B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4566/2011
U r t e i l v o m 2 5 . A u g u s t 2 0 11
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 10. August 2011 /
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letz-
tem Wohnsitz in B._______ (C._______), seinen Heimatstaat eigenen
Angaben zufolge Anfang Januar 2007 verliess, über den Sudan nach Li-
byen und auf dem Seeweg am 8. April 2011 nach Italien gelangte, von wo
er am 9. Mai 2011 per Zug in die Schweiz reiste und gleichentags um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM anlässlich der Kurzbefragung vom 23. Mai 2011 (…) die
Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Rei-
seweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes be-
fragte, wobei er im Wesentlichen geltend machte, dass er sich während
seiner Sekundarschulzeit gegen den Besuch der zwölften Klasse in einer
Militärkaserne in D._______ ausgesprochen habe,
dass ihm deshalb nach der Abschluss seiner militärischen Ausbildung ein
weiterer Schulbesuch verweigert und er stattdessen zu einem weiteren
Militärdienst (…) eingeteilt worden sei,
dass er als Folge weiteren Aufbegehrens in eine unter dem Namen
E._______ bekannte Kaserne (…) verbracht und dort während sieben
oder acht Monaten in einem Verliess festgehalten worden sei,
dass man ihn hiernach aufgrund seiner schlechten körperlichen Verfas-
sung nach Hause entlassen habe, wo er während sieben oder acht Mo-
naten medizinisch versorgt worden sei,
dass er sich nach seiner Genesung zur Ausreise entschlossen habe, da
der ihm auferlegte Militärdienst andernfalls kein Ende genommen hätte,
er aber sein Leben selbst bestimmen und heiraten wolle,
dass der Beschwerdeführer gemäss der Datenbank Eurodac am
9. April 2011 in Italien daktyloskopisch erfasst worden ist,
dass ihm anlässlich der Befragung zu diesem Sachverhalt im Hinblick auf
eine allfällige Zuständigkeit Italiens das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass er in seiner Stellungnahme auf entsprechende Fragen antwortete, er
betrachte Italien als ein afrikanisches Land, da man dort die Menschen-
rechte nicht respektiere und Menschen ohne Hilfestellungen auf der
Strasse leben würden,
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dass das BFM am 8. Juni 2011 die italienischen Behörden um Übernah-
me des Beschwerdeführers ersuchte und bis zum 8. August 2011 keine
Antwort auf das Ersuchen einging,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. August 2011 (am folgenden Tag
versendet) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
den Beschwerdeführer nach Italien wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den
Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und
festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschie-
bende Wirkung,
dass es zur Begründung anführte, ein Abgleich mit der Datenbank Euro-
dac habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am 9. April 2011 illegal
nach Italien und damit ins Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist
sei,
dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen
(Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
[Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68] sowie auf das "Über-
einkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über
die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-
Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder
in Norwegen gestellten Asylantrags") Italien für die Durchführung des
Asylverfahrens zuständig sei,
dass das BFM auf das entsprechende Übernahmeersuchen vom
8. Juni 2011 von den italienischen Behörden innert Frist (bis zum
8. August 2011) keine Antwort erhalten habe,
dass deshalb gemäss Dublin-Assoziierungsabkommen sowie Art. 18
Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. Sep-
tember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur "Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Feststellung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
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fung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Asylantrags zuständig ist" (Dublin-II-VO) die Zuständigkeit zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 9. August 2011
auf Italien übergegangen sei,
dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung bis spätestens am 9. Februar 2012 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zu einer Wegweisung nach Italien keine Gründe geltend gemacht
habe, die praxisgemäss einem Vollzug nach Italien entgegenstünden,
dass Italien das Non-Refoulement-Gebot respektiere und keine Hinweise
einer Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im
Falle einer Rücküberstellung bestehen würden,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten, die Wegweisung aus
der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und
der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 18. August 2011 (Ein-
gang Bundesverwaltungsgericht: 19. August 2011) in materieller Hinsicht
beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 10. August 2011 aufzuhe-
ben und das Asylgesuch zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht – unter Verzicht auf Vollzugshandlungen
bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils – die Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde, eine Nachfrist zu deren Verbes-
serung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die stellvertretende Instruktionsrichterin mit Verfügung vom
19. August 2011 den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorgli-
chen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG vorsorglich aussetzte,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 23. August 2011 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingingen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung mangels
entsprechenden Eintrags in der Empfangsbestätigung nicht feststeht,
dass jedoch die angefochtene Verfügung gemäss Ausgangsstempelung
am 11. August 2011 versendet und damit frühestens am 12. August 2011
eröffnet wurde, sodass vom 18. August 2011 datierende, folgendentags
beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Beschwerde rechtzeitig
erfolgt ist,
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52
Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es-
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prü-
fung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neu-
er Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr.
34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer am
9. April 2011 in Italien daktyloskopisch erfasst worden ist,
dass somit Italien für die Prüfung des vom Beschwerdeführer am
9. Mai 2011 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl.
vorstehend S. 3, Dublin-Assoziierungsabkommen und die Dublin-II-VO,
insbes. Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass das BFM die italienischen Behörden am 8. Juni 2011 um Übernah-
me des Beschwerdeführers ersuchte (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin- II-VO)
und diese die Frist zur Stellungnahme bis zum 8. August 2011 ungenutzt
verstreichen liessen, weshalb angesichts der Verfristung eine stillschwei-
gende Zusage zur Übernahme des Beschwerdeführers vorliegt (vgl. Art.
18 Abs. 7 Dublin-II-VO),
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (vor-
liegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines Asylantra-
ges staatsvertraglich zuständig ist,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
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dass keine konkreten Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht
an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an
das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK,
halten würde,
dass hinsichtlich der in der Beschwerde aufgeführten grundsätzlichen
Vorbehalte gegenüber der Behandlung Asylsuchender in Italien festzuhal-
ten ist, dass diese zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang
zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein können,
dass aber entscheidend ist, dass Italien unter anderem Signatarstaat der
FK, der EMRK und der FoK ist und keine konkreten Hinweise dafür be-
stehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus die-
sen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten,
dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italieni-
schen Behörden rechtmässig behandelt werden und sich – neben den
staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der
Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Ja-
nuar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom)
organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung an-
bietet,
dass unter diesen Umständen und mangels anderweitiger, über blosse
Mutmassungen des Beschwerdeführers hinausgehender, konkreter An-
haltspunkte kein Grund für die Annahme besteht, der Beschwerdeführer
würde im Fall seiner Rückkehr nach Italien in eine existenzbedrohende
Notlage geraten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
E-4109/2009 vom 17. August 2009, E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009),
dass auch aus der pauschalen, durch kein einziges Beispiel belegten Be-
hauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, wonach
das BFM gleichartige, verschiedene seiner Landsleute betreffende Ver-
fahren (Dublin-Verfahren mit italienischer Zuständigkeit) in ein nationales
Asylverfahren überführt habe, nichts dessen Gunsten abzuleiten ist,
dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind, die
das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs.
2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens systembedingt kein Raum bleibt
für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), eine entsprechende Prüfung
soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensent-
scheides stattfinden muss,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängi-
ge Instruktion die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung,
auf Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung und auf Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden,
dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuwei-
sen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
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