B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4568/2017
Ur t e i l vom 1 6 . Feb r ua r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Mia Fuchs, Richterin Andrea Berger-Fehr,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 12. Juli 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 28. Oktober 2015 um Asyl nach. Die
Befragung zur Person (BzP) fand am 16. November 2015 statt. Aufgrund
des angegebenen Reiseweges gewährte das SEM dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Griechenlands, Slo-
weniens oder Österreichs zur Durchführung des Asylverfahrens.
A.b Am 19. Januar 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer die Been-
digung des Dublin-Verfahrens und die Durchführung des nationalen Asyl-
und Wegweisungsverfahrens mit.
A.c Am 27. März 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu den Asyl-
gründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend,
er stamme aus der Stadt Mosul. Er fürchte sich vor dem Daesh (Islami-
scher Staat: IS) und den Konsequenzen nach der Eroberung der Stadt.
19(…) sei die Familie wegen des Kriegs umgezogen. Im Jahr 20(…) sei
eine Autobombe vor dem von ihm jeweils besuchten (…) explodiert. Nach
dem Abschluss des (…) habe er seit dem (…) 2013 im (…) in Mosul gear-
beitet. Bis zum (…) 2014 sei er in (…) zusätzlich tätig gewesen. An diesem
Tag sei ein Onkel, der in Mosul als (…) tätig gewesen sei, getötet worden.
Er vermute Sympathisanten des Daesh hinter der Tat, denn aus diesem
Kreis seien im Vorfeld der Eroberung der Stadt Tötungsaktionen gegen gut
Gebildete bekannt geworden. Am (…) 2015 – kurz vor der Einnahme der
Stadt Mosul durch den Daesh – sei (…) aufgefordert worden, den Arbeits-
platz zu verlassen. Gleichentags sei er mit den Familienangehörigen aus
Mosul geflüchtet. Lediglich [einige Verwandte] seien in der Stadt zurückge-
blieben. Er sei mit den Angehörigen zum Dorf C._______ gezogen. Da der
Daesh diesen Ort später ebenfalls angegriffen habe, sei er via D._______
in die Türkei ausgereist.
Im Sommer des Jahres 2015 habe die Familie telefonisch erfahren, dass
ihr Haus vom Daesh in Besitz genommen worden sei. Ungefähr einen Mo-
nat später habe ein (…) den (…) angesprochen und diesen gebeten, ihm
– dem Beschwerdeführer – mitzuteilen, es bestehe eine Liste von Perso-
nen, von denen der Daesh erwarte, dass sie (…) zurückkehren würden,
denn es fehle an qualifiziertem Personal. Diesfalls würde die Familie das
Haus zurückerhalten. Der Mann habe (…) mehrmals auf den Beschwerde-
führer und dessen Pflicht zur Rückkehr angesprochen. Da bereits im Juni
oder Juli 2015 das gesamte (…) vom Daesh zur Rückkehr und Arbeitsauf-
nahme aufgerufen worden und er diesem Aufruf nicht nachgekommen sei,
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gelte er als desertiert beziehungsweise Oppositioneller. Er befürchte, bei
einer Rückkehr nach Mosul vom Daesh getötet zu werden.
Nachdem er sich rund (…) Monate in der Türkei aufgehalten habe, sei er
verhaftet, und weil er keine Dokumente gehabt habe, in den Irak zurückge-
schickt worden. Vom (…) bis (…) 2015 habe er sich in E._______ aufge-
halten, anschliessend sei er nach D._______ gegangen. Dort habe er kei-
nen Bürgen gehabt, um sich länger aufhalten zu dürfen. Daher habe er sich
ein Visum beschafft und sei am (…) 2015 erneut in die Türkei gelangt und
von dort in die Schweiz gereist.
Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel im Original ein: ein
irakischer Nationalitätenausweis, eine irakische Identitätskarte, eine Wäh-
ler-, Arbeits- und Essensrations- und eine Ausbildungsbestätigung, ein Ma-
turazeugnis, ein für fünf Tage gültiges Visum für D._______, je einen Weg-
weisungsentscheid von Griechenland und Serbien. Weiter gab er eine
Wohnsitzbestätigung des Vaters und Fotos – je in Kopie – zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 16. August 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die angefochtene
Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, ihm sei die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Es sei auf die
Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten.
Der Beschwerdeführer reichte eine Fürsorgebestätigung vom 7. August
2017 ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2017 verzichtete die Instruktions-
richterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer die Ko-
pie einer vom IS nach der Eroberung der Stadt Mosul an die Bevölkerung
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verteilten sowie ins Internet gestellten Mitteilung ein, wonach das geflüch-
tete (…) aufgefordert wird, an seinen Arbeitsplatz zurückzukehren (mit
deutscher Übersetzung).
F.
In der Vernehmlassung vom 10. November 2017, die dem Beschwerdefüh-
rer mit Schreiben vom 14. November 2017 zur Kenntnis gegeben wurde,
beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die verfügte Wegwei-
sung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vor-
instanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung vorläufig aufgenommen hat.
4.
4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
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AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität bereits erlebt hat oder im Falle einer
Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsu-
chenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zu-
gefügt worden sein oder drohen.
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Eine Asylgewährung setze gezielt gegen eine Person gerichtete Verfol-
gungsmassnahmen aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen vor-
aus. Dies sei jedoch nicht erfüllt bei Nachteilen, welche auf die allgemeinen
politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem
Staat zurückzuführen seien. Somit stellten der Umzug der Familie, der Au-
tobombenanschlag, die Tötung des Onkels, die Flucht aus Mosul und
C._______, die Beschlagnahmung des Hauses sowie die Gründe für das
Verlassen von E._______ und D._______ keine gegen den Beschwerde-
führer persönlich gerichtete Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG dar. Ebenfalls
nicht asylrelevant sei die Festnahme in der Türkei, da sich dieses Vorbrin-
gen auf einen Drittstaat beziehe.
Für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft sei der Zeitpunkt des Asyl-
entscheides massgebend. Am 9. Juli 2017 habe die irakische Armee nach
monatelangen Kämpfen die Stadt Mosul zurückerobert und den Daesh ver-
trieben. Es sei daher davon auszugehen, dass lediglich vereinzelte Kämp-
fer des Daesh sich noch in der Stadt aufhalten würden. Diese dürften sich
indes in einem existenziellen Notstand befinden und über keine Kapazitä-
ten verfügen, um sich auf die Suche nach einer einzelnen Person begeben
zu können, namentlich wenn diese im Geschehen keine hervorgehobene
Rolle eingenommen habe und kein exponiertes Risikoprofil aufweisen
würde.
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5.2 In der Rechtsmitteleingabe wendet der Beschwerdeführer ein, die Vor-
instanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt und damit Bun-
desrecht verletzt. Er habe dem Aufruf des IS zur Rückkehr an seine Ar-
beitsstelle keine Folge geleistet. Deshalb gelte er für diesen bei einer Rück-
kehr als Deserteur beziehungsweise Oppositioneller und müsse damit
rechnen, getötet zu werden.
Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich die Situation in der Stadt Mo-
sul, seitdem der Beschwerdeführer diese verlassen hat, wesentlich verän-
dert hat. Am 9. Juli 2017 wurde die Stadt von den irakischen Streitkräften
zurückerobert. Fünf Monate später, am 9. Dezember 2017, erklärte die ira-
kische Regierung den Sieg über die Extremisten des IS und und das Wie-
dererlangen der vollständigen Kontrolle über seine Grenze zu Syrien (vgl.
Neue Zürcher Zeitung [NZZ]: Irak proklamiert das Ende des IS, 11.12.2017,
ld.1337875; ZEIT ONLINE: „Irak verkündet Ende des Krieges gegen den
IS“, 9.12.2017,
staat-irak-haider-al-abadi-sieg; Spiegel online, Irak verkündet Sieg gegen
IS, 9.12.2017,
gegen-islamischen-staat-a-1182567.html; alle zuletzt abgerufen am
25.01.2018). Es ist demnach davon auszugehen, dass der Daesh in Mosul
seit nunmehr über einem halben Jahr nicht mehr präsent ist und der iraki-
sche Staat die Kontrolle über die Region wieder übernommen hat. Vor die-
sem Hintergrund besteht für den Beschwerdeführer an seinem Herkunfts-
ort und in seiner Herkunftsregion keine begründete Furcht mehr vor einer
Verfolgung durch den Daesh. Bei dieser Sachlage ist nicht weiter auf die
Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, welche sich im Wesentli-
chen auf das Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts beschränkten,
sowie die als Beweismittel eingereichte Mitteilung des Daesh. Der Be-
schwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flücht-
ling nicht.
Im Übrigen hat die Vorinstanz der damaligen Sicherheitssituation in der
Stadt Mosul in der Verfügung vom 12. Juli 2017 mit der Anordnung der
vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. Auf die diesbezüglichen Aus-
führungen in der Rechtsmitteleingabe zur Lage in Mosul ist daher nicht
weiter einzugehen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
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6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist demnach
nicht zu beanstanden.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Thomas Hardegger
Versand: