Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4565/2008
U r t e i l v om 2 6 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien A._______, geboren am (…), Iran,
vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur
Kanonengasse, Militärstrasse 76, Postfach 2115,
8021 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (2. Asylverfahren);
Verfügung des BFM vom 6. Juni 2008 / N (…) .
E4565/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; seit 1. Januar 2005: BFM)
wies mit Verfügung vom 25. Januar 2001 ein am 29. Juni 2000
eingereichtes Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
A.b. Die am 27. Februar 2001 dagegen erhobene Beschwerde wurde mit
Urteil der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) vom 9. Juli 2001 gutgeheissen, die Verfügung aufgehoben und das
BFF angewiesen, die Angelegenheit neu zu beurteilen.
A.c. Das BFF wies das Asylgesuch mit Verfügung vom 23. August 2002
erneut ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
A.d. Die dagegen am vom 20. September 2002 erhobene Beschwerde
wurde mit Urteil der ARK vom 25. Februar 2003 abgewiesen.
A.e. Auf das am 17. Dezember 2004 eingereichte Revisionsgesuch
wurde mit Urteil der ARK vom 13. Januar 2005 nicht eingetreten.
A.f. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen einer polizeilichen
Personenkontrolle im Kanton (…) am 18. April 2007 angetroffen und
wegen des Verdachts auf illegalen Aufenthalt verhaftet und befragt.
B.
B.a. Am 27. April 2007 liess der Beschwerdeführer beim BFM unter
Beilage von 18 Beweismitteln ein zweites Asylgesuch stellen mit den
Anträgen, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei er wegen
Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
aufzunehmen. Er ersuchte um Anordnung vollzugshindernder
Massnahmen, Ausstellung eines neuen Asylbewerberausweises,
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Asylgesuch wurde begründet mit dem Umstand, dass sich seit dem
25. Februar 2003 neue Tatsachen ergeben hätten. Er sei ein aktives
Mitglied der (eine iranische Oppositionspartei) geworden und nehme seit
Januar 2005 regelmässig an deren Kundgebungen und Demonstrationen
E4565/2008
Seite 3
teil. Die (eine iranische Oppositionspartei) habe sich darauf spezialisiert,
Missstände und Menschenrechtsverletzungen im Iran offen
anzuprangern. Er habe sich auch mit Exponenten der Oppositionsszene
am 25. Januar 2005 getroffen, namentlich mit (…). Am 10. Februar 2005
habe er gegenüber der iranischen Botschaft in Bern an der von der
Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) organisierten
Kundgebung teilgenommen. Es seien viele weitere Aktionen der (eine
iranische Oppositionspartei), meist in (…) oder (…), gefolgt, für welche er
teilweise verantwortlich gezeichnet oder sich jedenfalls daran beteiligt
habe. Im Februar 2007 habe seine Bewegung mit (andere iranische
Oppositionsparteien) in einer grösseren Kundgebung vor der iranischen
Botschaft in Bern und anlässlich des 28. Jahrestag der Gründung der
Republik Iran gegen das iranische Regime protestiert. Am 8. März 2007
hätten Mitglieder der (diverse iranische Oppositionsparteien)
demonstriert. Er weise nun ein politisches Profil auf, das glaubhaft sei
und ihn von der Masse der exilpolitisch tätigen Iranern in Westeuropa
herausragen lasse. Er sei bei einer Rückkehr in den Iran wegen seiner
exilpolitischen Aktivitäten in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise
gefährdet und erfülle die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft;
ein Wegweisungsvollzug sei unzulässig.
B.b. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2007 forderte das BFM unter
Androhung des Nichteintretens auf das Asylgesuch die Leistung eines
Gebührenvorschusses, der in der Folge fristgerecht geleistet wurde.
B.c. Mit Schreiben vom 19. September 2007 reichte der Rechtsvertreter
eine 34 Namen umfassende Mitgliederliste der (eine iranische
Oppositionspartei) ein, auf dem sein Mandant namentlich und mit seiner
NNummer aufgeführt ist. Weiter wurde diverse Teilnahmen des
Beschwerdeführers an Aktionen der (eine iranische Oppositionspartei) in
(…) geltend gemacht und durch Fotos und weitere Beweismittel belegt.
Gewisse Aktionen seien im Internet abrufbar.
B.d. Mit im Schuldspruch rechtskräftig gewordenem Urteil des (ein
Gericht) vom 24. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen
illegalen Aufenthalts schuldig gesprochen. Im Strafpunkt wurde gegen
das Urteil Berufung erhoben.
B.e. Mit Schreiben vom 12. März 2008 teilte der Rechtsvertreter mit, sein
Mandant übe weiterhin für die (eine iranische Oppositionspartei) die
Funktion eines Hauptverantwortlichen aus. Name und Funktion seien im
E4565/2008
Seite 4
Internet abrufbar. Es folgte eine Auflistung von weiteren
Kundgebungsteilnahmen im Jahr 2007 und 2008 in (…) mit Fotos und
Kopien der Flugblätter. Weiter sei seine Teilnahme an der Kundgebung
vom 8. März 2008 gegen die Aufhebung der GeschlechterApartheit im
Internet dokumentiert. Schliesslich liess der Beschwerdeführer ein
persönliches Unterstützungsschreiben der (...)vom 2. März 2008
einreichen.
B.f. Das BFM hörte am 29. April 2008 den Beschwerdeführer zu den
Beweggründen des zweiten Asylgesuchs an. Im Rahmen dieser
Befragung gab er an, einen iranischen Identitätsausweis
(Schenasnameh) zu besitzen. Er sei bereit, diesen dem BFM
einzureichen, wenn Gewähr geboten sei, dass er nicht in den Iran
zurückgeschafft werde. Er sei seit ungefähr dem 25. Januar 2005 Mitglied
der (eine iranische Oppositionspartei). Er sei der Organisation
beigetreten, weil Präsident Katami das Volk belogen habe. Die Regierung
handle rücksichtslos, das Volk werde unterjocht und martialisch bestraft.
Jeder Widerstand gegen das Regime werde im Keim erstickt. Die
Volksmiliz (Basidjis) habe freie Hand. Die (eine iranische
Oppositionspartei) trete deshalb für die Wahrung der Menschenrechte ein
und prangere die Fehlentwicklungen im Iran öffentlich an. Er sei
mittlerweile Koordinator der (eine iranische Oppositionspartei) und plane
und organisiere die Veranstaltungen der Organisation in der Schweiz. Er
unterstehe direkt (...), dem Vorsitzenden respektive Generalsekretär der
(eine iranische Oppositionspartei) in der Schweiz. Beispielsweise habe er
kürzlich den Internationalen Tag der Frau vom 8. März 2008
mitorganisiert, die nötigen Bewilligungen hierfür eingeholt und bezüglich
Präsentation der Information zur Situation im Iran Vorschläge gemacht.
Nachdem er via Internet die Absprachen mit der (...)getätigt habe, seien
von dieser die entsprechenden deutschen Texte druckreif verfasst und an
ihn geliefert worden. Er habe in der Folge die nötigen Kopien erstellt und
sie später an Interessierte verteilt. Die Organisation und Durchführung
der Veranstaltungen beanspruche jeweils viel Zeit und Arbeit.
B.g. Am 30. April 2008 reichte er den iranische Identitätsausweis ein.
B.h. Am 27. Mai 2008 ersuchte er um Akteneinsicht, die ihm vom BFM
am 29. Mai 2008 gewährt wurde.
B.i. Das BFM wies mit Verfügung vom 6. Juni 2008, eröffnet am 9. Juni
2008, das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die
E4565/2008
Seite 5
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete den
Vollzug und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–.
C.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2008 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die BFMVerfügung mit
den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventualiter
sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In formeller Hinsicht beantragte er die Rückerstattung der
von der Vorinstanz erhobenen Gebühr, die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses.
Mit der Beschwerde wurden Kopien einer Vollmacht und der
angefochtene Verfügung, Fotos, ein Bericht der Demonstration vom 6.
Juni 2008 sowie eine Fürsorgebestätigung vom 9. Juni 2008 eingereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2008 sah das
Bundesverwaltungsgericht von der Erhebung eines Kostenvorschusses
ab, verschob die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung auf später und lud das BFM zur
Vernehmlassung ein.
E.
Mit Vernehmlassung vom 15. Juli 2008, die dem Beschwerdeführer am
18. Juli 2008 zur Kenntnis gebracht wurde, stellte das BFM fest, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen
würden, und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Das Obergericht des Kantons (…) bestrafte den Beschwerdeführer im
Berufungsverfahren (vgl. vorn sub A.f und B.d) am 12. September 2008
mit einer nicht aufschiebbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen.
G.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2008, 10. Februar, 6. Mai, 31. August und
31. Oktober 2009 reichte der Beschwerdeführer
Sachverhaltsergänzungen und die folgenden Beweismittel zu den Akten:
E4565/2008
Seite 6
eine Kopie und Übersetzung des iranischen Identitätsausweises;
Fotos oder/und Hinweise (beispielsweise Flyer, EMailausdrucke,
Hinweise auf Dokumentationen in Rundfunk, Video [Youtube] und
anderen Internet und Medienforen) zu den Aktionen vom 1. und 2. Mai,
10. und 19. Juli, 16. August, 10. Oktober, 15. November, 6. und 15.
Dezember 2008, 8. und 12. März, 3., 12. und 24. Juni, 9., 24. und 25.
Juli, 4. und 15. August, 10. Oktober 2009;
eine Bestätigung vom 22. Januar 2009 betreffend seine Wahl zum
Vizepräsidenten der (eine iranische Oppositionspartei).
H.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2010 liess der Beschwerdeführer weitere
Sachverhaltsergänzungen und Beweismittel nachtragen, namentlich zu
den Aktionen vom 11. Februar 2010 in Bern vor der iranischen Botschaft,
vom 15. Februar 2010 in Genf in der Nähe des Sitzes der United Nations,
und zu weiteren Kundgebungen vom 14. Mai 2010, 5. und 12. Juni 2010.
I.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2011 teilte der Beschwerdeführer mit, (ein
Verwandter) sei vom iranischen Staatssicherheitsdienst unter dem
Vorwand, es gebe Fragen zu seiner zwei Wochen vorher erfolgten
beruflichen Beförderung, vorgeladen, verhört und umgehend verhaftet
worden. (ein Verwandter) habe sich seit den Studentenprotesten des
Jahres 1999 aktiv im Rahmen der Studentenbewegung gegen das
aktuelle Regime betätigt. Die Verhaftung sei im (…) 2010 erfolgt und zwar
weil die Behörden geglaubt hätten, dass er es ihm (dem
Beschwerdeführer) nachmachen und untertauchen könnte. (ein
Verwandter) lasse sich in seinem Verfahren anwaltlich vertreten. Der
Anwalt habe nach Wochen der Haft erstmals Zugang zum (ein
Verwandter) erhalten und bei seinem Besuch erfahren, dass das
politisches Engagement seines Mandanten, sein Kontakt zu
Oppositionellen im Ausland und weitere unbekannte Gründe zur
Verhaftung geführt hätten. Den Computer des (ein Verwandter) und
weitere Beweismittel oppositioneller Art hätten die Sicherheitskräfte
bereits beschlagnahmt. Im (…) 2011 sei (ein Verwandter) aus der Haft
freigekommen, ohne dass das hängige Verfahren gegen ihn eingestellt
worden wäre. (ein Verwandter) habe die Auflage erhalten, die
Heimatstadt nicht zu verlassen. Der Beschwerdeführer gab in diesem
Kontext an, er sei seit dieser Zeit mehrmals unter der Identität seines (ein
Verwandter) per "(…)" angeschrieben worden. Er könne dazu mit
Sicherheit sagen, dass diese Anfragen nicht von seinem (ein Verwandter)
E4565/2008
Seite 7
stammen würden. Er vermute daher, dass der Sicherheitsdienst
belastendes Material für das Strafverfahren gegen seinen (ein
Verwandter) sammle. Aus diesen Gründen habe er sich entschlossen,
sein politisches Engagement in der Schweiz vorübergehend zu
reduzieren, um seinen (ein Verwandter)im Iran nicht zu gefährden. Er
vermeide zur Zeit weitestgehend öffentliche Auftritte, stehe aber weiterhin
seinen politischen Freunden als politischer Ansprechpartner zur
Verfügung. Am (…) 2010 sei er auf diese Weise beispielsweise
Mitorganisator der Grossdemonstration in Genf gewesen.
J.
Die nach richterlicher Aufforderung eingereichte Honorarnote des
Rechtsvertreters im Gesamtbetrag von Fr. 3654.70 datiert vom 16.
August 2011.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsgrundes des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
E4565/2008
Seite 8
beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl, sofern keine
Asylausschlussgründe vorliegen (Art. 2 Abs. 1, Art. 49, Art. 50 55 AsylG).
2.2. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
Als Flüchtlinge gelten auch Personen, die erst durch ihre Ausreise aus
dem Heimat oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der
Ausreise ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind (sog. subjektive
Nachfluchtgründe). Massgebend für die Annahme subjektiver
Nachfluchtgründe ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der
asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen
bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten
muss.
2.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG). Diese Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht
E4565/2008
Seite 9
im Sinne von Art. 3 AsylG sind auch massgebend bei der Ermittlung
subjektiver Nachfluchtgründen.
2.4. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54
AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen,
da der Vollzug der Wegweisung in den verfolgenden Heimatstaat
unzulässig ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Asylausschlussgrund von Art. 54
AsylG ist absolut zu verstehen und unabhängig davon anzuwenden, ob
Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht. Nicht
von Interesse ist daher, was die asylsuchende Person durch ihre
exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat.
3.
3.1. Das BFM begründete die angefochtene Verfügung mit dem
Umstand, im abgeschlossenen Asylverfahren habe der Beschwerdeführer
nicht glaubhaft darlegen können, aus politischen Gründen im Iran
Festnahmen und Vorladungen ausgesetzt gewesen zu sein. Somit könne
er als Gegner des Regimes im Zeitpunkt der Ausreise nicht im Fokus
iranischer Behörden gestanden sein und es sei demzufolge auch nicht
davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter
spezieller Beobachtung der iranischen Behörden gestanden habe. Zwar
gebe er an, als Organisator und Planer für einen Teil der Aktionen der
(eine iranische Oppositionspartei) verantwortlich gewesen zu sein. Aus
den Schilderungen liesse sich jedoch nicht ableiten, dass er ein
überdurchschnittliches politisches Profil im Rahmen der (eine iranische
Oppositionspartei) beziehungsweise der exilpolitischen Szene der Iraner
in der Schweiz bekleidet habe. Was die Internetauftritte betreffe dürfte es
den iranischen Behörden nicht möglich sein, die riesigen Mengen an im
Internet kursierenden Informationen und Dokumenten gezielt und
umfassend zu überwachen. Zudem sei davon auszugehen, dass die
iranischen Behörden politische Aktivisten und Regimegegner, die eine
reelle Gefahr für ihr herrschendes politisches System darstellen würden,
von anderen Personen unterscheiden könnten, die sich oft zeitlich
befristet mit exilpolitischen Tätigkeiten in engem Zusammenhang mit
einem hängigen Asylgesuch engagieren. Der Beschwerdeführer sei
aufgrund seines durchschnittlichen politischen Profils keine Gefahr für
das iranische System. Er würde mit hoher Wahrscheinlichkeit bei einer
Rückkehr in den Iran nicht verfolgt. Die geltend gemachten subjektiven
Nachfluchtgründe würden den Anforderungen an die
E4565/2008
Seite 10
Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, weshalb der Beschwerdeführer
nicht als Flüchtling anerkannt werde.
3.2. Der Argumentation des BFM wurde in der Beschwerde und den
Ergänzungen im Wesentlichen auf die seit 25. Januar 2005 die
aktenkundigen exilpolitischen Veranstaltungen und Aktionen
entgegengehalten, die mit unzähligen Beweismitteln dokumentiert
und/oder im Internet abrufbar seien. Insbesondere habe der
Beschwerdeführer mit verschiedenen Organisationen
zusammengearbeitet, so mit der (…). Beispielweise habe er am 6. Juni
2008 vor dem Sitz der International Labor Organisation in einer von der
WCP und IFIR organisierten Kundgebung demonstriert, habe den
Rauswurf des Irans aus der ILO gefordert und die ILO im Auftrag der
Oppositionsbewegung als Delegationsteilnehmer aufgefordert, die
iranische Delegation in Genf nicht zu empfangen. Neben ihm hätten
(diverse Persönlichkeiten exiliranischen Bewegungen), agiert. Die
Zeitschrift der (eine iranische Oppositionspartei) und die Internetseite der
(eine iranische Oppositionspartei) hätten mit Bild über die Aktion
berichtet. Auf der Foto sei er zu erkennen. In Weiterführung der Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts sei die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zu anerkennen; ein Wegweisungsvollzug sei
unzulässig und zudem unzumutbar.
3.3. Der Beschwerdeführer reichte mit Verweis auf seine bisherigen
politischen Tätigkeiten in der Schweiz eine Fülle von Beweismitteln und
Belegstellen seiner politischen Aktionen ein. Die geltend gemachten
Aktivitäten und Rollen innerhalb der exiliranischen Szene der Schweiz
wurden im Kern vom BFM nicht in Frage gestellt. Der Beschwerdeführer
war erwiesenermassen in der Schweiz seit Januar 2005 respektive
seinem zweiten Asylgesuch bis zumindest (…) 2010 regelmässig
öffentlich politisch tätig. Es kann im Folgenden – was die Aktivitäten und
Rollen des Beschwerdeführers in der Schweiz betrifft – weitgehend auf
dessen Darstellungen abgestellt werden.
4.
Vorab ist festzustellen, dass das vorinstanzliche Verfahren – auch wenn
der Beschwerdeführer formell um Asyl nachgesucht hat – sich inhaltlich
auf die Geltendmachung und Prüfung von subjektiven Nachfluchtgründen
beschränkte. Auch auf Beschwerdestufe ist trotz der weitergehenden
Formulierung des Beschwerdeantrags auf Asylerteilung die einzige
strittige Frage, ob der Beschwerdeführer wegen subjektiver
Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und deswegen in
E4565/2008
Seite 11
Nachachtung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen ist. Namentlich ist aus der mit Eingabe vom 23.
Februar 2011 geltend gemachten Verhaftung (ein Verwandter)des
Beschwerdeführers nicht zu schliessen, Letzterer sei neu auch wegen
drohender Reflexverfolgung zum Flüchtling geworden. Dies wird denn
auch in keiner Weise geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat mithin
weder im Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erfüllt noch
ist er aufgrund objektiver Nachfluchtgründe nachträglich zum Flüchtling
im Sinne von Art. 3 AsylG geworden ist.
Damit ist die Beschwerde jedenfalls hinsichtlich des – trotz
anderslautender Begründung – in der Beschwerdeschrift ausdrücklich
formulierten Antrages auf Asylgewährung in diesem Punkt (Dispositiv
Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung) abzuweisen.
5.
5.1. Die vom Beschwerdeführer in zahllosen Beweismitteln (darunter
Fotoaufnahmen, die ihn anlässlich von Standaktionen, Kundgebungen,
Sitzungen oder Kongressen zeigen) dokumentierten exilpolitischen
Tätigkeiten gehen deutlich über das hinaus, was typisch ist für iranische
Staatsangehörige, "die sich oft zeitlich befristet und mit Tätigkeiten der
oben beschriebenen Art und in engem Zusammenhang mit einem
hängigen Asylverfahren exilpolitisch engagieren" (so die Formulierung der
Vorinstanz in der angefochten Verfügung, S. 4 oben). Im Gegensatz zur
Auffassung des BFM ist angesichts der Anzahl, aber noch viel mehr
wegen der Qualität der belegten Exiltätigkeiten grundsätzlich von einer
qualifizierteren exilpolitischen Aktivität und Rolle des Beschwerdeführers
in der Schweiz auszugehen. Er war offensichtlich nicht einfach Mitläufer,
sondern spielte (beziehungsweise spielt) in exilpolitischen Kreisen seiner
Landsleute und bei der Vorbereitung und Durchführung solcher Aktionen
eine führende Rolle – wie die Fotos belegen ist er oft inmitten der
politischen Führungsriege, im Zentrum oder an der Spitze einer
Kundgebung anzutreffen –, führte oft das Wort und trat gegenüber der
Presse und der Öffentlichkeit in erkennbarer und in der Wortwahl
deutlicher Weise auf. Der Beschwerdeführer war zudem mehrfach
Ansprechpartner der (eine iranische Oppositionspartei) gegenüber den
schweizerischen Behörden und diverser Kantone im Rahmen
verschiedener Aktionen gewesen. Die Kontakte des Beschwerdeführers
zur bekannten (...) und zu anderen Exponenten der exiliranischen
Oppositionsbewegungen sind nachgewiesen und konnten in der
Öffentlichkeit erkannt werden. Insbesondere hat sich der
E4565/2008
Seite 12
Beschwerdeführer stark exponiert, als er im Rahmen der Mitorganisation
und der anschliessenden Demonstrationen in Bern (iranische Botschaft)
und in Genf (ILO) den iranischen Behörden durch die Themenwahl und
seinen Forderungskatalog negativ aufgefallen sein musste. Seine
Forderungen und das in der Öffentlichkeit erfolgte und von der Presse
aufgegriffene Anschwärzen des iranischen Regimes bei den
internationalen Organisationen dürften ihn mitunter als hartnäckigen
Gegner des heutigen iranischen Machtapparats erkennbar gemacht
haben. Als delegierter Gesprächsunterhändler im Rahmen der in Genf
aufgetretenen exiliranischen Opposition dürfte er mit Leichtigkeit
identifizierbar gewesen sein. Bei diesen Aktionen, über welche auch im
Fernsehen berichtet wurde, traf er den iranischen Staat in einem
sensiblen Bereich. Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass der
Beschwerdeführer iranischen Spitzeln bei diesen Aktionen aufgefallen
und von ihnen beobachtet und fichiert worden ist. Die offiziellen
iranischen Kreise dürften über die nicht unbedeutende Rolle und die
Aktivitäten des Beschwerdeführers, namentlich bei der (eine iranische
Oppositionspartei) in der Schweiz, im Bild sein. Da der Beschwerdeführer
über das Netzwerk exiliranischer Oppositionskreise und ihre Kontakte in
der Schweiz und verschiedenen europäischen Ländern Europas eine
Vielzahl von exilpolitisch aktiven Landsleuten mit Führungsfunktionen
kennengelernt haben wird und über Jahre organisatorische und
planerische Aufgaben ausgeführt hat, dürften die iranischen
Sicherheitsbehörden an einer Informationsgewinnung durchaus Interesse
haben.
Als im erwähnten Ausmass exilpolitisch tätige Führungsperson der
iranischen Exilszene hätte der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr
in sein Heimatland mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen,
bereits bei der Einreise einem Verhör unterzogen und in der Folge
inhaftiert zu werden. Hinsichtlich der zu erwartenden Verhöre und seiner
Behandlung während der Untersuchungen und der Inhaftierung ist
aufgrund der dem Gericht in anderen Fällen bekannt gewordenen
Handlungsweisen der iranischen Staates und seiner Organe mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass seitens der iranischen
Sicherheitsbehörden Menschenrechtsverletzungen begangen werden,
welche die Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG
erreichen. Somit hat der Beschwerdeführer eine objektiv nachvollziehbare
begründete Furcht, nach einer Rückkehr in den Iran verfolgt zu werden.
Angesichts der weitreichenden Vollmachten und Macht iranischer
Sicherheits und Geheimdienste ist auszuschliessen, dass er in seinem
E4565/2008
Seite 13
Heimatland an einem Ort ausserhalb seiner Herkunftsprovinz vor
Verfolgung sicher wäre, so dass ihm auch keine innerstaatliche
Fluchtalternative offen stehen dürfte.
5.2. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit zu
bejahen ist. Von der Asylgewährung ist der Beschwerdeführer indessen
in Anwendung von Art. 54 AsylG ausgeschlossen.
6.
Die Ablehnung des Asylgesuchs hat in der Regel die Verfügung der
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge, es sei denn, die asylsuchende
Person sei im Besitz einer gültigen Aufenthalts oder
Niederlassungsbewiligung oder habe einen Anspruch darauf (Art. 44 Abs.
1 AsylG sowie Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311).
Der Beschwerde ist nicht im Besitz einer entsprechenden Bewilligung und
hat auch keinen Anspruch darauf, weshalb die Wegweisung von der
Vorinstanz zu Recht verfügt worden ist.
7.
Der Wegweisungsvollzug ist wegen Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft
unzulässig (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
weshalb die angefochtene Verfügung in diesem Punkt aufzuheben ist.
8.
Die vorinstanzliche Verfügung ist auch im Kostenpunkt (DispositivZiffer 4)
aufzuheben. Auch wenn das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat, ist darin nicht ein Teilunterliegen zu erkennen, da der
Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren sich auf die
Beantragung der Erteilung der vorläufige Aufnahme als Flüchtling
beschränkt hat, wozu er aufgrund der verfahrensrechtlichen Vorgaben
nicht anders als durch die Einreichung eines zweiten Asylgesuchs
gelangen konnte (vgl. Art. 18, Art. 32 Abs. 2 Bst. e und Art. 54 AsylG).
Die überschiessende Antragstellung ist mithin systemimmanent und nicht
als Teilunterliegen zu qualifizieren.
9.
Die Beschwerde ist bezüglich der Ziffern 1 (Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft), 4 (Gebühr von Fr. 600.–), 5 (Aufforderung zum
E4565/2008
Seite 14
Verlassen der Schweiz) und 6 (Auftrag an den Wohnsitzkanton zum
Vollzug der Wegweisung) gutzuheissen und bezüglich der Ziffern 2
(Abweisung des Asylgesuchs) und 3 (Anordnung der Wegweisung)
abzuweisen. Der Beschwerdeführer ist als Flüchtling zu anerkennen und
das BFM ist anzuweisen, ihn als solchen vorläufig aufzunehmen. Das
BFM ist ferner anzuweisen, dem Beschwerdeführer die für die
Behandlung des zweiten Asylgesuchs erhobene Gebühr von Fr. 600.–
zurückzuerstatten, sofern sie bezahlt worden ist.
10.
Praxisgemäss wären dem Beschwerdeführer aufgrund seines als hälftig
zu bewertenden Obsiegens die Hälfte der üblichen Kosten für das
Beschwerdeverfahren im Umfang von Fr. 600.– zu auferlegen. In
Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG wird ausnahmsweise auf die
Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG, dessen Behandlung mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2008
vom Bundesverwaltungsgericht auf einen späteren Zeitpunkt verschoben
worden ist, fällt damit als gegenstandslos dahin.
11.
Die Beschwerdeinstanz kann gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der
obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für die ihm erwachsenen, notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom 16. August 2011 eine
Kostennote ein, mit welcher er bei einem Zeitaufwand von 15,65
Stunden, einem Stundenansatz von Fr. 200.– und unter Geltendmachung
von Barlauslagen in der Höhe von Fr. 265.40 und dem
Mehrwertsteueranteil (Mischansätze) von Fr. 259.30 Aufwendungen von
Fr. 3654.70 geltend macht. Der im einzelnen ausgewiesene Aufwand ist
nachvollziehbar und erscheint angemessen. Dem Beschwerdeführer ist
somit vom BFM eine dem hälftigen Obsiegen entsprechende
Parteientschädigung von Fr. 1827.35 (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E4565/2008
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1, 4, 5 und 6
des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 6. Juni 2008 werden
aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Gebühr im
Umfang von Fr. 600.– für den Fall der erfolgten Bezahlung
zurückzuerstatten.
3.
Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt. Das BFM wird
angewiesen, ihn als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 1827.35 zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: