B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4569/2013
Ur t e i l vom 4 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
vertreten durch Marcel Zirngast, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM)
(vormals Bundesamt für Migration [BFM]),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Juli 2013 / N (…).
E-4569/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Belutsche mit letztem Wohnsitz in
B._______ (Provinz Belutschistan), verliess seinen Heimatstaat eigenen
Angaben zufolge (…), indem er mit seinem Reisepass und einem Visum
von Karachi nach Maskat (Oman) flog. Dort wohnte er bei (…) und arbei-
tete in einer (…)firma. Am (…) reiste er nach C._______ und gelangte über
unbekannte Länder weiter in die Schweiz, wo er am (…) im Empfangs- und
Verfahrens- zentrum Vallorbe um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der Befragung zur Person vom (…) und der eingehenden An-
hörung zu den Asylgründen vom (…) brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er sei in seiner Studienzeit im Jahre (…) der Baloch Stu-
dent Organisation (BSO) beigetreten und habe in B._______ gegen Ar-
meeoperationen in Belutschistan, bei denen auch Zivilisten bombardiert
worden seien, protestiert. Daraufhin seien einige führende Mitglieder der
BSO in Karachi festgenommen worden und seither verschwunden geblie-
ben. Auch dagegen sei protestiert worden. Bei einer solchen Demonstra-
tion am (…) 2005 sei er gemeinsam mit anderen Personen festgenommen
worden und während etwas mehr als zwei Monaten inhaftiert gewesen. Er
sei des Landesverrats, der Revolte und der Sachbeschädigung beschul-
digt, mangels Beweisen jedoch wieder freigelassen worden. Nach Ab-
schluss seines Studiums sei er im Jahre (…) dem Baloch National Move-
ment (BNM) beigetreten und für die Zone B._______ zum (…) gewählt
worden. Seine Hauptaktivitäten seien die Teilnahme an Streiks und Pres-
sekonferenzen sowie das Verteilen von Flugblättern gewesen. Es habe te-
lefonische Drohungen gegeben und auf dem Bazar sei man ihm gefolgt. In
der Nacht des A._______ [Datumsangabe] seien er und (…) D._______
zu Hause durch Angehörige der Armee und der Geheimdienste bezie-
hungsweise der Inter-Service-Intelligence (ISI; militärischer Nachrichten-
dienst des pakistanischen Militärs) festgenommen worden. Sie seien mit
verbundenen Augen und gefesselten Händen in ein Gefängnis an einen
unbekannten Ort gebracht worden. Dort seien sie (…) Tage lang festgehal-
ten und sowohl physisch als auch psychisch gefoltert worden. Eines
Nachts seien sie in einen Wald gebracht worden, wo D._______ (…). An-
schliessend sei er zurückgebracht und immer wieder verhört worden. Seine
Familie habe gegen die Festnahme umgehend protestiert, worüber im
Fernsehsender "E._______" berichtet worden sei. Während seiner Gefan-
genschaft seien ausserdem viele weitere Personen verhaftet und getötet
E-4569/2013
Seite 3
worden, woraufhin die USA, die UNO und verschiedene europäische Staa-
ten sowie Menschenrechtsorganisationen protestiert hätten. Daraufhin
seien einige Leute freigelassen worden, darunter auch er. Nach der extra-
legalen Haft habe er sich zunächst an verschiedenen Orten aufgehalten,
bis er zwei bis drei Tage nach der Freilassung nach Karachi gereist sei und
das Land verlassen habe. Nach seiner Ausreise sei (…). Seine Familie
werde überwacht.
Zum Nachweis seiner Identität und zum Beweis seiner Vorbringen legte
der Beschwerdeführer seine pakistanische Identitätskarte, eine Resident
Card (…), einen fremdsprachigen Polizeirapport (in Kopie), zehn Fotogra-
fien, einen englischsprachigen Internetausdruck betreffend die Verhaftung
vom (…), eine Liste der in Belutschistan vermissten Personen vom (…),
eine Kopie eines fremdsprachigen Zeitungsausschnitts und einen USB-
Stick mit drei fremdsprachigen Videos ins Recht.
B.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG (SR 142.31) ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde vom 13. August 2013 an
das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des vor-
instanzlichen Entscheids und die Gewährung von Asyl, eventualiter die
Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Be-
weismittel zu den Akten: einen Internetartikel aus Spiegel Online vom (…),
einen Bericht des (…) vom (…), Bestätigungen vom 1. und 5. August 2013
sowie eine undatierte Bestätigung seiner Aktivitäten für die BSO und die
BNM und der daraus folgenden Gefährdung, einen Abklärungsbericht der
(…)klinik des Kantonsspitals F._______ vom 5. August 2013, einen Aus-
druck eines fremdsprachigen Zeitungsartikels, diverse Abzüge und Kopien
von Fotografien, eine Liste mit und Informationen betreffend ihm bekannte
Personen, zwei Ausdrucke von Filmplakaten und eine Zugangskarte der
UNO zur (…) Sitzung des Menschenrechtsrates.
E-4569/2013
Seite 4
D.
Mit Verfügung vom 21. August 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies es ab. Zudem
setzte es der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung.
E.
Das BFM liess sich mit Eingabe vom 5. September 2013 vernehmen.
F.
Am 19. September 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein.
G.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2014 an das BFM reichte Amnesty Internati-
onal Schweiz einen Bericht betreffend (…) [Verwandter] G._______ (N […])
des Beschwerdeführers zu den Akten.
H.
Am 18. November 2014 legte Amnesty International Schweiz einen Bericht
betreffend den Beschwerdeführer ins Recht.
I.
Am 9. Februar 2017 erkundigte sich der Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers nach dem Verfahrensstand. Mit Eingabe vom 6. März 2017 reichte
er eine detaillierte Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM/BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-4569/2013
Seite 5
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-4569/2013
Seite 6
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid im Wesentli-
chen mit der Unglaubhaftigkeit der zentralen Asylvorbringen sowie der
mangelnden Asylrelevanz der übrigen Asylgründe.
4.1.1 Zunächst führte das BFM aus, die vorgebrachten telefonischen Be-
drohungen und die Verfolgungen auf dem Basar könnten nicht geglaubt
werden. Der Beschwerdeführer habe diese Behelligungen ohne zwingen-
den Grund nur anlässlich der Erstbefragung, nicht jedoch bei der einlässli-
chen Anhörung geltend gemacht, obgleich er bei letzterer zweimal nach
weiteren Vorfällen gefragt worden sei.
Sodann habe er wesentliche Asylgründe widersprüchlich geschildert. Ins-
besondere habe er angegeben, die Festnahme in der Nacht habe vom
(…) auf den (…) oder (…) [Datumsangaben] stattgefunden und die an-
schliessende Festhaltung habe (…) Monate und (…) Tage gedauert (vgl.
vorinstanzliche Akten A12/19 F25 und 29 S. 5). Entsprechend müsste er
Mitte bis Ende (…) [Monatsangabe] freigekommen sein. Da er weiter an-
gegeben habe, B._______ am (…) beziehungsweise (…) [Datumsanga-
ben] des Folgejahres verlassen zu haben, hätte er sich nach der Freilas-
sung noch rund drei bis vier Wochen in B._______ aufgehalten. Indes
habe er vorgebracht, nach der Freilassung nur noch zwei oder drei Tage in
der Region geblieben und dann ausgereist zu sein. Auf diesen Wider-
spruch angesprochen habe der Beschwerdeführer nach langem Überlegen
zu Protokoll gegebenen, er habe B._______ allenfalls am (…) verlassen.
Diese Angabe vermöge den Widerspruch jedoch nicht aus dem Weg zu
räumen und werfe zusätzlich Zweifel hinsichtlich der Dauer der Gefangen-
schaft auf. Ferner habe der Beschwerdeführer bei der Befragung zur Per-
son angegeben, sich im Anschluss an seine Freilassung nicht zu Hause
aufgehalten zu haben, während er bei der Anhörung vorgebracht habe,
ebendies getan zu haben. Diesen Widerspruch habe er nicht zu entkräften
vermocht. Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend das Datum
seiner Freilassung und die Dauer und die Umstände des anschliessenden
Aufenthalts in B._______ könnten daher nicht geglaubt werden.
Im Übrigen habe sich der Beschwerdeführer über die angeblichen, wieder-
holten Verhöre während seiner Festhaltung sehr detailarm geäussert. So
habe er angegeben, er habe Auskünfte über seine Bekannten geben müs-
sen und sei danach gefragt worden, welche Länder und Organisationen die
belutschische Bewegung unterstützen würden, das sei alles. Auch das
E-4569/2013
Seite 7
erste Verhör nach der Mitnahme habe er wenig lebendig, stereotyp, eindi-
mensional und statisch geschildert. Die Verhöre seien durch den Be-
schwerdeführer mithin nicht genügend substanziiert worden. Ausserdem
seien seine Aussagen hinsichtlich seiner Freilassung nicht hinreichend be-
gründet. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Angaben über die Gründe
gemacht, die ihm persönlich bei der Haftentlassung angegeben worden
seien. Er habe angegeben, er sei ebenso wie andere Personen aufgrund
des Protests der USA, der UNO, verschiedener europäischer Länder und
Menschenrechtsorganisationen freigelassen worden. Diese Angabe sei
wenig differenziert und stereotyp, weshalb sie nicht geglaubt werden
könne. Hinsichtlich der geltend gemachten Folter habe er sodann ange-
merkt, vor der Freilassung sei eine Salbe auf seine Wunden aufgetragen
worden, weshalb er von der Misshandlung keine Narben davongetragen
habe. Es widerspreche jedoch der allgemeinen Erfahrung, dass eine Salbe
Verletzungen, welche (…) Monate zuvor zugefügt worden seien, ver-
schwinden lassen könne. Folglich sei nicht glaubhaft, dass er Folterwun-
den gehabt habe.
Schliesslich seien die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, eine asyl-
relevante Gefährdung glaubhaft zu machen. Die Fotografien vermöchten
die Verfolgung nicht zu belegen. Des Weiteren eigne sich der angebliche
Polizeirapport nicht zum Beweis, da solche Dokumente manipulierbar und
in Pakistan leicht käuflich seien. Gestützt auf den Internetausdruck mit der
Vermisstmeldung, die Liste der in Belutschistan vermissten Personen vom
(…), den Bericht in der Zeitung H._______ und die drei auf einem USB-
Stick eingereichten Videos sei zwar eine Festnahme des Beschwerdefüh-
rers belegt. Jedoch lasse sich aus ihnen weder die Dauer der Festhaltung
noch die angeblichen Folterungen oder die Umstände der Freilassung ab-
leiten. Auch eine aktuelle Verfolgungsgefahr könnten sie nicht glaubhaft
machen.
Zusammenfassend hielten die Ausführungen des Beschwerdeführers be-
treffend die Dauer der Festhaltung, die Verhör- und Foltersituationen, die
heilende Salbe und den Aufenthaltsort nach der Freilassung den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
4.1.2 Alleine aufgrund der Festnahme des Beschwerdeführers könne so-
dann nicht von einer Verfolgung asylrelevanten Ausmasses ausgegangen
werden. Da die Vorbringen hinsichtlich der Verhörsituationen, der Zeit-
dauer der Festhaltung und des Aufenthaltsortes nach der Freilassung un-
E-4569/2013
Seite 8
glaubhaft seien, könne lediglich davon ausgegangen werden, dass er mit-
genommen, für eine unbestimmte Zeit festgehalten und letztlich wieder frei-
gelassen worden sei. Somit würden keine Hinweise darauf bestehen, dass
die Festnahme, deren Umstände unklar seien, Grundsätze eines rechts-
staatlichen Verfahrens verletzt habe. Die alleinige Mitnahme beziehungs-
weise Festhaltung des Beschwerdeführers stelle mangels Intensität keinen
ernsthaften Nachteil im Sinne des AsylG dar.
Zudem gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt würde. Er sei wieder
freigelassen worden und gemäss eigenen Angaben bloss eine unwichtige
Person gewesen. Daher sei nicht nachvollziehbar, welches Interesse die
Behörden oder Dritte daran haben sollten, ihn zukünftig zu verfolgen. Na-
mentlich sei keine Anklage gegen ihn erhoben worden. Auch sei nicht
nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei einer tatsächlichen Furcht
vor künftiger Verfolgung nach der Freilassung nach Hause zurückgekehrt
wäre, wo es für die Behörden ein Leichtes gewesen wäre, ihn erneut fest-
zunehmen.
Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers in den Jahren 2001 bis 2005 (Teil-
nahme an Demonstrationen) und die Verhaftung seien schliesslich eben-
falls nicht asylrelevant, da zwischen diesen und der Flucht kein in zeitlicher
und sachlicher Hinsicht genügend enger Kausalzusammenhang bestehe.
Auch würden keine Hinweise für eine Verbindung zwischen der ersten Ver-
haftung am (…) 2005 und der angeblichen Mitnahme im (…) bestehen.
4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete den Vorhalten in der angefochtenen
Verfügung insbesondere Folgendes:
Die erste Verhaftung im Jahre 2005, bei der er anders als (…) nicht illegal
verschleppt, sondern ordentlich polizeilich festgenommen und später rich-
terlich freigelassen worden sei, sei zwar nicht fluchtauslösend gewesen.
Sie bestätige jedoch die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen betreffend die
illegale Festnahme im Jahre (…). Von den geltend gemachten telefoni-
schen Bedrohungen sei er, was sich bereits aus dem Kontext seiner dies-
bezüglichen Aussagen ergebe, nur indirekt betroffen gewesen. Solche
seien in seinem näheren Umfeld vorgekommen. Das Gefühl, auf dem Ba-
zar beobachtet zu werden, habe angesichts der Verschleppung im (…) und
den dabei erlittenen Qualen keine zusätzliche relevante Bedeutung ge-
habt.
E-4569/2013
Seite 9
Über seine Verhaftung in der Nacht vom (…) auf den (…) und den Vorfall
rund (…) Tage danach, als D._______ (…), habe er sehr detailliert berich-
tet. Er habe zudem die physischen Misshandlungen und die Verhöre ge-
schildert. Insbesondere sei glaubhaft, dass man von ihm Angaben zur Un-
terstützung der belutschischen Unabhängigkeitsbewegung habe erhältlich
machen wollen. Zudem sei entgegen der Auffassung des BFM nicht unbe-
dingt zu erwarten, dass eine Person, die in seiner Situation gewesen sei,
darüber in allen Details wortreich berichten könne. Vielmehr sei davon aus-
zugehen, dass sie schweren psychischen Schaden davongetragen habe
und zum Selbstschutz eine Verdrängung stattfinden würde. Wie sich aus
dem eingereichten Abklärungsbericht der (…) (…)klinik am Kantonsspital
F._______ vom 5. August 2013 ergebe, leide er unter anderem an einer
posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) infolge erlittener Folterun-
gen. Die physischen Misshandlungen seien nicht derart intensiv gewesen,
dass die dadurch erlittenen Wunden nicht mehr vollständig hätten heilen
können. Für ihn habe vielmehr die psychische Folter im Vordergrund ge-
standen, was er auch bei der Erstbefragung ausdrücklich angegeben habe.
Die Dauer seiner Haft – die ihm von seiner Familie mitgeteilt worden sei –
und die Zeitdauer seit der Freilassung bis zur Ausreise spiele im geschil-
derten Sachzusammenhang keine wesentliche Rolle. Er habe überdies an-
lässlich der vorinstanzlichen Befragungen mehrfach betont, sich schlecht
an Daten erinnern zu können. Belegt und von der Vorinstanz nicht bestrit-
ten sei jedoch, dass er verhaftet worden sei. Dass er dazu keine präzisen
Zeitangaben habe machen können, sei angesichts des Vorgefallenen nicht
von ausschlaggebender Bedeutung. Auch dass seine Festnahme in mas-
sivster Weise rechtsstaatliche Grundsätze verletzt habe, sei angesichts der
eingereichten Beweismittel glaubhaft. So habe er die Verhaftung im Jahre
2005, seine Mitgliedschaft bei der BSO und der BNM und die daraus ent-
standene politische Exponiertheit sowie den öffentlichen Protest gegen
seine Verhaftung dokumentiert. Weiter habe er belegt, dass [der] mit ihm
verschleppte D._______ (…) und er selbst folterbedingt an einer PTBS
leide. Hinzu komme die notorisch schlechte Menschenrechtslage belut-
schischer Aktivisten in Pakistan. Es sei nicht ersichtlich, welche weiteren
Beweismittel er vorlegen müsste, um die Extralegalität der Festnahme zu
belegen. Überdies habe das BFM aus seinen Angaben zum Aufenthalt
nach seiner Freilassung einen Widerspruch konstruiert. Es sei jedoch so-
wohl glaubhaft, dass er wie angegeben nach seiner Inhaftierung in der
Nacht seiner Freilassung zunächst nach Hause zu seiner Familie gegan-
gen sei, als auch, dass er sich in den folgenden Tagen jeweils nur noch
tagsüber zu Hause aufgehalten habe. Verschleppungen würden beinahe
immer in der Nacht erfolgen, so dass es nur logisch sei, dass er nur in der
E-4569/2013
Seite 10
Nacht seiner Freilassung zu seiner Familie nach Hause gegangen sei, in
der er noch nicht mit einer erneuten Verschleppung habe rechnen müssen,
und die folgenden Nächte auswärts verbracht habe. Hinsichtlich der
Gründe seiner Freilassung brachte der Beschwerdeführer vor, es sei an-
gesichts der internationalen Beobachtung der Entwicklung in Belutschistan
nachvollziehbar, dass die pakistanischen Behörden hin und wieder einen
Verschleppten freiliessen, ohne dass sich dieser allerdings deswegen sei-
nes Lebens sicher sein könne. Denkbar sei auch, dass man ihn freigelas-
sen habe, weil mit D._______ kurz zuvor (…).
Ferner rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe es unterlassen,
sein Asylgesuch vor dem Hintergrund der Menschenrechtssituation in Pa-
kistan im Allgemeinen und in der Provinz Belutschistan im Besonderen zu
würdigen. In diversen Berichten von Menschenrechtsorganisationen werde
beschrieben, dass die Belutschen seit 12 Jahren mehr Rechte und eine
Beteiligung am Ertrag der rohstoffreichen Provinz verlangen würden, was
der pakistanische Staat verweigere. Dies leiste separatistischen Bestre-
bungen nach einem unabhängigen Belutschistan Vorschub, was wiederum
eine verstärkte Unterdrückung der Belutschen durch das Militär, den Ge-
heimdienst und paramilitärische Gruppen zur Folge habe. Die Sicherheits-
behörden liessen in Belutschistan systematisch missliebige Personen ver-
schwinden, die später oftmals tot aufgefunden würden. Am meisten gefähr-
det seien Separatisten und belutschische Nationalisten, wobei keine an-
dere Organisation so viele Tote zu beklagen habe, wie die BSO. Jedoch
würden mittlerweile auch immer mehr Menschen entführt, die nicht politisch
aktiv seien. Er habe sein politisches Engagement für die BSO und das
BNM anlässlich der vorinstanzlichen Befragungen ausführlich dargelegt
und könne es mit den eingereichten Bestätigungsschreiben belegen (vgl.
Beschwerdebeilagen 3–5). Er trete für die Rechte der Belutschen sowie ein
unabhängiges Belutschistan ein, was von den pakistanischen Sicherheits-
kräften aufs Schärfste bekämpft werde. Das BFM habe ausdrücklich ein-
geräumt, dass die Festnahme im (…) glaubhaft sei. Angesichts der Men-
schenrechtslage in Belutschistan und der Tatsache, dass unzählige belut-
schische Aktivisten, darunter auch solche aus seinem nächsten Umfeld,
von den pakistanischen Behörden in grosser Zahl verschleppt, gefoltert
und getötet worden seien, müsse bereits die erlebte einmalige illegale Ver-
schleppung genügen, um eine flüchtlingsrelevante Gefährdung anzuerken-
nen. Sowohl (…) D._______ als auch seine Verschonung und spätere Frei-
lassung seien reine Willkür gewesen. Daraus könne gegen die Glaubhaf-
tigkeit seiner Gefährdung nichts abgeleitet werden. Ihm seien nicht weniger
E-4569/2013
Seite 11
als zehn konkrete Fälle bekannt, in welchen freigelassene politische Akti-
visten später wieder verschleppt und anschliessend tot und verstümmelt
aufgefunden worden seien, was er mit Beweismitteln (vgl. Beilage 8 zur
Beschwerdeschrift) belege. Seine politische Exponiertheit könne er ergän-
zend zum Dargelegten mit weiteren Belegen bekräftigen (Fotografien von
Demonstrationen, Zulassungskarte der UNO, […]; vgl. Beilagen 9–12 zur
Beschwerdeschrift). Dies zeige, dass er trotz seiner Freilassung in Pakis-
tan ernsthaft an Leib und Leben gefährdet sei. Urheber dieser Gefahr seien
das pakistanische Militär, der pakistanische Geheimdienst beziehungs-
weise Grenzschutz sowie islamistische Gruppen mit staatlichen Verbindun-
gen. Damit habe die Verfolgung staatlichen Charakter, eventualiter sei zu-
mindest anzuerkennen, dass kein ausreichender staatlicher Schutz be-
stehe. Nach dem Gesagten sei gestützt auf Art. 3 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
4.3 Mit Vernehmlassung vom 5. September 2013 führte das BFM aus, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, die eine Änderung seines Entscheides rechtfertigen würden.
Anzumerken sei jedoch, dass die eingereichten, subjektiv gefärbten Bestä-
tigungsschreiben betreffend seine Aktivitäten für die BSO und das BNM
eine individuell-konkrete Gefährdung nicht glaubhaft machen könnten. Der
Beschwerdeführer habe auch in seiner Beschwerdeschrift nicht darzutun
vermocht, wodurch gerade er zur Zielscheibe der pakistanischen Behörden
geworden sei und worin die geltend gemachte politische Exponiertheit be-
stehe. Die im Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der Festhal-
tung des Beschwerdeführers eingereichten Beweismittel zur allgemeinen
Lage in Belutschistan seien ebenfalls nicht geeignet, eine begründete
Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Sie könnten einzig eine – un-
bestrittene – Festhaltung belegen. Sollte das Gericht die Folterschilderun-
gen des Beschwerdeführers wider Erwarten als glaubhaft qualifizieren,
müsse dennoch eine begründete Furcht vor zukünftigen Verfolgungsmass-
nahmen verneint werden. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Erklä-
rung zu den divergierenden Angaben über den Aufenthaltsort nach der
Freilassung, wonach er sich tagsüber zu Hause und nachts auswärts auf-
gehalten habe, sei konstruiert und vermöge die bei den vorinstanzlichen
Befragungen vorbehaltlos gemachten Angaben nicht zu erklären.
4.4 In seiner Replik vom 19. September 2013 legte der Beschwerdeführer
dar, angesichts der vom BFM grundsätzlich nicht infrage gestellten Sach-
E-4569/2013
Seite 12
lage (Aktivitäten für die BSO und das BNM, seine Verhaftung, […], die di-
agnostizierte PTBS und die Lage in Belutschistan) müsse eine drohende
asylrelevante Gefährdung als hinreichend glaubhaft qualifiziert werden.
Seine Mitgliedschaft bei der BSO und dem BNM und die damit in Zusam-
menhang stehenden Aktivitäten würden für die pakistanischen Behörden
eine ausreichende politische Exponiertheit begründen und seine Gefähr-
dung liege angesichts der dokumentierten Menschenrechtslage in Belut-
schistan trotz der Freilassung auf der Hand. Weil seine zweite Festnahme
eine illegale Verschleppung gewesen sei, komme der Freilassung mit Blick
auf die künftige Gefährdung keinerlei entwarnender Gehalt zu. Die illegalen
Verschleppungen und Tötungen belutschischer Aktivisten durch pakistani-
sche Sicherheitsbehörden würden unvermindert andauern. So seien am
14. August 2013 ein Mitglied der BSO und eines des BNM von der pakis-
tanischen Armee angegriffen und getötet worden. Am 21. August 2013 sei
ein belutschischer Journalist, der gleichzeitig ein Parteimitglied des BNM
gewesen sei, zu Tode gefoltert in der Region Karachi aufgefunden worden,
nachdem er seit dem 24. März 2013 vermisst worden sei.
Sein gegenwärtiger psychischer Zustand, wie er im Abklärungsbericht vom
5. August 2013 beschrieben werde, sei auf die geschilderten Erlebnisse
zurückzuführen und bestätige deren Glaubhaftigkeit. Bei unvoreingenom-
mener Lektüre des Berichts könne kein Zweifel daran bestehen, dass die
PTBS durch die Festnahme im (…) verursacht worden sei. Als belastende
Elemente würden im Einzelnen aufgeführt, dass er im Gefängnis erniedrigt
worden, in Dunkelheit gehalten sowie regelmässig geschlagen und terrori-
siert worden sei.
5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 3
und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint
und dessen Asylgesuch abgewiesen hat.
Dazu ist vorab festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Identität
durch die Einreichung seiner – gemäss den Erkenntnissen des Gerichts
authentischen – pakistanischen Identitätskarte belegt hat.
Die nachfolgende Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers be-
schränkt sich auf den als fluchtauslösend bezeichneten Vorfall der extrale-
galen Verhaftung im Jahr (…) mit anschliessender mehrmonatiger Festhal-
tung und Folter. Auf die am Rande geltend gemachten Beobachtungen auf
E-4569/2013
Seite 13
dem Basar und die telefonischen Bedrohungen im Umfeld des Beschwer-
deführers sowie die erstmalige Verhaftung im Jahre 2005 ist angesichts
der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz – was auch vom Beschwerdefüh-
rer nicht bestritten wird – nicht weiter einzugehen.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, seit (…) Mitglied der BSO gewe-
sen zu sein. Die BSO ist eine politisch links ausgerichtete Studentenorga-
nisation mit rund 6‘000 Mitgliedern, die in vier Gruppen (Awami, Mangal,
Pajjar, Azad) gespalten ist. Aus einem Bericht der pakistanischen Tages-
zeitung DAWN ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer bei der BSO-
Azad engagierte (vgl. DAWN, […], abrufbar unter
com/[...]>, zuletzt besucht am 6. März 2017). Auf die Echtheit der einge-
reichten Bestätigungsschreiben (Beweismittel 3–5) muss bei dieser Sach-
lage nicht weiter eingegangen werden. Bei der BSO-Azad handelt es sich
um eine Gruppierung der BSO, die sich stark für die Abspaltung Belutschis-
tans vom pakistanischen Staat einsetzt. Sie gilt als die radikalste und mili-
tanteste Fraktion der BSO und war direkt an der Entstehung neuer belut-
schischer aufständischer/separatistischer Formationen wie der Balochis-
tan Liberation Army (BLA) und der Baloch Republican Army (BRA) beteiligt.
Die BSO-Azad befürwortet einen offenen bewaffneten Kampf gegen den
pakistanischen Staat für ein unabhängiges Belutschistan und ist direkt am
belutschischen Aufstand und der separatistischen Bewegung gegen den
pakistanischen Staat und das pakistanische Militär beteiligt (vgl. zum Gan-
zen Institut de relations internationales et strategiques [IRIS] und Conseil
Supérieur de la Formation et de la Recherche Stratégiques [CSFRS], Pro-
gramme de recherche sur la prolifération étatique, abrufbar unter
che_sur_la_proliferation_etatique_rapport_final_0.pdf>, S. 204-213 [nach-
folgend: Programme de recherche]; DAWN, […], abrufbar unter
Die BLA reklamiert für sich ein „Grand Baloutchistan“ und strebt nach Un-
abhängigkeit und der gesteigerten Kontrolle der natürlichen Ressourcen
der Provinz. Im Juli 2011 übernahm sie die Verantwortung für die Entfüh-
rung von fünf Leitern eines Regierungsunternehmens. Die BLF hat bis zu
4‘000 Kämpfer, die in Camps in Südafghanistan ausgebildet werden. Wei-
ter agieren heute die Front Populaire de Libération du Baloutchistan
(BPLF) und die Front Uni de Libération du Baloutchistan (BLUF). Letztere
wird von London aus von Kadern der BSO geleitet. 2009 entführte die
BLUF den amerikanischen Staatsangehörigen J. Solecki, Direktor des Bü-
ros des UNHCR in Quetta. Im Oktober 2009 gab die BLUF die Tötung des
Erziehungsministers der Provinzregierung Belutschistans in Auftrag. Eine
E-4569/2013
Seite 14
neuere Gruppierung namens Lashkar-e-Balochistan (LeB) koordiniert An-
schläge in Pakistan. Zudem gibt es Hinweise auf Verbindungen der militan-
ten belutschischen Gruppen zu den Taliban (vgl. Programme de recherche,
a.a.O., S. 209-212). Sarfaraz Bugti, der belutschische Innenminister, be-
schuldigt die BSO-Azad, Studenten für solche Organisationen zu rekrutie-
ren (vgl. BBC, „[…]“, 20. Mai 2014, abrufbar unter
/[...]>, zuletzt besucht am 1. Mai 2017).
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, im Jahr (…) dem BNM beigetreten
zu sein, für das er fortan als (…) [Funktion] für die Region B._______ tätig
gewesen sei (vgl. dazu auch (…) and abrufbar unter
, zuletzt besucht am 6. März 2017).
5.2 Die geltend gemachte Verhaftung des Beschwerdeführers und
D._______ fand in den belutschischen Medien Erwähnung. Dies dürfte ins-
besondere (…) (vgl. etwa […], abrufbar unter , zuletzt besucht
am 6. März 2017; DAWN, (…), abrufbar unter ,
zuletzt besucht am 6. März 2017) (…), betrifft den Beschwerdeführer, des-
sen Engagement für die BSO und das BNM durch die verfügbaren Quellen
belegt ist, aber ebenso. So wurde unter anderem durch den (…) Satelliten-
fernsehsender I._______ in zwei Nachrichtensendungen über Kundgebun-
gen in B._______ (…) berichtet. Die durch den Beschwerdeführer einge-
reichten sowie weitere Videodateien sind auf
abrufbar. Eines der beigebrachten Videos zeigt eine Kundgebung mit Pla-
katen, (…). Anhand des vorliegenden Bildmaterials kann der Beschwerde-
führer darauf eindeutig identifiziert werden. Der H._______, eine lokale Ta-
geszeitung aus Belutschistan, berichtete am (…) über das Verschwinden
(…). Im durch den Beschwerdeführer eingereichten Artikel wird über einen
Protest von (…) Personen gegen die Entführung (…) durch die Sicherheits-
kräfte berichtet. Die Teilnehmer der Kundgebung hätten (…) demonstriert
und das Wiederauffinden der Entführten verlangt. Die (…). Im Internet sind
weitere Artikel über die Entführung (…) zu finden (vgl. beispielsweise
DAWN, […]). Der Beschwerdeführer ist zudem in der Liste der Human
Rights Commission of Pakistan (HRCP) vom (…) als vermisst gemeldet
(vgl. HRCP, […], abrufbar unter […], zuletzt besucht
am 6. März 2017). Soweit solche angegeben sind, werden als Verfolger
des Beschwerdeführers und D._______ das paramilitärische Frontier
Corps (FC; auch Frontier Constabulary) und die Geheimdienste genannt.
5.3 Die Vorinstanz anerkennt gestützt auf die eingereichten Beweismittel
zu Recht eine Festnahme des Beschwerdeführers. Indes erachtet sie die
E-4569/2013
Seite 15
geltend gemachten Umstände der Haft als unglaubhaft. Diese sind daher
nachfolgend darzulegen und einer Überprüfung zu unterziehen.
5.3.1 Der Beschwerdeführer gab betreffend die Festnahme im (…) insbe-
sondere an, er und D._______ seien zu Hause gewesen und hätten ge-
schlafen, als (…) morgens mehrere Geheimdienstagenten in Zivil und Ar-
meeangehörige in Uniform zu ihnen gekommen seien, sie angewiesen hät-
ten, das Licht einzuschalten und ins Haus gekommen seien. Sie hätten
Gewehre auf sie gerichtet, ihre Mobiltelefone verlangt, ihnen Handschellen
angelegt und die Augen verbunden. Auch hätten sie die Räumlichkeit
durchsucht und sie anschliessend mit einem Pick-up an einen unbekann-
ten Ort gebracht (vgl. A12/19 F54 S. 7 f.). Die Festnahme sei auf ihre poli-
tischen Aktivitäten zurückzuführen; sie hätten insbesondere versucht,
durch eigens in Druck gegebene Flugblätter und Bücher (…) eine Massen-
bewegung zu erreichen. Die Entführer hätten behauptet, er und D._______
seien im Auftrag anderer Länder tätig und hätten wissen wollen, aus wel-
chen Ländern sie Hilfe bekommen würden (vgl. A12/19 F57 S. 8 und F68
S. 9). Anlässlich der Verhöre sei er immer wieder mit verbundenen Augen
im Beisein mehrerer Personen nach den ihn unterstützenden Ländern und
Organisationen gefragt worden und es seien Auskünfte über seine Kolle-
gen und Freunde verlangt worden (vgl. A12/19 F71 f. S. 10). Der Beschwer-
deführer machte weiter geltend, während der Verhöre gefoltert worden zu
sein. So seien seine Hände hoch angebunden worden, so dass sein gan-
zes Gewicht auf den Händen gelegen habe. Er habe seine Kleider auszie-
hen müssen, sei mit Benzin überschüttet worden und habe stundenlang
stehen müssen. Zudem sei er mit Lederstücken, Stöcken und Fäusten ge-
schlagen worden (vgl. A4/16 Ziff. 7.01 S. 9; A12/19 F69 S. 10). In diesem
Zusammenhang gab er ferner an, nach den Misshandlungen sei eine Salbe
auf die Wunden aufgetragen worden, womit diese schnell verheilt seien. Er
habe deshalb keine Folternarben (vgl. A4/16 Ziff. 7.02 S. 10 und A12/19
F117 S. 16). Über (…) D._______ berichtete der Beschwerdeführer, sie
beide seien in der Nacht aus ihrer Zelle herausgeholt und mit dem Auto an
einen unbekannten Ort gebracht worden. Sie seien geschubst und ge-
schlagen worden und D._______ habe dabei geschrien. (…) (vgl. A12/19
F58 S. 8). Eines Nachts sei er freigelassen worden. Er habe sich in einer
Folterkammer aufgehalten, als eine Person die Zimmertüre geöffnet und
seine Hände und Füsse befreit habe. Er sei in einen Raum gebracht wor-
den, in dem er habe sitzen dürfen. Dann seien ihm seine Identitätskarte
und sein Telefon gebracht worden und es sei ihm gesagt worden, dass er
nun freigelassen werde. Er sei mit einem Auto in einer zehnminütigen Fahrt
E-4569/2013
Seite 16
in die Nähe des (…) gebracht worden und von dort aus nach Hause ge-
gangen (vgl. A12/19 F73 S. 10).
5.3.2 Nach einlässlicher Prüfung der Akten ist festzustellen, dass sich der
Beschwerdeführer zur Verhaftung gemeinsam mit D._______, der an-
schliessenden Haft (inkl. Verhören und Folter) und der Freilassung relativ
knapp, entgegen der Darstellung des BFM aber überwiegend nachvollzieh-
bar äusserte. Der Begründung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung ist überdies insbesondere entgegenzuhalten, dass bei den dem Be-
schwerdeführer angeblich zugefügten Misshandlungen nicht zwingend er-
scheint, dass er davon erhebliche sichtbare Wunden davongetragen haben
müsste. Die Ausführungen hinsichtlich der Salbe erscheinen vor diesem
Hintergrund als unzutreffend.
Gemäss einer Anmerkung im Protokoll lachte der Beschwerdeführer bei
der Schilderung der Folter wiederholt. Eigenen Angaben zufolge tat er dies
aus Scham (vgl. A12/19 F69 f. S. 10). Aus dem eingereichten Arztbericht
des Kantonsspitals F._______ vom 5. August 2013 ergibt sich, dass er
über eine (…) und subjektiv stark empfundene (…) verfüge. Er berichte
über Schreckhaftigkeit, Panikattacken mit Brustdruck und Schweissaus-
brüchen. Er habe Angst vor Menschenmengen und Personen, die arabisch
aussehen würden, massive Schlafstörungen, Alpträume und Flashbacks,
Gedächtnisstörungen und Gedankenkreisen, habe jedoch keine inhaltli-
chen Denkstörungen. Im Kontakt sei er freundlich und hilfesuchend. Es sei
ein starker Leidensdruck spürbar, besonders bei der Beschreibung des Fol-
terns und dessen Auswirkungen auf sein jetziges Leben. Es bestünden
anamnestisch sowie aktuell deutliche Hinweise auf das Vorliegen einer
PTBS. Der Arztbericht ist als massgeblicher Hinweis dafür zu werten, dass
der Beschwerdeführer während der Haft tatsächlich Folter ausgesetzt war.
Die knappe Schilderung der Folter dürfte sich zudem auf die diagnostizierte
PTBS zurückführen lassen. Schliesslich kann aus dem Umstand, dass der
Beschwerdeführer keine Angaben über die Gründe der Haftentlassung hat
machen können, nicht auf eine unzureichende Begründung der Freilas-
sung geschlossen werden. Es erscheint – insbesondere unter Berücksich-
tigung der nachfolgenden Erwägungen – vielmehr als nachvollziehbar,
dass ihm für die Freilassung keine Gründe angegeben wurden.
Hinsichtlich der Dauer der Festhaltung im Zusammenhang mit der an-
schliessenden Ausreise äusserte sich der Beschwerdeführer widersprüch-
lich (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen in E. I/1b der angefochtenen
Verfügung sowie vorstehend E. 4.1.1). Zudem gab er bei der Erstbefragung
E-4569/2013
Seite 17
an, er habe sich in den Tagen nach der Freilassung nicht zu Hause, son-
dern an verschiedenen Orten aufgehalten (vgl. A4/16 Ziff. 7.01 S. 10), wäh-
rend er bei der Anhörung angab, zu Hause gewesen zu sein und auf Nach-
frage präzisierte, er habe sich nur tagsüber zu Hause aufgehalten (vgl.
A12/19 F115 S. 15 f.). Diesen Widerspruch vermochte er auch auf Be-
schwerdeebene nicht aufzulösen.
Der Vorinstanz ist mithin zuzustimmen, dass sich der Beschwerdeführer
betreffend seine zentralen Asylvorbringen relativ oberflächlich und verein-
zelt widersprüchlich geäussert hat. Mit der alleinigen Betrachtung der Be-
fragungsprotokolle kann aufgrund der dargelegten Ungereimtheiten die
Glaubhaftigkeit der zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hin-
reichend beurteilt werden.
6.
Der Beschwerdeführer wendet zu Recht ein, dass bei der Beurteilung sei-
ner Asylvorbringen die Menschenrechtssituation in Belutschistan, insbe-
sondere in Bezug auf das Verschwindenlassen von Personen, zu berück-
sichtigen sei. Daher ist zunächst übersichtsweise das pakistanische Jus-
tizsystem darzulegen (vgl. 6.1). Anschliessend ist zu skizzieren, wie sich
die Lage in Belutschistan in den letzten Jahren präsentierte und welches
Profil die identifizierten Verschwundenen hatten (vgl. 6.2) sowie welche Tä-
ter hinter den Entführungen stehen (vgl. 6.3).
6.1 Die Islamische Republik Pakistan besteht aus den vier Provinzen Be-
luschistan, Khyber Pakhtunkhwa, Punjab und Sindh, dem Sonderterrito-
rium der Stammesgebiete unter Bundesverwaltung (Federally Administred
Tribal Areas; FATA) und dem Hauptstadtterritorium Islamabad. Daneben
bestehen mit Aasad Kaschmir ein teilautonomes Gebiet sowie mit Gilgit-
Baltistan ein Sonderterritorium in der zwischen der Volksrepublik China,
Indien und Pakistan umstrittenen Region Kaschmir (vgl. UN Human Rights
Council [UNHRC], Report of the Working Group on Enforced or Involuntary
Disappearances on its mission in Pakistan; Addendum; Mission to Pakistan
[A/HRC/22/45/Add.2], 26. Februar 2013, abrufbar unter
en.pdf>, Rz. 11, zuletzt besucht am 6. März 2017). Die zivile Gerichtsbar-
keit wird – mit Ausnahme einiger Rechtsgebiete, die durch ein Shariage-
richt beurteilt werden – durch District courts, fünf High Courts der Provinzen
und des Hauptstadtterritoriums sowie den obersten Gerichtshof des Lan-
des, den Supreme Court, ausgeübt (vgl. ausführlich FAQIR HUSSAIN, The
Judicial System of Pakistan, 15. Februar 2011, abrufbar unter
E-4569/2013
Seite 18
Pakistan.pdf>, zuletzt besucht am 6. März 2017). Gemäss Art. 199 der pa-
kistanischen Verfassung dürfen die High Courts auf Antrag einer geschä-
digten Partei die lokalen Behörden sowie diejenigen der Provinz und des
Staats anweisen, gesetzeswidrige Aktivitäten zu unterlassen und können
gegen das Recht verstossende Verwaltungsakte aufheben. Gegenüber
Mitgliedern der bewaffneten Streitkräfte dürfen keine solchen Anweisungen
gegeben beziehungsweise dürfen diese nicht durch zivile Gerichte bestraft
werden; dafür besteht ein Militärgerichtssystem. Auch den Streitkräften, die
in Ausübung ziviler Aufgaben tätig sind, dürfen die High Courts keine An-
weisungen erteilen. Der Supreme Court ist neben seiner Appellationsfunk-
tion ermächtigt, in Bereichen, in denen eine öffentliches Interesse an der
Durchsetzung der fundamentalen Menschenrechte besteht, von Amtes we-
gen zu handeln und beispielsweise Ermittlungen einzuleiten (vgl. UNHRC,
[A/HRC/22/45/Add.2], a.a.O., Rz. 30 f.).
6.2 Die Nichtregierungsorganisation Voice for Baloch Missing Persons
(VBMP) hat nach eigenen Angaben zwischen 2009 und 2014 in Belutschis-
tan 2'900 Fälle von verschwundenen Personen registriert (vgl. BBC, […],
abrufbar unter , zuletzt besucht am 6. März
2017). Die Zeitung DAWN berichtete im Juli 2014 unter Bezugnahme auf
eine Information des Balochistan Home and Tribal Affairs Department, dass
seit Anfang 2011 in der Provinz Belutschistan 800 Leichen gefunden wor-
den seien. Davon seien 466 als ethnische Belutschen identifiziert worden,
bei denen es sich überwiegend um politisch aktive Personen gehandelt
habe (vgl. DAWN, 800 bodies found in Balochistan in past three years, 4.
Juli 2014, abrufbar unter
dies-found-in-balochistan-in-past-three-years>, zuletzt besucht am 6. März
2017). Das U.S. Department of State hielt in seinem aktuellen Jahresbe-
richt 2016 fest, unter den im ganzen Land vermissten Personen seien viele
belutschischen Nationalisten in Belutschistan und Sindh. Die Beschuldi-
gungen betreffend politisch motivierte Tötungen von belutschischen Natio-
nalisten in Belutschistan und Sindh würden weiter bestehen (vgl. U.S. De-
partment of State, Country Reports in Human Rights Practices for 2016 –
Pakistan, 3. März 2017, S. 2 f., abrufbar unter
dex.htm?year=2016&dlid=265546#wrapper>, zuletzt besucht am 28. März
2017).
E-4569/2013
Seite 19
In einem ausführlichen Bericht vom 25. Juli 2011 dokumentierte die Nicht-
regierungsorganisation Human Rights Watch (HRW) 45 Fälle verschwun-
dener Personen in Belutschistan. Darin hielt sie fest, Opfer von Entführun-
gen seien vor allem Männer zwischen Mitte 20 und Mitte 40, die Mitglied
einer belutschisch-nationalistischen Organisation, insbesondere des
BNM, der BSO-Azad, der Baloch Republican Party [BRP], der Baloch Na-
tional Front [BNF] oder der Balochistan National Party [BNP] seien oder
denen eine Mitgliedschaft bei einer solchen Organisation unterstellt werde
(vgl. HRW, "We Can Torture, Kill, or Keep You for Years" [nachfolgend:
HRW, We Can Torture], abrufbar unter
default/files/reports/pakistan0711WebInside.pdf>, S. 29 f., zuletzt besucht
am 6. März 2017). Selbiges berichteten auch mehrere Zeitungen (vgl.
DAWN, […], abrufbar unter ; The Express Tri-
bune, […], abrufbar unter
6. März 2017).
Der pakistanische Staat scheint bemüht, derartige Berichte zu unterbinden.
So entzogen die pakistanischen Behörden dem Fernsehsender I._______
im Dezember 2013 für zwei Wochen die Sendelizenz, nachdem dieser über
Protestmärsche von Angehörigen vermisster und ermordeter Belutschen
berichtet hatte (vgl. […], zuletzt besucht am 6. März 2017). Die vormalig
als Printversion erscheinende Tageszeitung H._______ war aufgrund ei-
nes Angriffs auf die Redaktion seit (…) 2013 nur noch online verfügbar;
mittlerweile wurde die Homepage ebenso wie die englischsprachige belut-
schische Website „The Baloch Hal“ blockiert (vgl. Reuters, Special Report:
The struggle Pakistan does not want reported, 24. September 2013, abruf-
bar unter
pearances-specialreport-idUSBRE98N0OA20130924>, zuletzt besucht
am 6. März 2017 sowie U.S. Department of State, Country Reports in Hu-
man Rights Practices for 2016 – Pakistan, a.a.O., S. 27). Freedom House
berichtete 2016, Websiten und Blogs über sensible Themen würden routi-
nemässig blockiert. In den letzten Jahren sei angeblich blasphemisches
Material zunehmend stärker zensiert worden. Der Onlinedienst
sei seit 2012 blockiert und auch während des Jahres 2015 in Pakistan nicht
aufrufbar gewesen (vgl. Freedom House, Freedom of the Press 2016 –
Pakistan, 27. April 2016, abrufbar unter
freedom-press/2016/pakistan>, zuletzt besucht am 28. März 2017). Die
Nichtregierungsorganisation Amnesty International (AI) schätzt Belutschis-
tan als gefährlichste Region für Medienschaffende in ganz Pakistan ein und
führte in einem Bericht aus dem Jahr 2013 aus, Journalisten in Belutschis-
E-4569/2013
Seite 20
tan seien als Reaktion auf ihre Arbeit von gezielten Bedrohungen, Ein-
schüchterungen und Angriffen durch die Polizei, die Sicherheitskräfte und
insbesondere die ISI betroffen. Solche, die über mutmassliche Menschen-
rechtsverletzungen durch die staatlichen Sicherheitskräfte berichten wür-
den, seien besonders gefährdet. So seien in den Jahren 2007 bis 2013 in
Belutschistan mindestens 12 Journalisten alleine aufgrund ihrer Tätigkeit
getötet worden (vgl. AI, "A Bullet Has Been Chosen For You" – Attacks On
Journalists in Pakistan, 30. April 2013, S. 14 und 48, abrufbar unter
, zuletzt
besucht am 6. März 2017). Die International Federation of Journalists (IFJ)
führte 2016 aus, seit 2005 seien in Pakistan 102 Journalisten getötet wor-
den, davon 73 seit 2010. In diesem Zusammenhang seien lediglich drei
strafrechtliche Verurteilungen erfolgt, zuletzt am 16. März 2016 in der Pro-
vinz Khyber Pakhtunkhwa. Die gefährlichsten Gebiete für Journalisten
seien Belutschistan, Khyber Pakhtunkhawa und FATA, wobei die meisten
Tötungen in Belutschistan stattgefunden hätten (vgl. IFJ, End Impunity in
Pakistan, 2016, abrufbar unter
nity-2016/end-impunity-2016 -pakistan>, zuletzt besucht am 28. März 2017
sowie Freedom House, Freedom of the Press 2016 – Pakistan, a.a.O.).
Der Zugang zu verlässlichen Informationen betreffend Straftaten und deren
Verfolgung aus der Provinz Belutschistan wurde in den letzten Jahren im-
mer stärker eingeschränkt. Befürworter der Unabhängigkeitsbewegung be-
klagen, die Provinz habe sich in ein „information black hole“ verwandelt,
um Diskussionen über die Lage der Belutschin im In- und Ausland zu ver-
meiden. Journalisten könnten Beschuldigungen von Separatisten gegen-
über den staatlichen Sicherheitskräften nicht bestätigen, da ihnen zu unsi-
cheren Standorten nur beschränkt Zutritt gewährt werde. Die Medienschaf-
fenden würden ausserdem berichten, sie seien in Lebensgefahr wenn sie
nicht die von den staatlichen Agenturen herausgegebenen Versionen von
Berichterstattungen übernähmen. Einem lokalen Journalisten des Guar-
dian wurden Nachteile angedroht für den Fall, dass er mit seiner Berichter-
stattung die Integrität des Landes verletzten würde (vgl. zum Ganzen The
Guardian, Balochistan: Pakistan's information black hole, 4. Februar 2016,
abrufbar unter
lochistan-pakistan-information-black-hole>, zuletzt besucht am 28. März
2017 sowie Freedom House, Freedom in the World 2016 – Pakistan, 25.
Juli 2016, abrufbar unter
world/2016/pakistan>, zuletzt besucht am 28. März 2017). Freedom House
berichtete 2016, Journalisten könnten unter Bezugnahme auf verschiede
Antiterrormassnahmen Verfolgung erleiden. Der 2014 in Kraft getretene
Protection of Pakistan Act gewähre den Sicherheitskräften ausgedehnte
E-4569/2013
Seite 21
Befugnisse bei der Suche, Verhaftung und Gewaltanwendung gegenüber
Verdächtigen, welche Befürchtungen betreffend deren Einsatz gegenüber
Journalisten hervorgerufen hätten. Gewisse politische Akteure, Regie-
rungskräfte und Mitglieder des Militärs und der Geheimdienste nutzten die
Medien zu ihren Gunsten, in dem sie Berichte vorgeben oder die Medien
zwingen würden, Anschuldigungen gegen politische Opponenten zu publi-
zieren. Manche Journalisten würden aus Angst vor Nachteilen insbeson-
dere betreffend Operationen von Militär und Geheimdienst und heiklen so-
zialen oder religiösen Themen Selbstzensur üben (vgl. Freedom House,
Freedom of the Press 2016 – Pakistan, a.a.O.).
6.3 Welche Täterschaft hinter dem Verschwindenlassen der zahlreichen
Personen steht, ist nicht abschliessend geklärt. Indes bestehen nach einer
Analyse der Quellenlage plausible Hinweise auf eine Beteiligung staatli-
cher Sicherheitskräfte.
Die pakistanischen Behörden auf Bundes- und auf Provinzebene gaben
gegenüber einer Arbeitsgruppe des UN HRC im Jahre 2012 an, die meis-
ten der "vermissten Personen" seien nicht Opfer von Entführungen durch
staatliche Einheiten. Manche hätten sich nach dem Erlass einer Strafan-
zeige gegen sie versteckt, andere hätten das Land verlassen, um sich ille-
galen bewaffneten Gruppen anzuschliessen, während wieder andere aus
diversen Gründen Opfer einer Entführung durch nicht-staatliche Akteure
geworden seien. Es gebe sehr wenige Fälle, in denen staatliche Akteure
am Verschwinden einer Person beteiligt gewesen seien (vgl. UNHRC,
[A/HRC/22/45/Add.2], a.a.O., Rz. 40). Gemäss dem Jahresbericht des
U.S. Department of State gab der Generalinspektor für Untersuchungen
und Straftaten in einer Anhörung vor dem Senat des Pakistan Standing
Committee on Human Rights an, in den Jahren 2015 und 2016 seien in
Belutschistan 1‘040 Personen getötet worden. Es gebe keinen Hinweis auf
eine Beteiligung staatlicher Agencies (vgl. U.S. Department of State,
Country Reports in Human Rights Practices for 2016 – Pakistan, a.a.O., S.
3).
Nach Angaben des South Asia Terrorism Portal (SATP) wurde hingegen
eine grosse Zahl der Entführungen von staatlichen Organisationen oder
diesen nahe stehenden Zellen ausgeführt (vgl. SATP, Balochistan Assess-
ment – 2014, abrufbar unter
kistan/Balochistan/2014.htm>, zuletzt besucht am 6. März 2017). Die Ver-
treter der BSO und des BNM machen die pakistanischen Sicherheitskräfte,
allen voran das FC und die Geheimdienste (agencies; insb. ISI, Military
E-4569/2013
Seite 22
Intelligence [MI], Frontier Corps Intelligence), für die Entführungen und Tö-
tungen verantwortlich. Auch die Presse sieht mehrheitlich das FC und die
Intelligence Agencies als verantwortlich an (vgl. DAWN, […]). Die HRCP
spricht davon, dass die meisten Familien von entführten Personen die pa-
kistanischen Sicherheitskräfte für verantwortlich halten und es glaubhafte
Hinweise für eine Beteiligung der Sicherheitskräfte, insbesondere des FC,
an den Entführungen gebe (vgl. HRCP, State of Human Rights in 2013 –
Pakistan, 03.2014, S. 44 und 49 f., abrufbar unter
/ hrcpweb/report14/AR2013.pdf>, zuletzt besucht am 6. März 2017
und HRCP, […], a.a.O., S. 3–5 und 12; vgl. auch UNHRC,
[A/HRC/22/45/Add.2], a.a.O., Rz. 42 und 58; U.S. Department of State,
Country Reports in Human Rights Practices for 2016 – Pakistan, a.a.O., S.
2 f.). HRW macht für die Entführungen mehrheitlich die pakistanischen Ge-
heimdienste und das FC, oft in Zusammenarbeit mit der lokalen Polizei,
verantwortlich (vgl. HRW, We Can Torture, S. 25 ff.). Im November 2010
gab der belutschische Chief Minister eine Beteiligung der Sicherheitskräfte
an Entführungen und extralegalen Tötungen zu (vgl. BBC, Top Balochistan
minister alleges extrajudicial killings, 24. November 2010, abrufbar unter
, zuletzt besucht
am 6. März 2017). Der Supreme Court hielt am 12. Oktober 2012 fest, es
bestünden ernsthafte Anschuldigungen gegenüber dem FC, an den Ent-
führungen beteiligt zu sein (vgl. UN HRC, [A/HRC/22/45/Add.2], a.a.O., Rz.
69). Das FC, das belutschische Innenministerium und die pakistanische
Armee weisen die Anschuldigungen zurück (vgl. DAWN, […]', a.a.O.; BBC,
[…]; a.a.O.; Reuters, Special Report: The struggle Pakistan does not want
reported, a.a.O.). Auch in vielen Fällen getöteter Journalisten besteht ge-
mäss dem Bericht der IFJ der Verdacht einer Beteiligung staatlicher Insti-
tutionen (vgl. IFJ, End Impunity in Pakistan, a.a.O.). Gemäss Freedom
House und AI geniessen das Militär und die Geheimdienste Straffreiheit für
Gewaltanwendungen; extralegale Tötungen, Entführungen, Folter und an-
dere Misshandlungen seien üblich (vgl. Freedom House, Freedom in the
World 2016 – Pakistan, a.a.O. sowie AI, Annual Report 2016/17 – Pakistan,
22. Februar 2017, abrufbar unter
ries/asia-and-the-pacific/pakistan/report-pakistan/>, zuletzt besucht am 28.
März 2017).
7.
In einem nächsten Schritt sind die Ergebnisse der vorstehenden Analyse
bei der Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers zu berücksich-
tigen.
E-4569/2013
Seite 23
7.1 Die aufgrund der Darstellung des Beschwerdeführers verbleibenden
Zweifel an seinen Asylvorbringen werden durch die eingereichten Beweis-
mittel sowie weitere im Internet verfügbaren Berichte, die im Einklang mit
seinen Aussagen stehen, weitgehend ausgeräumt.
Aus den konsultierten Quellen lassen sich zwar, wie vom BFM zu Recht
festgestellt, keine genauen Informationen zur Dauer der Festhaltung, den
durch den Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen und physi-
schen Folterungen und den Umständen der Freilassung ableiten. Im Artikel
der Zeitung DAWN vom (…) – veröffentlicht zu einer Zeit, als der Be-
schwerdeführer gemäss eigenen Angaben noch in Haft war – wird indes
erwähnt, der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers sei noch immer unbe-
kannt (vgl. DAWN, […]). Im eingereichten Bericht des (…) vom (…) ([…])
wird festgehalten, der Beschwerdeführer sei am (…) freigelassen worden,
was mit seinen Angaben über eine Haft von (…) Monaten und (…) Tagen
ungefähr übereinstimmt. Sodann ergibt sich aus den verfügbaren Berich-
ten, dass aktive Mitglieder einer separatistischen belutschischen Organi-
sation – wie der Beschwerdeführer – in Belutschistan einer erhöhten Ent-
führungsgefahr ausgesetzt sind. Diese geht mit hoher Wahrscheinlichkeit
von den staatlichen Sicherheitskräften, dem FC und/oder den Geheim-
diensten aus (vgl. oben E. 6.3). In den den Beschwerdeführer betreffenden
Artikeln werden als Verfolger denn auch das FC und die Geheimdienste
genannt, er selbst gab an, er sei von Mitgliedern der Armee und Leuten der
Geheimdienste mitgenommen worden (vgl. A12/19 F76 S. 11). Aus den
verfügbaren Quellen ergibt sich ferner, dass viele der gefundenen Leichen
Folterspuren aufwiesen und die zurückgekehrten Opfer über Folter berich-
teten. HRW berichtet, dass insbesondere anhaltende Schläge, oft mit Stö-
cken und Ledergürteln, Nahrungs- und Schlafentzug sowie das Aufhängen
kopfüber praktiziert würden (vgl. HRCP, […], a.a.O., S. 4, 10 und 14; […],
S. 9–20; HRW, We Can Torture, S. 4; UNHRC, [A/HRC/22/45/Add.2],
a.a.O., Rz. 46).
Bei dieser Sachlage müssen die Ausführungen der Vorinstanz, wonach im
Zusammenhang mit der Festnahme und Inhaftierung des Beschwerdefüh-
rers keine Hinweise auf eine Verletzung staatlicher Grundsätze bestehen,
als reine Mutmassungen qualifiziert werden. Zahlreiche Beweismittel legen
stattdessen nahe, dass die Inhaftierung, ebenso wie in vergleichbaren Fäl-
len, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit extralegal erfolgte und deshalb
keine Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben wurde. Insbesondere
ist belegt, dass D._______, der gemeinsam mit dem Beschwerdeführer
mitgenommen wurde, (…) (vgl. etwa […]; DAWN, […], a.a.O.; […], abrufbar
E-4569/2013
Seite 24
unter , zuletzt besucht am 6. März 2017). Die Tageszeitung
DAWN berichtete am (…) sodann, dass sich die Polizei im Falle des Be-
schwerdeführers und D._______ geweigert habe, gegen das FC und die
Geheimdienste einen First Information Report (FIR; Polizeibericht) aufzu-
nehmen (vgl. DAWN, […]).
Nach dem Gesagten erscheint entgegen den Ausführungen der Vorinstanz
nicht nur glaubhaft, dass der Beschwerdeführer am (…) festgenommen
und während mehreren Monaten inhaftiert wurde, sondern auch überwie-
gend wahrscheinlich, dass diese Haft – wie ähnlich gelagerte Fälle – ext-
ralegaler Art und der Beschwerdeführer während der Festhaltung Miss-
handlungen ausgesetzt war. Nicht glaubhaft machen konnte er hingegen
die Umstände seines Aufenthalts nach der Freilassung und den genannten
Ausreisezeitpunkt. Dies erweist sich jedoch aufgrund der Glaubhaftigkeit
der zentralen Verfolgungsvorbringen nicht als entscheidrelevant.
7.2 Nach dem Gesagten macht der Beschwerdeführer glaubhaft geltend,
vor seiner Ausreise aus Pakistan in Belutschistan extralegaler Verhaftung,
Inhaftierung und Folter ausgesetzt gewesen zu sein. Diese erlittenen
Nachteile richteten sich gezielt gegen ihn und sind ohne weiteres als ernst-
haft im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Sie liegen zudem
einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv – der Mitgliedschaft
bei separatistischen belutschischen Gruppierungen – zu Grunde.
Die Freilassung des Beschwerdeführers kann sodann nicht dahingehend
gedeutet werden, dass er bei der Ausreise sowie im Falle einer Rückkehr
keine begründete Furcht vor erneuter Verfolgung hatte beziehungsweise
hat. Er macht zutreffend geltend, dass diverse Personen, die nach einer
ersten Entführung freigelassen worden waren, (teilweise wiederholt) erneut
mitgenommen und später oftmals tot aufgefunden wurden (vgl. HRW, We
Can Torture, Summary S. 3 f. und Appendix 1). Als Beispiel (…) kann
D._______ genannt werden, der vor der gemeinsamen Entführung bereits
im (…) festgenommen, gefoltert und nach (…) Monaten freigelassen wurde
(vgl. DAWN, […]).
7.3 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seitens der pakistani-
schen Behörden Schutz erlangen könnte oder ob er auf internationalen
Schutz angewiesen ist.
E-4569/2013
Seite 25
7.3.1 Gemäss den verfügbaren Quellen haben die pakistanischen Behör-
den kein ernsthaftes Interesse beziehungsweise scheitern daran, die Ent-
führungen und Todesfälle in Belutschistan aufzuklären und die Täter einer
Bestrafung zuzuführen.
7.3.2 Die HRCP berichtete im (…), die Polizei stelle Angehörigen ver-
schwundener Personen, die die Sicherheitskräfte der Tat beschuldigten,
auf Anzeige hin in der Regel einen FIR aus. Die Polizei habe aber in keinem
der untersuchten Fälle Kontakt mit den Sicherheitskräften zur Einholung
einer Stellungnahme aufgenommen, geschweige denn die angezeigten
Mitglieder der Sicherheitskräfte identifiziert und befragt. Die HRCP geht da-
von aus, dass entweder eine ungeschriebene Regel besteht, wonach die
Polizei sich nicht in Handlungen des FC einzumischen habe oder dass die
Behörden selbst die militärischen und paramilitärischen Sicherheitskräfte
fürchteten (vgl. HRCP, […], a.a.O., S. 4, 11 und 43). Anderen Quellen zu-
folge nimmt die Polizei hingegen oft keinen FIR auf, wenn die Armee oder
die Geheimdienste als Täter beschuldigt werden, respektive tut dies erst
auf explizite Anweisung der Gerichte (vgl. HRW, We Can Torture, a.a.O.,
S. 5 und Appendix 1; DAWN, […], a.a.O.; BBC, […], a.a.O.; HRW, This
Crooked System“, – Police Abuse and Reform in Pakistan, 5. September
2016, S. 2, abrufbar unter
port_pdf/pakistan0916_web.pdf>, zuletzt besucht am 28. März 2017). Die
Arbeitsgruppe des UNHRC hält fest, viele Befragte hätten davon berichte-
tet, sie seien Drohungen und Einschüchterungen ausgesetzt gewesen be-
ziehungsweise sei ihnen die Freilassung ihrer Angehörigen versprochen
oder eine ernsthafte Verletzung ihrer Familienmitglieder angedroht worden,
um sie von der Registrierung von Fällen abzuhalten. Auch seien einzelne
Anwälte der Familien nach Aufnahme ihrer Tätigkeit zu Gunsten der Ver-
schwundenen ebenfalls Entführungen zum Opfer gefallen (vgl. UN HRC,
[A/HRC/22/45/Add.2], a.a.O., Rz. 43 f.). HRW führt in einem aktuellen Be-
richt aus, die pakistanische Polizei sei auf Ebene der Distrikte oft unter
Kontrolle von mächtigen Politikern, reichen Landbesitzern und anderen
einflussreichen Mitgliedern der Gesellschaft. Es gebe zahlreiche Berichte
über Misshandlungen und Erpressungen von Personen, die versuchten,
Strafanzeigen aufzugeben, insbesondere wenn es sich um solche gegen
Sicherheitskräfte handle (vgl. HRW, „This Crooked System“, a.a.O., S. 1
f.).
7.3.3 Die Arbeitsgruppe des UNHRC berichtet, dass die pakistanischen
Gerichte in einigen Fällen erfolgreich Opfer aufgespürt hätten, die schliess-
lich zu ihrer Familie hätten zurückkehren können. In der grossen Mehrheit
E-4569/2013
Seite 26
der Fälle seien eingeleitete Untersuchungen jedoch erfolglos geblieben.
Gleichzeitig wiesen die Arbeitsgruppe sowie der HRW darauf hin, dass kein
Fall bekannt sei, in dem die Sicherheitskräfte oder die Geheimdienste
durch die Gerichte zur Verantwortung gezogen worden seien oder zumin-
dest eine Untersuchung gegen diese eingeleitet worden sei (vgl. UN HRC,
[A/HRC/22/45/Add.2], a.a.O., Rz. 54 und 57). Die Realität sei, dass die von
der Armee kontrollierten Sicherheitsdienste, inklusive den Intelligence
Agencies und dem FC, ausserhalb aller formalen Mechanismen der staat-
lichen Aufsicht agieren würden (vgl. HRW, We Can Torture, S. 5 und 59).
Die Hauptklage der befragten betroffenen Familien ist gemäss der Arbeits-
gruppe des UNHRC, dass die Gerichtsverfahren zu keiner Bestrafung der
genannten Verfolger geführt hätten, obgleich gemäss ihren Anwälten hin-
reichende Beweise vorgelegen hätten beziehungsweise, dass nicht einmal
eine effektive Untersuchung stattgefunden habe (vgl. UNHRC,
[A/HRC/22/45/Add.2], a.a.O., Rz. 59 f. und 68).
7.3.4 Im April 2010 berief das pakistanische Innenministerium ein Untersu-
chungskommitee ein, welches verschwundene Personen aufspüren und
deren Entführer ausfindig machen sollte. Im März 2011 setzte der Supreme
Court sodann die "Commission of Inquiry on Enforced Disappearances"
ein, die die Arbeit des Komitees auf Gerichtsebene fortsetzen sollte. Die
Arbeitsgruppe des UNHRC berichtete im Februar 2013, dass die zwei-
köpfige Kommission landesweit jeweils angerufen werden könne, nach-
dem ein Fall bei der Polizei registriert worden sei. Die Kommission könne
dann ein gemeinsames Untersuchungsteam auf Provinzebene einsetzen,
das aus Polizeibeamten und Vertretern der Intelligence Agencies des Staa-
tes und der Provinz bestehe. Dieses Team führe die Untersuchung durch
und rapportiere das Ergebnis an die Kommission. Diese habe – abwei-
chend von den Kompetenzen gemäss E. 6.1 – das Recht, jeglichen be-
schuldigten Verfolger – mit Ausnahme des Staatspräsidenten und des
Prime Ministers – zu befragen. Wenn die Kommission der Ansicht sei, dass
Mitglieder der Ordnungskräfte in einen Entführungsfall verwickelt seien,
könne sie diese gerichtlich vorladen und einen Straffall anhängig machen.
Gemäss einem Bericht von AI aus dem Jahr 2011 wurden nach der Einset-
zung des Komitees und der Kommission bis September 2011 224 ver-
schwundene Personen wiedergefunden (vgl. AI, The bitterest of agonies:
End enforced disappearances in Pakistan [ASA 33/010/2011], S. 5, abruf-
bar unter
2011/wo-hunderte-oder-tausende-verschwinden/DisappearancesPakistan
.pdf >, zuletzt besucht am 6. März 2017). Indes sei seit dem Einsetzen der
E-4569/2013
Seite 27
Kommission keine einzige Strafuntersuchung eingeleitet worden, angeb-
lich, weil die Opfer die Namen der angeklagten Verfolger nie genannt hät-
ten oder weil nicht genügend Beweise vorhanden gewesen seien, um eine
solche Untersuchung einzuleiten (vgl. UNHRC, [A/HRC/22/45/ Add.2],
a.a.O., Rz. 39, 54 und 70; vgl. auch HRW, We Can Torture, S. 6). Die straf-
rechtliche Untersuchung betreffend die Tötung des Journalisten Wali Khan
Babar im Jahr 2011 resultierte im Jahr 2015 als einer von lediglich drei
Fällen getöteter Journalisten (vgl. vorne E. 6.2) in einer Verurteilung durch
ein Gericht in Khyber Pakhuntkhwa. Die Untersuchung wurde indes erst
auf landesweiten Druck der Journalistenvereinigungen vorangetrieben
(vgl. IFJ, End Impunity in Pakistan, a.a.O.). HRCP weist darauf hin, dass
in Quetta freigelassene Entführungsopfer keine Klage eingereicht hätten,
da sie von ihren Verfolgern vor Konsequenzen gewarnt worden seien (vgl.
HRCP […], a.a.O., S. 12). Der Bericht der Arbeitsgruppe lässt sodann da-
rauf schliessen, dass grundlegende Mängel bei der Aufnahme der Aussa-
gen bestehen. So werden Familien und Zeugen im Beisein von Vertretern
der Intelligence Agencies befragt (vgl. UNHRC, [A/HRC/22/45/ Add.2],
a.a.O. Rz. 63; AI, The bitterest of agonies, a.a.O., S. 7). HRCP berichtet in
diesem Zusammenhang, dass in mehreren der untersuchten Fälle Perso-
nen von den anwesenden Intelligence-Leuten eingeschüchtert worden
seien. Zudem habe die Kommission die Präsentation von Zeugen erwartet,
ohne diesen auch nur irgendeine Art von Schutz zu bieten. IFJ berichtete
in diesem Zusammenhang ebenfalls, das Klima von Angst und die Andro-
hung von Nachteilen halte Zeugen davon ab, die Behörden bei der Be-
kämpfung der Straffreiheit zu unterstützen (vgl. IFJ, End Impunity in Pakis-
tan, a.a.O.). Zuweilen habe die Kommission die lokale Polizei zur Auf-
nahme von Aussagen eingesetzt. Diese Aussagen seien vor der Weiterlei-
tung an die Kommission jedoch entweder verfälscht worden oder diejeni-
gen, die die Aussage aufgenommen hätten, seien genötigt worden, Fakten
zurückzuhalten, die den Verdacht gegen die Sicherheitskräfte erhärten
würden (vgl. HRCP, […], a.a.O., S. 5). Die Arbeitsgruppe des UNHRC führt
aus, die Kommission habe, entgegen den ihr angeblich eingeräumten
Rechten, nur eingeschränkte Befugnis über die Sicherheits- und Geheim-
dienste. Insbesondere habe sie sich in den untersuchten Fällen damit be-
gnügt, dass die beschuldigte Agency eine Inhaftierung der betroffenen Per-
son geleugnet habe (vgl. UNHRC, [A/HRC/22/45/Add.2], a.a.O., Rz. 60 ff.).
Auch AI weist darauf hin, dass die Kommission von verschiedenen Men-
schenrechtsgruppen und Angehörigen von Opfern für diverse Defizite
(insb. Mangel an Personal, Ungleiche Priorisierung der Fälle, Unfähigkeit
der adäquaten Untersuchung der Sicherheitskräfte und der Intelligence
E-4569/2013
Seite 28
Agencies) kritisiert wird (vgl. AI, The bitterest of agonies, a.a.O., S. 5). Ge-
mäss HRCP zeigt sich die Polizei – die von verschiedener Seite selbst gra-
vierenden Menschenrechtsverletzungen beschuldigt wird – unfähig, die Si-
cherheitskräfte und Intelligence Agencies zur Mitarbeit zu zwingen. Diese
würden zudem gerichtliche Anordnungen ignorieren. Sie würden komplette
Straflosigkeit geniessen (vgl. HRCP, […], a.a.O., S. 12, 21 und 23 sowie
UNHRC, [A/HRC/22/45/Add.2], a.a.O., Rz. 65 ff.; Freedom House, Free-
dom of the Press 2016 – Pakistan, a.a.O.; AI, Annual Report 2016/17 –
Pakistan, a.a.O; HRW, This Crooked System“, a.a.O., S. 2 und 5 f.).
Der Supreme Court zeigte sich einem Bericht von DAWN zufolge ent-
täuscht über die Arbeit der Kommission und besorgt über die mangelnde
Kooperation der Sicherheitskräfte (vgl. DAWN, Enforced Disappearances:
SC disappointed over commission's performance, 2. Juni 2013, abrufbar
unter , zuletzt besucht am 6. März
2017). Das SATP berichtet, die belutschische Provinzregierung habe sich
dem Supreme Court gegenüber hilflos gegeben. Am 30. Januar 2014 habe
sie eingestanden, bei der Suche nach vermissten Belutschen behindert zu
sein, da sie keine effektive Kontrolle über das FC habe (vgl. SATP, Ba-
lochistan Assessment – 2014, a.a.O.). Der Supreme Court selbst führte am
12. Oktober 2012 aus, weder die Regierung der Provinz noch diejenige des
Gesamtstaats seien in der Lage gewesen, beschuldigte Sicherheitskräfte
zu identifizieren, da von den Rechtsvollzugsbehörden keine Anklage an-
hängig gemacht worden sei. Die Regierungen hätten es trotz den klaren
Anweisungen des Supreme Courts unterlassen, ihren Pflichten nachzu-
kommen, was zu einer zunehmenden Unzufriedenheit, Verzweiflung und
Anarchie unter den Bürgern führe (vgl. UN HRC, [A/HRC/22/45/Add.2],
a.a.O., Rz. 69). HRW und die HRCP weisen ebenfalls darauf hin, dass die
Aufsicht und Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber den Vollzugsbe-
hörden und den Intelligence Agencies mangelhaft sei. Sie führen zudem
aus, die pakistanischen Behörden auf der Provinz- sowie der nationalen
Ebene würden keinen Willen zeigen, das Thema des Verschwindenlassens
von Personen in Belutschistan auf politischer Ebene anzusprechen. Insbe-
sondere hätten sie es bisher verpasst, der Praxis der Sicherheitskräfte und
der Intelligence Agencies einen Riegel vorzuschieben und konkrete Mass-
nahmen gegen das Verschwindenlassen zu ergreifen (vgl. HRW, We Can
Torture, S. 6; HRCP, […], a.a.O., S. 7; vgl. auch UNHRC, [A/HRC/22/45/
Add.2], a.a.O., Rz. 75 ff.).
Im Mai 2015 nahm eine National Commission for Human Rights ihre Arbeit
auf. Bis dato mangelt es ihr dem aktuellen Jahresbericht von AI zufolge an
E-4569/2013
Seite 29
Mitarbeitenden und weitere Ressourcen. Betreffend Fälle von Menschen-
rechtsverletzungen, bei denen staatliche Behörden als Täter beschuldigt
werden, verfügt auch sie nur über ein eingeschränktes Mandat. Ein unab-
hängiger Mechanismus zur Untersuchung von Straftaten, die mutmasslich
durch Sicherheitskräfte begangen werden, fehlt bis heute (vgl. AI, Annual
Report 2016/17 – Pakistan, a.a.O).
7.3.5 Die vorstehenden Ausführungen führen zum Schluss, dass die pa-
kistanischen Behörden weder in der Lage noch willens sind, die insbeson-
dere in Belutschistan aber auch in anderen Gebieten des Landes stattfin-
denden extralegalen Festnahmen beziehungsweise Entführungen (vgl.
insb. in den Provinzen Sindh und Khyber Pakhtunkhwa; SATP, Khyber
Pakhtunkhwa Timeline – 2014, abrufbar unter
porgtp/countries/pakistan/nwfp/timeline/2014.htm>, zuletzt besucht am 6.
März 2017; HRW, We Can Torture, a.a.O., S. 2 und 118; Reuters, Special
Report: The struggle Pakistan does not want reported, a.a.O.; HRCP, State
of Human Rights in 2013, S. 49; UNHRC, [A/HRC/ 22/45/Add.2], a.a.O.,
Rz. 47; IFJ, End Impunity in Pakistan, a.a.O.) aufzuklären und die Täter
einer Bestrafung zuzuführen.
Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im gesamten
Staatsgebiet weder im Zeitpunkt seiner Flucht noch heute eine wirksame
Möglichkeit zur Anklage seiner Verfolger hatte beziehungsweise hat, womit
ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (vgl. BVGE
2011/51 E. 8.5 S. 1022 ff.).
7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer be-
gründete Furcht hat, bei einer Rückkehr nach Pakistan erneut asylrelevan-
ten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Damit erfüllt er die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Gründe für den Aus-
schluss aus der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 F FK sind nicht er-
sichtlich. Der Beschwerdeführer ist daher als Flüchtling anzuerkennen.
8.
Die Schweiz gewährt Flüchtlingen Asyl, soweit keine Ausschlussgründe
vorliegen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 49-55 AsylG). Insbesondere wird Flücht-
lingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen des-
sen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit
der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Art. 53 AsylG).
E-4569/2013
Seite 30
8.1 Der Beschwerdeführer war eigenen Angaben zufolge seit (…) Mitglied
der BSO und für diese als „(…)“ tätig (vgl. A12/19 F38 S. 5). Aus den zitier-
ten Unterlagen ergibt sich, dass er sich bei der radikalen BSO-Azad enga-
gierte, aus der unter anderem die bewaffneten Gruppierungen BLA und
BRA hervorgingen (vgl. ausführlich E. 5.1 mit Hinweisen). Angesichts sei-
ner Tätigkeit für diese Organisation bestehen Hinweise dafür, dass Aus-
schlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG vorliegen könnten.
8.2 Den Akten ist nicht zu entnehmen, welche Position und Entscheidungs-
befugnis der Beschwerdeführer innerhalb der BSO-Azad genau hatte und
mit welchen Aufgaben er betraut war. Der diesbezügliche Sachverhalt ist
ungenügend erstellt. Zudem hat sich die Vorinstanz zur Frage des Beste-
hens von Asylausschlussgründen bisher nicht geäussert. Die Verfügung ist
daher zur richtigen und vollständigen Abklärung des Sachverhalts im Asyl-
punkt sowie diesbezüglichem neuem Entscheid an das SEM zurückzuwei-
sen.
9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, als fest-
zustellen ist, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt
und als Flüchtling anzuerkennen ist. Im Übrigen ist das Verfahren hinsicht-
lich der Gewährung respektive Verweigerung des Asyls zufolge von Asyl-
ausschlussgründen zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und neuem
Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, auf die weiteren Vor-
bringen und Anträge sowie die vom Beschwerdeführer beigebrachten um-
fangreichen Beweismittel näher einzugehen.
11.
Nachdem der Beschwerdeführer betreffend seinen Antrag auf Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft durchdringt und im Weiteren die Aufhebung der
Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz im Asylpunkt zur weiteren
Abklärung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung erfolgt, ist von ei-
nem vollständigen Obsiegen auszugehen.
11.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
E-4569/2013
Seite 31
11.2 Dem Beschwerdeführer ist für die ihm erwachsenen notwendigen
Kosten eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Rechtsvertreter reichte am 6. März 2017 eine Kostennote ein. Dem-
nach weist er für die Vertretung des Beschwerdeführers im Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht einen Gesamtaufwand von 23.05 Stunden
auf (inkl. Besprechungen, Telefonate mit diversen Personen, Beschwerde-
erstellung, Replikerstellung und Urteilsbesprechung); der gel-tend ge-
machte Stundenansatz liegt bei Fr. 250.–. Zusätzlich werden Aus-lagen in
der Höhe von Fr. 102.50 aufgeführt. Dieser Aufwand erscheint als nicht
vollumfänglich notwendig. Für die Vorbesprechung und Erstellung der
zwölfseitigen Beschwerde samt umfangreichen Beilagen erscheint ein
Zeitaufwand von 7.5 Stunden als angemessen, für die fünfseitige Replik
ohne Beilagen ein solcher von 2.5 Stunden. Der weitere zeitliche Aufwand
für nicht direkt mit dem Beschwerdeverfahren in Verbindung stehende Te-
lefonate und E-Mails ist nicht zu entschädigen. Insgesamt ist dem Be-
schwerdeführer zu Lasten des SEM eine Parteientschädigung in der Höhe
von gerundet Fr. 2‘800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurich-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4569/2013
Seite 32
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfügung des BFM vom 11. Juli 2013 wird aufgehoben.
2.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der Beschwerdeführer als
Flüchtling anzuerkennen ist.
3.
Im Übrigen wird die Verfügung im Sinne der Erwägungen zur Sachverhalts-
abklärung hinsichtlich der Gewährung beziehungsweise Verweigerung des
Asyls zufolge Vorliegens von Asylausschlussgründen und neuem Ent-
scheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 2'800.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: