Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4567/2011
U r t e i l v om 2 9 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Pietro AngeliBusi, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
24. September 2009 / (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Gesuchsteller am 28. Mai 2008 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. August 2009 feststellte, der
Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch
ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass das Bundesamt wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufschob,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. September 2009
die gegen die DispositivZiffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung
erhobene Beschwerde vom 10. September 2009 vollumfänglich abwies,
dass der Gesuchsteller mit an das Bundesamt für Migration gerichteter,
als "Gesuch um Wiedererwägung" bezeichneter Eingabe seines
Rechtsvertreters vom 4. August 2011 beantragte, es sei ihm
wiedererwägungsweise die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und das
Asyl zu gewähren,
dass ihm eventualiter wegen subjektiver Nachfluchtgründe die vorläufige
Aufnahme als Flüchtling, subeventualiter die vorläufige Aufnahme wegen
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren sei,
dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchte,
dass das BFM sich in der Sache als unzuständig erachtete und die
Eingabe vom 4. August 2011 mit Begleitschreiben vom 17. August 2011
gestützt auf Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 24. August 2011
feststellte, die Eingabe vom 4. August 2011 werde vom
Bundesverwaltungsgericht als sinngemässes, gegen das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2009 gerichtetes
Revisionsgesuch entgegengenommen und behandelt,
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dass er ferner die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses abwies und den Gesuchsteller aufforderte, innert
Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.− einzuzahlen, verbunden mit
der Androhung, bei ungenutzt abgelaufener Frist werde auf das
Revisionsgesuch nicht eingetreten,
dass der Gesuchsteller den eingeforderten Kostenvorschuss innert Frist
einbezahlte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet
und ausserdem zuständig ist für die Revision von Urteilen, die es in
seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21
E. 2.1 S. 242),
dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss gelten,
dass nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des
Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die
Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden
kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den
in Art. 121123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45
VGG),
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dass nicht als Revisionsgründe Gründe gelten, welche die Partei, die um
Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte
geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG),
dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 4. August 2011 zum einen
neue Tatsachen vorbringt, welche im Zeitpunkt des ordentlichen
Verfahrens bereits bestanden haben, jedoch bisher nicht vorgebracht
wurden (Verhaftung des Vaters und Verurteilung zur Zahlung einer
Geldbusse) und mehrere diesbezügliche Dokumente einreicht (Schreiben
des Vaters vom 24. Juni 2011, Quittung der Bussenzahlung vom 26. Juni
2007), und zum anderen Beweismittel einreicht, welche die bereits im
ordentlichen Verfahren vorgebrachten aber als unglaubhaft erachteten
Umstände belegen sollen (Passierschein des Verteidigungsministeriums
vom 5. April 2004, Fotografie aus dem Jahre 1998),
dass der Gesuchsteller insofern sinngemäss den gesetzlichen
Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG anruft und mit
hinreichender Begründung darlegt, warum nach seiner Einschätzung
dieser Revisionsgrund verwirklicht ist (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993
Nr. 18 E. 4a S. 122 f.; ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans
Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2008, N. 5 und 6 zu Art. 123 BGG),
dass somit auf das frist und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch
einzutreten ist,
dass nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision eines Urteils verlangt
werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche
Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im
früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der
Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden
sind,
dass diejenigen Tatsachen als neu im Sinne von “nachträglich erfahren“
gelten, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch
tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben,
jedoch der um Revision ersuchenden Partei trotz hinreichender Sorgfalt
nicht bekannt waren und deswegen von dieser nicht schon damals
vorgebracht wurden (sog. unechte Nova, vgl. HANSJÖRG SEILER/NICOLAS
VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz [BGG],
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Handkommentar, Bern 2007, zu Art. 123 Rz. 7; KARL SPÜHLER/ANNETTE
DOLGE/DOMINIK VOCK, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz,
Zürich/ St. Gallen 2006, Art. 123 N. 3; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 249 f. Rz. 5.46 und 5.47),
dass auch neu aufgefundene Beweismittel in der Regel nur unter der
zusätzlichen Bedingung Berücksichtigung finden können, dass die
gesuchstellende Partei zu einer Beibringung im früheren Verfahren nicht
in der Lage war (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 250
Rz. 5.48),
dass es an der genügenden prozessualen Sorgfalt fehlt, wenn die
Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel auf Nachforschungen
zurückzuführen sind, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt
werden können und müssen (vgl. HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT/
ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz [BGG]: Bundesgesetz über
das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, zu Art. 123 Rz. 8),
dass es der um Revision ersuchenden Partei obliegt, rechtzeitig und
prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer
Beweispflicht beizutragen (vgl. ELISABETH ESCHER, a.a.O., N. 8 zu Art.
123 BGG; zur Einschränkung der behördlichen Untersuchungspflicht
durch die Mitwirkungspflicht der Verfahrensparteien und deren
Beweisführungslast bezüglich ihnen naturgemäss besser bekannter und
behördlicherseits schwierig zu ermittelnder Tatsachen im Asylverfahren
siehe BVGE 2007/30 E. 5.5.2 S. 365 f. mit weiteren Hinweisen),
dass die objektive Unmöglichkeit eines früheren Beibringens von
Tatsachen und Beweismitteln nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist und
der Revisionsgrund der unechten Noven nicht dazu dienen darf, bisherige
Versäumnisse in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. ESCHER,
a.a.O., N. 8 zu Art. 123 BGG),
dass die vom Gesuchsteller eingereichten Beweismittel (Bussenquittung
vom 26. Juni 2007, Passierschein vom 5. April 2004, Foto aus dem Jahre
2008) vor seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz entstanden,
dass gemäss dem Brief des Vaters des Beschwerdeführers dessen
angebliche Inhaftierung im Zusammenhang mit der Bussenverfügung
stand und daher davon auszugehen ist, dass es sich ebenfalls um einen
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zeitlich lange vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens angesiedelten
Vorfall handelt,
dass der Gesuchsteller nicht schlüssig darlegt, warum es ihm trotz
umsichtiger Prozessführung nicht hätte möglich sein sollen, die nunmehr
vorgebrachten Tatsachen und eingereichten Beweismittel bereits
während des erstinstanzlichen Asylverfahrens oder des beim
Bundesverwaltungsgericht angehobenen Beschwerdeverfahrens
vorzubringen beziehungsweise zu den Akten zu reichen,
dass der pauschale Verweis in der Revisionseingabe auf die schwierige
Situation in Eritrea und die Gefährdung seiner Familienangehörigen
diesbezüglich nicht zu überzeugen vermag,
dass im Übrigen davon auszugehen ist, dass die auf Revisionsebene
vorgebrachten Beweismittel und Tatsachen auch bei Vorliegen im
ordentlichen Verfahren nicht zu einer anderen Beurteilung geführt hätten,
dass die beiden amtlichen Dokumente (BussenQuittung, Passierschein)
nur in Form von Kopien vorliegen, welchen aufgrund der leichten
Manipulierbarkeit lediglich geringe Beweiswirkung zukommt,
dass zudem in der BussenQuittung vom 26. Juni 2007 keinen Bezug auf
den Gesuchsteller genommen wird, und diese daher nicht geeignet ist,
den von ihm geltend gemachten illegalen Grenzübertritt zu belegen,
dass der eingereichten Fotografie kein Hinweis auf eine relevante
Gefährdung des Gesuchstellers im Zeitpunkt seiner Ausreise
beziehungsweise im heutigen Zeitpunkt entnommen werden kann und
dem Schreiben seines Vaters blosser Gefälligkeitscharakter zukommt,
dass den mit der Eingabe vom 4. August 2011 eingereichten
Beweismitteln und Tatsachen somit auch die revisionsrechtliche
Erheblichkeit abgesprochen werden muss (vgl. hierzu
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 251 Rz. 5.51),
dass es dem Gesuchsteller somit nicht gelungen ist, im vorliegenden
Revisionsverfahren erhebliche Tatsachen oder entscheidende
Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beizubringen,
weshalb sein Gesuch um Revision des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2009 abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von insgesamt
Fr. 1200.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 172.320.2]), und mit dem in dieser Höhe geleisteten Kostenvorschuss
zu verrechnen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.− werden dem Gesuchsteller
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe einbezahlten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, das BFM
und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
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