im Sinne von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK freiwillig unter den Schutz
des Landes gestellt, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, seien somit
vorliegend erfüllt.
Ausserdem seien die Voraussetzungen für den generellen Asylwiderruf er-
füllt, weil sich die Lage im Kosovo grundlegend verändert habe und nicht
mehr derjenigen entspreche, die seinerzeit dazu geführt habe, dass der
Beschwerdeführer, seine Frau und [sein jüngstes Kind] als Flüchtlinge gäl-
ten. So sei der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen kosova-
rischer Staatsangehöriger, sei er zwischen 1971 und 1983 doch [im Ko-
sovo] zur Schule gegangen und habe – mit Ausnahme eines [mehrjährigen]
Gefängnisaufenthalts in (...), Kroatien – doch bis zu seiner Ausreise dort
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gelebt. Auch sei seine Licna Karta am [1991] [im Kosovo] ausgestellt wor-
den. Überdies lebten seine Eltern bis heute im Kosovo. Aufgrund des
Staatsangehörigkeitsgesetzes der Republik Kosovo seien somit sowohl
seine Eltern als auch er selbst als kosovarische Staatsangehörige anzuse-
hen. Dasselbe gelte aufgrund der Heirat mit dem Beschwerdeführer auch
für dessen Ehefrau. Angesichts dessen hätte dem Beschwerdeführer und
seiner Familie bereits im Rahmen des am 8. Oktober 2010 eingeleiteten
ersten Asylwiderrufsverfahrens die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und
das Asyl widerrufen werden müssen. Dies sei indes aufgrund eines Kanz-
leifehlers unterblieben.
H.
Mit Eingabe vom 16. August 2014 (Poststempel) fochten der Beschwerde-
führer, seine Ehefrau und [sein jüngstes Kind] die BFM-Verfügung vom
21. Juli 2014 an und beantragten sinngemäss die Aufhebung des vor-in-
stanzlichen Entscheids, die Feststellung der nach wie vor bestehenden
Flüchtlingseigenschaft und den Verzicht auf den Widerruf des Asyls. Zur
Begründung führten sie aus, der Beschwerdeführer habe bezüglich seiner
Rückkehr in den Kosovo immer die Wahrheit gesagt und sei lediglich zwei
Mal, alleine, dorthin gereist – im Jahr 2009, als sein Vater gestorben sei,
und im Jahr 2013, weil seine Mutter sehr krank gewesen sei. Dabei sei er,
weil er aus Südserbien stamme und die Grenze zwischen Albanien und
dem Kosovo in den Sommermonaten offen sei, jeweils mit seinem Perso-
nalausweis in den Kosovo und zurück nach Albanien gereist.
Zur kosovarischen Staatsangehörigkeit führten sie schliesslich erneut aus,
der Beschwerdeführer sei zwar im Kosovo, wo er mit seinen Eltern in den
1970er Jahren hingezogen sei, aufgewachsen, jedoch in [einem Ort in Süd-
serbien] auf dem heutigen Staatsgebiet Serbiens geboren. Folglich sei er
nie kosovarischer Staatsbürger gewesen. Auch habe die kosovarische Bot-
schaft in Bern dem Beschwerdeführer im Jahr 2010 auf Anfrage hin mitge-
teilt, dass es für ihn schwierig werde, die kosovarische Staatsangehörigkeit
zu erwerben, da er aus einem anderen Land stamme.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2014 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung entfaltet
und der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und [sein jüngstes Kind] für die
Dauer des Verfahrens weiterhin als asylberechtigte Flüchtlinge gelten. Zu-
dem verzichtete das Gericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
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J.
Mit Schreiben vom 21. August 2014 teilte [das Migrationsamt] B._______
dem BFM unter Beilage der entsprechenden Verzichtserklärungen mit,
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers und [deren jüngstes Kind], [Letz-
teres] vertreten durch [die] Eltern, unterschriftlich angegeben hätten, auf
die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl zu verzichten, und ihre Reiseaus-
weise gemäss Abkommen vom 28. Juli 1951 zurückgegeben hätten, wobei
der Ehefrau des Beschwerdeführers im Gegenzug ihre Licna Karta ([…])
retourniert worden sei. Der Beschwerdeführer seinerseits halte an der für
sich eingereichten Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 21. Juli
2014 fest, weshalb ihm seine Licna Karta ([…]) nicht zurückgegeben wor-
den sei.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2014 bot das Gericht dem Be-
schwerdeführer, seiner Ehefrau und [seinem jüngsten Kind] Gelegenheit,
sich dazu zu äussern, dass das Verfahren der Ehefrau und [des jüngsten
Kindes] angesichts ihres Verzichts auf die Flüchtlingseigenschaft und das
Asyl voraussichtlich abgeschrieben und für den Beschwerdeführer alleine
fortgeführt würde.
L.
Mit Eingabe vom 5. September 2014 nahm der Beschwerdeführer dazu
Stellung und reichte den ihn und seine Ehefrau betreffenden Geburts-
schein [einer Gemeinde in Südserbien] vom 15. Juli 2014 respektive 22.
August 2014 (im Original) sowie eine ihn und seine Ehefrau betreffende
Bestätigung des serbischen Staates, wonach sie serbische Staatsangehö-
rige seien, ebenfalls vom 15. Juli 2014 respektive 22. August 2014 (im Ori-
ginal) ein.
M.
Mit Entscheid vom 22. September 2014 schrieb das Gericht das Verfahren
der Ehefrau und [des jüngsten Kindes] unter der Verfahrensnummer E-
5327/2014 ab. Gleichzeitig hielt es für das Verfahren des Beschwerdefüh-
rers fest, dass dieses unter der Verfahrensnummer E-4564/2914 fortge-
führt wird.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM respektive das SEM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch
vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Mit Beschwerde kann in Bezug auf das Asylgesetz die Verletzung von Bun-
desrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens)
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den
Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flücht-
lingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach
Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 FK vorliegen. Gemäss Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK fällt eine
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Person dann nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und ihr Flücht-
lingsstatus endet, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Lan-
des, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat.
4.
4.1 Die Vorinstanz stützt ihren Asylwiderruf und die Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C
Ziff. 1 FK. Sie begründet die Anwendung dieser Bestimmungen im Wesent-
lichen damit, dass aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdefüh-
rers im Rahmen der Befragung durch die Sozialversicherungsanstalt des
Kantons B._______ vom [2013] davon auszugehen sei, dass der Be-
schwerdeführer nicht nur die zugegebenen zwei Male, sondern bedeutend
öfter in den Kosovo zurückgekehrt sei.
4.2 Der Beschwerdeführer gibt zu, seit der Asylgewährung in der Schweiz
am 30. Dezember 1993 zwei Mal in den Kosovo gereist zu sein, zum ersten
Mal im Jahr 2009, weil sein Vater gestorben sei, zum zweiten Mal im Jahr
2013, um seine schwer kranke Mutter, die nicht mehr laufen könne und
depressiv sei, zu besuchen. Während diese beiden eingestandenen Rei-
sen wohl aus einer moralischen Verpflichtung heraus angetreten wurden,
weshalb fraglich sein könnte, ob sie gemäss Rechtsprechung für sich al-
leine bereits genügen würden, um die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers abzuerkennen (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 9 S. 105 f.
m.w.H.), können den Akten tatsächlich gewisse Indizien dafür entnommen
werden, die auf eine häufigere Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Kosovo, als die von ihm zugegebenen zwei Mal, hindeuten.
Ob dem Beschwerdeführer deshalb vorgehalten werden kann, er habe sich
freiwillig unter den Schutz des Kosovo gestellt und damit verdeutlicht, dass
ihm subjektiv die Furcht vor Verfolgung fehle (vgl. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK),
kann vorliegend indessen offengelassen werden. So überzeugen die Aus-
führungen der Vorinstanz bezüglich der kosovarischen Staatsangehörig-
keit des Beschwerdeführers – eine weitere Voraussetzung von Art. 1 Bst.
C Ziff. 1 FK – nicht. Zwar stellen die in der angefochtenen Verfügung an-
geführten Argumente, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger des
Kosovo, weil er zwischen 1971 und 1983 [im Kosovo] zur Schule gegangen
sei, bis zu seiner Ausreise im Jahr 1993 dort gelebt habe, eine am [1991]
[im Kosovo] ausgestellte Licna Karta besitze und seine Eltern bis heute im
Kosovo lebten, Hinweise dafür dar, dass er tatsächlich Bürger des Kosovo
ist. Gemäss Staatsangehörigkeitsgesetzes der Republik Kosovo vom 31.
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Juli 2013 (StAG-K) ist es für den Erwerb der kosovarischen Staatsangehö-
rigkeit durch eine im Ausland lebende Person jedoch erforderlich, dass
diese auf dem heutigen Staatsgebiet des Kosovo geboren (Art. 16 StAG-
K) respektive als Person mit ständigem Wohnsitz auf dem heutigen Staats-
gebiet des Kosovo per 1. Januar 1998 registriert wurde (Art. 32 StAG-K;
vgl. zum Ganzen Entscheid des BVGer E-2749/2011 vom 24. März 2015
E. 6). Während der erste Anknüpfungspunkt gemäss der vom Beschwer-
deführer eingereichten Geburtsurkunde, wonach er in [einem Ort in Süd-
serbien] auf dem heutigen Staatsgebiet Serbiens geboren wurde (vgl. Ak-
ten zum Asylwiderruf B2/7 sowie die Eingabe vom 5. September 2014),
bereits nicht erfüllt sein kann, ist mit den zuvor wiedergegebenen Argumen-
ten der Vorinstanz noch nicht belegt, dass der Beschwerdeführer per 1.
Januar 1998 als Person mit ständigem Wohnsitz auf dem heutigen Staats-
gebiet des Kosovo registriert war. So hielt er sich im Jahr 1993 bereits in
der Schweiz auf, wo ihm Ende 1993 Asyl gewährt wurde. Es ist mithin ab-
zuklären, ob der Beschwerdeführer am 1. Januar 1998 trotzdem weiterhin
im Kosovo registriert war und dort damit offiziell seinen ständigen Aufent-
halt hatte, und ob er gestützt darauf oder allenfalls gestützt auf andere
Gründe die kosovarische Staatsbürgerschaft erwerben könnte.
4.3 Vorliegend kann auch nicht abschliessend beurteilt werden, ob eine
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaf und ein Widerruf des Asyls ge-
stützt auf Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK möglich wäre. So kam das Bundesverwal-
tungsgericht im Urteil D-1213/2011 vom 30. Januar 2015 (als Referenzur-
teil publiziert) zwar zum Schluss, dass sich die Lage im Kosovo für Perso-
nen mit albanischer Volkszugehörigkeit in einer für einen Asylwiderruf rele-
vanten Weise geändert hat, weshalb auch die Umstände, wonach eine Per-
son es gemäss Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK nicht mehr ablehnen könne, den
Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen, weggefallen sind. In-
des ist die kosovarische Staatsangehörigkeit ebenfalls Voraussetzung für
eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Asylwiderruf nach
Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK, weshalb für eine Anwendung dieser Bestimmung
ebenfalls weitergehende Abklärungen im Sinne von Erwägung 4.2 notwen-
dig wären.
5.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
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stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz-
lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,
wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Wie in Erwägung 4.2 und 4.3 festgehalten, besteht vor dem Hintergrund
des Staatsangehörigkeitsgesetzes der Republik Kosovo vom 31. Juli 2013
Unklarheit darüber, ob der Beschwerdeführer als Staatsbürger des Kosovo
gilt und der Kosovo mithin als sein Heimatstaat angesehen werden kann.
Da sich die dazu notwendigen Abklärungen umfangreich gestalten dürften,
würden sie den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen. Folglich ist
es angezeigt, die Sache zur Vornahme der dargelegten Abklärungen und
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung
vom 21. Juli 2014 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61
Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen sowie richtigen Sachverhaltsermitt-
lung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten und das Beschwerdedossier,
das ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird,
werden dem SEM zugestellt.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwer-
deinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen
werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführer im Beschwerde-
verfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche unverhältnismäs-
sig hohen Kosten ihm entstanden sein könnten, weshalb ihm keine Ent-
schädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4564/2014
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 21. Juli 2014 wird aufge-
hoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurtei-
lung ans SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird keine Partei-
entschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: