B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4570/2012
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), und ihre Kinder B._______, geboren
(…), C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), und
E._______, geboren (…), alle Somalia,
alle vertreten durch F._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 23. August 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Das BFM hatte mit Verfügung vom 19. April 2011 F._______ (Vertreter der
Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren, Ex-Ehemann der Be-
schwerdeführerin und Vater ihrer vier Kinder) und G._______ (Ehefrau
von F._______; beide N […]) in der Schweiz Asyl gewährt.
Mit Schreiben an das BFM vom 28. Juni 2011 ersuchten F._______ und
G._______ um Familiennachzug für seine vier Kinder und deren Mutter
(die Beschwerdeführerin und ihre vier Kinder) sowie ihre sechs Kinder.
Sie führten aus, die Personen hielten sich momentan in Mogadischu auf.
Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder würden zurzeit von der Al-
Shabaab bedroht und F._______ habe Angst, dass ihnen etwas zustos-
sen könnte.
B.
Mit Schreiben vom 7. November 2011 an den Vertreter der Beschwerde-
führenden stellte das BFM fest, dieser habe mit seiner Eingabe unter an-
derem für seine Ex-Ehefrau und seine vier Kinder sinngemäss ein Asyl-
gesuch aus dem Ausland eingereicht und um Einreisebewilligung in die
Schweiz ersucht, und teilte mit, da es in Somalia keine schweizerische
Vertretung gebe, werde das Verfahren schriftlich abgewickelt. Es stellte
dem Vertreter eine Reihe von Fragen zum Asylgesuch. Mit Schreiben
vom 2. Dezember 2011 nahm dieser Vertreter dazu Stellung.
C.
Mit Schreiben vom 22. März 2012 erkundigte sich der Vertreter nach dem
Verfahrensstand und machte zusätzliche Ausführungen zur Situation der
Beschwerdeführenden, die sich unterdessen in Addis Abeba, Äthiopien,
befänden. Sie seien nicht in einem Flüchtlingslager, da dies zu gefährlich
sei. Zurzeit wohnten sie in einer Wohnung einer aus Somalia bekannten
Familie, was aber nur eine vorübergehende Lösung sei.
D.
Mit Schreiben vom 28. März 2012 stellte das BFM dem Vertreter zusätzli-
che Fragen zur Situation der Beschwerdeführenden in Äthiopien. Mit Ein-
gabe vom 18. April 2012 nahm dieser dazu Stellung.
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E.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2012 stellte das BFM fest, es liege keine klar
der Beschwerdeführerin zurechenbare Willensäusserung vor, mit der die-
se zu erkennen geben würde, dass sie um Schutz durch Asyl ersuche.
Dem Vertreter wurde Frist eingeräumt, eine von der Beschwerdeführerin
persönlich verfasste oder zumindest unterzeichnete Stellungnahme zum
Fragekatalog des BFM nachzureichen. Mit Eingaben vom 11. Mai 2012
und vom 5. Juni 2012 reichte der Vertreter eine persönliche Stellungnah-
me der Beschwerdeführerin inklusive Übersetzung ein.
F.
Mit Verfügung vom 23. August 2012 – eröffnet am 24. August 2012 – ver-
weigerte das BFM den Beschwerdeführenden eine Einreisebewilligung in
die Schweiz und lehnte das Asylgesuch aus dem Ausland ab.
G.
Mit Eingabe vom 3. September 2012 (Poststempel) erhoben die Be-
schwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfü-
gung Beschwerde und beantragten sinngemäss, es sei die Verfügung
aufzuheben, ihre Einreise in die Schweiz zu bewilligen und das Asylge-
such aus dem Ausland gutzuheissen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-4570/2012
Seite 4
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.2 Das BFM bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zwecks
Asylerteilung, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, oder zur Abklärung
des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohn-
sitz- oder Aufenthaltsort zu bleiben oder in einen anderen Staat auszurei-
sen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann,
wenn die Asylsuchenden schutzbedürftig sind, was dann der Fall ist,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei frauenspezifischen
Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 AsylG). Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck.
3.3 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, die Asyl-
gewährung – und damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern,
wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3
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AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Auf-
nahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
3.4 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmög-
lichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet
werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3).
4.
Als erstes ist zu prüfen, ob die sich in einem Drittland aufhaltenden Be-
schwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland einer Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären.
4.1 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu ihrer Gefährdung in
Somalia lassen sich folgendermassen zusammenfassen: Im Januar 2010
seien eines Tages maskierte Männer der Al-Shabaab in H._______, wo
sie mit ihren Kindern auf der Farm von F._______ gelebt habe, vor der
Tür gestanden und hätten der Beschwerdeführerin mitgeteilt, sie würden
tags darauf ihre zwei ältesten Söhne mitnehmen. Daraufhin sei sie sofort
mit den Kindern geflohen und habe anschliessend sechs Monate auf der
Farm ihres verstorbenen Vaters in der Nähe des Dorfes I._______ gelebt.
Als sie eines Tages einkaufen gegangen sei, habe die Al-Shabaab sie ge-
funden, verhaftet und ihr 40 Peitschenhiebe verabreicht. Sie hätten ihr
vorgeworfen, durch ihre Flucht bestätigt zu haben, dass sie gegen den Is-
lam sei. Zusätzlich hätten sie ihr vorgeworfen, dass sie nur Flip-Flops an
den Füssen getragen habe und ihre Füsse damit sichtbar gewesen seien,
was verboten sei. Die Kinder dürften das Haus nicht mehr verlassen, da
die Entführungsgefahr immer noch akut sei.
4.2 Das BFM führte bezüglich der Gefährdung der Beschwerdeführerin in
Somalia in der angefochtenen Verfügung aus, die Ausführungen im Asyl-
gesuch und in den eingereichten Stellungnahmen liessen nicht darauf
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schliessen, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise aus
Somalia von einreiserelevanten Nachteilen bedroht gewesen seien. Aus
den Akten ergäben sich verschiedene Unglaubhaftigkeitselemente. So sei
es unrealistisch, dass die Al-Shabaab die älteren Söhne mitnehmen woll-
te, sie dann aber, nachdem die Familie aufgespürt worden sei, während
sechs Monate unbehelligt liess. Das BFM verzichte jedoch auf eine ver-
tiefte Prüfung, da den Akten zu entnehmen sei, dass es seit Mitte 2010
nicht mehr zu konkreten Vorfällen gekommen sei. Dies weise darauf hin,
dass die Al-Shabaab kein ernsthaftes Verfolgungsinteresse habe.
4.3 Die Beschwerdeführenden nehmen in der Beschwerdeschrift zu die-
sen Ausführungen des BFM nicht Stellung.
4.4 Das Gericht stellt fest, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung
zu Recht zum Schluss kommt, dass die Beschwerdeführenden nicht
schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sind.
4.4.1 Wie das BFM richtigerweise ausführt, wirken die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden konstruiert. Die Aussagen, wonach eines Tages
plötzlich Mitglieder der Al-Shabaab bei ihnen vor der Tür gestanden sei-
en, ihnen dann aber einen Tag Zeit gegeben hätten, bis sie die Söhne ab-
holen kämen, sind unplausibel, äusserst vage und unsubstantiiert.
Zudem macht die Beschwerdeführerin in ihrer persönlichen Eingabe gel-
tend, sie habe unter Schwierigkeiten auf der Farm ihres Ex-Ehemannes
gelebt, bis sie diese verkauft und das Dorf verlassen habe. Sie bringt
zwar vor, sie habe heimlich verkauft und sei heimlich weggegangen, weil
sie gewusst habe, dass die Al-Shabaab sie umbringen würde. Trotzdem
widerspricht diese Aussage ihren Behauptungen, sie habe das Dorf innert
eines Tages fluchtartig verlassen, weil die Al-Shabaab gedroht habe, ihre
Söhne mitzunehmen. Es ist auch nicht nachvollziehbar, wie sie die Farm,
welche sich nicht in ihrem Eigentum befand, verkauft haben will. In der
Beschwerdeschrift bringt der Vertreter seinerseits vor, er selber habe sein
Haus in H._______ im Juni 2012 verkauft. Die diesbezüglichen Aussagen
der Beschwerdeführerin sind somit weder plausibel, noch mit derjenigen
ihres Vertreters und Ex-Ehemannes vereinbar.
4.4.2 Auch der zweite Vorfall mit Mitgliedern der Al-Shabaab nach der
Flucht der Beschwerdeführenden in ein anderes Dorf, wirkt konstruiert.
Dass Mitglieder der Al-Shabaab die Beschwerdeführerin dort plötzlich er-
kannten und verhafteten, ist unwahrscheinlich und wurde denn auch in
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keiner Weise erläutert. Sie selber erklärte, von den Al-Shabaab-Milizen in
einem Fussballstadion ausgepeitscht worden zu sein. Diese Aussage
wirkt übertrieben und konstruiert. Zudem stellt sich die Beschwerdeführe-
rin mit diesen Aussagen in Widerspruch zu ihrem Vertreter, welcher da-
von sprach, sie sei zweimal mit 40 Peitschenhieben geschlagen worden,
aber keine öffentliche Auspeitschung in einem Fussballstadion erwähnte.
4.4.3 Schliesslich verliessen die Beschwerdeführenden, wie das BFM zu
Recht ausführte, die Farm des verstorbenen Vaters der Beschwerdefüh-
rerin erst im Januar 2012, mithin eineinhalb Jahre nach diesen angebli-
chen Vorfällen. Dies zeigt eindeutig, dass keine aktuelle Verfolgung und
kein Verfolgungsinteresse seitens der Al-Shabaab vorlag.
4.4.4 Insgesamt ist aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu
schliessen, dass sie – wenn sie überhaupt selber den Verkauf (im Namen
und mit Vollmacht des Ex-Mannes?) – getätigt haben sollte, dessen Farm
in H._______ aus wirtschaftlichen Schwierigkeiten verkaufte und mit den
Kindern auf die Farm ihres verstorbenen Vaters zog. Dass dabei eine
konkrete Bedrohung durch die Al-Shabaab entscheidend gewesen sei, ist
hingegen nicht glaubhaft. Ebenso unglaubhaft ist, dass die Beschwerde-
führenden Somalia im Januar 2012 aufgrund einer konkreten Bedrohung
durch die Al-Shabaab verliessen.
4.5 Da die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland nicht schutzbe-
dürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sind, müssen die übrigen Voraussetzun-
gen der Gewährung eines Asylgesuchs aus dem Ausland nicht geprüft
werden. Das BFM hat das Asylgesuch aus dem Ausland der Beschwerde-
führenden zu Recht abgelehnt.
5.
Zu prüfen bleibt, ob das BFM die Einreise der Beschwerdeführenden zum
Zwecke des Familiennachzugs zu Recht verweigert hat.
5.1 Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen
und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und er-
halten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen
(Art. 51 Abs. 1 AsylG). Diese Bestimmung zielt auf in der Schweiz sich
aufhaltende Mitglieder der Kernfamilie ab, die mit einem Flüchtling in die
Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe im Sin-
ne von Art. 3 Abs. 1 AsylG geltend machen können, sondern sich auf der
Basis ihrer Familienbande auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstüt-
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Seite 8
zen. Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
ist dabei, dass die Familiengemeinschaft bereits vor der Flucht – respek-
tive zum Zeitpunkt der Flucht – bestand (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-2045/2011 vom 19. April 2011, E. 2.1).
Von diesem Anspruch auf derivative Anerkennung als Flüchtling ist der
Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung für die genannten Fami-
lienmitglieder im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG zu unterscheiden. Diese
Norm bestimmt, dass den Personen, die aufgrund ihrer persönlichen Be-
ziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug
in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Ge-
such hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich im
Ausland befinden und durch die Flucht vom in den Asylstatus aufgenom-
menen Familienangehörigen getrennt wurden. Zweck dieser Bestimmung
ist somit allein die Wiedervereinigung vorbestandener Familiengemein-
schaften. Keine Einreisebewilligung erhalten Personen, die zum Zeitpunkt
der Flucht dies Flüchtlings mit diesem noch keine effektiv gelebte familiä-
re Beziehung hatten oder keine solche mehr unterhielten (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 8 E. 3.2., EMARK 2006 Nr. 7 E. 6.1.; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-2045/2011 vom 19. April 2011, E. 2.2).
5.2 Das BFM begründet die Ablehnung des Familiennachzugs in der an-
gefochtenen Verfügung damit, F._______ habe sich im Oktober 2007 mit
seiner jetzigen Lebensgefährtin ([G._______]) religiös getraut und seither
mit ihr zusammengelebt. Seither habe er mithin mit der Beschwerdeführe-
rin und den vier Kinder keine eheähnliche Gemeinschaft mehr gebildet.
Sein Verhalten in den letzten Jahren lasse darauf schliessen, dass er sich
emotional für die neue Familie entschieden und die ehemalige Familie an
Bedeutung verloren habe. Die Voraussetzungen für einen Familiennach-
zug lägen deshalb nicht vor.
5.3 Die Beschwerdeführenden machen in der Beschwerdeschrift (wie
schon im erstinstanzlichen Verfahren) geltend, F._______ habe die Be-
schwerdeführerin immer unterstützt, weil seine Kinder bei ihr gelebt hät-
ten. Die Beschwerdeführenden hätten in seinem Haus in H._______ ge-
lebt. Er habe jeweils fünf Tage in Mogadischu gearbeitet und sei dann von
Freitag bis Samstag bei ihnen gewesen. Auch habe er seine Farm und
sein Haus verkauft, damit die Beschwerdeführenden in Addis Abeba von
seinem Geld leben konnten.
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Seite 9
5.4 F._______ erfüllt die Flüchtlingseigenschaft und ihm wurde in der
Schweiz Asyl gewährt. Damit hat er nach Art. 51 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG
grundsätzlich Anspruch auf Einbezug seiner Familienangehörigen in sei-
ne Flüchtlingseigenschaft und seinen Asylstatus. Das Gericht kommt je-
doch zum Schluss, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu
Recht davon ausging, dass er zum Zeitpunkt seiner Flucht im September
2008 in keiner effektiv gelebten familiären Beziehung zur Beschwerdefüh-
rerin und den gemeinsamen Kindern mehr stand und damit keinen An-
spruch auf Einbezug der Beschwerdeführenden in seinen Asylstatus und
damit auch keinen Anspruch auf Familiennachzug hat.
5.4.1 Festzuhalten ist vorab, dass F._______ nach seinen eigenen Anga-
ben seit Oktober 2007 mit seiner neuen Partnerin G._______ religiös get-
raut ist (N […], Akte A2/8 S. 2); diese Beziehung wurde vom BFM aner-
kannt. Die Beschwerdeführerin bezeichnet er in seinen Eingaben als sei-
ne Ex-Ehefrau. Entsprechend kann die Beschwerdeführerin nicht nach
Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft von F._______ einbe-
zogen werden. Die Flüchtlingseigenschaft kann im Übrigen nicht an meh-
rere Partner weitergegeben werden (siehe zur Publikation vorgesehenes
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1022/2008 vom 27. März 2012,
E. 4.5.7 m.w.H.). Zudem kann die Beschwerdeführerin auch nicht als "an-
dere nahe Angehörige" im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG gelten. Ent-
sprechend hat sie keinen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigen-
schaft und den Asylstatus und auf Familiennachzug.
5.4.2 Bezüglich der gemeinsamen Kindern von F._______ und der Be-
schwerdeführerin ist die Auffassung des BFM richtig, wonach der Be-
schwerdeführer durch sein Verhalten seit 2007 zu erkennen gab, dass er
sich für seine neue Familie entschieden hatte und damit keine effektiv ge-
lebte familiäre Beziehung zu den Beschwerdeführenden mehr bestand:
Seit Oktober 2007 wohnte er mit seiner neuen Partnerin und deren Kinder
zusammen und er floh auch mit seiner neuen Partnerin, die er hier als
seine religiös getraute Ehefrau ausgab, und ohne seine Kinder in die
Schweiz (N […], Akte A2/8 S. 2 und Akte A12/14 S. 9).
F._______ macht zwar geltend, er habe an den Wochenenden mit der
Beschwerdeführerin und seinen Kindern im Dorf H._______ zusammen-
gewohnt. In seinem eigenen Asylverfahren hatte er jedoch nie angege-
ben, er habe mit den Beschwerdeführenden zusammengewohnt, obwohl
er relativ ausführlich zu seinen Wohnorten befragt wurde (N […], Akte
A12/14 S. 3). Er hatte im Gegenteil angegeben, er wohne seit 1993 nicht
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Seite 10
mehr in H._______, sondern in Mogadischu. Er führte auch aus, sein Va-
ter, der in H._______ gewohnt habe, sei im Jahr 2003 zu ihm nach Mo-
gadischu gekommen und habe seither mit ihm gelebt. Das Vorbringen, er
habe zum Zeitpunkt seiner Flucht, ein Jahr nach der Trauung mit seiner
jetzigen Frau, an den Wochenenden bei den Beschwerdeführenden ge-
wohnt, muss deshalb als nachgeschoben und damit unglaubhaft be-
zeichnet werden. Im Übrigen würde, selbst wenn es eine derartige Wo-
chenendbeziehung gegeben hätte, diese neben der neuen Beziehung
und des ehelichen Wohnsitzes in den Hintergrund treten und wäre für ei-
ne rechtliche Anknüpfung bedeutungslos.
Unklar bleibt, ob die Beschwerdeführenden in H._______ auf der Farm
von F._______ lebten und damit eine wirtschaftliche Abhängigkeit be-
stand. In seiner Eingabe an das BFM vom 2. Dezember 2011 gab dieser
an, die Beschwerdeführenden bestritten ihren Unterhalt mit Ackerbau, der
"früher" in seinem Besitz gewesen sei (A5/3 S. 1). In der Beschwerde-
schrift führt er jedoch aus, er habe sein Haus erst im Juni 2012 verkauft.
Diese Aussagen sind widersprüchlich und ein wirtschaftliches Abhängig-
keitsverhältnis der Beschwerdeführenden von F._______ ist damit nicht
glaubhaft gemacht (vgl. EMARK 2000 Nr. 11 E. 3), zumal es den Be-
schwerdeführenden offensichtlich möglich war, auf der Farm des verstor-
benen Vaters der Beschwerdeführerin und von ihren Erträgen zu leben,
und sie dies auch während zweier Jahre taten (von Anfang 2010 bis zu
ihrer Ausreise Anfang 2012).
5.4.3 Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden,
dass F._______ zum Zeitpunkt seiner Flucht mit den Beschwerdeführen-
den in einer effektiv gelebten familiären Beziehung stand und die Familie
eine Lebensgemeinschaft bildete. Damit sind die Anforderungen von
Art. 51 AsylG nicht erfültt und das BFM hat zu Recht das Gesuch um Fa-
milienasyl und um Einreise abgelehnt.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten grundsätzlich den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen ist allerdings in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 a.E. VwVG und Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) von einer Kostenerhebung abzusehen.
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
Versand: