Abtei lung V
E-4568/2006
E-4569/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi,
Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
1 A._______,
dessen Ehefrau
2 B._______,
und deren gemeinsame Kinder
3 C._______,
4 D._______,
5 E._______,
6 F._______,
Türkei,
alle vertreten durch lic. iur. Ali Civi, Advokaturbüro
Albrecht & Riedo
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 27. Januar 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin 2 verliess ihren Heimatstaat zusammen
mit ihren zwei älteren Kindern eigenen Angaben zufolge im (...) und
gelangte am (...) illegal in die Schweiz, wo sie am (...) für sich und die
vorerwähnten beiden Kinder um Asyl nachsuchte. Am 25. November
2004 erfolgte die Kurzbefragung in der Empfangsstelle (aktuell:
Empfangs- und Verfahrenszentrum) G._______ und am 20. Dezember
2004 die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige Behörde
des Kantons G._______.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin 2
geltend, sie sei kurdischer Ethnie alevitischen Glaubens und stamme
ursprünglich aus H._______ (Kreis [...], Provinz I._______). Im Alter
von (...) Jahren sei sie nach I._______ gegangen, wo sie geheiratet
habe. Sie habe keine ernsthaften Probleme mit den türkischen
Behörden gehabt und sei weder jemals in Haft noch vor Gericht
gewesen. Sie sei insofern politisch aktiv gewesen, als sie an Veranstal-
tungen des (...) der HADEP (Halkin Demokrasi Partisi, Demokratie-
Partei des Volkes und der DEHAP (Demokratik Halk Partisi,
Volksdemokratische Partei [Nachfolgepartei, Anm. BVGer]), der Partei
ihres Ehemannes, teilgenommen habe. Sie und ihr Mann hätten sich
zur Ausreise entschlossen, weil dieser wegen seinen politischen
Aktivitäten von den Behörden unter Druck gesetzt worden sei, Razzien
stattgefunden hätten und er einige Male für kurze Zeit festgenommen
worden sei. Zudem sei sie und ihre Familie als Angehörige der kurdi-
schen Bevölkerung von den türkischen Behörden schikaniert und be-
nachteiligt worden. Im (...) sei sie zusammen mit ihrem Ehemann und
ihren Kindern nach Istanbul gegangen, wo sie bei Verwandten und im
Hotel gewohnt hätten. Sie habe dann ihren Ehemann aus den Augen
verloren und sei deshalb ohne ihn zusammen mit den Kindern in
einem Lastwagen in die Schweiz gereist.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen
und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwä-
gungen.
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Die Beschwerdeführerin 2 reichte im erstinstanzlichen Asylverfahren
ihre türkische Identitätskarte und die Identitätskarten ihrer Kinder zu
den Akten.
A.b Mit Verfügung vom 27. Januar 2005 - eröffnet am 3. Febru-
ar 2005 - stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin 2 erfülle
mangels Asylrelevanz der Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte ihr Asylgesuch vom (...) ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an.
A.c Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. März 2005 (Poststempel) an die
vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) be-
antragte die Beschwerdeführerin 2 durch ihren Rechtsvertreter die
vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Gutheissung ihres Asylgesuchs vom (...), eventualiter die Rückweisung
der Sache an das BFM zur neuerlichen Befragung und Ergänzung des
Sachverhalts sowie zum Erlass einer neuen Verfügung, jedenfalls die
Aufhebung der Wegweisung und die Regelung der Anwesenheit auf
der Grundlage einer anderen gesetzlichen Bestimmung. In prozessu-
aler Hinsicht beantragte sie im Falle der Gutheissung der Beschwerde
die Kosten- und Entschädigungsfolge und bei einer Abweisung der
Beschwerde die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die
Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid rele-
vant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
B.
B.a Der Beschwerdeführer 1 verliess seinen Heimatstaat eigenen An-
gaben zufolge am (...) und gelangte am (...) illegal in die Schweiz, wo
er am (...) um Asyl nachsuchte. Am 22. Dezember 2004 erfolgte die
Kurzbefragung in der Empfangsstelle G._______ und am 3. Januar
2005 die Anhörung zu den Asylgründen durch das Bundesamt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer 1
geltend, er sei kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens, stamme
aus J._______ und habe in I._______ gelebt, wo er als Pächter ein
Restaurant geführt habe. Im Jahre (...) habe er Probleme mit der Po-
lizei bekommen, weil zu seinen Gästen auch Angehörige der HADEP
und der DEHAP gehört hätten. Nachdem ihm im (...) der Pachtvertrag
gekündigt worden sei, habe er ein anderes Lokal gemietet und bei
grossen privaten Anlässen und bei Versammlungen der Partei gekocht.
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Nach der Kündigung des Mietvertrages habe er erneut ein Lokal
gemietet, wo er am (...) für Parteiangehörige gekocht habe. Nach
seiner Denunziation seien ihm solche Aktivitäten von der Polizei
verboten worden. In der Folge habe er mehrheitlich in seinem Dorf
gelebt und in der Landwirtschaft sowie im (...) seines Bruders in
I._______ gearbeitet. Im Frühjahr (...) sei er als Mitglied der DEHAP in
den (...) der Provinz gewählt worden und habe an verschiedenen
Parteiaktivitäten wie beispielsweise an den Kundgebungen im (...) und
(...) teilgenommen. Am (...) habe er anlässlich des (...) Flugblätter
verteilt und sei von der Polizei zusammen mit anderen Personen für
einen Tag festgehalten worden. Am (...) sei er bei einer Kundgebung
für den inhaftierten ehemaligen Vorsitzenden (Abdullah Öcalan) der
PKK (Partiya Karkerên Kurdistan, Kurdische Arbeiterpartei) leicht
verletzt worden, als die Sicherheitskräfte mit gepanzerten Fahrzeugen
gegen die Demonstranten vorgerückt seien.
Nachdem er im Sommer (...) Aktivisten der PKK mit Hilfsgütern ver-
sorgt habe, sei er von Dorfschützern der Zusammenarbeit mit der
Guerilla verdächtigt und angezeigt worden. Er habe sich zur Ausreise
aus der Türkei entschlossen, als er anlässlich eines Aufenthalts bei
seinem Schwiegervater von der Durchsuchung seines Hauses im Dorf
(J._______) und seiner Wohnung in I._______ erfahren habe. Im (...)
sei er zusammen mit seiner Familie nach Istanbul gereist, wo er sich
bis zu seiner Ausreise in einem Hotel und bei seinem Cousin väter-
licherseits aufgehalten habe. Für den Inhalt der weiteren Aussagen
wird auf die Akten verwiesen und, soweit für den Entscheid wesent-
lich, auf die nachfolgenden Erwägungen.
Der Beschwerdeführer 1 reichte im erstinstanzlichen Verfahren seine
Identitätskarte und Beweismittel betreffend seine Teilnahme an Veran-
staltungen der DEHAP zu den Akten.
B.b Mit Verfügung vom 27. Januar 2005 - eröffnet am 28. Janu-
ar 2005 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer 1 erfülle mangels
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen bezüglich Hilfeleistungen für die
PKK und mangels Asylrelevanz der anderen Vorbringen die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom (...) ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
B.c Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Februar 2005 (Poststempel) an
die ARK beantragte der Beschwerdeführer 1 durch seinen Rechtsver-
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treter die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Gutheissung seines Asylgesuchs vom (...), eventualiter die
Rückweisung der Sache an das BFM zur neuerlichen Befragung und
Ergänzung des Sachverhalts sowie zum Erlass einer neuen Verfü-
gung, jedenfalls die Aufhebung der Wegweisung und die Regelung der
Anwesenheit auf der Grundlage einer anderen gesetzlichen Bestim-
mung. In prozessualer Hinsicht beantragte er im Falle der Gutheissung
der Beschwerde die Kosten- und Entschädigungsfolge und bei einer
Abweisung der Beschwerde die Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein Unter-
stützungsschreiben eines Ersatzmitgliedes der Parteiversammlung der
DEHAP, drei Fotografien, vier CDs sowie je zwei Belege der HADEP
und der DEHAP zu den Akten. Auf die Begründung der Rechtsbegeh-
ren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid
relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2005 teilte die ARK den Be-
schwerdeführenden mit, sie dürften den Ausgang der Rechtsmittelver-
fahren in der Schweiz abwarten, vereinigte aufgrund des engen per-
sönlichen und sachlichen Zusammenhangs die beiden Beschwerde-
verfahren, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung von Kostenvorschüs-
sen und forderte sie auf, innert Frist eine Übersetzung des in türki-
scher Sprache eingereichten Schreibens des Ersatzmitgliedes der
Parteiversammlung der DEHAP (...) und die in Aussicht gestellten
Arztzeugnisse betreffend die Beschwerdeführenden 2 und 4 nachzu-
reichen. Bei ungenutzter Frist behielt sich die ARK vor, gestützt auf die
bestehende Aktenlage zu entscheiden.
D.
Mit Eingaben vom 24. März 2005, 29. März 2005 und 7. April 2005
reichten die Beschwerdeführenden die einverlangten Dokumente
nach.
E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 22. April 2005 die
Abweisung der Beschwerden.
F.
Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Replik vom 11. Mai 2005 an
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ihren Rechtsbegehren fest, reichten ein ärztliches Bestätigungsschrei-
ben der K._______ gleichen Datums betreffend die ambulante
Behandlung der Beschwerdeführerin 2 ein und stellten ärztliche
Berichte zum aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführen-
den 2 und 4 in Aussicht.
G.
Mit Schreiben vom 29. August 2006 stellte die ARK den Beschwerde-
führenden in Beantwortung ihrer Anfrage vom 24. August 2006 Kopien
der eingereichten Identitätskarten zu.
H.
Am 16. April 2007 teilte der (neue) Instruktionsrichter den Beschwer-
deführenden mit, dass die bei der ARK anhängig gemachten Verfahren
am 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wor-
den seien.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
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1.3 Die Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtenen Verfügungen beson-
ders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerden legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
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4.
4.1
4.1.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers 1 mit
der Begründung ab, seine geltend gemachten Hilfeleistungen für die in
der Türkei verbotene PKK seien nicht glaubhaft. Insbesondere seien
solche Tätigkeiten als äusserst riskant einzustufen und Ereignisse wie
Hausdurchsuchungen hinterliessen tiefe Eindrücke, weshalb von ihm
genaue Angaben zu seiner Kontaktaufnahme mit der Guerilla, zur zeit-
lichen Einordnung seiner Unterstützungstätigkeiten und zum Zeitpunkt
der Hausdurchsuchungen hätten erwartet werden können. Der Be-
schwerdeführer habe indessen seine Hilfslieferungen für die PKK und
die daraus resultierende behördliche Verfolgung ohne Substanz und
zumindest teilweise widersprüchlich geschildert. Zu den von ihm als
wichtigsten Grund für die Ausreise aus der Türkei bezeichneten Haus-
durchsuchungen habe er ausgesagt, diese hätten sich im (...) oder
(...), möglicherweise auch im (...) ereignet, als er sich bei seinem
Schwiegervater aufgehalten habe. Den Beginn seiner Hilfslieferungen
für die PKK habe er auf (...) oder (...) und das Ende auf (...) oder (...)
datiert. Diese vagen Angaben stünden zudem im Widerspruch zu
seiner Aussage anlässlich der Direktanhörung, als er ausgeführt habe,
es sei ihm bereits bei seiner letzten Verhaftung am (...) vorgeworfen
worden, die PKK zu unterstützen.
Des Weiteren habe der Beschwerdeführer 1 widersprüchliche und teil-
weise nicht nachvollziehbare Aussagen zur Art und Weise gemacht,
wie er seine Verwandten über seine Hilfeleistungen informiert habe.
Bei der Direktanhörung habe er zunächst ausgesagt, er habe seinem
Bruder, der ihn telefonisch über die Hausdurchsuchungen informiert
habe, nichts über seine Aktivitäten für die PKK gesagt. Später habe er
indessen zu Protokoll gegeben, er habe seinen Bruder über seine Wa-
renlieferungen informiert. Letztere Aussage und sein weiteres Vorbrin-
gen, er habe sich anlässlich eines Telefongesprächs mit seinem Bru-
der mehrmals positiv zur Guerilla geäussert, seien angesichts der gel-
tend gemachten Fahndung nach ihm und der damit verbundenen Ge-
fahr der Telefonüberwachung und Sicherstellung eines Beweismittels
durch die türkischen Behörden in keiner Weise nachvollziehbar.
Ferner seien seine Aussagen realitätsfremd, er habe seiner Frau und
seinem Schwiegervater, der nicht widersprochen habe, mitgeteilt, man
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könne die Hausdurchsuchungen nicht so ernst nehmen, seine Frau
habe ihn gelobt und ihm lediglich gesagt, er hätte sich nicht erwischen
lassen sollen, als er ihr von seinen Hilfeleistungen für die PKK erzählt
habe.
Schliesslich wirke auch seine Reaktion auf die Nachricht von den
Hausdurchsuchungen - er habe einfach gedacht, jetzt sei Schluss, be-
reut habe er seine Tätigkeit nicht, sonst habe er nichts überlegt -
merkwürdig. Er hätte sich, falls er tatsächlich für die PKK tätig gewe-
sen wäre, Gedanken über seine Zukunft machen müssen, zumal Hilfe-
leistungen an die Guerilla in der Türkei regelmässig zur Festnahme, zu
Verhören durch Spezialeinheiten, zu Untersuchungshaft, zu einem Ge-
richtsverfahren und normalerweise zu einer Verurteilung führten.
4.1.2 Die vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachten Tätigkeiten für
die DEHAP und ihre Vorgängerorganisation (HADEP) sowie die daraus
resultierenden drei kurzzeitigen Festhaltungen vermöchten den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Das vom
türkischen Verfassungsgericht mit Beschluss vom 13. März 2003 ver-
fügte Verbot der HADEP führe bei einfachen Parteimitgliedern nicht zu
einer rückwirkenden Verfolgung. Das Interesse der türkischen Behör-
den an der Person des Beschwerdeführers aufgrund seiner Aktivitäten
für die beiden Organisationen genüge deshalb nicht für die Annahme
einer begründeten Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung.
Der Beschwerdeführer sei eigenen Aussagen zufolge nicht in expo-
nierter Stellung für die DEHAP und ihre Vorgängerorganisation in Er-
scheinung getreten. Zudem seien seine Aussagen zu angeblich erlit-
tenen weiteren Nachteilen unglaubhaft.
4.1.3 Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin 2 lehnte das Bundes-
amt mit der Begründung ab, ihre Vorbringen vermöchten den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen, weil sie per-
sönlich keinen Verfolgungshandlungen seitens der türkischen Behör-
den ausgesetzt gewesen sei und ihr Asylgesuch mit den politischen
Aktivitäten ihres Ehemannes begründet habe. Es sei allgemein be-
kannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei
Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein
könnten. Diese Behelligungen stellten indessen keine ernsthaften
Nachteile dar, welche einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten
oder unzumutbar erschwerten. Aus diesem Grunde führe die allge-
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meine Situation der kurdischen Bevölkerung für sich allein nicht zur
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
4.2
4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers 1 wird unter
Verweis auf die gleichzeitig eingereichten Dokumente und die mündli-
chen Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs ausgeführt, es liege
auf der Hand, dass er sich mit seinen Handlungen in der Türkei einer
ernsthaften Gefahr ausgesetzt habe. Er habe sich zum Zeitpunkt der
Hausdurchsuchungen bei seinem Schwiegervater befunden, was er-
kläre, dass er sich nicht mehr an das genaue Datum erinnern könne.
Die Fragen bei der Anhörung seien von ihm wahrheitsgetreu und klar
beantwortet worden. Es sei verständlich, dass er angesichts der
Stresssituation einen etwas unsicheren Eindruck gemacht habe. Seine
teilweise widersprüchlichen Aussagen seien auf sprachliche Schwie-
rigkeiten zurückzuführen, welchen Umstand er zu Beginn der Befra-
gung erwähnt habe. Dies liege daran, dass er nur die Primarschule
und ein Jahr die Sekundarschule habe besuchen können. Seine Asyl-
vorbringen seien aufgrund der wiederholten Festhaltungen nicht abwe-
gig. Er habe sich entgegen dem Vorwurf des Bundesamtes durchaus
Gedanken über seine Zukunft gemacht und sich entschlossen, die
Türkei zusammen mit seiner Familie zu verlassen, um an einem frem-
den Ort ein neues Leben zu beginnen. Im ersten Moment habe er tat-
sächlich nicht gewusst, wie es weitergehen soll. Die Bedrohungen, de-
nen er in der Türkei ausgesetzt gewesen sei, seien ernsthaft genug
und damit asylrelevant; sie entsprächen den in Art. 3 Abs. 2 AsylG
umschriebenen Nachteilen. Die Lage im Südosten der Türkei habe
sich zwar in den letzten Jahren gebessert; Tatsache sei jedoch, dass
die Kurden nach wie vor unterdrückt und schikaniert würden. Ange-
sichts der aufgeführten Gründe drohe ihm in der Türkei Verfolgung und
Inhaftierung, weshalb eine Rückkehr unzumutbar sei. Andere Demü-
tigungen könnten dabei nicht ausgeschlossen werden.
4.2.2 In der Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführerin 2 wird aus-
geführt, sie sei wegen der Suche nach ihrem Ehemann aufgrund sei-
ner Aktivitäten für die PKK automatisch ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass auch sie von den
türkischen Behörden der Unterstützungstätigkeit für diese Organisati-
on verdächtigt werde. Zudem werde sie als Angehörige der kurdischen
Bevölkerung staatlich verfolgt, womit ernsthafte Nachteile im Sinne
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des Asylgesetzes vorlägen. Hinzu komme, dass sie und die Beschwer-
deführerin 4 erkrankt seien; unter diesen Umständen sei eine Rückrei-
se in die Türkei nicht zumutbar. Die Lage im Südosten der Türkei habe
sich zwar in den letzten Jahren gebessert; Tatsache sei jedoch, dass
die Kurden nach wie vor unterdrückt und schikaniert würden. Ange-
sichts der aufgeführten Gründe würde sie in der Türkei verfolgt und
inhaftiert, weshalb eine Rückkehr unzumutbar sei. Andere Verfol-
gungshandlungen seien dabei nicht auszuschliessen.
4.3 In seiner Vernehmlassung führte das Bundesamt an, die einge-
reichten Beweismittel (Fotos, CDs) vermöchten lediglich eine Tätigkeit
des Beschwerdeführers 1 für die HADEP und die DEHAP zu belegen;
sie ergäben indessen keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Ver-
folgung. Den beiden eingereichten Schreiben der behandelnden Ärzte
der Beschwerdeführenden 2 und 4 seien keine Hinweise auf eine
ernsthafte Erkrankung zu entnehmen. Der Vollzug der Wegweisung er-
scheine somit aus medizinischer Sicht zumutbar.
4.4 In der Replik wurde entgegengehalten, die eingereichten Fotos
und CDs bestätigten die aktive Mitgliedschaft des Beschwerdeführers
1 bei der HADEP und der DEHAP. Er habe an Aktivitäten dieser Par-
teien mitgewirkt und auch Aufgaben als Ersatzmitglied der Führung
wahrgenommen. Solche politischen Tätigkeiten könnten bei seiner
Rückkehr in die Türkei eine aktuelle Gefährdung bedeuten. Des
Weiteren werde mit dem ärztlichen Attest vom 23. März 2005 die
Einweisung der Beschwerdeführerin 4 in das L._______ zufolge einer
(...) und mit dem gleichzeitig eingereichten Schreiben der K._______
vom 11. Mai 2005 die ambulante Behandlung der Beschwerdeführe-
rin 2 bestätigt. Da die Behandlungen zur Zeit noch andauerten,
könnten keine abschliessenden Berichte erstellt werden; bei deren
Vorliegen würden sie umgehend eingereicht.
5.
5.1 Wie bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu
Recht festgestellt hat, vermögen die vom Beschwerdeführer 1 gel-
tend gemachten Hilfeleistungen für die PKK den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Mangels Stichhaltigkeit der
diesbezüglichen Entgegnungen auf Beschwerdeebene kann vorab
auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, denen sich das
Bundesverwaltungsgericht anschliesst, verwiesen werden. Insbeson-
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dere lassen sich den Befragungsprotokollen keine Anhaltspunkte für
die Richtigkeit der Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe entnehmen,
seine vagen, unsubstanziierten und teilweise widersprüchlichen Aus-
sagen seien auf seine Stresssituation nach der langen Reise und auf
sprachliche Schwierigkeiten zurückzuführen. Der Beschwerdefüh-
rer 1 erklärte jeweils am Schluss der Befragungen nach erfolgter
Rückübersetzung seiner Aussagen, das Protokoll sei vollständig und
entspreche seinen Äusserungen. Zudem erklärte er sowohl bei der
summarischen Befragung als auch anlässlich der Direktanhörung zu
seinen Asylgründen auf entsprechende Fragen, er habe den Dolmet-
scher gut verstanden (Akten Vorinstanz A19/9 S. 7) respektive er
verstehe ihn gut (A22/23 S. 3). Sein anschliessender Hinweis in der
Direktanhörung, er sei nicht sehr belesen, deshalb könne es sein,
dass er sich nicht sofort klar ausdrücke, weshalb er um Verständnis
bitte, ist nicht geeignet, die fehlenden Realkennzeichen in seinen
Schilderungen zu den Hilfeleistungen für die PKK zu erklären, zumal
auch von einer wenig belesenen Person erwartet werden kann, dass
sie detailliertere Angaben zur Kontaktherstellung mit der PKK sowie
zum Beginn und Ende ihre Aktivitäten machen kann.
Des Weiteren erscheint die Antwort des Beschwerdeführers 1 auf die
Frage nach der Vorgehensweise der türkischen Sicherheitskräfte bei
seinen drei kurzzeitigen Festnahmen, er sei im (...), am (...) und am
(...) jeweils einleitend gefragt worden, weshalb er die DEHAP unter-
stütze und der PKK Lebensmittelhilfe leiste, danach sei er ein-
geschüchtert, bedroht und schliesslich wieder auf freien Fuss gesetzt
worden (A22/23 S. 18), realitätsfremd. Diesbezüglich ist mit dem
Bundesamt festzustellen, dass die türkischen Behörden gegen Per-
sonen, die im Verdacht stehen, gemeinsame Sache mit der PKK zu
machen, resolut und unzimperlich vorgehen (Anordnung von Unter-
suchungshaft und Eröffnung eines formellen Ermittlungsverfahrens).
Vor diesem Hintergrund erscheint die geschilderte Vorgehensweise
der Sicherheitskräfte nicht nachvollziehbar. Unbesehen davon würde
es aus ihrer Sichtweise wenig Sinn machen, den Beschwerdeführer 1
über einen Zeitraum von vier Jahren wiederholt festzunehmen und
ihn jeweils nach ein paar Stunden freizulassen.
Die Darlegungen des Beschwerdeführers 1 sind deshalb in der gel-
tend gemachten Form nicht glaubhaft. Selbst wenn davon ausgegan-
gen würde, die geltend gemachten Festnahmen hätten aufgrund sei-
nes politischen Engagements für die HADEP und deren Nachfolgeor-
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ganisation DEHAP tatsächlich stattgefunden, erübrigt sich eine ein-
lässliche Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Beschwerde-
vorbringen, weil die angegebenen polizeilichen Massnahmen man-
gels genügender Eingriffsintensität nicht als asylrelevant im Sinne
von Art. 3 AsylG qualifiziert werden können. Der Beschwerdeführer 1
führte denn auch auf entsprechende Frage aus, er wäre in der Türkei
geblieben, wenn er nicht wegen seinen Hilfeleistungen für die PKK
behördlich gesucht worden wäre und in diesem Zusammenhang
Hausdurchsuchungen (Razzien) stattgefunden hätten (A22/23 S. 12).
Allein aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer 1 Mitglied der
HADEP und der DEHAP war, an deren Veranstaltungen teilgenommen
und für diese Parteien Propaganda betrieben hat, kann im heutigen
Zeitpunkt keine begründete Furcht abgeleitet werden, künftig im Hei-
matstaat ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes ausgesetzt zu
werden. So wurden trotz des behördlichen Verbotes der HADEP (März
2003, Anm. BVGer) in der Folge in erster Linie vor allem Kader der
Partei oder offizielle Wahlkandidaten festgenommen; die Mitwirkung
als einfaches Mitglied oder Sympathisant genügt in der Regel für sich
allein nicht, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung durch den
türkischen Staat abzuleiten. Dafür, dass dem Beschwerdeführer 1 we-
gen seiner für die vormals legale HADEP erfolgten Aktivitäten nach
deren Verbot Nachteile erwachsen würden, ergeben sich insgesamt
keine Anhaltspunkte. Eine solche mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
drohende Verfolgungsgefahr ist den Akten auch nicht zu entnehmen,
zumal der Beschwerdeführer 1 eigenen Aussagen zufolge über einen
Zeitraum von vier Jahren lediglich dreimal für ein paar Stunden festge-
halten und ohne Auflagen wieder auf freien Fuss gesetzt worden sein
soll, was sicherlich nicht der Fall gewesen wäre, wenn ihn die türki-
schen Behörden einer strafbaren Handlung bezichtigt hätten. Wie be-
reits die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2005 zutref-
fend ausführte, vermögen die eingereichten Beweismittel (Fotos, CDs)
lediglich eine Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 für die HADEP und
DEHAP zu belegen und ergeben keine Anhaltspunkte für eine asylre-
levante Verfolgung. Ebenso wenig ist das zusammen mit der Be-
schwerde eingereichte Referenzschreiben des (...) mangels Hinweisen
auf eine flüchtlingsrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers 1
geeignet, zu einem anderen Schluss zu gelangen. Was den Vorfall vom
(...) (leichte Verletzung bei einer Kundgebung für den inhaftierten
ehemaligen Vorsitzenden der PKK) anbelangt, macht der Beschwerde-
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führer 1 nicht geltend, wegen seiner Teilnahme behördlichen Nachstel-
lungen ausgesetzt gewesen zu sein.
5.2 Da sich die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 zur Begründung
seines Asylgesuchs als nicht glaubhaft respektive als den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft nicht entsprechend erwiesen haben,
gelingt es der Beschwerdeführerin 2 nicht, mit ihren darauf abstützen-
den gesuchsbegründenden Aussagen ernsthafte Nachteile im Sinne
des Asylgesetzes darzutun. Soweit sie geltend macht, sie und ihre Fa-
milie seien von den türkischen Behörden wegen ihrer Zugehörigkeit
zur kurdischen Bevölkerung schikaniert und diskriminiert worden, kann
mangels Stichhaltigkeit der Entgegnungen auf Beschwerdeebene voll-
umfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in den Beschwerden und in der Replik einzu-
gehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend
folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG
nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden befinden sich weder im Besitz einer
ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung noch haben sie Anspruch
auf Erteilung einer solchen, weshalb die Wegweisungen zu Recht ver-
fügt wurden (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21).
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7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refou-
lements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den mündlichen Aussagen zur Be-
gründung der Asylgesuche noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür,
die Beschwerdeführenden wären für den Fall einer Ausschaffung in
den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaub-
haft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16
S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritan-
nien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisi-
ons 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation
im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführenden sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zuläs-
sig.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.4.2 Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer
Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürger-
kriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für die Be-
schwerdeführenden bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung dar-
stellen würde (vgl. die weiterhin zutreffende Lagebeurteilung in
EMARK 2004 Nr. 8).
7.4.3 Mit den auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten ärztli-
chen Dokumenten vom 23. März 2005, 6. April 2005 und 11. Mai 2005
wird lediglich bestätigt, dass sich die Beschwerdeführerin 2 seit dem
(..) bei einem Arzt für allgemeine Medizin in ärztlicher Behandlung und
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ab dem (...) in ambulanter psychiatrischer Behandlung in der
K._______ befand; die Beschwerdeführerin 4 wurde gemäss Bestä-
tigung desselben Arztes nach erfolgter Konsultation wegen einer (...)
in das L._______ überwiesen. Angesichts der Tatsache, dass es die
Beschwerdeführenden entgegen ihrer Zusicherung in der Folge
unterlassen haben, zusätzliche ärztliche Berichte zum weiteren Verlauf
der Behandlungen einzureichen, ist in freier richterlicher Be-
weiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1957
über den Zivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) davon
auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde-
führenden zwischenzeitlich stabilisiert hat. Sollten sie indessen weiter-
hin auf eine medizinische Behandlung angewiesen sein, ist eine sol-
che nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auch in
der Türkei möglich. Das Versorgungsniveau in (...) ist hoch, und das
Gesundheitswesen in der Türkei garantiert physisch oder psychisch
kranken Menschen grundsätzlich den Zugang zu Gesundheitsdien-
sten und entsprechenden Beratungsstellen. Der Grund für die im Ver-
gleich zu westeuropäischen Ländern geringere Dichte an Einrichtun-
gen erklärt sich in erster Line aus einem anderen soziokulturellen
Verständnis der türkischen respektive kurdischen Gesellschaft, die vor
allem die Familie als geeignete Stütze für psychisch Kranke betrachtet.
Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass sowohl eine me-
dizinische Behandlung physisch kranker Menschen als auch die an-
gemessene ambulante Betreuung psychisch kranker Menschen in den
Gross- und Provinzstädten der Türkei sichergestellt ist. Weiter sind in
der Türkei auch fast alle Medikamente erhältlich. Schliesslich obliegt
es den Beschwerdeführenden, sich nötigenfalls in Zusammenarbeit mit
ihrem Arzt therapeutisch und medikamentös auf die bevorstehende
Heimreise vorzubereiten und bei Bedarf beim Bundesamt einen Antrag
auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG,
Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzie-
rungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Insgesamt liegen somit keine me-
dizinisch bedingten Gründe vor, welche den Wegweisungsvollzug als
unzumutbar erscheinen lassen.
7.4.4 Aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür,
der Wegweisungsvollzug könnte für die Beschwerdeführenden aus an-
deren Gründen unzumutbar sein (vgl. dazu die Ausführungen in
EMARK 2004 Nr. 8, denen sich das Bundesverwaltungsgericht an-
schliesst). Die Beschwerdeführenden verfügen eigenen Angaben zu-
folge mit den in I._______ lebenden (...) über ein verwandtschaftliches
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Beziehungsnetz. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten,
wie namentlich der Mangel an Wohnungen und Arbeitsstellen, stellen
nach der weiterhin gültigen Rechtsprechung der ARK keine existenz-
bedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung in den
Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 1994
Nr. 19 E. 6b S. 149). Schliesslich steht es den Beschwerdeführenden
offen, sich an einem anderen als ihrem bisherigen Wohnort niederzu-
lassen und eine neue Existenz aufzubauen.
7.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisungen
auch als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr erfor-
derlichen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisungen auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt sind die durch die Vorinstanz verfügten Wegweisungen zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Die vormals für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen
schwerwiegender persönlicher Notlage massgebenden Bestimmungen
von Art. 44 Abs. 3-5 aAsylG und Art. 14a Abs. 4bis des Bundesgeset-
zes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Auslän-
der sind mit Wirkung seit dem 1. Januar 2007 aufgehoben worden
(vgl. Ziff. I, II [Anhang Ziff. 1] und VI des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Änderung des AsylG [Änderung vom
16. Dezember 2005, AS 2006 4745, 4751, 4767 und 4772]). Gemäss
Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. De-
zember 2005, welcher am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (vgl. Ziff.
VI der Änderung vom 16. Dezember 2005, AS 2006 4767), gilt für die
im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005
hängigen Verfahren neues Recht (vgl. Ziff. III der Änderung vom
16. Dezember 2005, AS 2006 4762). Somit fehlt es an einer
gesetzlichen Grundlage, welche es im Rahmen des vorliegenden
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Verfahrens ermöglichen würde, eine vorläufige Aufnahme in der
Schweiz anzuordnen.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügun-
gen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106
AsylG). Die Beschwerden sind nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 1 seit dem
6. Mai 2005 erwerbstätig ist, weshalb die Ziffer 3 des Dispositivs der
Zwischenverfügung der ARK vom 10. März 2005 wiedererwägungswei-
se aufzuheben ist, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Aus-
gang des Verfahrens die in Berücksichtigung der erfolgten Verfahrens-
vereinigung auf einen Betrag von Fr. 800. festzusetzenden − Kosten
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die Ziffer 3 des Dispositivs der Zwischenverfügung der ARK vom
10. März 2005 wird wiedererwägungsweise aufgehoben. Die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.− werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie)
- M._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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